Auswärtiges Amt Berlin, den 19. Dezember 2011
Der Staatsminister
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
im Rahmen des Europäischen Rates am 08./09.12. haben die EuroMitgliedstaaten weitreichende strukturelle Maßnahmen in Richtung einer Stabilitätsunion beschlossen. Sie haben in einer Erklärung vereinbart, die Wirtschafts- und Währungsunion auf eine gestärkte vertragliche Grundlage zu stellen und in diesem Zusammenhang weitreichende Beschlüsse zur Schaffung verbindlicher Regeln zur Stärkung der Haushaltsdisziplin getroffen.
Da diese Punkte aufgrund der Positionierung Großbritanniens zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Wege einer Änderung der EU-Verträge umgesetzt werden können, sollen sie im Rahmen eines separaten völkerrechtlichen Vertrages implementiert werden, der bis spätestens März 2012 unterschrieben werden soll. Alle Nicht-Euro-Mitgliedstaaten außer Großbritannien wollen in Abstimmung mit ihren nationalen Parlamenten prüfen, sich den entsprechenden Regelungen anzuschließen. Die Staats- und Regierungschefs der Euro-Mitgliedstaaten sind sich einig, dass diese Bestimmungen so bald wie möglich in den EU-Rahmen überführt werden sollen.
Am 16.12. hat das Ratssekretariat einen ersten Entwurf für einen solchen völkerrechtlichen Vertrag übersandt, den ich Ihnen in der Anlage beifüge. Eine erste Beratung des Entwurfs wird am 20.12. erfolgen. Die Verhandlungen sollen zügig abgeschlossen werden, damit der Vertrag bis spätestens März 2012 unterschrieben werden kann. Anschließend muss eine Ratifizierung nach den jeweiligen nationalen Vorschriften erfolgen.
Ich möchte Sie um Weiterleitung des beigefügten Vertragsentwurfs an die zuständigen Stellen des Bundesrates bitten. Die Bundesregierung wird den Bundesrat weiterhin unterrichten und einbeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Werner Hoyer
Rat der Europäischen Union
Brüssel, den 16. Dezember 2011
Entwurf eines Internationalen überein Kommens über eine verstärkte Wirtschaftsunion
Die Vertragsparteien ....,
IN dem Bewusstsein der Verpflichtung der Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten,
IN dem Wunsch, die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union zu verbessern und zu diesem Zwecke eine immer engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern,
Eingedenk dessen, dass die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Ziel einer gesunden und nachhaltigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides dauerhaftes Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, beruht, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt,
Eingedenk dessen, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass die Regierungen das Entstehen eines übermäßigen Defizits verhindern, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu gewährleisten, und dementsprechend die Einführung spezifischer Vorschriften erforderlich ist, einschließlich der Notwendigkeit, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
IN dem Bewusstsein, dass sichergestellt werden muss, dass ihre Defizite unter 3 % ihres Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen bleiben und dass der gesamtstaatliche Schuldenstand unter 60 % ihres Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen liegt oder sich in ausreichendem Maße auf diesen Wert hin verringert,
Unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen der Wirtschaftsunion gefährden könnten, insbesondere die Praxis, Schulden nicht im gesamtstaatlichen Haushalt auszuweisen,
Eingedenk dessen, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 9. Dezember 2011 auf eine verstärkte Architektur für die Wirtschafts- und Währungsunion verständigt haben, die auf den Europäischen Verträgen aufbaut und die Durchführung von Maßnahmen erleichtert, die auf der Grundlage der Artikel 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergriffen werden,
Eingedenk dessen, dass es das Ziel der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bleibt, die Bestimmungen dieser Übereinkunft so bald wie möglich in die die Europäische Union begründenden Verträge aufzunehmen,
IN Kenntnisnahme der Absicht der Europäischen Kommission in diesem Zusammenhang, weitere Legislativvorschläge im Rahmen der Verträge der Union vorzulegen, die Folgendes beinhalten: einen Mechanismus, wonach über Pläne der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Begebung von Staatschuldtiteln vorab Bericht zu erstatten ist, ein Verfahren für Wirtschaftspartnerschaftsprogramme, in denen im Einzelnen die Strukturreformen für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, beschrieben sind, sowie ein neues Verfahren zur Koordinierung wichtiger Pläne für wirtschaftspolitische Reformen auf Ebene des Euro-Währungsgebiets,
