A. Problem und Ziel
- Das Montrealer Protokoll ist die internationale Vertragsbasis des weltweiten Programms der Vereinten Nationen zum Ausstieg aus den ozonschädigenden Stoffen. Ziel des Protokolls ist es, Verbrauch und Produktion von bestimmten ozonschädigenden Stoffen schrittweise bis auf Null zurückzuführen.
- Im September 2007 haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls eine Verschärfung der Bestimmungen zum Ausstieg aus Verwendung und Produktion der teilhalogenierten FCKW (HFCKW) in den Industrie- und den Entwicklungsländern durch Änderungen der Artikel 2F und 5 des Protokolls beschlossen.
- Die Anpassungen der Bestimmungen umfasst das Vorziehen des Produktionsverbotes für diese Stoffgruppe mit Zwischenschritten in den Industrieländern auf 2020 und in den Entwicklungsländern auf 2030, wobei für diese erstmals Reduktionszwischenschritte eingeführt wurden.
- Die mit den Anpassungen verbundenen materiellen Rechtsänderungen wurden überwiegend bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht; die verbleibenden Anpassungen sind im Rahmen einer Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch die seit dem 1. Januar 2010 geltende Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 umgesetzt.
B. Lösung
- Rechtsverordnung zur innerstaatlichen Inkraftsetzung der Anpassungen aufgrund der Ermächtigungsnorm des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. November 1988 zu dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014)
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine
2. Vollzugsaufwand
- Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Die Anpassungen des Montrealer Protokolls verursachen keine neuen finanziellen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Kosten für die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei, da die sich aus den Anpassungen des Protokolls ergebenden materiellen Vollzugsaufgaben bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sind.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen werden nicht mit neuen Kosten belastet, da die Anpassungen des Protokolls bereits Gegenstand unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrechts sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf werden keine neuen Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zu Anpassungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Erste Verordnung zu Anpassungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zu Anpassungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom ... 2010
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. November 1988 zu dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
- Die in Montreal am 21. September 2007 von der 19. Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Anpassungen des Montrealer Protokolls werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Anpassungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der durch die Anpassungen vom 21. September 2007 geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Anpassungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
- (4) Die Anpassungen sind nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe d des Montrealer Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland am 14. April 2008 in Kraft getreten.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den 2008
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung zur Verordnung
Die Verordnung dient der innerstaatlichen Inkraftsetzung der auf der 19. Vertragsparteienkonferenz am 21. September 2007 beschlossenen Anpassungen des Montrealer Protokolls. Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 1988 zu dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), ermächtigt die Bundesregierung, Beschlüsse der Vertragsparteien nach Artikel 2 Absatz 9 und 10 des Protokolls, die sich im Rahmen der Ziele des Protokolls und des Wiener Übereinkommens vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBl. 1988 II S. 901, 902) halten, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Der Beschluss über die Anpassungen des Montrealer Protokolls ist in Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 Absatz 9 des Protokolls festgelegten Verfahren gefasst worden und entspricht inhaltlich den Zielen des Protokolls und des Wiener Übereinkommens.
Die Verordnung bedarf nach Artikel 80 Absatz 2 Var. 3 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, da nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes die Durchführung der Überwachung der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, die die Anpassungen des Protokolls materiellrechtlich umsetzt, den Landesbehörden obliegt.
Zu Artikel 1
Artikel 1 dient der innerstaatlichen Inkraftsetzung der Anpassungen des Montrealer Protokolls.
Zu Artikel 2
Aufgrund des Umfangs der bisherigen Anpassungen des Montrealer Protokolls wird in Artikel 2 eine Neubekanntmachungsbefugnis des Gesamttextes vorgesehen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung.
Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, zu dem die Anpassungen des Protokolls außer Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Nach Absatz 4 wird der Zeitpunkt, zu dem die Anpassungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Schlussbemerkung
1. Kosten und Preiswirkungen
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Rechtsverordnung nicht mit Kosten belastet.
Die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen werden nicht mit neuen Kosten belastet, da die Anpassungen der Bestimmungen des Protokolls bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
2. Gleichstellung von Frauen und Männern
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
3. Nachhaltige Entwicklung
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Anpassungen des Montrealer Protokolls, die durch die Verordnung innerstaatlich in Kraft gesetzt werden, tragen wesentlich zu einer Verbesserung des Schutzes der Ozonschicht und damit zu einer Stärkung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes bei. Dies ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.
Auf der Neunzehnten Tagung der Vertragsparteien beschlossene Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Gruppe I der Anlage C des Montrealer Protokolls (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)
(Übersetzung)
Die Neunzehnte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beschließt in Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 Absatz 9 des Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 des Protokolls die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C des Protokolls:
Artikel 2F
Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
- 1. In Artikel 2F des Protokolls wird der bisherige Absatz 8 Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
- (4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt.
Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.
- (5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt.
Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.
- (6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt.
Jedoch kann
- a) jede Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe überschreiten, mit der Maßgabe, dass dieser Verbrauch auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist;
- b) jede Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. des in Absatz 2 genannten Durchschnitts überschreiten, mit der Maßgabe, dass diese Produktion auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist."
- (4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt.
Artikel 5
Besondere Lage der Entwicklungsländer
- 3. In Artikel 5 Absatz 8ter werden die bisherigen Buchstaben a und b durch folgende Buchstaben a bis e ersetzt:
- "a) Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;
- b) jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt
- c) jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt
- d) jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2025 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt
- e) jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2030 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jedoch kann
- i) jede derartige Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Maßgabe, dass dieser Verbrauch auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist;
- ii) jede derartige Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihrer Produktion innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Montrealer Protokoll (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015) ist die internationale Vertragsbasis des weltweiten Programms der Vereinten Nationen zum Ausstieg aus Stoffen, die die Ozonschicht schädigen. Ziel des Protokolls ist es, Verbrauch und Produktion von bestimmten ozonschädigenden Stoffen schrittweise bis auf Null zurückzuführen.
