Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. November 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 14. November 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 17. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
AE-Nr. 040379 und
Drucksache 062/07 (PDF) = AE-Nr.
Begründung
Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Anlässlich der Tagung des Europäischen Rates im März 2007 wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, die Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union insgesamt und der einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere durch effizientere Krisenbewältigungsmechanismen. Der Rat unterstrich in diesem Zusammenhang, dass das Gemeinschaftssystem für die Haltung von Erdölvorräten zu überprüfen sei, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Erdöl in Krisensituationen und unter Beachtung der Komplementarität in Bezug auf den Krisenmechanismus der Internationalen Energieagentur (IEA).
Das Mandat des Europäischen Rates bestätigt den Standpunkt der Kommission, wonach die Schwächen des derzeit geltenden Systems beseitigt werden müssen. Auch wenn bis heute keines der Systeme der Mitgliedstaaten nicht in der Lage war, die erforderlichen Mengen im Krisenfall bereitzustellen, oder - z.B. vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -als unzureichend eingestuft wurde, lassen Zahl und Art der Vertragsverletzungsverfahren in Einzelfällen Zweifel an der Eignung der derzeitigen Verfahren aufkommen, insbesondere, wenn man weitere, indirekte Anzeichen möglicher Unregelmäßigkeiten innerhalb des geltenden Systems berücksichtigt, die z.B. im Rahmen der Tätigkeit bzw. der Evaluierungen der IEA und/oder der Kommission zutage treten.
Bei der Analyse des derzeitigen Systems treten vor allem Schwächen zutage, die ein korrektes Funktionieren des Systems bei Versorgungsunterbrechungen gefährden könnten. Es ist ungewiss, ob durch die bestehenden Systeme gewährleistet wird, dass die Vorräte im Notfall vollständig verfügbar und entsprechend den Erfordernissen mobilisierbar sind. Die Europäische Union verfügt außerdem nicht über koordinierte Interventionsverfahren, was in der Praxis rasche Entscheidungen und ein effizientes Vorgehen - im Krisenfall unerlässlich - sehr erschwert. Eine bessere Anpassung an die international anerkannten Regeln der IEA erscheint im Übrigen ebenfalls wünschenswert, denn so könnte mit den Vorräten der Gemeinschaft ein besserer Beitrag zu den Maßnahmen der IEA geleistet werden.
Die genannten Schwächen könnten dazu führen, dass das System im Krisenfall nicht die erwartete Wirkung zeigt, mit möglicherweise beträchtlichen negativen Folgen für die Wirtschaft. Angesichts der bedeutenden Rolle, die Erdöl in modernen Volkswirtschaften und Gesellschaften spielt, wären - dies zeigt die Folgenabschätzung - die sich daraus ergebenden Kosten enorm. Vor diesem Hintergrund wäre es unverantwortlich, ein tatsächliches Versagen des Systems abzuwarten.
Vom derzeitigen System können ferner Trittbrettfahrer profitieren: Mitgliedstaaten, deren Systeme möglicherweise weniger zuverlässig sind, können auf die Länder zählen, die über sichere Vereinbarungen verfügen. Eine solche Situation beeinträchtigt jedoch die Fähigkeit der Europäischen Union insgesamt, auf Krisensituationen zu reagieren.
Globales Ziel der Überprüfung des Systems ist eine weitere Stärkung bei gleichzeitiger Optimierung der administrativen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Das Notfallsystem muss in Bezug auf die Fähigkeit der EU, gegebenenfalls effizient und vollständig koordiniert auf Unterbrechungen der Erdölversorgung zu reagieren, den Bedürfnissen der Europäischen Union besser angepasst werden.
Allgemeiner Kontext
Erdöl ist die wichtigste Energiequelle der Europäischen Union. Die Wirtschaft ist unmittelbar abhängig von der Kontinuität, Zuverlässigkeit und Erschwinglichkeit der Erdöllieferungen.
Angesichts der starken und zunehmenden Abhängigkeit von Einfuhren hat die Versorgungssicherheit besondere Bedeutung.
Die Europäische Union muss in der Lage sein, nachteilige Auswirkungen möglicher Versorgungsunterbrechungen auszugleichen bzw. zumindest abzuschwächen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Inverkehrbringen von Erdölsicherheitsvorräten das einfachste und rascheste Mittel ist, einem unterversorgten Markt große zusätzliche Mengen an Erdöl oder Erdölerzeugnissen zuzuführen. Hierdurch werden Verknappung und nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft verringert.
In den vergangenen Jahren hat das Risiko von Versorgungsunterbrechungen bei Erdöl aus mehreren Gründen zugenommen. Die aktuelle internationale Entwicklung und EU-interne Entwicklungen (mehrere Erweiterungen, Vollendung des Binnenmarktes, abnehmende Binnenproduktion der EU etc.) sind Faktoren, die eine Aktualisierung der vor 40 Jahren eingeführten Gemeinschaftsvorschriften für die Bevorratung erforderlich machen.
Im Jahr 2002 hatte die Kommission eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der der Umfang der Vorräte, die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu halten sind, auf 120 Tage erhöht werden sollte und die Europäische Union die Entscheidungsbefugnis über die Zuteilung dieser Vorräte erhalten sollte, und dies nicht nur im Krisenfall, sondern auch bei einem wahrgenommenen Risiko, das zu gefährlichen Schwankungen auf dem Markt führt. Die Kommission stieß damals beim Europäischen Parlament und beim Rat auf starken Widerstand und zog ihren Vorschlag zurück.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
- - Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 217 vom 8.8.2006,S. 8);
- - Entscheidung 68/416/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über den Abschluss und die Ausführung von besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 19);
- - Richtlinie 73/238/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Amtsblatt L 228 vom 16.8.1973, S. 1).
- - Die vorgeschlagene Richtlinie soll die drei oben angeführten Rechtsakte ersetzen.
Bei der Richtlinie 2006/67/EG handelt es sich um eine kodifizierte Fassung, die die Richtlinie 68/414/EWG des Rates und die Richtlinie 98/93/EG zu deren Änderung ersetzt.
Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der vorliegende Vorschlag befindet sich in völliger Übereinstimmung mit den Zielen der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes, die Solidarität der Mitgliedstaaten untereinander und die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und stabiler Preise.
Er befindet sich ferner im Einklang mit der Klima- und Energiepolitik, zu deren Eckpfeilern auch die Energieversorgungssicherheit gehört.
Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Von April bis Juni 2008 wurde eine öffentliche Anhörung durchgeführt, um die Stellungnahmen aller interessierten Kreise zu einer möglichen Überarbeitung der Rechtsvorschriften für Erdölsicherheitsvorräte einzuholen. Diese Anhörung stützte sich auf ein Dokument, in dem die wichtigsten Mängel des derzeitigen Systems, die nach Ansicht der Kommission behoben werden müssen, dargestellt und mögliche Änderungen der derzeit geltenden Vorschriften vorgeschlagen wurden. Mehrere Unternehmen und Branchenverbände sowie 17 Mitgliedstaaten übermittelten Beiträge.
Neben der öffentlichen Anhörung, die über das Internet durchgeführt wurde, fanden die Konsultationen der Beteiligten vor allem in der Gruppe "Erdölversorgung" und im Forum für fossile Brennstoffe ("Berliner Forum") statt. Die Mitgliedstaaten, die interessierten Kreise und externe Sachverständige wurden nicht nur im Rahmen dieser strukturierten Konsultationen, sondern auch anlässlich mehrerer informeller Treffen angehört. Die IEA lieferte als externe Quelle ebenfalls wichtige Informationen und Expertenwissen.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Beteiligten unterstützten die Ziele der Überarbeitung, wie sie im Konsultationsdokument dargelegt waren. Allgemeine Zustimmung fanden insbesondere die Bemühungen um Verringerung des Verwaltungsaufwands, Einführung kohärenter Notfallverfahren in Ergänzung derer der IEA und Gewährleistung einer besseren Einhaltung der Vorschriften durch verstärkte Kontrollen. Die interessierten Kreise - sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Industrie - waren jedoch geteilter Ansicht, was die Vorschläge zur Verbesserung der Verfügbarkeit der Vorräte angeht. Einige waren der Meinung, dass sämtliche Sicherheitsvorräte vom Staat gehalten werden sollten, um ihre größtmögliche Verfügbarkeit zu gewährleisten, andere äußerten, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein müssten, ihre Systeme an ihre jeweilige Situation anzupassen.
