Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Der Bundesrat hat in seiner 915. Sitzung am 11. Oktober 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3a Absatz 1 Satz 2 InsO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob nicht die in § 3a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 InsO-E vorgesehenen Schwellenwerte, ab denen ein Schuldner nicht von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe ist, angehoben werden sollten.

Begründung:

Die Ausgestaltung des Gruppen-Gerichtsstands begegnet Bedenken, insbesondere unter dem Aspekt des mit dem Gesetzentwurf verfolgten Prioritätsprinzips. Dies birgt die Gefahr missbräuchlicher Gestaltungen, indem kurzfristig vor der Insolvenz wesentliche Funktionen - entgegen der eigentlichen Konzernstruktur - in eine bestimmte Konzerngesellschaft überführt werden, um einen Konzerngerichtsstand herbeizuführen, der einzelne Sonderinteressen befriedigt, aber zum Nachteil der Gläubigergesamtheit oder der Belegschaft ist. Es erscheint daher sinnvoll, einen Gruppen-Gerichtsstand nur dort zu ermöglichen, wo wesentliche Gesellschaften des Konzerns ihren Sitz haben.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 3c Absatz 1 InsO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene gesetzliche Regelung zur richterlichen Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren in § 3c Absatz 1 InsO-E, die derzeit als zwingende Ist-Bestimmung ausgestaltet ist, nicht stattdessen als Soll-Bestimmung gefasst werden sollte.

Begründung:

In § 3c Absatz 1 InsO-E ist vorgesehen, dass am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig ist, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. Mit dieser Zuständigkeitsregelung greift das Gesetz in die grundsätzlich den Präsidien der Gerichte obliegende Gestaltungsfreiheit bei der richterlichen Geschäftsverteilung ein und ersetzt diese durch eine gesetzliche Zuständigkeitszuweisung.

Der Bundesrat teilt zwar die der vorgeschlagenen Regelung zugrunde liegende Einschätzung, dass eine zügige und effektive Bearbeitung von Insolvenzverfahren der Unternehmens-Gruppen durch Personenidentität des Richters von Erstverfahren und Gruppen-Folgeverfahren in der Regel besser gewährleistet werden kann. Gleichwohl wird durch die zwingende Regelung in § 3c Absatz 1 InsO-E den Gerichten jede Möglichkeit genommen, eine Geschäftsverteilung vorzunehmen, die sich an den besonderen Gegebenheiten und Umständen des Einzelfalls und der Situation vor Ort orientieren kann.

Es sollte daher erwogen werden, die Zuständigkeitsbestimmung für Gruppen-Folgeverfahren in § 3c Absatz 1 InsO-E als Soll-Bestimmung zu fassen, wie es zum Beispiel auch § 23b Absatz 2 Satz 1 GVG im Bereich der Familiensachen vorsieht.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§§ 269a ff. InsO)

Nach § 269g Absatz 1 InsO-E soll dem Koordinationsverwalter ein Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen zustehen, die anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Schuldner zu befriedigen sind.

Der Koordinationsverwalter erbringt Leistungen (z.B. Erstellung des Koordinationsplans), die sich zugunsten der Verfahren der gruppenangehörigen Schuldner auswirken und eine angemessene Reduzierung der Vergütungen der Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner rechtfertigten.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine angemessene Reduzierung der Vergütungen der Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner bei Bestellung eines Koordinationsverwalters (z.B. durch die Festlegung von Abschlägen nach § 3 Absatz 2 InsVV) zu prüfen, um unangemessene Schmälerungen der verteilungsfähigen Insolvenzmassen zu verhindern.