Bei den HFCKW handelt es sich um ozonschichtschädigende Stoffe der "2. Generation", die wegen ihres relativ geringeren Potenzials zur Schädigung der Ozonschicht (Ozone Depleting Potential = ODP) als Substitute für die FCKW eingesetzt werden. HFCKW haben zwar ein geringeres ODP als FCKW, weisen jedoch ein signifikantes Treibhauspotenzial auf. Um dem besorgniserregend steigenden Verbrauch dieser Stoffe vorzubeugen, haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls im September 2007 eine Verschärfung der Bestimmungen zum Ausstieg aus Verwendung und Produktion der teilhalogenierten FCKW (HFCKW) in den Industrie- und Entwicklungsländern durch Änderungen der Artikel 2F und 5 des Protokolls beschlossen.
Artikel 2F des Protokolls regelt Verbrauch und Produktion von HFCKW in den Industrieländern und legt hierfür einen gestaffelten Ausstiegsplan fest. Um eine Reduktion der Stoffe zu erreichen, werden zwei Maßnahmen getroffen: einerseits legt die Vorschrift die Menge eines bestimmten Jahres als absolute Höchstmenge für Produktion und Verwendung von HFCKW fest ("Einfrieren"), andererseits werden feste Reduktionsquoten für vorgegebene Zeiträume festgelegt. Diese Quoten beziehen sich prozentual auf eine Ausgangsmenge, die ebenfalls anhand von Produktion und Verbrauch in einem bestimmten Jahr ermittelt wird.
Um den besonderen Bedürfnissen der Entwicklungs -länder Rechnung zu tragen, erlaubt Artikel 5 des Protokolls Abweichungen von den aufgeführten Vorschriften, insbesondere eine Verlängerung der Reduktionsfristen.
Darüber hinaus lässt Artikel 2F des Protokolls für die Entwicklungsländer ein limitiertes Überschreiten der zulässigen Höchstmengen für die sogenannten grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu.
Durch die Anpassungen der Bestimmungen erfolgte eine Verschärfung der Ausstiegsschritte für diese Stoffgruppe in den Industrieländern, insbesondere aber auch für die Entwicklungsländer, für die erstmals verbindliche Reduktionszwischenschritte für HFCKW festgelegt und der Zeitpunkt für das Einfrieren von Produktion und Verbrauch vorgezogen wurden.
II. Besonderes
1. Änderungen von Artikel 2F
Durch Nummer 1 wird die Reihenfolge der Absätze an die Änderungen unter Nummer 2 angepasst.
Nummer 2 legt in den neuen Absätzen 4 bis 6 einen modifizierten Ausstiegsplan für die Verwendung von HFCKW in den Industrieländern fest.
Bislang ergaben sich für die Industrieländer, ausgehend von dem Verbrauch des Jahres 1989, folgende Reduktionsschritte:
Einfrieren auf dem Niveau von 1996, Reduktion um 35 vom Hundert bis 2010, um 65 vom Hundert bis 2015 (Produktion und Verbrauch), um 90 vom Hundert bis 2020 (nur Verbrauch) und um 99,5 vom Hundert bis 2030 (Produktion und Verbrauch, ausschließlich zur Wartung bestehender Anlagen). Der endgültige Ausstieg war für 2030 vorgesehen.
Der geänderte Ausstiegsplan für die Industrieländer sieht nun folgende Schritte vor: es bleibt bei dem Einfrieren von Produktion und Verwendung auf dem Niveau von 1996 und einem endgültigen Ausstieg im Jahr 2030 nach Auslaufen einer Übergangsfrist von 2020 bis 2030, in der weiterhin eine Verwendung in Höhe von 0,5 vom Hundert der Ausgangsmenge für die Wartung bestehender Anlagen zulässig ist. Die Industrieländer sind aber nun verpflichtet bis 2015 bereits eine Reduktion um 75 vom Hundert vorzunehmen und schon 2020 eine Reduktion von Verbrauch und Produktion um 90 vom Hundert zu erreichen.
2. Änderungen von Artikel 5
Nummer 3 enthält die entsprechenden Beschlüsse für die Entwicklungsländer. Bis zur Änderung hatten diese nur die Verpflichtung, im Jahr 2016 die Produktion und die Verwendung von HFCKW auf dem Niveau von 2015 einzufrieren und bis 2040 den vollständigen Ausstieg zu vollziehen. Durch den Änderungsbeschluss erfolgt nun bereits im Jahr 2013 ein Einfrieren von Produktion von Verbrauch, und zwar auf dem niedrigeren Niveau von 2009/2010. Gleichzeitig führt die neue Regelung für die Entwickungsländer zeitlich gestaffelte Vorgaben für den Ausstieg ein, und zwar sind Produktion und Verbrauch bis 2015 um 10 vom Hundert, bis 2020 um 35 vom Hundert, und bis 2025 um 76,5 vom Hundert zu senken. Der endgültige Ausstieg aus den HFCKW ist in den Entwicklungsländern nun bereits bis 2030 zu vollziehen, wobei allerdings bis 2040 noch 2,5 vom Hundert der Ausgangsmenge für die Wartung bestehender Anlagen verwendet werden darf.
Darüber hinaus wurde die zulässige Höchstmenge für die Überschreitung der Reduktionsquoten für grundlegende nationale Bedürfnisse der Entwicklungsländer von 15 vom Hundert auf 10 vom Hundert der Ausgangsmenge gesenkt.
Nummer 4 enthält Folgeänderungen zu Nummer 3 in Artikel 5 Absatz 8ter.