IN der Feststellung, dass die Europäische Kommission bei der Überprüfung und Überwachung der haushaltspolitischen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens im Rahmen der Befugnisse handeln wird, die ihr durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 121, 126 und 136, zugewiesen sind, insbesondere
IN der Feststellung, dass diese Überwachung, was die Anwendung der in Artikel 3 dieses Übereinkommens beschriebenen Regel des ausgeglichenen Haushalts anbelangt, gegebenenfalls durch die Festlegung länderspezifischer Referenzwerte und Konvergenzzeitpläne für die einzelnen Vertragsparteien erfolgen wird,
Unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Verpflichtung, die Regel des ausgeglichenen Haushalts in die einzelstaatlichen Rechtssysteme auf Verfassungsebene oder gleichwertiger Ebene umzusetzen, gemäß Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegen sollte,
Unter Hinweis darauf, dass für Vertragsparteien des Euro-Währungsgebiets, deren geplantes oder tatsächliches öffentliches Defizit zum Bruttoinlandsprodukt 3 % überschreitet, die Festlegung von Maßnahmen im Rahmen des Defizitverfahrens der Europäischen Union erleichtert werden muss, während gleichzeitig dem Ziel dieses Verfahrens, nämlich die betreffenden Mitgliedstaaten zu ermutigen und erforderlichenfalls zu zwingen, ein möglicherweise feststellbares Defizit zu verringern, deutlich mehr Gewicht verliehen werden muss,
Unter Hinweis darauf, dass diejenigen Vertragsparteien, deren öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % liegt, diesen um jährlich durchschnittlich ein Zwanzigstel als Richtwert verringern müssen,
Unter Hinweis auf die Vereinbarung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vom 26. Oktober 2011 zur Verbesserung der Steuerungsstrukturen des Euro-Währungsgebiets, wonach unter anderem jedes Jahr mindestens zwei Euro-Gipfel stattfinden sollen, und auf die Billigung des Euro-Plus-Pakts durch die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 25. März 2011,
Unter Betonung der Wichtigkeit des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus als eines Elements einer globalen Strategie zur Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion - SIND WIE folgt übereingekommen:
Titel I
Zweck und Anwendungsbereich
Artikel 1
- 1. Mit diesem Übereinkommen vereinbaren die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, ihre Haushaltsdisziplin zu verbessern und ihre wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung zu verstärken.
- 2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist. Unter den in Artikel 14 genannten Voraussetzungen können sie auch für die anderen Vertragsparteien gelten.
Titel II
Kohärenz mit dem Unionsrecht und Verhältnis zum Unionsrecht
Artikel 2
- 1. Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den die Europäische Union begründenden Verträgen, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, und mit dem Unionsrecht angewendet.
- 2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten insoweit, wie sie mit den die Europäische Union begründenden Verträgen und mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Sie lassen die Zuständigkeiten der Union bezüglich des Handelns auf dem Gebiet der Wirtschaftsunion unberührt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Recht der Europäischen Union Vorrang vor den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Titel III
Haushaltsdisziplin
Artikel 3
- 1. Die Vertragsparteien wenden zusätzlich zu den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen und unbeschadet dieser Verpflichtungen die folgenden Vorschriften an:
- a) Die staatlichen Haushalte müssen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein oder einen Überschuss aufweisen. Die Mitgliedstaaten dürfen Defizite nur vorübergehend in Kauf nehmen, um konjunkturelle Auswirkungen auf ihren Haushalt aufzufangen und darüber hinaus im Fall von außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umständen oder in Zeiten eines schwerwiegenden Konjunkturabschwungs, sofern dadurch die Tragfähigkeit des Haushalts mittelfristig nicht beeinträchtigt wird.
