Punkt 13 der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 104c GG)
- a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Umsetzung des vereinbarten Digitalpaktes durch kurzfristige Vorlage der notwendigen Verwaltungsvereinbarung, unabhängig von dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren, einzuleiten.
- b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass von Bund und Ländern kurzfristig durch Beschluss der Verwaltungsvereinbarung Rechtsklarheit für Kommunen und Schulen zu schaffen ist. Für einen kurzfristigen Förderbeginn müssen Fördermaßnahmen und -volumina umgehend vereinbart werden, da vorbereitende Maßnahmen seitens der Schulen und Schulträger einzuleiten sein werden.
- c) Wie in dem gemeinsamen Beschluss der Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Einsetzung der Arbeitsgruppe zum Digitalpakt im Jahr 2017 festgehalten, ist die Umsetzung auf Grundlage des bestehenden Artikels 91c GG vorzusehen.
- d) Im Hinblick auf das der Bundesrepublik u.a. zugrundliegende Prinzip der vertrauensvollen Kooperation der föderalen Ebenen ist auf die durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes vorgesehenen Kontroll- und Berichtspflichten, die gesetzlich festgeschriebene Degression, sowie die Mitfinanzierung der Länder im Rahmen der Umsetzung des Digitalpaktes zu verzichten.