Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Eingangsformel vierter Spiegelstrich - neu -
In die Eingangsformel sind nach dem dritten Spiegelstrich ein Komma und folgender Spiegelstrich einzufügen:
"- des § 56 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)".
Begründung:
In der Eingangsformel ist die Ermächtigungsgrundlage § 56 Absatz 1 Nummer 1 BMG zu ergänzen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 7 Absatz 2 AWaffV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
"2a. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 6" durch die Angabe " § 15a Absatz 1" ersetzt."
Begründung:
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisungsfehlers im geltenden Recht.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 3 bis 5 AWaffV)
In Artikel 1 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "oder Juli 2012" durch die Wörter ", Juli 2012 oder Juli 2019" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird ... < weiter wie Vorlage > ..."
Begründung:
Das Ausgabedatum der aktuellen Fassung der Norm DIN EN 1143-1 (Juli 2019) wird jeweils ergänzt.
4. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Begründung:
Die Regelung zum Inkrafttreten ist anzupassen, da die Verordnung erst nach Inkrafttreten der im 3. Waffenrechtsänderungsgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen (voraussichtlich zum 1. September 2020) ausgefertigt und verkündet werden kann.