Die Mehrheit sprach sich gegen eine strikte physische Trennung der Sicherheitsvorräte und der kommerziellen Vorräte und für eine gemeinsame Lagerung in den gleichen Anlagen bzw. den gleichen Vorratsbehältern aus, um die Kosten zu optimieren und die Standortgegebenheiten bestmöglich zu nutzen. Allerdings wurden eine getrennte Buchführung und eine strenge Kontrolle vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die gemeinsam mit anderen Beständen gelagerten Sicherheitsvorräte nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Sachverständige leisteten 2007 und 2008 im Rahmen zahlreicher formeller und informeller Konsultationen und Zusammenkünfte Beiträge zur Folgenabschätzung und zum Legislativvorschlag. Die Mitglieder der Gruppe "Erdölversorgung" beantworteten zwei Fragebögen (zur Zusammensetzung und Verfügbarkeit der Erdölsicherheitsvorräte und zu den Ressourcen, die für die Sicherheitsbevorratung gemäß den geltenden Vorschriften eingesetzt werden).
An der Erstellung der Folgenabschätzung und des Legislativvorschlags war kein externer Auftragnehmer beteiligt.
Folgenabschätzung
In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung werden vier Optionen berücksichtigt. Folgende Schlussfolgerungen wurden gezogen:
- Option 0: Beibehaltung des Status quo Diese Option garantiert keine angemessene Vorbereitung der Europäischen Union auf Notfälle. Dies wäre beunruhigend, denn Versorgungsunterbrechnungen dürften in Zukunft häufiger werden und größere Ausfälle mit sich bringen.
- Option 1: Verstärkung der Kontroll- und Koordinierungsmechanismen des derzeitigen Systems Die Wahl dieser Option würde keine Änderung der geltenden Bestimmungen für die Bevorratung beinhalten, jedoch die staatliche Kontrolle der Verfügbarkeit der Sicherheitsvorräte und die Notfallmechanismen verstärken. Sie würde einige Verbesserungen bringen, jedoch nicht alle festgestellten Mängel beheben, weshalb auch kein solides, kohärentes System für die gesamte EU geschaffen werden könnte. Bei einer Stärkung der Kontrollen könnten Fälle von Nichtkonformität leichter ermittelt werden, die tieferen Ursachen für eine unzureichende Bevorratung würden jedoch nicht angegangen.
- Option 2: Einrichtung eines zentralen Gemeinschaftssystems und Einführung der Verpflichtung, dass Sicherheitsvorräte staatliches bzw. öffentliches Eigentum sein müssen Im Rahmen dieser Option wären alle "spezifischen" Sicherheitsvorräte von 90 Tagen Eigentum des Staates; sie würden von einer staatlichen Stelle verwaltet, gegebenenfalls von der Europäischen Union kontrolliert und von den kommerziellen Vorräten getrennt. Diese Vorräte wären zwar im Krisenfall verfügbar, einige Vorteile einer "gemeinsamen Lagerung" (automatische Erneuerung der Lagerbestände, Nähe der Vorräte zum Verbraucher) gingen jedoch verloren. Die Wahl dieser Option würde das derzeitige Bevorratungssystem der meisten Mitgliedstaaten tiefgreifend verändern und beträchtliche staatliche Ausgaben verursachen. Eine solche Maßnahme wäre angesichts der bisher eingetretenen Krisen nicht gerechtfertigt und könnte den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zuwiderlaufen.
- Option 3: Bildung spezifischer Sicherheitsvorräte durch die Europäische Union im Rahmen einer überarbeiteten Version des derzeitigen Systems Würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sicherheitsvorräte zu bilden, von denen ein Teil von der Regierung oder einer staatlichen Stelle gehalten würde ("spezifische" Vorräte), stünden fraglos im Krisenfall zusätzliche Erdölmengen zur Verfügung. Um Krisen wie den in der Vergangenheit eingetretenen zu begegnen, würden Vorräte von wesentlich weniger als 90 Tagen ausreichen. Bei der Erfüllung der übrigen Bevorratungsverpflichtungen hätten die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum. Diese Lösung kommt der von den meisten Mitgliedstaaten bereits gewählten relativ nahe. Sie bietet einen angemessenen Schutz bei Versorgungsunterbrechungen, lässt jedoch gleichzeitig - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Raum für Entscheidungen auf nationaler Ebene.
Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung des Vorschlags
Die Kommission befürwortet zwar eindeutig die Option 3, angesichts der Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Anlage spezifischer Vorräte nicht vorgeschrieben werden. Daher stützt sich die Kommission bei ihrem Vorschlag auf diese Option, überlässt jedoch vorerst die Haltung spezifischer Vorräte dem Ermessen der Mitgliedstaaten. Es werden Bestimmungen zur Verstärkung der Kontrollen vorgeschlagen, ferner wird für Vorräte, die bestimmte Kriterien nicht erfüllen, ein jährlicher Bericht erstellt, in dem ihr Standort und ihr Eigentümer vermerkt sind, um die unbedingte Verfügbarkeit dieser Vorräte sicherzustellen. Aufgrund einer Überprüfungsklausel könnte die Kommission nach einem bestimmten Zeitraum prüfen, ob Mitgliedstaaten, die keine spezifischen Vorräte halten, andere Verfahren anwenden, die eine ausreichende Zuverlässigkeit bieten.
Die Bildung von Vorräten, die aus spezifischen Erzeugnissen bestehen, und ihre Haltung durch den Staat oder eine staatliche Stelle wären äußerst wünschenswert, insbesondere im Rahmen des Vorschlags, die allgemeinen Bevorratungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten denen der IEA anzugleichen. Durch eine derartige Annäherung würde das gemeinschaftliche Erdölbevorratungssystem kohärenter, und die Zusammenarbeit mit der IEA würde erleichtert.
Ferner würde den Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtert und ihr Verwaltungsaufwand würde verringert, insbesondere für die Mitgliedstaaten, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union und zur IEA einer zweifachen Verpflichtung unterliegen. Die Annäherung kann jedoch auch zu einer Lockerung bei den Vorschriften für die Bevorratungspraxis führen. Um diese Wirkung auszugleichen, sollten die Sicherheitsvorräte zumindest zum Teil vom Staat gehalten und verwaltet werden, wie dies z.B. in den Vereinigten Staaten, in Japan und in Korea der Fall ist.
Ferner würden die Mitgliedstaaten im Rahmen des vorgeschlagenen Rechtsakts bei der Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihrer Bevorratungsverpflichtungen über einen größeren Spielraum verfügen. Sie könnten so die Erfüllung bestimmter Bevorratungsverpflichtungen einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Verpflichtet ein Mitgliedstaat Unternehmen zur Bevorratung, könnten diese die Durchführung einer zentralen Bevorratungsstelle übertragen. Durch die Wahl dieser Option würden bestimmte Formen potenzieller Diskriminierung zwischen Unternehmenskategorien beseitigt, und die problematische Verwendung von "Delegationen" und verbindlichen bilateralen Vereinbarungen könnte beendet werden. Mit dem Vorschlag werden sowohl für Fälle, in denen die IEA bereits Maßnahmen ergriffen hat, als auch für Notfälle, in denen dies nicht der Fall ist, Regeln und Verfahren festgelegt. Die Europäische Union könnte sich auf wirksamere Weise an IEA-Maßnahmen beteiligen: die IEA-Mitgliedsländer könnten sich ohne ausdrückliche Genehmigung der Kommission beteiligen, die Beiträge der Nichtmitglieder würden von der Kommission koordiniert.
Schließlich könnte die Kommission im Rahmen der vorgeschlagenen Bestimmungen Audits und Inspektionen der Sicherheitsvorräte durchführen bzw. durchführen lassen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 100 EG-Vertrag.
