Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf
Gesetz zu der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Satzung ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien nach ihrem Artikel XIX für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Mit der Mitgliedschaft in der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien übernimmt die Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen. Durch die Pflichtbeiträge werden die Verwaltungskosten und Kernaktivitäten der Organisation finanziert. Darüber hinaus sind freiwillige Beiträge möglich. Die Höhe der jeweiligen Pflichtbeiträge wird auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen von der Versammlung der Organisation festgesetzt. Für die Anfangsjahre von IRENA wird von einem Haushaltsvolumen in Höhe von 25 Millionen US-Dollar ausgegangen. Auf dieser Berechnungsgrundlage ist voraussichtlich von einer Haushaltsbelastung für die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 4 Millionen Euro jährlich auszugehen.

Dementsprechend ist im Einzelplan 16 des Bundeshaushalts 2009 ein Betrag in Höhe von 4 Millionen Euro veranschlagt. Für die Folgejahre sind im Finanzplan ebenfalls jährlich 4 Millionen Euro vorgesehen.

Die Kosten trägt der Bund. Die Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Mit dem Vollzug des Gesetzes entsteht ein geringfügiger Vollzugsaufwand für den Bund durch die Rolle der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer des Vertrages, durch die administrative Unterstützung beim Aufbau der Organisation in der Anfangsphase und durch die Wahrnehmung der Rechte der Mitgliedschaft in der Organisation.

Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch den Vertrag wird die Wirtschaft nicht mit Kosten belastet.

Der Gesetzentwurf sieht keine Informationspflichten für natürliche oder juristische Personen vor, sodass keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrats entstehen.

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieser Satzung - in dem Wunsch, die umfassende und verstärkte Einführung und Nutzung erneuerbarer Energien im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung zu fördern, geleitet von ihrem festen Glauben an die außerordentlich großen Möglichkeiten, die erneuerbare Energien bieten, um den mit der Energiesicherheit und den schwankenden Energiepreisen verbundenen Problemen zu begegnen und sie allmählich zu verringern, überzeugt dass erneuerbare Energien bei der Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre eine wesentliche Rolle spielen können und somit zur Stabilisierung des Klimasystems beitragen und einen nachhaltigen, sicheren und schonenden Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft ermöglichen, in dem Wunsch, die positive Wirkung zu verstärken, die die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien auf die Anregung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben können, angespornt durch das enorme Potenzial erneuerbarer Energien bei der Gewährleistung eines dezentralen Energiezugangs, insbesondere in den Entwicklungsländern, und des Energiezugangs für isolierte und entlegene Regionen und Inseln, besorgt über die ernsthaften nachteiligen Auswirkungen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe und die ineffiziente Nutzung traditioneller Biomasse auf die Gesundheit haben können, in der Überzeugung, dass erneuerbare Energien in Verbindung mit verbesserter Energieeffizienz zunehmend den voraussichtlich steil ansteigenden weltweiten Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten decken können, in Bekräftigung ihres Wunsches, eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern erleichtert und zugleich eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen aufbaut, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern - haben Folgendes vereinbart:

Artikel I
Gründung der Organisation

Artikel II
Ziele

Artikel III
Begriffsbestimmung

Artikel IV
Tätigkeiten

A. Als Kompetenzzentrum für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien und als Vermittlerin und Impulsgeberin, die Erfahrungen für praktische Anwendungen und Strategien zur Verfügung stellt, in allen Fragen in Bezug auf erneuerbare Energien Unterstützung anbietet und den Staaten hilft, von der effizienten Entwicklung und dem Wissens- und Technologietransfer zu profitieren, führt die Organisation die folgenden Tätigkeiten durch:

B. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten

C. Die Organisation

Artikel V
Arbeitsprogramm und Projekte

Artikel VI
Mitgliedschaft

A. Die Mitgliedschaft steht den Staaten offen, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die willens und fähig sind, im Einklang mit den in dieser Satzung niedergelegten Zielen und Tätigkeiten zu handeln. Zur Mitgliedschaft in der Organisation berechtigt sind zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden, von denen mindestens einer Mitglied der Organisation ist, und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für mindestens eine der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten übertragen haben.