- b) Die Vorschrift nach Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn das jährliche strukturelle Defizit des Gesamtstaats einen länderspezifischen Referenzwert nicht übersteigt, der eine angemessene Sicherheitsmarge in Bezug auf den Referenzwert von 3 % nach Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im (im Folgenden "Protokoll Nr. 12") sowie rasche Fortschritte im Hinblick auf die langfristige Tragfähigkeit gewährleistet, wobei auch den Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf den Haushalt Rechnung getragen wird. Die Vertragsparteien sorgen für eine Annäherung an ihren jeweiligen länderspezifischen Referenzwert. In der Regel darf der länderspezifische Referenzwert 0,5 % des nominellen BIP nicht übersteigen.
- c) Liegt der Schuldenstand deutlich unter dem in Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 genannten Referenzwert von 60 %, so kann der länderspezifische Referenzwert für das jährliche strukturelle Nettodefizit über dem unter Buchstabe b genannten Wert liegen.
- 2. Die Vorschriften nach Absatz 1 werden - auf Verfassungsebene oder vergleichbarer Ebene - in verbindliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aufgenommen. Die Vertragsparteien führen insbesondere einen Korrekturmechanismus ein, der im Fall erheblicher Abweichungen vom Referenzwert oder von dem zu ihm hinführenden Anpassungspfad automatisch ausgelöst wird. Dieser Mechanismus wird unter Zugrundelegung gemeinsam vereinbarter Grundsätze auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Er schließt die Verpflichtung der Vertragsparteien ein, ein Programm zur innerhalb eines festgelegten Zeitraums vorzunehmenden Korrektur der Abweichungen vorzulegen. Er achtet uneingeschränkt die Zuständigkeiten der nationalen Parlamente.
- 3. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 12 niedergelegten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
- - "jährliches strukturelles Defizit des Gesamtstaats" das jährliche konjunkturbereinigte Defizit ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen;
- - "außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände" ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der betreffenden Vertragspartei entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt.
Artikel 4
Übersteigt das Verhältnis zwischen ihrem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt den in Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 genannten Referenzwert von 60 %, so verpflichten sich die Vertragsparteien, es um durchschnittlich ein Zwanzigstel pro Jahr als Richtwert zu verringern.
Artikel 5
Die Vertragsparteien, die einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß den Verträgen der Union unterzogen werden, legen ein verbindliches Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf, in dem im Einzelnen die notwendigen Strukturreformen beschrieben sind, mit denen sie eine wirklich dauerhafte Korrektur ihres übermäßigen Defizits erreichen wollen. Diese Programme werden der Europäischen Kommission und dem Rat vorgelegt.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verbessern die Berichterstattung über die Begebung ihrer Staatsschuldtitel.
Zu diesem Zweck erstatten sie der Europäischen Kommission und dem Rat über die geplante Begebung von Staatsschuldtiteln vorab Bericht.
Artikel 7
Unter uneingeschränkter Wahrung der Verfahrensvorschriften der Unionsverträge verpflichten sich die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, Vorschläge oder Empfehlungen der Europäischen Kommission zu unterstützen, in denen diese feststellt, dass ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit die 3-%-Schwelle überschritten hat, es sei denn, eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vertritt eine andere Auffassung. Eine qualifizierte Mehrheit wird analog zu Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und Artikel 3 des den Verträgen der Union beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen festgelegt, ohne dass dem Standpunkt der betroffenen Vertragspartei Rechnung getragen wird.
Artikel 8
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei gegen Artikel 3 Absatz 2 verstoßen hat, so kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Verfahrensbeteiligten verbindlich, die innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Urteil nachzukommen. Die Durchführung der Vorschriften, die die Vertragsparteien eingeführt haben, um Artikel 3 Absatz 2 nachzukommen, unterliegt der Überprüfung durch die nationalen Gerichte der Vertragsparteien.