Subsidiaritätsgrundsatz
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Energie ist ein öffentliches Gut. Aufgrund des Binnenmarktes können Vorteile, die sich aus dem Inverkehrbringen von Vorräten in Krisensituationen ergeben, nicht auf ein einzelnes Land beschränkt sein. Durch den Binnenmarkt wird garantiert, dass alle in Verkehr gebrachten Vorräte in der gesamten Europäischen Union frei gehandelt werden können.
Vorteile aus dem Inverkehrbringen von Vorräten kommen nicht einem einzelnen Land, sondern der Europäischen Union insgesamt zugute. Daher könnten von den einzelnen Mitgliedstaaten beschlossene Notfallmechanismen, wenn sie sich zu stark voneinander unterscheiden und eine unterschiedliche Einsatzfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen, weniger effizient sein und ein Trittbrettfahrerproblem schaffen.
Angesichts der internationalen Dimension der Erdölmärkte wirkt sich jede Unterbrechung der Erdölversorgung auf sämtliche Mitgliedstaaten aus, unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder aber in einem Drittland eintritt. Ferner beeinflusst in einem Wirtschaftssystem mit dem Integrationsgrad des Binnenmarktes die Vorbereitung jedes einzelnen Mitgliedstaates auf Notfälle das Bereitschaftsniveau der Union insgesamt. Die Festlegung von Mindestanforderungen auf europäischer Ebene könnte zur Vermeidung von Problemen und zur Krisenbewältigung beitragen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Mitgliedstaaten nicht Mitglied der IEA sind, die bei weltweiten Krisen für die Ergreifung von Maßnahmen zuständig ist. Die Europäische Kommission beteiligt sich zwar an den Arbeiten der IEA, die Beteiligung der gesamten EU an IEA-Maßnahmen kann jedoch nur im Rahmen eines Gemeinschaftsmechanismus gewährleistet werden, der die Mitgliedstaaten einschließt, die nicht IEA-Mitglieder sind.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Koordinierung die beste Methode zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der Erdölversorgungssicherheit in der Europäischen Union darstellt.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Dieser Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen seiner Ziele notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten werden weiterhin bei der Festlegung der Modalitäten für die Erfüllung ihrer Bevorratungsverpflichtungen und der Zusammensetzung der Vorräte - unter Berücksichtigung ihrer geografischen Lage, ihrer Raffineriekapazitäten und anderer relevanter Faktoren - über einen großen Spielraum verfügen.
Im Rahmen dieses Vorschlags werden den Mitgliedstaaten ihre Bevorratungsmaßnahmen nicht im Einzelnen vorgeschrieben. Es werden allein die für die Sicherheitsvorräte geltenden Kriterien festgelegt. Mit einigen der vorgeschlagenen Maßnahmen soll der Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmer verringert werden.
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Als Instrument wird eine Richtlinie vorgeschlagen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Eine Richtlinie ist das geeignetste Instrument, da sie klare Vorgaben enthält und die Mitgliedstaaten noch genügend Spielraum haben, sie so umzusetzen, wie dies angesichts ihrer besonderen Situation am sinnvollsten ist.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt haben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Deckung der Ausgaben für die Datenverarbeitung sowie - sofern die Kommission dies beschließt - der Ausgaben für Audits bzw. Inspektionen der Sicherheitsvorräte.
Der Vorschlag dürfte keinerlei bedeutende direkte und unvermeidbare Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten haben.
Zusätzliche Informationen
Vereinfachung
Der Rechtsrahmen für die Sicherheitsvorräte in der EU und die Vorschriften für ihre Verwendung beruhen auf drei Rechtsakten der Gemeinschaft. Diese würden im Rahmen des vorliegenden Vorschlags durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt.
Durch die Anpassung der Bevorratungsverpflichtungen an die Verpflichtungen im Rahmen der IEA werden mit diesem Vorschlag auch die Verwaltungsverfahren der Mitgliedstaaten vereinfacht.
Überprüfungsklausel Nach Ablauf von drei Jahren kann die Kommission vorschlagen, dass ein Teil der Sicherheitsvorräte jedes Mitgliedstaates von der Regierung oder von einer staatlichen Stelle gehalten werden muss. 2008/0220 (CNS)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Versorgung der Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen ist nach wie vor von großer Bedeutung, insbesondere für den Verkehrssektor und die chemische Industrie.
- (2) Durch die zunehmende Konzentration bei der Förderung, den Rückgang der Erdölreserven und den wachsenden Verbrauch an Erdölerzeugnissen weltweit erhöht sich das Risiko von Versorgungsproblemen.
- (3) Der Europäische Rat hob die Notwendigkeit hervor, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft insgesamt als auch auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten; dies soll u. a. durch die Überprüfung des Systems der Gemeinschaft für die Haltung von Erdölvorräten geschehen, insbesondere im Hinblick auf deren Verfügbarkeit in Krisensituationen5.
- (4) Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist unter anderem eine Annäherung des Gemeinschaftssystems und des Systems der Internationalen Energieagentur (nachstehend "IEA").
- (5) Gemäß der Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten6, werden die Vorräte auf der Grundlage des Tagesdurchschnitts des Inlandsverbrauchs des vorhergehenden Kalenderjahres bestimmt. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über das "Internationale Energieprogramm" vom 18. November 1974 (nachstehend "IEA-Übereinkommen") werden jedoch anhand der Nettoeinfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen berechnet. Aus diesem Grund und aufgrund anderer methodischer Abweichungen sind die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und zur Bestimmung der Sicherheitsvorräte der Gemeinschaft an die Vorschriften zur Umsetzung des IEA-Übereinkommens anzupassen.
- (6) Eine einheimische Erdölförderung kann an sich einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen und könnte somit eine geringere Vorratshaltung in Mitgliedstaaten mit eigener Erdölförderung als in anderen Mitgliedstaaten rechtfertigen. Eine solche Freistellung darf jedoch nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Bevorratungsverpflichtungen entsprechend der Richtlinie 2006/67/EG führen. Daher sollten die Bevorratungsverpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten anhand des Inlandsverbrauchs an Erdöl und nicht anhand der Einfuhren festgelegt werden.
- (7) Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes anlässlich der Tagung des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wird eine integrierte Energiepolitik der Gemeinschaft, die Maßnahmen auf europäischer und auf einzelstaatlicher Ebene miteinander kombiniert, zu einem immer dringlicheren Gebot von immer größerer Bedeutung7. Daher müssen die Bevorratungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten einander angeglichen werden.
- (8) Die Verfügbarkeit der Erdölvorräte und die Gewährleistung der Energieversorgung sind für die öffentliche Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung. Zentrale Bevorratungseinrichtungen oder -dienste in der Gemeinschaft erleichtern es, diese Ziele zu erreichen. Wenn Erdölvorräte an jedem Ort in der Gemeinschaft und von jeder hierfür geschaffenen zentralen Einrichtung bzw. jedem zentralen Dienst gehalten werden können, genügt es, ihre Verwendung zu kommerziellen Zwecken zu untersagen, damit die betreffenden Mitgliedstaaten die Statuten ihrer zentralen Bevorratungsstelle optimal durch innerstaatliche Vorschriften regeln können und die finanziellen Auswirkungen der Bevorratung für die Endverbraucher gleichzeitig gering gehalten werden.
- (9) Angesichts der Ziele der Gemeinschaftsvorschriften für Erdölvorräte, möglicher sicherheitsbezogener Bedenken einiger Mitgliedstaaten und des Strebens nach Straffung und größerer Transparenz der auf Solidarität unter den Mitgliedstaaten abzielenden Verfahren ist das Tätigkeitsfeld der zentralen Stellen, die ohne zwischengeschaltete Stelle agieren, auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates zu beschränken.
- (10) Erdölvorräte sollten überall in der Gemeinschaft gehalten werden können. Daher müssen Unternehmen mit Bevorratungsverpflichtungen diesen durch Übertragung auf eine der zentralen Stellen nachkommen können. Ferner wäre das Risiko diskriminierender Praktiken auf nationaler Ebene geringer, wenn die für die Übertragung gezahlte Vergütung nicht über die Kosten der Dienste hinausginge, die von einer frei wählbaren zentralen Bevorratungsstelle auf dem Gebiet der Gemeinschaft geleistet werden.