B. Diese Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration werden

C. Für jede zwischenstaatliche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Satzung. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die aufgrund dieser Satzung gewährten Rechte, einschließlich der Stimmrechte, gleichzeitig auszuüben.

Artikel VII
Beobachter

A. Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:

B. Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.

Artikel VIII
Organe

A. Hiermit werden die folgenden Hauptorgane der Organisation eingesetzt:

B. Die Versammlung und, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung, der Rat können die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung für notwendig erachten.

Artikel IX
Die Versammlung

A.

B. Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation.

C. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Versammlung.

D. Die Tagungen der Versammlung finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

E. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt die Versammlung unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Vertretung einen Vorsitzenden und, soweit erforderlich, sonstige Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und sonstige Amtsträger gewählt werden. Die Versammlung gibt sich in Übereinstimmung mit dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

F. Vorbehaltlich des Artikels VI Absatz C hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme in der Versammlung. Die Versammlung fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so gilt ein Konsens als erreicht, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung im Konsens der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt, der sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist.

G. Im Konsens der anwesenden Mitglieder

H. Im Konsens der anwesenden Mitglieder, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen,

I. Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation und den Generaldirektor des Sekretariats (im Folgenden als "Generaldirektor" bezeichnet) im Konsens der anwesenden Mitglieder oder, falls kein Konsens erzielt werden kann, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

J. Die Versammlung prüft und nimmt gegebenenfalls auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission erarbeiteten Beschlüsse, Entwürfe von Übereinkünften, Bestimmungen und Richtlinien nach den in Artikel IX Absatz F bis I für die jeweilige Angelegenheit festgelegten Abstimmungsverfahren an.

Artikel X
Der Rat

A. Der Rat besteht aus mindestens 11, höchstens jedoch 21 von der Versammlung gewählten Vertretern von Mitgliedern der Organisation. Die genaue zwischen 11 und 21 liegende Anzahl von Vertretern entspricht der aufgerundeten Zahl von einem Drittel der Mitglieder der Organisation, berechnet auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder der Organisation zu Beginn der jeweiligen Wahl der Mitglieder des Rates. Die Mitglieder des Rates werden entsprechend der Geschäftsordnung der Versammlung nach einem Rotationsprinzip gewählt, mit dem Ziel, eine effektive Teilnahme von Entwicklungsländern und entwickelten Ländern zu gewährleisten und eine faire und ausgewogene geographische Verteilung sowie eine effektive Arbeitsweise des Rates zu erreichen.

Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

B. Der Rat tritt halbjährlich zusammen; seine Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern er nicht etwas anderes beschließt.

C. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Rat für den Zeitraum bis zu seiner nächsten Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen erforderlichen Amtsträger.

Der Rat hat das Recht, seine Geschäftsordnung auszuarbeiten.

Diese Geschäftsordnung ist der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

D. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Der Rat fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

E. Der Rat ist gegenüber der Versammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er nimmt die ihm nach dieser Satzung übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dabei handelt er nach Maßgabe der Beschlüsse der Versammlung und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Empfehlungen und stellt deren ordnungsgemäße und fortlaufende Umsetzung sicher.

F. Der Rat

Artikel XI
Das Sekretariat

A. Das Sekretariat unterstützt die Versammlung, den Rat und deren Nebenorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Es nimmt sonstige ihm nach dieser Satzung übertragene Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung oder dem Rat zugewiesenen Aufgaben wahr.

B. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der Leiter und höchster Verwaltungsbeamter des Sekretariats ist, und dem benötigten Personal. Der Generaldirektor wird von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

C. Der Generaldirektor ist gegenüber der Versammlung und dem Rat unter anderem für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Integrität zu gewährleisten.

Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, in erster Linie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage auszuwählen und dabei insbesondere der angemessenen Vertretung von Entwicklungsländern und einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen Rechnung zu tragen.

Bei der Erstellung des Haushalts ist hinsichtlich der Vorschläge für Einstellungen von dem Grundsatz auszugehen, dass die Personalausstattung auf das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt.

D. Der Generaldirektor oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und des Rates teil.

E. Das Sekretariat

F. In Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und die sonstigen Mitglieder des Personals Weisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der Organisation weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Versammlung und dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel XII
Der Haushalt

A. Der Haushalt der Organisation wird finanziert aus

Die Pflichtbeiträge dienen der Finanzierung der Kerntätigkeiten und der Verwaltungskosten.

B. Das Sekretariat erarbeitet den Haushaltsentwurf der Organisation und legt ihn dem Rat zur Prüfung vor. Der Rat leitet den Haushaltsentwurf entweder mit einer Empfehlung zur Annahme an die Versammlung weiter oder sendet ihn zur Überprüfung und Wiedervorlage an das Sekretariat zurück.

C. Die Versammlung ernennt einen externen Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Die Amtszeit des ersten Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Rechnungslegung der Organisation und gibt die im Hinblick auf die Effizienz des Managements und die internen Finanzkontrollen erforderlichen Anmerkungen und Empfehlungen ab.

Artikel XIII
Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Artikel XIV
Beziehungen zu anderen Organisationen

Artikel XV
Änderungen und Austritt, Überprüfung

A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts eines Änderungsvorschlags werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung durch die Versammlung übermittelt.

B. Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft,

C. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung nach Artikel XIX Absatz D in Kraft getreten ist, aus der Organisation austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer richtet; dieser benachrichtigt umgehend den Rat und sämtliche Mitglieder.

D. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Der Austritt eines Mitglieds aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel V Absatz B noch seine finanziellen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.

Artikel XVI
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel XVII
Zeitweiliger Entzug von Rechten

Artikel XVIII
Sitz der Organisation

Artikel XIX
Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt

A. Diese Satzung liegt auf der Gründungskonferenz für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und für zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A zur Unterzeichnung auf.

Danach liegt sie bis zu ihrem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf.

B. Diese Satzung steht den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen, nachdem sie nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 von der Versammlung als Mitglieder zugelassen worden sind.

C. Die Zustimmung, durch diese Satzung gebunden zu sein, wird durch Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer zum Ausdruck gebracht. Die Staaten ratifizieren diese Satzung oder treten ihr bei nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

D. Diese Satzung tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft.

E. Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten der Satzung eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt diese Satzung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.

F. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.

Artikel XX
Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut

A. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit zum Verwahrer dieser Satzung und aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden bestimmt.

B. Diese Satzung wird von der Verwahrregierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

C. Diese Satzung, die in englischer Sprache abgefasst ist, wird im Archiv der Verwahrregierung hinterlegt.

D. Die Verwahrregierung übermittelt den Regierungen der Staaten und den Exekutivorganen der zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die diese Satzung unterzeichnet haben oder die nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 als Mitglieder zugelassen wurden, gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung.

E. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern dieser Satzung umgehend das Datum jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde und den Tag des Inkrafttretens der Satzung mit.

F. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern und Mitgliedern umgehend den Zeitpunkt mit, zu dem Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration später Mitglieder werden.

G. Die Verwahrregierung leitet neue Anträge auf Mitgliedschaft umgehend an alle Mitglieder der Organisation zur Prüfung nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 weiter.

