Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage: Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Schaffung des § 238 StGB-E, strafprozessuale Maßnahmen

Das Phänomen des so genannten "Stalking", also der fortgesetzten Verfolgung, Belästigung und Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen, gewinnt in der Praxis der Strafverfolgung zunehmende Bedeutung. Namentlich in jüngerer Zeit sind massive Fälle aufgetreten, in denen die Opfer auf Grund des vom Täter in Gang gesetzten Terrors in ihrer Lebensführung schwerwiegend beeinträchtigt wurden, beispielsweise ihre Wohnung nur noch selten und gegebenenfalls nur unter Schutzvorkehrungen verließen oder ihre Arbeitsstelle und sogar den Wohnsitz wechseln mussten. Auch sind mehrere tragische Fälle mit tödlichem Ausgang bekannt geworden.

Erscheinungsformen und Motive des "Stalking" sind vielfältig. Die Palette reicht von schlichten Belästigungen über Bedrohungen und sonstigen Terror (z.B. Aufgabe von Bestellungen im Namen des Opfers; Aufgabe von Inseraten etc.) bis hin zu (versuchten) Körperverletzungs- und im Extremfall sogar Tötungsdelikten. Die Opfer hatten zu dem Täter nicht selten früher in einer Beziehung gestanden und diesen verlassen. Opfer sind typischerweise aber auch Personen des öffentlichen Lebens (Schauspieler, Sportler, Sänger, Politiker etc.). Es kann sich aber auch um völlig Unbekannte handeln. Massive Formen des "Stalking" ziehen traumatische Folgen für das Opfer nach sich.

Das geltende Straf- und Strafverfahrensrecht bietet den Opfern nur eingeschränkten Schutz. Zwar können für einzelne Handlungen allgemeine Straftatbestände greifen (z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung oder auch Hausfriedensbruch). Nach Erwirken einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) steht § 4 GewSchG zur Verfügung. Jedoch existiert keine eigenständige Strafnorm, die einschlägiges Verhalten spezifisch als schweres, strafwürdiges Unrecht kennzeichnet. Auch fehlt es an ausreichenden Handhaben, um die erfahrungsgemäß sich ständig verschlimmernde "Bedrohungsspirale" zu beenden. Die Strafverfolgungsbehörden müssen im Extremfall warten, bis es zur Eskalation kommt. Dies vermittelt dem Opfer ein Gefühl der Hilflosigkeit und ist geeignet, dessen Vertrauen sowie das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nachhaltig zu erschüttern.

Der gegenwärtige Rechtszustand erscheint nicht länger hinnehmbar. Der Entwurf schlägt daher einen spezifischen neuen Straftatbestand der schweren Belästigung (§ 238 StGB-E) vor. Darüber hinaus wird eine Deeskalationshaft für gefährliche Täter des "Stalking" durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ( § 112a StPO) eingeführt.

II. Gesetzgebungskompetenz

Bei den vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich um auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützte Änderungen von Bundesgesetzen, nämlich des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung. Die Wahrung der Rechtseinheit gebietet bei der Neufassung der in diesem Entwurf enthaltenen Strafvorschriften eine bundeseinheitliche Regelung.

III. Auswirkungen

Durch die Einführung neuer Straftatbestände und die Erweiterung des Haftrechts kann mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend genau abschätzbar ist. Abgesehen davon wird das Vorhaben Bund, Länder und Gemeinden voraussichtlich nicht mit nennenswerten Mehrkosten belasten. Da sich der Entwurf auf Änderungen und Ergänzungen von Strafvorschriften und des Strafprozessrechts beschränkt, welche die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten belasten, sind Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1
(Änderung des StGB)

Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Einfügung des § 238 (Nummer 2).

Zu Nummer 2
(§ 238)

Typische Folge des "Stalking" ist die massive Beeinträchtigung der Freiheitssphäre des Opfers. Sie steht in ihrem Schweregrad der Einschränkung der Freiheit zur Ortsveränderung (§ 239) nicht nach, überwiegt sie häufig sogar bei Weitem. Nicht selten ist die Behinderung der Fortbewegungsfreiheit eine Konsequenz des Täterverhaltens. Dies rechtfertigt den Standort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung (§ 239) in dem nach gesetzgeberischen Maßnahmen der Vergangenheit frei gewordenen § 238. Der neue § 238 will in erster Linie die Entschließungs- und Handlungsfreiheit des Opfers, aber auch die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens gewährleisten.

Zu Absatz 1

Tathandlung ist das Belästigen. Der Begriff ist beispielsweise in § 183 StGB und § 1 GewSchG enthalten. Die hierzu existente Rechtsprechung und Literatur kann herangezogen werden. Belästigung ist gegeben, wenn durch die Handlung Unlustgefühle wie Angst, Schrecken oder Abscheu hervorgerufen werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 183, Rnr. 6). Der Entwurf verdeutlicht durch das auch in anderen Strafvorschriften verwendete Korrektiv "nachhaltig", dass nur gravierende Handlungen erfasst werden sollen.