- (11) Die Mitgliedstaaten sollten die unbedingte Verfügbarkeit aller Vorräte sicherstellen, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gehalten werden müssen. Damit diese Verfügbarkeit gesichert ist, dürfen die Eigentumsrechte an den Vorräten in keiner Weise eingeschränkt oder begrenzt werden. Erdölerzeugnisse von Unternehmen, die einem beträchtlichen Risiko der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen ausgesetzt sind, dürften nicht berücksichtigt werden. Werden Unternehmen Bevorratungsverpflichtungen auferlegt, könnte die Einleitung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens auf die Existenz eines solchen Risikos hinweisen.
- (12) Aufgrund der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Einführung von Notfallmaßnahmen, der Angleichung der einzelstaatlichen Bevorratungsverfahren und der Notwendigkeit einer größeren Wahrnehmbarkeit des Vorratsumfangs, insbesondere in Krisenzeiten, benötigen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft bessere Möglichkeiten der Kontrolle über die Vorräte.
- (13) Würde ein bedeutender Teil der Vorräte von den Mitgliedstaaten oder zentralen, von den nationalen Regierungen eingerichteten Stellen gehalten, wären eine bessere Kontrolle und stärkere Transparenz vorhanden, zumindest bezüglich dieses Teils der Vorräte.
- (14) Damit sie die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft erhöhen, müssten die im Besitz der Mitgliedstaaten oder zentralen Stellen befindlichen Vorräte (die so genannten "spezifischen Vorräte"), die aufgrund von Beschlüssen der Mitgliedstaaten angelegt werden, dem tatsächlichen Bedarf im Krisenfall entsprechen. Sie müssen außerdem über einen eigenen Rechtsstatus verfügen, der ihre vollständige Verfügbarkeit im Krisenfall sicherstellt. Im Hinblick darauf sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Vorräte unbedingt gegen jegliche Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen.
- (15) Der Umfang der Vorräte, die sich im Besitz der zentralen Stellen oder der Mitgliedstaaten befinden müssen, sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den betreffenden Mitgliedstaaten unabhängig und freiwillig festgelegt werden.
- (16) Da Kontrolle und Transparenz zu verstärken sind, müssen den Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung der Sicherheitsvorräte auferlegt werden, bei denen es sich nicht um "spezifische Vorräte" handelt, außerdem in bestimmten Fällen Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen über die Maßnahmen betreffend die Verfügbarkeit der Sicherheitsvorräte und über die Entwicklung der Maßnahmen zu ihrer Haltung.
- (17) Die Richtlinie 2006/67/EG hat wesentlich zur Anlage und zur Organisation der Erdölvorräte auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten beigetragen, schreibt jedoch keine getrennte Buchführung für Erdölvorräte mit kommerziellem oder operationellem Verwendungszweck vor. In diesen Fällen ist die Transparenz zu erhöhen.
- (18) Die Häufigkeit der Bestandsaufnahmen sowie die Fristen, innerhalb derer diese gemäß der Richtlinie 2006/67/EG zur Verfügung zu stellen sind, entsprechen offensichtlich nicht denen anderer Erdölbevorratungssysteme in anderen Teilen der Welt. In einer Entschließung zu den makroökonomischen Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise unterstützte das Europäische Parlament eine häufigere Berichterstattung8.
- (19) Um eine mehrfache obligatorische Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die verschiedenen Produktkategorien zu vermeiden, sollte die Verordnung Nr. ********* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ******** über die Energiestatistik als Informationsgrundlage für die verschiedenen Kategorien von Erdölerzeugnissen dienen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind.
- (20) Im Interesse der Erhöhung der Energieversorgungssicherheit, einer umfassenderen Information der Märkte, der Beruhigung der Verbraucher im Hinblick auf die vorhandenen Erdölvorräte und der Optimierung der Informationsübermittlung muss vorgesehen werden, dass die Modalitäten der Erstellung von Statistiken und ihrer Übermittlung im Nachhinein angepasst und präzisiert werden können.
- (21) Aus den gleichen Gründen sollten die Erstellung von Statistiken und ihre Übermittlung auch für andere Vorräte als Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte vorgeschrieben werden, wobei die Übermittlung wöchentlich erfolgen sollte.
- (22) Erdölerzeugnisse sind häufig mit Biokraftstoffen und bestimmten Zusatzstoffen vermischt. Da diese Teil der Erdölerzeugnisse sind, sollten sie berücksichtigt werden können, und zwar sowohl bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen als auch bei der Bestimmung der gehaltenen Vorratsmengen.
- (23) Diskrepanzen bzw. Irrtümer in den der Kommission übermittelten Statistiken sind möglich. Bedienstete oder Beauftragte der Kommissionsdienststellen sollten daher die Möglichkeit haben, die Existenz der Vorräte sowie die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen zu überprüfen.
- (24) Die eingegangenen bzw. gesammelten Daten sollten einer komplexen datentechnischen und statistischen Bearbeitung unterzogen werden, für die integrierte Verfahren und Werkzeuge erforderlich sind. Daher muss die Kommission in der Lage sein, alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere neue EDV-Systeme zu entwickeln.
- (25) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr9 geregelt, während der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr10 geregelt wird. In diesen Rechtsakten ist insbesondere vorgeschrieben, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt sein muss und versehentlich erfasste personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind.
- (26) Den betroffenen Mitgliedstaaten sollte es möglich gemacht werden, Verpflichtungen infolge von Beschlüssen zum Inverkehrbringen von Vorräten in Anwendung des IEA-Übereinkommens oder diesbezüglicher Durchführungsmaßnahmen nachzukommen.
- (27) Mit der Richtlinie 73/238/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl- und Erdölerzeugnissen11 sollen die nachteiligen Auswirkungen aller - auch vorübergehender - Schwierigkeiten, die zu einem spürbaren Rückgang der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen führen, ausgeglichen oder zumindest abgeschwächt werden, einschließlich ernster Störungen der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft aufgrund eines solchen Rückgangs. In der vorgeschlagenen Richtlinie sollten ähnliche Maßnahmen vorgesehen werden.
- (28) In der Richtlinie 73/238/EWG ist die Schaffung eines Konsultationsgremiums vorgesehen, das die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten geplanten bzw. ergriffenen Maßnahmen erleichtern soll. In der vorgeschlagenen Richtlinie sollte ein ähnliches Gremium vorgesehen werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten müssen nach wie vor über Pläne für den Fall von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung oder der Versorgung mit Erdölerzeugnissen verfügen. Es ist außerdem sinnvoll, dass jeder Mitgliedstaat Vorkehrungen für die organisatorischen Maßnahmen im Krisenfall trifft.
- (29) Angesichts des Fehlens eines gemeinschaftsweit einheitlichen obligatorischen Mindestbestands für die spezifischen Vorräte und der Anzahl der neuen Mechanismen, die durch die vorgeschlagene Richtlinie eingeführt werden, sollte die Anwendung dieser Richtlinie relativ rasch nach ihrem Inkrafttreten evaluiert werden.
- (30) Die vorliegende Richtlinie deckt alle Aspekte der Entscheidung 68/416/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über den Abschluss und die Ausführung von besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten12, ab bzw. ersetzt sie. Diese Entscheidung wird somit gegenstandslos.
- (31) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich unter Berücksichtigung der Regeln des Binnenmarktes und des Wettbewerbs eine hohe Sicherheit bei der Erdölversorgung in der Gemeinschaft durch sichere und transparente Systeme, die auf der Solidarität der Mitgliedstaaten beruhen, zu gewährleisten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und somit - aufgrund des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen - besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft aufgrund des in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (32) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 beschlossen werden.