Erklärung der Konferenz betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung

Die Vertreter der Staaten, die zur Gründungskonferenz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien eingeladen waren, haben bei ihrer Zusammenkunft in Bonn am 26. Januar 2009 die folgende Erklärung angenommen, die Bestandteil der Satzung ist:

Von der am 26. Januar 2009 in Bonn unterzeichneten Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, einschließlich dieser Erklärung, werden auf Ersuchen der betreffenden Unterzeichner verbindliche Wortlaute auch in den anderen Amtssprachen der Vereinten Nationen als Englisch sowie in der Sprache des Verwahrers festgelegt.1)2)

Denkschrift

I. Allgemeines

Am 26. Januar 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland als einer von 75 Staaten die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (International Renewable Energy Agency, IRENA) auf der Gründungskonferenz in Bonn unterzeichnet. Mit dem Inkrafttreten dieses völkerrechtlichen Vertrages entsteht eine ausschließlich auf den Bereich erneuerbarer Energien spezialisierte internationale Organisation.

Der Gründungskonferenz ging ein Verhandlungsprozess voraus, der von der Bundesrepublik Deutschland initiiert und gemeinsam mit Spanien und Dänemark maßgeblich vorangebracht wurde. Auf Einladung der Bundesregierung nahmen am 11. und 12. April 2008 170 Vertreter aus 58 Staaten an der 1. Vorbereitungskonferenz zur Gründung von IRENA in Berlin teil. Am 30. Juni und 1. Juli 2009 berieten 100 Vertreter aus über 40 Ländern auf zwei weiteren Vorbereitungstreffen in Berlin über das Arbeitsprogramm, die Finanzierung und die Satzung der künftigen internationalen Organisation. In Madrid fand am 23. und 24. Oktober 2008 die abschließende Vorbereitungskonferenz statt, auf der sich 150 Delegierte aus 51 Staaten nach intensiver Beratung auf die Satzung und wesentliche Eckpfeiler des Aufbaus von IRENA einigten und damit den Weg für die Gründungskonferenz am 26. Januar 2009 in Bonn frei machten.

IRENA soll den weltweiten Ausbau aller Formen erneuerbarer Energien, die jeweils Nachhaltigkeitskriterien einhalten müssen, unterstützen und fördern. Damit wird IRENA einen wichtigen Beitrag zur Klima-, Energie- und Entwicklungspolitik sowie zur Außen- und Sicherheitspolitik leisten. Denn der Ausbau erneuerbarer Energien ermöglicht den Übergang in eine nachhaltige, sichere und CO₂-arme Energieerzeugung und begegnet damit drängenden Problemen des Klimawandels, der Energieversorgungssicherheit sowie der zunehmenden Verknappung fossiler Energieressourcen. Der weltweite Einsatz erneuerbarer Energien bildet somit eine wichtige Grundlage für ein dauerhaftes, stabiles und klimaneutrales Wirtschaftswachstum. Er setzt darüber hinaus Anreize zur ständigen Verbesserung bestehender Technologien, für den Aufbau von neuen Forschungs- und Entwicklungszentren und zur Erzielung von Synergieeffekten bei der Entwicklung neuer Zukunftstechnologien.

Mit der Gründung von IRENA wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Lücke zwischen dem enormen Potenzial erneuerbarer Energien, insbesondere auch in Entwicklungs- und Schwellenländern, und ihrem im Verhältnis dazu noch immer geringen Marktanteil an der weltweiten Energiegewinnung zu schließen. Um das Potenzial erneuerbarer Energien zu nutzen, kommt es darauf an, bestehende strukturelle Marktzugangsbarrieren zu überwinden, die weltweiten politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern sowie die Wahrnehmung des Potenzials erneuerbarer Energien sowohl in der Öffentlichkeit als auch auf internationaler Ebene zu stärken. Insbesondere für die Schwellen- und Entwicklungsländer liegt in der umfassenden Nutzung erneuerbarer Energien eine wichtige Weichenstellung, um ihre Wirtschaftsentwicklung frühzeitig auf die Grundlage einer nachhaltigen, sicheren und klimaneutralen Energieerzeugung zu stellen. Ihnen fehlt dafür jedoch noch häufig das notwendige Knowhow.

