A
Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Vorlage einer Mantelverordnung - bestehend aus fünf Einzelverordnungen - zur Modernisierung des Vergaberechts. Die im Rahmen des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes bereits vorgezeichnete formale und inhaltliche Neustrukturierung zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen setzt sich konsequent in der VergRModVO fort. Die ergänzenden Detailregelungen in dieser Verordnung bilden zusammen mit der bereits verabschiedeten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen den notwendigen Abschluss zur vollständigen Umsetzung des EU-Vergaberichtlinienpaketes (2014/23 bis 25/EU) bis zum 18. April 2016, insoweit ist die Fristverkürzung im Bundesratsverfahren gerechtfertigt. Der Bundesrat ist sich seiner Verantwortung bewusst, ein fristgerechtes Inkrafttreten der VergRModVO sicherzustellen.
- 2. Der Bundesrat erinnert an die Leitlinien der Bundesregierung, wonach die Struktur und der Inhalt des deutschen Vergaberechts einfach und anwenderfreundlich sein müssen. Er fordert die Bundesregierung daher auf, eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der komplexen Regelwerke zum Vergaberecht auch nach Inkrafttreten der Verordnung anzustreben und gegebenenfalls notwendige Korrekturen vorzunehmen.
- 3. Insbesondere die Aufrechterhaltung eines eigenen Regelwerkes für bauspezifische Vergabeverfahren in Gestalt der VOB/A-EU -Ausgabe 2016- muss vor diesem Hintergrund kritisch geprüft werden. Der Bundesrat hat Bedenken hinsichtlich divergierender Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen ( § 56 Absatz 2 Vergabeverordnung vs. § 16a EU-VOB/A). Er ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Ausgestaltung nicht durch bauleistungsspezifische Anforderungen gerechtfertigt ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Regelung zu überprüfen und gegebenenfalls im Sinne des § 56 Absatz 2 Vergabeverordnung einheitlich zu treffen.
- 4. Der Bundesrat erinnert daran, dass sich die Bunderegierung als Mitglied der Europäischen Union verpflichtet hat, für die Verbesserung des Arbeitsschutzes zu sorgen. Er fordert daher die Bundesregierung auf, künftig die Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen als Kriterium für die Eignung und die geforderte technische Leistungsfähigkeit ausdrücklich zu benennen.
Begründung:
Zu Ziffern 1 bis 3
Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, ein fristgerechtes Inkrafttreten der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung sicherzustellen, um zusammen mit dem bereits verabschiedeten Vergaberechtsmodernisierungsgesetz der Vergabepraxis auf Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen ein vergaberechtlich umfassend überarbeitetes Regelwerk für Aufträge oberhalb der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte an die Hand zu geben. Vor diesem Hintergrund sind Änderungsbedarfe einzelner Regelungen zurückgestellt worden, auch wenn sie im Einzelfall inhaltlich bzw. formal gerechtfertigt sein mögen. Das übergeordnete Ziel der rechtssicheren und sachgerechten Anwendung der neuen gesetzlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen überlagert diese Bedenken.
Gleichwohl äußert der Bundesrat die Sorge, dass dem Ziel der Bundesregierung nach Vereinheitlichung und Vereinfachung des Vergaberechts mit Vorlage der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Die bereits veröffentlichte Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU) und die entsprechende Anwendungsklausel über § 2 Vergabeverordnung (VgV) hält eine Parallelstruktur neben der zentralen Verordnung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (VgV) aufrecht. Inhaltlich und strukturell abweichende Regelungen für gleichartige Sachverhalte sind die Folge, aber nicht in allen Fällen gerechtfertigt.
Diese Struktur ist auch hinsichtlich der wachsenden Bedeutung der elektronischen Vergabe zu überdenken und sollte gegebenenfalls im Interesse einer Vereinheitlichung der Vergabeprozesse zeitnah angepasst werden. Etwaige abweichende Besonderheiten, die nur die Vergabe von Bauleistungen betreffen, könnten in einen eigenen Abschnitt der betroffenen Verordnungen überführt werden.
Am Beispiel der unterschiedlichen Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen in § 56 Absatz 2 VgV gegenüber den Bestimmungen in § 16a EUVOB/A werden die Unterschiede in der Anwendung und Rechtsfolge offensichtlich. Der Bundesrat hält den entsprechenden Lösungsansatz in der VgV für anwenderfreundlich und praxisgerecht.
Zu Ziffer 4
Staatliche Arbeitsschutzbehörden und gesetzliche Unfallversicherungsträger beanstanden schon seit langem, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden. Das verursacht in der Praxis oft erhebliche Probleme, weil die Auftragnehmer dann notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingeplant, diese deshalb kostenmäßig bei ihren Angeboten nicht berücksichtigt und in der Praxis nicht eingesetzt haben. Bei der Durchführung des Vorhabens muss die Arbeitsschutzaufsicht diese aber einfordern. Das führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand, zu Verzögerungen im Ablauf und oft auch zu finanziellen Nachforderungen. Belastet wird dadurch nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Arbeitgeber. Zudem sollte die öffentliche Hand als Gesetz- und Verordnungsgeber alle Aspekte geltenden Rechts schon bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.