981. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2019
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 3
Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. Der Bundesrat stellt fest, dass auch für Strom aus Erneuerbaren Energien, für den keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen wird, derzeit grundsätzlich die volle EEG-Umlage und die Stromsteuer anfallen. Er bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie angemessen zwischen EEG-gefördertem und nicht EEG-gefördertem Strom differenziert werden kann. Geprüft werden sollte dabei auch die Option, dass für diesen Strom eine angemessene Reduzierung bis hin zu einer Befreiung von der EEG-Umlage und der Stromsteuer erfolgt."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Weichere Formulierung als Prüfauftrag.
2. Zu Nummer 5
Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, aufbauend auf einer umfassenden Überprüfung Reformvorschläge vorzulegen mit dem Ziel, Entlastungen von der EEG-Umlage und/oder der Stromsteuer zu erreichen sowie zügig eine CO₂-Bepreisung unter Beachtung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland einzuführen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Sowohl die Senkung der EEG-Umlage als auch die der Stromsteuer haben Vor- und Nachteile. Es sollte in dieser Entschließung noch keine Festlegung erfolgen.
Ein CO₂-Mindestpreis im Stromsektor ist nicht Gegenstand der Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" und damit der aktuellen politischen Debatte.
Die Einheitlichkeit der CO₂-Bepreisung wird im Hinblick auf CO₂-Mindestpreis im Stromsektor und auf unterschiedliche Elastizitäten in den Sektoren derzeit kontrovers diskutiert.
Die Formulierung "CO₂-Bepreisung" ist offen für die diskutierten Optionen der Einbeziehung der Sektoren Wärme und Verkehr in den CO₂-Emissionshandel oder durch CO₂-Orientierung der Energiebesteuerung.
Näher zu prüfen ist die Frage, ob die CO₂-Bepreisung in den Sektoren Wärme und Verkehr durch Einbeziehung in den Emissionshandel oder durch CO₂-Orientierung der Energiebesteuerung erfolgen sollte. Beide Optionen haben Vor- und Nachteile, wobei die Ausweitung des Emissionshandels angesichts der Komplexität der zu regelnden Ausgestaltungsfragen und der politischen Abstimmungsprozesse auf europäischer Ebene einige Jahre für die Konkretisierung und Umsetzung erfordern würde.
3. Zu Nummer 5 Satz 1*
In Nummer 5 Satz 1 sind nach den Wörtern "Standorts Deutschland" die Wörter "und sozialpolitischer Belange" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei einer Reform der Abgaben und Umlagen im Energiesystem unter Einführung einer CO₂-Bepreisung ist die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland zu beachten. Um soziale Härten zu vermeiden, sind jedoch auch soziale Belange zu berücksichtigen. Dabei sollten beide Kriterien ausgewogen und gleichwertig berücksichtigt und daher auch gleichwertig nebeneinander in der gleichen Ziffer des Antrages benannt werden um dem Eindruck einer Priorisierung eines Kriteriums entgegenzuwirken.
4. Zu Nummer 9, 10 und 11 - neu -
Nach Nummer 8 sind die folgenden Nummern anzufügen:
- "9. Der Bundesrat stellt fest, dass gerade bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Praxis immer noch große Defizite bei der sinnvollen Nutzung von gesicherten Smart Metern, transparenten Verbrauchskontrollen und Steuerungseinrichtungen sowie energiemarktkonformen zeit- und lastvariablen Tarifen bestehen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verbessern.
- 10. Mit dem Clean Energy Package und insbesondere mit der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie schafft die Europäische Union die rechtlichen Grundlagen dafür, dass auch Haushaltskunden durch eine aktive Marktteilnahme beispielsweise als Prosumer an den Entwicklungen der Energiewende teilhaben und davon profitieren können. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, frühzeitig die nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen und die entsprechenden Festlegungen im Sinne der Verbraucherinnen und Verbrauchern zu treffen.
- 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiter auf, für die Verbraucherinnen und Verbraucher Anreize für ein flexibles Verbrauchsverhalten durch eine Stärkung der Strompreissignale bei der Preisbildung vorzusehen. Diese Anreize können sowohl aus dem Bereich der Beschaffung als auch aus dem Bereich der Netzentgelte kommen."
Folgeänderung:
Der Begründung sind folgende Absätze anzufügen:
"Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind wichtige Akteure auf den Energiemärkten. Im Zuge der Energiewende müssen daher die Marktregeln und Marktmechanismen verbraucherfreundlich weiterentwickelt werden. Mit geeigneten Maßnahmen kann die Energiewende kosteneffizienter und verbraucherfreundlicher gestaltet und systembedingten Kostensteigerungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher aktiv entgegengewirkt werden. Unter anderem müssen die Regelungen mehr Flexibilität insbesondere auf der Nachfrageseite ermöglichen und die Grundlagen für neue flexiblere Produkte, z.B. bei Smart-Home-Anwendungen, Smart Metern, Eigenverbrauchsoptimierung und der Marktintegration von Prosumern, schaffen. Für eine bessere Synchronisation der fluktuierenden erneuerbaren Stromerzeugung und dem Energieverbrauch können zeit- und lastvariable Tarife dienen, die ein flexibles Verhalten belohnen. Diese Anreize können sowohl aus dem Bereich der Beschaffung (EEX/Börsenpreise) als auch aus dem Bereich der Netzentgelte (Messung/Netzstabilität/Versorgungssicherheit) kommen.
Mit dem Legislativpaket "Winterpaket zur Energieunion (Clean Energy Package)", das 2018 angenommen wurde, hat die EU-Kommission weitreichende gesetzliche Vorgaben für den Verbraucherschutz und die Energieverbraucherrechte geschaffen, die von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die anzufügende Begründung wird verwiesen.
B
5. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
* Bei Annahme mit Ziffer 2 redaktionell zusammenzuführen.