Zu diesem Zweck wird IRENA als Knowhow-Zentrum Kompetenzen in allen Bereichen erneuerbarer Energien bündeln. Zentrale Aufgabe von IRENA wird es sein, Industrie- und Entwicklungsländer beim Aufbau erneuerbarer Energien praxisnah zu unterstützen, insbesondere durch die Beratung der Regierungen zu politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, durch die Unterstützung beim Technologie- und Wissenstransfer sowie beim Kompetenzaufbau in den Mitgliedstaaten der Organisation. Darüber hinaus soll IRENA nicht selbst Projekte finanzieren oder als Forschungsstelle agieren, sondern zum Beispiel die Entwicklung von Finanzierungsmodellen vorantreiben und diese besonders im sozioökonomischen Bereich anregen. Zudem wird IRENA als internationales Sprachrohr der erneuerbaren Energien die öffentliche Information über erneuerbare Energien unterstützen sowie dafür Sorge tragen, dass erneuerbare Energien in internationalen politischen Prozessen eine adäquate Rolle spielen.

Das institutionelle Gefüge von IRENA gleicht im Wesentlichen dem der überwiegenden Zahl bereits bestehender internationaler Organisationen. Als oberstes Organ fungiert eine Versammlung aller Mitglieder. Sie wird von einem Rat, bestehend aus von der Versammlung gewählten Mitgliedervertretern, sowie einem Sekretariat unter der Leitung eines Generaldirektors unterstützt. Die Versammlung kann Empfehlungen zur Förderung von erneuerbaren Energien an die Mitglieder richten, verfügt aber gegenüber den Mitgliedern nicht über die Kompetenz, verbindliche Beschlüsse über die Förderung erneuerbarer Energien zu verabschieden.

II. Besonderes

In der Präambel äußern die Vertragsparteien ihren Wunsch, die verstärkte Einführung und Nutzung erneuerbarer Energien im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, um dadurch - gemeinsam mit einer verbesserten Energieeffizienz - dem Problem des steigenden Energiebedarfs zu begegnen, dauerhafte Energiesicherheit zu gewährleisten, gleichzeitig zur Stabilisierung des Klimasystems beizutragen und durch den schonenden Übergang zu einer nachhaltigen und sicheren CO₂-armen Energieerzeugung die Basis für ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum zu legen. Angespornt durch das große Potenzial erneuerbarer Energien, insbesondere auch in Entwicklungs- und Schwellenländern, bekräftigen die Vertragsparteien ihren Wunsch, zur weltweiten Förderung erneuerbarer Energien eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern fördern und dabei auch die Zusammenarbeit mit bestehenden internationalen Organisationen herstellen soll.

Artikel I

Artikel I bekräftigt, dass die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung gegründete Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden "Organisation") auf dem Grundsatz der Gleichheit aller Mitglieder beruht und deren Hoheitsrechte und Zuständigkeiten in gebührender Weise achtet.

Artikel II

Artikel II bestimmt die allgemeinen Ziele der Organisation.

Das übergreifende Ziel einer umfassenden und verstärkten Einführung sowie nachhaltigen Nutzung aller Formen erneuerbarer Energien wird durch zwei Unterpunkte konkretisiert und qualifiziert.

Artikel III

Artikel III definiert für die Zwecke der Satzung den Begriff "erneuerbare Energien" und ergänzt diesen durch eine nicht abschließende Aufzählung verschiedener Formen erneuerbarer Energien.

Artikel IV

In Artikel IV Absatz A weisen die Vertragsparteien der Organisation bestimmte Aufgaben zu.

Absatz A Nummer 1 enthält einen Katalog der Tätigkeiten und Aufgaben, die die Organisation insbesondere zum Nutzen ihrer Mitglieder ausführen soll. In Absatz A Nummer 2 ist die Verbreitung von Informationen über erneuerbare Energien auch gegenüber Dritten sowie die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit als Aufgabe der Organisation genannt.

