841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008
A
Der Agrarausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 2
Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- "2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit der Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung (BioNachV) sicherzustellen, dass die gute fachliche Praxis der Landbewirtschaftung auch künftig einheitlich sowohl für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln als auch für den Anbau nachwachsender Rohstoffe geregelt bleibt.
In Deutschland sind auch die Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume über die bestehenden Vorschriften und Cross Compliance abgedeckt.
Insbesondere ist daher auf vermeidbare administrative und finanzielle Aufwendungen zu verzichten und somit der Praxistauglichkeit der umzusetzenden Einzelpunkte eine hohe Priorität beizumessen."
Folgeänderung:
Die Begründung zu Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- "zu 2) Sowohl für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln als auch für den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen müssen die gleichen Anforderungen gelten. Die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung enthält aber für Deutschland nach wie vor über Cross Compliance hinausgehende zusätzliche Anforderungen für den Schutz natürlicher Lebensräume. Sie sind für die Zertifizierung eingeführter (importierter) Biomasse sinnvoll und erforderlich. Vor dem Hintergrund der bestehenden fachgesetzlichen Vorgaben für den Naturschutz in Deutschland sind sie jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sie an im deutschen Naturschutzrecht nicht bekannte Begriffe anknüpfen. Jede zusätzliche Anforderung beinhaltet nicht nur weitere Auflagen, sondern auch zusätzliche Nachweispflichten, Kontrollen und damit verbundene Kosten.
Um eine Benachteiligung für die Verwendung von Biomasse zur Erzeugung von Energie zu vermeiden, sind jedoch die administrativen und finanziellen Aufwendungen für alle Beteiligten auf ein notwendiges Maß zu reduzieren. Die gesellschaftliche Akzeptanz wird über einheitliche Regelungen zur guten fachlichen Praxis sichergestellt, welche auch den Naturschutz einschließen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die neu gefasste Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
2. Zu Nummer 4
Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die mit der Änderung der Biokraftstoffregelungen in 2015 vorgesehene Umstellung des Fördersystems und die Zielwerte für die Biokraftstoffverwendung (17 Prozent energetisch bis 2020) im Jahr 2011 zu überprüfen und ggf. zu revidieren.
Folgeänderung:
Die Begründung zu Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
- "zu 4) Ab dem Jahr 2015 ist in der Novellierung der Biokraftstoffquotenregelungen vorgesehen, die Biokraftstoffanteile und -ziele in dem Zeitraum 2015 bis 2020 deutlich zu erhöhen und zudem nicht mehr als energetischen Anteil am Kraftstoffverbrauch, sondern als Netto-Treibhausgasminderungsbeitrag zu formulieren. Jede der beiden Maßnahmen zieht eine erhebliche Ausweitung des Biokraftstoffeinsatzes nach sich. Dies ist aus Klimaschutzgründen sicher wünschenswert. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen einer derart starken Ausweitung der Produktion von Biokraftstoffen sind im Augenblick jedoch kaum absehbar. Vor allem die Agrarmärkte und die Landnutzung dürften von dieser Entwicklung tangiert sein.
Da in den nächsten drei Jahren weltweit mit einer erheblichen Zunahme der Biokraftstoffproduktion zu rechnen ist, können die Auswirkungen einer weiteren Steigerung der Biokraftstoffproduktion im Jahr 2011 sehr viel realistischer eingeschätzt werden als heute."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die im Antrag zu recht geforderte Überprüfung der gesetzten Förderinstrumente und Produktionsziele darf sich nicht auf den Aspekt Netto-Treibhausgasminderungsquote beschränken, vielmehr mehr müssen die Auswirkungen des zunehmenden Einsatzes von Biokraftstoffen in ihrer Gesamtheit erfasst werden. Angesichts der Entwicklung auf diesem Gebiet dürfte eine Bewertung in drei Jahren (2011) wesentlich fundierter sein als heute. Im Jahr 2011 besteht andererseits immer noch genügend Zeit, um evtl. notwendige Investitionen für den Zeitraum 2015 bis 2020 zu tätigen.
3. Zu Nummer 5 - neu -Dem Entschließungstext ist folgende Nummer 5 anzufügen:
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung (BioNachV) um die Angabe eines "Energieeffizienzfaktors" der Biokraftstoffe zu ergänzen. Dieser Faktor soll das Verhältnis der Energieinhalte von Kraftstoff und Ausgangsbiomasse offenlegen.
Folgeänderung:
Der Begründung ist folgender Text anzufügen:
- zu 5) Hintergrund ist, dass Biokraftstoffe selbst bei hohen Treibhausgasminderungspotenzialen je GJ Energieinhalt ohne Weiteres eine schlechte Energieeffizienz aufweisen können. Gerade bei Biokraftstoffen der zweiten Generation gilt es kritisch zu prüfen, ob die Konversion der Ausgangsbiomassen zu Kraftstoff eine im Gesamtkontext der möglichen Nutzungen vertretbare Energieeffizienz aufweist. Dazu soll der "Energieeffizienzfaktor" dienen. Grundsätzlich ist angesichts der beschränkten Potenziale der Biomasse anzustreben, dass bei ihrer energetischen Nutzung die jeweils bestmögliche Treibhausgas-Minderung erzielt und der größte Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet wird. Dies wird in der Regel dann erreicht, wenn Biomassen dort eingesetzt werden, wo sie mit bestmöglichen Wirkungsgraden Energie erzeugen und fossile Energieträger substituieren.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die angefügte Begründung zu Nummer 5 wird verwiesen.
B
- 4. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
C
- 5. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung n i c h t zu fassen.