- (33) Die Richtlinien 73/238/EWG und 2006/67/EG sowie die Entscheidung 68/416/EWG sind daher aufzuheben -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Zweck
- Mit dieser Richtlinie werden Regeln festgelegt, mit denen durch zuverlässige und transparente Mechanismen, die auf der Solidarität der Mitgliedstaaten beruhen, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Erdölversorgung in der Gemeinschaft gewährleistet werden soll, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen sichergestellt werden sollen und Verfahren vorgesehen werden sollen, um gegebenenfalls einer starken Verknappung standzuhalten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Bezugsjahr": Kalenderjahr, auf das sich die Verbrauchs- oder Einfuhrdaten beziehen, die bei der Berechnung der zu haltenden Vorräte und der Ermittlung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gehaltenen Vorratsmengen herangezogen werden;
- b) "Zusatzstoffe": andere Stoffe als Kohlenwasserstoffe, die einem Produkt beigefügt oder mit diesem vermischt werden, um seine Eigenschaften zu verändern;
- c) "Biokraftstoffe": flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden; "Biomasse" ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen und Rückständen aus Industrie und Haushalten;
- d) "Inlandsverbrauch": Aggregat aller in einem Land für energetische und nicht energetische Verwendungszwecke ausgelieferten Mengen; dazu gehören die für eine Umwandlung in andere Energieformen (an Kraftwerke) sowie für den Endverbrauch (an Haushalte, Industrie, Verkehr) gelieferten Mengen.
- e) "wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten": geltender Beschluss des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur zum Inverkehrbringen von Vorräten von Erdöl oder Erdölerzeugnissen eines Mitgliedstaates;
- f) "zentrale Bevorratungsstelle": Einrichtung oder Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er ohne zwischengeschaltete Stelle auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates agieren kann, um spezifische Vorräte auf diesem Hoheitsgebiet zu erwerben, zu halten und zu verkaufen;
- g) "bedeutende Versorgungsunterbrechung": beträchtlicher, unvorhergesehener Rückgang der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen an die Gemeinschaft oder einen Mitgliedstaat, gleichgültig, ob dieser zu einem wirksamen internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht;
- h) "Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt": Aggregat gemäß Anhang A Nummer 2.1 der Verordnung Nr. ********* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ******** über die Energiestatistik;
- i) "Erdölvorräte": Vorräte an Erdöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1 der Verordnung Nr. ********* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ******** über die Energiestatistik;
- j) "Sicherheitsvorräte": Erdölvorräte, die gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zu halten sind;
- k) "kommerzielle Vorräte": von den Unternehmen gehaltene Erdölvorräte, deren Haltung mit dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben wird;
- l) "spezifische Vorräte": Erdölvorräte, die die Bedingungen des Artikels 9 erfüllen.
- Die in diesem Artikel niedergelegten Begriffsbestimmungen können im Einklang mit dem Regelungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 geändert und genauer gefasst werden.
Artikel 3
Sicherheitsvorräte - Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um spätestens bis zum 31. Dezember 20XX14 zu gewährleisten, dass zu ihrem Nutzen auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft ständig Erdölvorräte gehalten werden, die insgesamt mindestens neunzig Tagen an Nettoeinfuhren oder siebzig Verbrauchstagen entsprechen, je nachdem, welche Menge größer ist.
- 2. Die zu berücksichtigenden Nettoeinfuhren werden anhand des Mittelwerts des Rohöläquivalents der täglichen Einfuhren im vorhergehenden Kalenderjahr berechnet, der gemäß den Modalitäten und der Methode in Anhang I bestimmt wird.
Der zu berücksichtigende Verbrauch wird anhand des Rohöläquivalents des Tagesdurchschnitts des Inlandsverbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr berechnet, der gemäß den Modalitäten und der Methode in Anhang II bestimmt und festgelegt wird.
- 3. Abweichend von Absatz 2 werden vom 1. Januar bis zum 31. März jedes Kalenderjahres die in Absatz 2 genannten Nettoeinfuhren und Verbrauchsmengen auf der Grundlage der Einfuhr- und Verbrauchsmengen des vorletzten Jahres vor dem laufenden Kalenderjahr bestimmt.
- 4. Die in diesem Artikel niedergelegten Modalitäten und Methoden zur Berechung der Bevorratungsverpflichtungen können im Einklang mit dem Regelungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 geändert werden.
Artikel 4
Bestimmung der gehaltenen Vorratsmengen
- 1. Die gehaltenen Vorratsmengen werden entsprechend den Methoden in Anhang III bestimmt. Bei der Berechnung der Vorratsmengen, die für die gemäß Artikel 9 berücksichtigten Kategorien gehalten werden, gelten diese Methoden nur für die Produkte der jeweils relevanten Kategorie.
- 2. Bei der Berechnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gehaltenen Vorratsmengen sind die Daten des Kalenderjahres zu berücksichtigen, das dem gemäß Artikel 3 ermittelten Bezugsjahr entspricht.
- 3. Die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Modalitäten und Methoden zur Bestimmung der gehaltenen Vorratsmengen können im Einklang mit dem Regelungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 geändert werden.
Artikel 5
Verfügbarkeit der Vorräte
- 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten fortlaufend die physische Zugänglichkeit und die Verfügbarkeit der auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte im Sinne des Artikels 9. Sie treffen Regelungen für die Identifizierung, die buchhalterische Erfassung und die Kontrolle dieser Vorräte, so dass diese jederzeit überprüft werden können. Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte, die Teil der von Unternehmen gehaltenen Vorräte oder mit diesen vermischt sind, sind buchhalterisch getrennt zu erfassen.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verpfändung der Sicherheitsvorräte und der spezifischen Vorräte sowie jede andere Verwendung dieser Vorräte im Rahmen von Garantien zu verhindern. Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte dürfen in keiner Weise Gegenstand finanzieller oder rechtlicher Ansprüche sein.
- 2. Sind die Notfallmaßnahmen gemäß Artikel 21 durchzuführen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Mitgliedstaat, für den sie auf ihrem Hoheitsgebiet Sicherheitsvorräte oder spezifische Vorräte halten, in dieser Situation über die Verwendung, den Transport und das Inverkehrbringen der betreffenden Vorräte entscheiden kann.
Artikel 6
Verzeichnis der Sicherheitsvorräte - Jahresbericht
- 1. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm gehaltenen Sicherheitsvorräte, die keine spezifischen Vorräte im Sinne des Artikels 9 sind, das fortlaufend aktualisiert wird. Dieses Verzeichnis enthält insbesondere alle Informationen, anhand derer der Standort der genannten Vorräte genau bestimmt werden kann und ihre Mengen, Eigentümer und Art ermittelt werden können, wobei die Kategorien gemäß Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1 der Verordnung Nr. ********* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ******** über die Energiestatistik zugrunde gelegt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres ein Exemplar des Verzeichnisses der Vorräte, die am letzten Tag dieses Kalenderjahres gehalten wurden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner den Kommissionsdienststellen auf Anfrage innerhalb von acht Tagen ein Exemplar des Verzeichnisses;
Anfragen können bis zu zehn Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.
- 2. Alle Mitgliedstaaten, die sich nicht zur Haltung spezifischer Vorräte im Sinne des Artikels 9 verpflichtet haben, erstellen einen Jahresbericht, in dem die von ihren nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung und Überprüfung der Verfügbarkeit ihrer Sicherheitsvorräte analysiert werden, ebenso die Entwicklung der institutionellen und organisatorischen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Haltung der nationalen Sicherheitsvorräte und der Sicherheitsvorräte anderer Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet. Dieser Bericht ist der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu übermitteln, auf das er sich bezieht.
Artikel 7
Einrichtung zentraler Bevorratungsstellen
- 1. Die Mitgliedstaaten können zentrale Bevorratungsstellen einrichten.
Erlegt ein Mitgliedstaat den auf dem nationalen Markt tätigen Unternehmen Bevorratungsverpflichtungen auf, muss er jedoch eine zentrale Bevorratungsstelle einrichten.
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht mehr als eine zentrale Bevorratungsstelle oder ähnliche Einrichtung schaffen. Sie können ihre zentrale Bevorratungsstelle an jedem Ort der Gemeinschaft einrichten.
Die zentrale Bevorratungsstelle hat die Form einer Einrichtung oder eines Dienstes ohne Erwerbszweck und gilt im Sinne dieser Richtlinie nicht als Unternehmen.
- 2. Hauptaufgabe der zentralen Bevorratungsstelle ist der Erwerb, die Haltung und der Verkauf von Erdölvorräten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, von dem sie eingerichtet wurde. Sie ist die einzige Einrichtung bzw. der einzige Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er ohne zwischengeschaltete Stelle auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, von dem sie eingerichtet wurde, agieren kann, um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 zu erwerben, zu halten und zu verkaufen.