Absatz B verpflichtet die Organisation zur Beachtung allgemeiner Grundsätze bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten.

Insbesondere soll die Organisation in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handeln, ihre Mittel zum größtmöglichen Nutzen für ihre Ziele und für ihre Mitglieder einsetzen und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen nutzen.

Schließlich stellt Absatz C einige Informationspflichten der Organisation gegenüber ihren Mitgliedern auf.

Artikel V

Nach Artikel V Absatz A ist die Grundlage der konkreten Tätigkeiten der Organisation ein Arbeitsprogramm, das vom Sekretariat der Organisation erstellt, vom Rat geprüft, von der Versammlung verabschiedet und später vom Rat konkretisiert wird (vgl. insoweit Artikel X Absatz F Nummer 7).

Darüber hinaus kann die Organisation nach Artikel V Absatz B zusätzliche, außerhalb des Arbeitsprogramms liegende Projekte durchführen, die von einzelnen Mitgliedstaaten finanziert werden. Dies darf aber nicht zu Lasten der Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogramms gehen und erfordert deshalb freie Kapazitäten der Organisation. Wenn ein anderer Mitgliedstaat einem solchen zusätzlichen Projekt widerspricht, bedarf es einer Genehmigung durch die Versammlung.

Artikel VI

Artikel VI regelt die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Organisation sowie die Stimmrechte von zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Die Mitgliedschaft steht nach Absatz A allen Mitgliedern der Vereinten Nationen oder zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration offen, denen ihre Mitglieder Kompetenzen im Aufgabenbereich der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien übertragen haben. Eine Einschränkung besteht darin, dass die Mitglieder den Willen und die Fähigkeit haben müssen, im Einklang mit der Satzung zu handeln.

Artikel VI Absatz B differenziert zwischen Gründungsmitgliedern, also solchen, die die Satzung der Organisation vor ihrem Inkrafttreten (30 Tage nach der Hinterlegung der 25. Ratifikationsurkunde beim Verwahrer, vgl. Artikel XIX Absatz D) unterzeichnet und später ratifiziert haben, und solchen weiteren Mitgliedern, die nach dem Inkrafttreten der Satzung durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde Mitglieder werden. Ein Beitritt der weiteren Mitglieder wird von der vorherigen Genehmigung eines Antrags auf Mitgliedschaft abhängig gemacht. Der Antrag wird im schriftlichen Verfahren zirkuliert und die Versammlung beschließt nur bei Widerspruch eines der Mitglieder. Sie beschließt dann im Konsens, wobei dieser für den Fall, dass kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen (vgl. Artikel IX Absatz H Nummer 1 und allgemeine Erläuterung hierzu unten zu Artikel IX).

Nach Artikel VI Absatz C stimmt eine zwischenstaatliche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in dem Bereich, in dem sie Kompetenzen übertragen bekommen hat, anstelle der betreffenden Mitglieder mit deren Stimmengewicht ab.

Artikel VII

Artikel VII regelt, welchen Organisationen und Staaten die Versammlung Beobachterstatus gewähren kann.

Die Vertragsparteien haben entschieden, dass potenziellen Mitgliedern grundsätzlich kein Beobachterstatus eingeräumt werden soll, da die Arbeit der Organisation zu einem Großteil auf Informationsvermittlung basiert.

Etwas anderes gilt für solche Unterzeichner, die noch nicht ratifiziert haben, oder für solche Staaten, die bereits einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben.

Beobachtern wird in Absatz B das Recht eingeräumt, an allen öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane ohne Stimmrecht teilzunehmen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Versammlung oder andere Organe ihnen weitergehende Beobachterrechte gewähren können.

Artikel VIII

Durch Artikel VIII Absatz A werden als Hauptorgane der Organisation eine Versammlung, ein Rat und ein Sekretariat eingesetzt. Die Versammlung und, mit Zustimmung der Versammlung, auch der Rat können Nebenorgane einsetzen.

