Punkt 78 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Zur Vorbemerkung
Die Vorbemerkung ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 3 ist das Wort "folgende" durch die Wörter "die in der Drucksache 056/06 (PDF) beschriebenen" zu ersetzen.
- b) Nach Absatz 3 sind die folgenden fünf Spiegelstriche zu streichen.
2. Zu Abschnitt I. Nr. 1 Satz 1
In Abschnitt I. Nr. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "kann" die Wörter "- mit dem Ziel einer vollständigen Teilnahme -" einzufügen.
3. Zu Abschnitt II. Satz 2
In Abschnitt II. Satz 2 sind nach dem Wort "auf," die Wörter "mit einer für die Länder gestaltungsoffenen bundesrechtlichen Regelung" einzufügen.
4. Zu Abschnitt A.
- a) In Abschnitt A.1 ist § 26 Abs. 2 SGB V wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 2 - neu - sind die Wörter "für den Öffentlichen Gesundheitsdienst in den Ländern" durch die Wörter "zuständigen Stellen in den Ländern" zu ersetzen.
- bb) In Satz 3 - neu - sind die Wörter "für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" zu streichen.
Als Folge ist die Begründung zu Abschnitt A.1 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 6 sind die Wörter "zuständige Stelle im Öffentlichen Gesundheitsdienst" durch die Wörter "zuständigen Stellen der Länder, z.B. des Öffentlichen Gesundheitsdienstes," zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Stellen der Länder" durch die Wörter "den zuständigen Stellen der Länder, z.B. des Öffentlichen Gesundheitsdienstes," zu ersetzen.
- b) In Abschnitt A.2 sind in § 284 Abs. 1 Nr. 15 - neu - SGB V die Wörter "für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" durch das Wort "dafür" zu ersetzen.
- c) In Abschnitt A.3 sind in § 69 Abs. 1 Nr. 4 - neu - SGB X die Wörter "für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" durch das Wort "dafür" zu ersetzen.
- d) In Abschnitt A.5 sind in § 181 Abs. 1 Nr. 5 - neu - SGB XII sind die Wörter "an die für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Stellen der Ländern" durch die Wörter "dafür zuständigen Stellen der Länder" zu ersetzen.
- e) In Abschnitt A.6 sind in Satz 1 der Begründung nach dem Wort "Gesundheitsdienst" die Wörter " beziehungsweise die hierfür zuständigen Stellen in den Ländern" einzufügen.
5. Zu Abschnitt B.
In Abschnitt B. Abs. 1 sind die Wörter "die dafür zuständige Stelle im Öffentlichen Gesundheitsdienst" durch die Wörter "den Öffentlichen Gesundheitsdienst beziehungsweise die dafür zuständigen Stellen in den Ländern" zu ersetzen.
Begründung (nur für das Plenum):
Zu Nummer 1:
In den nachfolgenden Ausführungen und Forderungen werden die Ziele und Maßnahmen konkretisiert. Der Rekurs auf die allgemeinen Formulierungen der Drucksache 056/06 (PDF) ist hier nicht erforderlich.
Zu Nummer 2:
Auch Maßnahmen zur Steigerung der freiwilligen Inanspruchnahme sollen mit dem Ziel einer vollständigen Teilnahme und nicht nur mit dem Ziel einer Steigerung der Teilnahme verfolgt werden.
Zu Nummer 3:
Im Interesse eines raschen Handelns zum Kindeswohl sind gegenwärtig einige Länder bestrebt, vorab auf Landesebene geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen zu steigern. Im Hinblick darauf ist es wichtig, eine spätere Lösung auf Bundesebene bereits jetzt so zu gestalten, dass sie mit den vorhandenen Strukturen auf Länderebene nicht im Widerspruch steht.
Zu Nummer 4 und 5:
Es ist zu beachten, dass die relevanten Einrichtungen der Länder - zum Beispiel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Jugendhilfe - unterschiedlich organisiert sind beziehungsweise unterschiedliche Kommunikations- und Kooperationsstrukturen bestehen. Um dies zu berücksichtigen, sollte es den Ländern offen gestellt sein, ob die Daten über die Nichtteilnahme an Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder an andere, dafür geeignete und zuständige Stellen weitergeleitet werden.