Mit Ausnahme des Erwerbs oder des Verkaufs spezifischer Vorräte kann jede zentrale Bevorratungsstelle mit Unternehmen vereinbaren, dass diese Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Erdölvorräte übernehmen, sofern diese Aufgabenübertragungen sich auf Erdölvorräte beziehen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates befinden, der die zentrale Bevorratungsstelle eingerichtet hat. Die übertragenen Aufgaben können nicht weiter übertragen werden.
- 3. Keine zentrale Bevorratungsstelle kann Sicherheitsvorräte außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates, der sie eingerichtet hat, erwerben, anlegen, halten oder verwalten, es sei denn, im Rahmen einer Vereinbarung werden diese Aufgaben auf den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden, oder auf die von diesem eingerichtete zentrale Bevorratungsstelle übertragen.
Kein Mitgliedstaat kann Sicherheitsvorräte außerhalb seines Hoheitsgebietes erwerben, anlegen halten oder verwalten, es sei denn, im Rahmen einer Vereinbarung werden diese Aufgaben auf den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden, oder auf die von diesem eingerichtete zentrale Bevorratungsstelle übertragen.
- 4. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet seine zentrale Bevorratungsstelle,
- a) fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen zu veröffentlichen, die sie für Unternehmen in Anwendung des Artikels 8 halten kann,
- b) mindestens sechs Monate im Voraus die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen sie den Unternehmen diese Dienste anbietet.
Artikel 8
Aufgabenübertragung durch Unternehmen
- 1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Unternehmen, denen er Bevorratungsverpflichtungen auferlegt, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 3 nachzukommen das Recht erhalten, diese ganz oder teilweise wahlweise wie folgt zu übertragen:
- a) auf die zentrale Bevorratungsstelle des betreffenden Mitgliedstaates oder
- b) auf eine oder mehrere andere zentrale Bevorratungsstellen, die in der Lage sind, die Vorräte zu halten, oder
- c) auf andere Unternehmen mit überschüssigen Vorräten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihnen die Bevorratungsverpflichtungen auferlegt hat, auf der Grundlage einer mit diesen Unternehmen zu schließenden Vereinbarung.
Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c übertragenen Verpflichtungen können nicht weiter übertragen werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Unternehmen eine Übertragung ihrer Bevorratungsverpflichtungen in jedweder sonstiger Form zu untersagen.
- 2. Die Unternehmen müssen von ihrem Übertragungsrecht mindestens achtzig Tage vor Beginn des Zeitraums Gebrauch machen, für den ihre Bevorratungsverpflichtung gilt, es sei denn, sie wurden von dieser Verpflichtung weniger als hundert Tage vor dem jeweiligen Zeitraum in Kenntnis gesetzt.
Werden die Unternehmen weniger als hundert Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die Bevorratungsverpflichtung gilt, unterrichtet, können sie von ihrem Übertragungsrecht jederzeit Gebrauch machen.
- 3. Die Mitgliedstaaten schreiben den von ihnen eingerichteten zentralen Bevorratungsstellen vor, im Rahmen ihrer Bevorratungskapazitäten auf dem Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaates allen gemäß Absatz 1 an sie gerichteten Anträgen auf Übertragung von Bevorratungsverpflichtungen der Unternehmen unter objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen gegen eine Vergütung nachzukommen, die nicht über die Kosten der geleisteten Dienste hinausgeht.
- 4. Die zentrale Bevorratungsstelle eines Mitgliedstaates kann Übertragungen, die über ihre Bevorratungskapazitäten auf dem Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaates hinausgehen, nicht ablehnen, wenn sie von Unternehmen beantragt werden, denen derselbe Mitgliedstaat Bevorratungsverpflichtungen auferlegt hat.
- 5. Überträgt ein Unternehmen, das von einem Mitgliedstaat zur Bevorratung verpflichtet wurde, diese Verpflichtung auf die zentrale Bevorratungsstelle des betreffenden Mitgliedstaates, ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit seine zentrale Bevorratungsstelle die Vorräte halten kann, erforderlichenfalls durch Schaffung neuer Bevorratungskapazitäten auf seinem Hoheitsgebiet, die den Erfordernissen des Übertragungsantrags entsprechen.
Müssen zu diesem Zweck neue Bevorratungsanlagen gebaut bzw. Anlagen ausgebaut werden, kann der Mitgliedstaat, der die Bevorratungsverpflichtung auferlegt hat, oder seine zentrale Bevorratungsstelle von dem Unternehmen erst nach Abschluss der Arbeiten und Anlage der betreffenden Vorräte eine Vergütung verlangen.
Artikel 9
Anlage spezifischer Vorräte
- 1. Jeder Mitgliedstaat kann sich unwiderruflich verpflichten, als Anzahl von Verbrauchstagen festgelegte Mindestvorräte an Erdöl zu halten, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen (nachstehend "spezifische Vorräte").
Die gemäß Artikel 3 gehaltenen Sicherheitsvorräte können Teil der gemäß diesem Artikel gehaltenen Vorräte sein.
- 2. Die spezifischen Vorräte sind Eigentum des Mitgliedstaates oder der zentralen Bevorratungsstelle, die von ihm eingerichtet wurde.
- 3. Spezifische Vorräte gehören ausschließlich den folgenden Produktkategorien an, die in Anhang B Nummer 4 der Verordnung Nr. ********* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ******** über die Energiestatistik definiert sind:
- - Raffineriegas (nicht verflüssigt),
- - Ethan,
- - LPG,
- - Motorenbenzin,
- - Flugbenzin,
- - Flugturbinenkraftstoffe (auf Naphthabasis oder JP4),
- - Flugturbinenkraftstoffe auf Petroleumbasis,
- - sonstiges Kerosin,
- - Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl),
- - Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt),
- - Testbenzin und Spezialbenzin,
- - Schmierstoffe,
- - Bitumen,
- - Paraffin und
- - Petrolkoks.
- 4. Jeder Mitgliedstaat gibt - auf der Grundlage der in Absatz 3 aufgeführten Kategorien - die Erdölerzeugnisse an, aus denen sich die spezifischen Vorräte zusammensetzen. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die verwendeten Kategorien Produkte umfassen, bei denen der Gesamtinlandsverbrauch in Rohöläquivalenten mindestens achtzig Prozent des Inlandsverbrauchs in dem gemäß Artikel 3 bestimmten Bezugsjahr ausmachen, wobei die Berechnungsmethode des Anhangs II zugrunde zu legen ist.
Für jede der von einem Mitgliedstaat gewählten Kategorien werden die spezifischen Vorräte, zu deren Haltung dieser sich verpflichtet, auf der Grundlage ihres Rohöläquivalents berechnet; sie entsprechen einer bestimmten Anzahl von Tagen des durchschnittlichen täglichen Inlandsverbrauchs im Bezugsjahr, berechnet für die jeweilige Kategorie nach der Methode des Anhangs II, Absätze 3 und 4.
- 5. Jeder Mitgliedstaat, der die Haltung spezifischer Vorräte beschließt, übermittelt der Kommission eine im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende Mitteilung, in der die Höhe der spezifischen Vorräte angegeben ist, zu deren ständiger Haltung er sich für jede Kategorie unwiderruflich verpflichtet. Der derart mitgeteilte obligatorische Mindestbestand ist der einzige und gilt für alle von dem Mitgliedstaat verwendeten Kategorien spezifischer Vorräte gleichermaßen.
Ein Mitgliedstaat kann den für alle Kategorien seiner spezifischen Vorräte geltenden Mindestbestand erhöhen. In diesem Fall übermittelt er der Kommission eine weitere Mitteilung mit Angabe des erhöhten Bestandes, die im Amtsblatt veröffentlicht wird.
- 6. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer solchen Mitteilung erlässt der betreffende Mitgliedstaat geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf Dauer für jede der Kategorien seiner spezifischen Vorräte den mitgeteilten Mindestbestand zu gewährleisten.
Artikel 10
Verwaltung der spezifischen Vorräte
- 1. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein detailliertes Verzeichnis aller von ihm auf seinem Hoheitsgebiet gehaltenen spezifischen Vorräte, das ständig aktualisiert wird. Dieses Verzeichnis enthält insbesondere alle Informationen, anhand derer der Standort der genannten Vorräte genau bestimmt werden kann.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Kommissionsdienststellen auf Anfrage innerhalb von acht Tagen ein Exemplar des Verzeichnisses;
Anfragen können bis zu zehn Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.