Zusätzliche Konturen erhält das Merkmal des Belästigens durch die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten typischen Angriffsformen im Rahmen des "Stalking". Sie bilden gesetzliche Leitbeispiele. Die dort verwendeten Begriffe sind teilweise § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b GewSchG entlehnt und haben sich dort nach den bisherigen Erfahrungen bewährt. Nummer 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der durch den "Stalker" vollführte Terror einer abschließenden gesetzlichen Eingrenzung entzieht. Beispiele sind über die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten

Handlungen hinaus unrichtige Anzeigen in Zeitungen (etwa Hochzeits- oder Todesanzeigen), Hinterlassen von Mitteilungen, Aufsuchen der Arbeitsstelle des Opfers, Verächtlichmachen des Opfers bei Freunden oder Kollegen, Überwachung des Freundes- und Bekanntenkreises des Opfers, Bestellung von Waren oder Abonnieren von Zeitschriften unter dem Namen des Opfers oder Beschädigung von Sachen von Angehörigen, Freunden oder Kollegen des Opfers wie etwa Zerkratzen von Fahrzeugen oder Aufstechen von Reifen.

Das Merkmal "fortgesetzt" trägt der Typik des "Stalking" Rechnung und bringt den Charakter des Tatbestandes als Dauerdelikt zum Ausdruck. In der Regel werden fünf Handlungen bzw. Handlungsbündel zu verlangen sein. Die Ausfüllung im Einzelnen kann der Rechtsprechung überlassen werden.

Der Täter muss unbefugt handeln. Handelt er befugt, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Es sollen namentlich Konstellationen aus dem Tatbestand ausgeklammert werden, in denen der Handelnde auf Grund amtlicher Befugnisse oder Erlaubnisse tätig wird. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit der Presseorgane, soweit sie sich im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit bewegen. Die Aufnahme eines Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen erscheint nicht notwendig.

Mit dem Merkmal "unbefugt" ist zugleich klargestellt, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss. Ist das Opfer ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Verhalten des Täters einverstanden, so handelt dieser nicht unbefugt. Einer ausdrücklichen Normierung des Umstandes, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss, bedarf es daher nicht.

Eine weitere Einschränkung und zugleich eine Verdeutlichung der Zielrichtung erfährt der Tatbestand durch seine Ausgestaltung als Eignungsdelikt. Die Tat muss geeignet sein, eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen. Erfasst werden demgemäß nur Fälle, in denen die Tat bei einer Beurteilung ex ante die Gefahr in sich trägt, dass das Opfer auf Grund des vom Täter entfalteten Terrors in wesentlichen Belangen nicht mehr so leben kann wie zuvor, indem es etwa nur noch unter Schutzvorkehrungen die Wohnung verlassen kann oder sich kaum mehr traut, die Wohnung zu verlassen, sich zu einem Arbeitsplatz- oder Wohnsitzwechsel gezwungen sieht usw. (dazu schon oben). Fälle, in denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist, können gegebenenfalls nach § 4 GewSchG geahndet werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält einen Qualifikationstatbestand für Taten, mit denen der Täter das Opfer in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt. Der Begriff ist weiter als der der "schweren" Gesundheitsschädigung (vgl. zur schweren Gesundheitsschädigung Tröndle/Fischer, a.a.O., § 306b, Rnr. 4). Ein somatisch objektivierbarer pathologischer Zustand genügt. Die Einbeziehung von Angehörigen und sonst nahe stehenden Personen erscheint mit Blick auf die Typik des "Stalking" geboten. Oftmals schrecken die Täter vor Pressionen gegenüber dem sozialen Umfeld des Opfers nicht zurück. Der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren trägt dem schweren Unrechts- und Schuldgehalt einschlägiger Taten Rechnung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 normiert Qualifikationstatbestände für Taten, durch die der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält eine Erfolgsqualifikation für die Verursachung des Todes. Gedacht ist vorrangig an Konstellationen, in denen das Opfer durch den Täter in den Suizid getrieben wird.

Zu Absatz 5

Wie in vergleichbaren Tatbeständen auch erscheint es geboten, minder schwere Fälle für extreme Ausnahmekonstellationen bei Taten nach den Absätzen 3 und 4 zu normieren.

Zu Absatz 6

Der nicht qualifizierte Tatbestand nach Absatz 1 soll als (relatives) Antragsdelikt ausgestaltet werden.

Zu Artikel 2
(Änderung der StPO)

Zu Nummer 1
(§ 112a Abs. 1 Nr. 1)

Zweites Kernstück neben der Einführung des neuen § 238 StGB-E ist die Aufnahme der qualifizierten Tatbestände (§ 238 Abs. 2 bis 4 StGB-E) in § 112a Abs. 1 Nr. 1. Nach den Erfahrungen der Praxis kann dem Opfer in gravierenden Fällen des "Stalking" oftmals nur dann geholfen werden, wenn der durch den Täter in Gang gesetzte Terror durch dessen Inhaftierung unterbrochen wird. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 112 zumeist nicht vor, weil es sich beim Täter um eine ansonsten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Person in geordneten sozialen Verhältnissen handelt. Die zeitlich begrenzte Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bietet gleichfalls keine effektive Handhabe. Dementsprechend sind in der Vergangenheit Fälle aufgetreten, in denen der in Freiheit befindliche Täter das Opfer während laufender Strafverfahren körperlich schwerst geschädigt oder gar getötet hat. Dies erscheint unerträglich.

Diesen Umständen trägt der Entwurf durch eine Ergänzung des § 112a Abs. 1 Nr. 1 Rechnung. Die Umstände des Einzelfalls können im Rahmen der Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls berücksichtigt werden.

Zu Nummer 2
(§ 374 Abs. 1 Nr. 4a - neu -)

§ 238 Abs. 1 StGB-E wird als Privatklagedelikt ausgestaltet.

Zu Nummer 3
(§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e)

Für Straftaten nach § 238 StGB-E soll die Nebenklage eröffnet werden.

Zu Artikel 3
(Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.