Titel IV
Wirtschaftliche Konvergenz
Artikel 9
Unbeschadet der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinsam auf eine Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, die das Wachstum durch eine Stärkung der Konvergenz und der Wettbewerbsfähigkeit fördert und das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion verbessert.
Zu diesem Zweck treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, auch im Wege des Euro-Plus-Pakts.
Artikel 10
Unter uneingeschränkter Wahrung der Verfahrensvorschriften der Unionsverträge verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Fragen, die für ein reibungsloses Funktionieren des Euro-Währungsgebiets entscheidend sind, auf die Verstärkte Zusammenarbeit zurückzugreifen, wenn dies zweckmäßig und notwendig ist, ohne jedoch den Binnenmarkt zu beeinträchtigen.
Artikel 11
Um Benchmarks für vorbildliche Vorgehensweisen festzulegen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle wichtigen wirtschaftspolitischen Reformen, die sie planen, zwischen ihnen erörtert und abgestimmt werden. In diese Abstimmung werden die Organe der Europäischen Union dem Unionsrecht entsprechend einbezogen.
Artikel 12
Vertreter der in den Parlamenten der Vertragsparteien für Wirtschaft und Finanzen zuständigen Ausschüsse werden aufgefordert, regelmäßig zusammenzutreten, um insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Vertretern des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments die Durchführung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik zu erörtern.
Titel V
Tagungen des Euro-Gipfels
Artikel 13
- 1. Die Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist (im Folgenden "Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets") und der Präsident der Europäischen Kommission treten informell zu Tagungen des Euro-Gipfels zusammen. Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird zur Teilnahme an diesen Tagungen eingeladen. Der Präsident des Euro-Gipfels wird von den Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets mit einfacher Mehrheit zu dem gleichen Zeitpunkt ernannt, zu dem der Europäische Rat seinen Präsidenten wählt; die Amtszeit entspricht der des Präsidenten des Europäischen Rates.
- 2. Die Tagungen des Euro-Gipfels werden bei Bedarf - mindestens jedoch zweimal im Jahr - einberufen, um Fragen im Zusammenhang mit der spezifischen Verantwortung, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die einheitliche Währung teilen, weitere die Steuerung des Euro-Währungsgebiets betreffende Fragen und die dafür geltenden Vorschriften sowie insbesondere strategische Orientierungen für die Steuerung der Wirtschaftspolitik und für mehr Wettbewerbsfähigkeit und größere Konvergenz im Euro-Währungsgebiet zu erörtern.
- 3. Die Tagungen des Euro-Gipfels werden vom Präsidenten des Euro-Gipfels in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission und von der Euro-Gruppe vorbereitet. Die Nachbereitung der Tagungen erfolgt auf dieselbe Weise.
- 4. Der Präsident des Euro-Gipfels hält die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Vorbereitungen und die Ergebnisse der Tagungen des Euro-Gipfels auf dem Laufenden. Er unterrichtet auch das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Tagungen des Euro-Gipfels.
Titel VI
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 14
- 1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
- 2. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der neunten Ratifikationsurkunde durch eine Vertragspartei, deren Währung der Euro ist, folgt.
- 3. Dieses Übereinkommen gilt ab dem Tag des Inkrafttretens zwischen den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist und die es ratifiziert haben. Es gilt für die anderen Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ab dem ersten Tag des auf die Hinterlegung ihrer jeweiligen Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
- 4. Abweichend von Absatz 3 gilt Titel V dieses Übereinkommens für alle Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens.
- 5. Dieses Übereinkommen findet auf die Vertragsparteien, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Freistellung im Sinne des den Unionsverträgen beigefügten Protokolls Nr. 16 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark gilt und die das Übereinkommen ratifiziert haben, ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung bzw. Befreiung wirksam wird, es sei denn, die betreffende Vertragspartei erklärt, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt an alle oder einige Bestimmungen der Titel III und IV dieses Übereinkommens gebunden sein will.