- 2. Sind spezifische Vorräte mit anderen Erdölvorräten vermischt, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um Verbringungen der vermischten Erzeugnisse ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Behörden des Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Vorräte sich befinden, zu verhindern.
- 3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um allen spezifischen Vorräten, die auf ihrem Hoheitsgebiet gehalten oder transportiert werden, unbedingte Immunität gegenüber jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern, gleichgültig, ob es sich um eigene Vorräte oder die anderer Mitgliedstaaten handelt.
- 4. Abgesehen vom Erwerb oder vom Verkauf der Vorräte kann jeder Mitgliedstaat mit Unternehmen vereinbaren, dass diese Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der spezifischen Vorräte übernehmen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Die übertragenen Aufgaben können nicht weiter übertragen werden.
Artikel 11
Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und zentralen Bevorratungsstellen über spezifische
- Vorräte Ein Mitgliedstaat oder seine zentrale Bevorratungsstelle kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner spezifischen Vorräte außerhalb seines Hoheitsgebiets nur anderen Mitgliedstaaten oder zentralen Bevorratungsstellen übertragen. Eine solche Übertragung findet nur für einen bestimmten Zeitraum statt und kann nicht weiter übertragen werden.
Artikel 12
Wirkung der Übertragungen und Vereinbarungen
- Die in den Artikeln 7, 8 und 10 genannten Übertragungen und die in Artikel 11 genannten Vereinbarungen lassen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie unberührt.
Artikel 13
Statistische Erfassung der Vorräte gemäß Artikel 3
- 1. Entsprechend den Modalitäten des Anhangs IV erstellt jeder Mitgliedstaat Statistiken zur Höhe der gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und übermittelt sie der Kommission.
- 2. Die Modalitäten für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Statistiken sowie deren Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit sowie die Fristen für ihre Übermittlung können im Einklang mit dem Regelungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 geändert werden. Die Modalitäten der Übermittlung der genannten Statistiken an die Kommission können ebenfalls im Einklang mit dem Regelungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 angepasst werden.
- 3. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihre Statistiken über Sicherheitsvorräte keine Erdölmengen oder Mengen an Erdölerzeugnissen aufnehmen, die Gegenstand von Beschlagnahmungen oder Vollstreckungsmaßnahmen sind. Das gleiche gilt für alle Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren befinden.
Artikel 14
Statistische Erfassung der spezifischen Vorräte
- 1. Jeder betroffene Mitgliedstaat erstellt für jede Kategorie von Erzeugnissen eine Statistik über seine spezifischen Vorräte am letzten Tag jedes Kalendermonats, in der die Mengen und die Anzahl der Durchschnittsverbrauchstage des Bezugsjahres angegeben sind, dem die Vorräte entsprechen, und übermittelt sie der Kommission. Hält der Mitgliedstaat spezifische Vorräte außerhalb seines Hoheitsgebiets, muss er die in bzw. mittels der jeweiligen Mitgliedstaaten und zentralen Bevorratungsstellen gehaltenen Vorräte im Einzelnen angeben.
Er gibt ferner genau an, ob die Vorräte in vollem Umfang sein Eigentum sind oder ganz oder teilweise seiner zentralen Bevorratungsstelle gehören.
- 2. Jeder betroffene Mitgliedstaat erstellt ferner eine Statistik der am letzten Tag jedes Kalendermonats auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer Mitgliedstaaten oder zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4, und übermittelt sie der Kommission. Darin sind ferner stets die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. zentralen Bevorratungsstellen sowie die Mengen anzugeben.
- 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Statistiken sind in dem Kalendermonat zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.
- 4. Ferner sind die Statistiken den Kommissionsdienststellen auf Anfrage unverzüglich zu übermitteln;
Anfragen können bis zu zehn Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.
- 5. Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit der Statistiken sowie die Fristen für ihre Übermittlung können im Einklang mit dem Regelungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 geändert werden.
Die Modalitäten der Übermittlung der Statistiken an die Kommission können ebenfalls im Einklang mit dem Regelungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 angepasst werden.
Artikel 15
Statistiken über kommerzielle Vorräte
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission wöchentlich eine Statistik über die Höhe der kommerziellen Vorräte auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie gewährleisten dabei den Schutz der sensiblen Daten und geben keine Namen von Bestandseigentümern an.
- 2. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken wöchentlich in aggregierter Form Statistiken über die kommerziellen Vorräte in der Gemeinschaft.
- 3. Die Kommission legt im Einklang mit dem in Artikel 24 Absatz 2 vorgesehenen Regelungsverfahren die Durchführungsmodalitäten für die Absätze 1 und 2 fest.
Artikel 16
Datenverarbeitung
- Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten erforderlich sind, die in den von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken und sonstigen Informationen enthalten sind oder von den Kommissionsdienststellen im Rahmen dieser Richtlinie erhoben werden, sowie der Daten über Erdölvorräte, die im Rahmen der Verordnung Nr. ********* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ******** über die Energiestatistik erhoben werden und für Erstellung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Statistiken erforderlich sind.
Artikel 17
Biokraftstoffe und Zusatzstoffe
- 1. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 9 sowie bei der Bestimmung der gehaltenen Vorratsmengen nur berücksichtigt, wenn sie mit den jeweiligen Erdölerzeugnissen vermischt sind.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Modalitäten der Berücksichtigung der Biokraftstoffe und Zusatzstoffe bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Bestimmung der Vorratsmengen können im Einklang mit dem Regelungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 geändert werden.
Artikel 18
Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse
- 1. Es wird eine Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse (nachstehend "Koordinierungsgruppe") eingesetzt. Die Koordinierungsgruppe leistet Beiträge zu Analysen der Lage in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bei Erdöl und Erdölerzeugnissen und trägt zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen in diesem Bereich bei.
- 2. Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt die Kommission. Repräsentative Vertreter der Branche können auf Einladung der Kommission an den Arbeiten der Gruppe teilnehmen.
Artikel 19
Kontrollen durch die Kommission
- 1. Die Kommissionsdienststellen können in den Mitgliedstaaten jederzeit Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorräten und den spezifischen Vorräten durchführen.
Sie können bei der Vorbereitung dieser Kontrollen die Koordinierungsgruppe um Rat fragen.
- 2. Mit den in Absatz 1 genannten Kontrollmaßnahmen wird keine Erfassung personenbezogener Daten bezweckt. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontrollen vorgefunden werden, werden weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie versehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.
- 3. Die in Anwendung dieses Artikels gesammelten Informationen können an die Koordinierungsgruppe und an die repräsentativen Vertreter der Branche, die an deren Arbeiten teilnehmen, weitergeleitet werden.
Die unter Aufsicht der Kommission arbeitenden Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen sowie die Mitglieder der Koordinierungsgruppe dürfen Informationen, die in Anwendung dieses Artikels erfasst oder ausgetauscht werden und aufgrund ihrer Art unter das Berufsgeheimnis fallen (z.B. die Identität der Eigentümer der Vorräte), nicht verbreiten.
Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Experten der Mitgliedstaaten sowie für die Vertreter der Branche, die gemäß Artikel 18 an Sitzungen der Koordinierungsgruppe teilnehmen.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Haltung und Verwaltung der Sicherheitsvorräte und der spezifischen Vorräte auf ihrem Hoheitsgebiet zuständigen Personen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollmaßnahmen mit den Bediensteten oder Beauftragten der Kommissionsdienststellen zusammenarbeiten.
- 5. Die Mitgliedstaaten gestehen den Bediensteten oder Beauftragten der Kommissionsdienststellen das Recht zu, Kontrollen jeder Art im Zusammenhang mit den in Anwendung dieser Richtlinie gehaltenen Vorräten auszuführen, insbesondere das Recht, alle Unterlagen und Register im Zusammenhang mit diesen Vorräten zu konsultieren, und das Recht auf ständigen Zugang zu den Standorten der Vorräte.
- 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Behörden die Bediensteten oder Beauftragten der Kommissionsdienststellen bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen in vollem Umfang unterstützen.
- 7. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Aufbewahrung der Daten, Unterlagen, Statistiken und Dokumente im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorräten und spezifischen Vorräten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren sicherzustellen.
Artikel 20
Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung
- Diese Richtlinie lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Gemeinschaftsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt, und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen - im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben - der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Mitgliedstaaten, wie sie diesen durch die Richtlinie 95/46/EG auferlegt sind, oder der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.
Artikel 21
Notfallverfahren
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden im Falle einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte ganz oder teilweise in Verkehr bringen und den Verbrauch - entsprechend dem erwarteten Versorgungsdefizit - global oder gezielt einschränken können, u. a. auch durch die vorrangige Zuteilung von Erdölerzeugnissen an bestimmte Kategorien von Verbrauchern.
- 2. Die Mitgliedstaaten verfügen jederzeit über Interventionspläne für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung. Die Mitgliedstaaten sehen organisatorische Maßnahmen für die Durchführung solcher Pläne vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf einfache Anfrage unverzüglich ihren Interventionsplan sowie die entsprechenden organisatorischen Bestimmungen.
- 3. Bei einem wirksamen internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten können die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen verwenden, die sich aus diesem Beschluss ergeben. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon; diese kann die Koordinierungsgruppe einberufen oder die Mitglieder dieser Gruppe auf elektronischem Weg konsultieren, um insbesondere die Folgen des Inverkehrbringens zu evaluieren.
- 4. Bei Schwierigkeiten mit der Versorgung der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen beruft die Kommission so rasch wie möglich - auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder auf eigene Initiative - die Koordinierungsgruppe ein. Die Koordinierungsgruppe prüft die Lage. Die Kommission stellt fest, ob eine bedeutende Versorgungsunterbrechung vorliegt.
Wird eine solche festgestellt, kann die Kommission das Inverkehrbringen der Gesamtheit oder eines Teils der hierfür von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Mengen genehmigen.
- 5. Bei einem wirksamen internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten kann die Kommission den Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen der Gesamtheit oder eines Teils ihrer Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte vorschreiben. Die Kommission kann von diesem Recht erst nach einer Sitzung der Koordinierungsgruppe Gebrauch machen, bei der dieser Punkt auf der Tagesordnung stand.
- 6. Kommen die Absätze 3, 4 und 5 zur Anwendung, können die Mitgliedstaaten vorübergehend geringere Vorratsmengen halten, als sie in dieser Richtlinie vorgeschrieben sind. In diesen Fällen bestimmt die Kommission, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage auf den Weltmärkten für Erdöl und Erdölerzeugnisse, die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre Vorräte wieder auf das vorgeschriebene Mindestniveau bringen müssen.
- 7. Die Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage dieses Artikels lassen mögliche sonstige internationale Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten unberührt.
Artikel 22
Sanktionen
- Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 20XX15 mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 23
Bewertung
- Vor Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bewertet die Kommission deren Anwendung und prüft insbesondere, ob allen Mitgliedstaaten ein Mindestbestand an spezifischen Vorräten vorgeschrieben werden sollte.
Artikel 24
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Artikel 25
Aufhebung
- Die Richtlinie 73/238/EWG, die Richtlinie 2006/67/EG und die Entscheidung 68/416/EWG werden mit Wirkung vom 31. Dezember 20XX16 aufgehoben.
- Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 26
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 20XX17 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 27
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Artikel 15 Absätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Modalitäten für ihre Durchführung.
Artikel 28
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Methode zur Berechnung des Rohöläquivalents der Einfuhren von Erdölerzeugnissen
Das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen wird wie folgt berechnet:
Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen errechnet sich durch Addition der Nettoeinfuhren von Rohöl, LNG, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang B Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. ******* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ******* über die Energiestatistik, die zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 % verringert werden (wenn der mittlere Naphtha-Ertrag auf dem Gebiet des Mitgliedstaates einen Anteil von 7 % überschreitet, wird die Summe um den effektiven Naphtha-Nettoverbrauch oder um den mittleren Naphtha-Ertrag verringert), und der Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Naphtha, die zur Berücksichtigung von Bestandsänderungen ebenfalls angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Anhang II
Methode zur Berechnung des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs:
Das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wird wie folgt berechnet:
Der Inlandsverbrauch errechnet sich durch Addition des Inlandsverbrauchs lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoffe (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoffe auf Petroleumbasis, Leuchtöl, Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl), Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Punkt 4 der Verordnung Nr. ****** des Europäischen Parlaments und des Rates vom ****** über die Energiestatistik.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.
Anhang III
Methoden zur Berechnung der gehaltenen Vorräte:
Die Höhe der gehaltenen Vorräte wird wie folgt berechnet:
Bestände können bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.
Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert. Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die Mitgliedstaaten müssen die gewählte Methode während des gesamten Kalenderjahres beibehalten.
Die Mitgliedstaaten können
- a) entweder sämtliche sonstige Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang C Punkt 3.1 Absatz 1 der Verordnung Nr. ****** des Europäischen Parlaments und des Rates vom ****** über die Energiestatistik berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln;
- b) oder bei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoffen (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoffen auf Petroleumbasis, Leuchtöl, Dieselkraftstoff/Heizöl (destilliertes Heizöl), Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.
Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die
- - in Vorratsbehältern von Raffinerien,
- - in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,
- - in Tanklagern an Rohrleitungen,
- - auf Leichtern,
- - auf Küstentankschiffen,
- - auf Tankschiffen in Höfen,
- - in Bunkern von Binnenschiffen,
- - in Form von Tankbodenbeständen,
- - als Betriebsvorräte oder
- - von Großverbrauchern aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden.
Diese Bestände können jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.
Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:
- a) noch nicht gefördertes Rohöl;
- b) Bestände, die
- - in Ölleitungen,
- - in Kesselwagen,
- - in Bunkern von Hochseeschiffen,
- - in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,
- - von sonstigen Verbrauchern,
- - auf Tankschiffen auf See oder
- - als militärische Vorräte gehalten werden.
Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Mitgliedstaaten von den nach den vorstehenden Absätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.
Abweichend vom vorstehenden Absatz wird die Verringerung um 10 % weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 erforderliche Mindestbestand erreicht ist.
Anhang IV
Modalitäten der Erstellung von Statistiken über die Höhe der gemäß Artikel 3 zu haltenden Bestände und deren Übermittlung an die Kommission:
Jeder Mitgliedstaat erstellt - gemäß Artikel 3 entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder nach der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs - monatlich endgültige Statistiken über die Höhe der Vorräte, deren Bestand zum letzten Tag jedes Kalendermonats sichergestellt ist, und übermittelt diese der Kommission. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anhang III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.
Befinden sich bei der Berechnung gemäß Artikel 3 zu berücksichtigende Bestände außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den zentralen Bevorratungsstellen am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Bestände im Einzelnen aufzuführen. Die Mitgliedstaaten geben ferner stets an, ob die Bestände dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch einen oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der zentralen Bevorratungsstelle gehalten werden.
Für sämtliche Vorräte, die auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, erstellt der Mitgliedstaat nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte und übermittelt diese der Kommission. In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. zentralen Bevorratungsstellen sowie die Mengen anzugeben.
Die gemäß den drei vorstehenden Absätzen erstellten Statistiken werden der Kommission binnen fünfundvierzig Tagen nach Ende des Monats, auf die sich die Daten beziehen, übermittelt. Darüber hinaus sind sie den Kommissionssdienststellen auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln;
Anfragen können bis zu zehn Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 Aktionsplan des Europäischen Rates (2007-2009), "Eine Energiepolitik für Europa", Anlage I zu dem Dokument 7224/07 (Europäischer Rat von Brüssel, 8.-9. März 2007, Schlussfolgerungen des Vorsitzes), Punkt 3.
- 6 ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 8.
- 7 Dok. 7224/2247, Punkt 36.
- 8 Dok. 2006/2247, Punkt 36.
- 9 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 10 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 11 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 1.
- 12 ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 19.
- 13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 14 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Verabschiedung der Richtlinie.
- 15 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Verabschiedung der Richtlinie.
- 16 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Verabschiedung der Richtlinie.
- 17 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Verabschiedung der Richtlinie.