Artikel IX

Artikel IX enthält Regeln für die Versammlung.

Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation.

Die Versammlung kann nach Artikel IX Absatz A

Nummer 3 Buchstabe a an die anderen Organe gerichtete Entscheidungen treffen oder Empfehlungen an sie richten. Nach Artikel IX Absatz A Nummer 3 Buchstabe b kann die Versammlung auf Antrag der Mitglieder ferner Empfehlungen an diese Mitglieder der Organisation richten; diese Empfehlungen sind nicht rechtlich verbindlich.

Darüber hinaus sind einige organisationsinterne Entscheidungsmöglichkeiten der Versammlung, wie insbesondere die Wahl der Mitglieder des Rates, die Verabschiedung des Haushalts und des Arbeitsprogramms, die Annahme von Verfahrensvorschriften oder die Aufnahme neuer Mitglieder, in den Absätzen G und H des Artikels IX ausdrücklich aufgeführt.

Die Absätze B bis E enthalten unter anderem Bestimmungen zur Zusammensetzung, zum Tagungsort und zur Geschäftsordnung. Danach setzt sich die Versammlung aus je einem Vertreter aller Mitglieder zusammen, tagt in der Regel jährlich am Sitz der Organisation und gibt sich eine Geschäftsordnung in Übereinstimmung mit der Satzung.

Absatz F regelt die grundlegenden Abstimmungsverfahren der Versammlung. Danach werden Verfahrensfragen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Sachfragen müssen grundsätzlich im Konsens aller anwesenden Mitglieder entschieden werden.

Eine Besonderheit stellt der Grundsatz der möglichen Fiktion eines Konsenses dar. Für den Fall, dass kein Konsens erzielt werden kann, gilt dieser dennoch als erreicht, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ein solcher Fall, für den die Satzung etwas anderes vorsieht, ist Absatz G. Für die dort abschließend aufgezählten Beschlüsse, wie etwa die Annahme des Haushalts und des Arbeitsprogramms, muss ein Konsens ohne die beschriebene Fiktion vorliegen. Ein weiterer Fall, in dem die Satzung etwas anderes vorsieht, ist Artikel IX

Absatz I, wonach bezüglich der Wahl des Sitzes und des Generaldirektors der Organisation, sofern ein Konsens nicht erreicht werden kann, eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder ausreicht.

In Absatz H werden, nicht abschließend, einige Fälle ausdrücklich aufgeführt, bei denen ein Konsens entsprechend der Grundregel trotz des Widerspruchs von nicht mehr als zwei Mitgliedern als erreicht gilt.

Absatz J bezieht sich auf die Vorbereitungskommission für die Organisation. Die Staaten, die auf der Gründungskonferenz der Organisation am 26. Januar 2009 in Bonn teilnahmen, haben einen Beschluss zur Einrichtung einer Vorbereitungskommission gefasst. Die Vorbereitungskommission soll die notwendigen Arbeitsstrukturen aufbauen, wichtige Dokumente erstellen und erste Aktivitäten durchführen. Absatz J sieht vor, dass die Versammlung auf ihrer ersten Tagung die Ergebnisse der Vorbereitungskommission, insbesondere die dort verabschiedeten Beschlüsse, prüfen und, soweit angemessen, übernehmen soll.

Artikel X

Artikel X trifft nähere Regeln für den Rat.

Absatz A bestimmt, dass der Rat aus mindestens 11, aber höchstens 21 Vertretern von Mitgliedern zusammengesetzt sein muss, wobei eine faire und ausgewogene geographische Verteilung unter Erhaltung einer effektiven Arbeitsweise des Rates sichergestellt werden soll.

Das konkrete Verfahren ist noch genauer festzulegen.

Nach Absatz B tagt der Rat halbjährlich am Sitz der Organisation, sofern er nicht etwas anderes beschließt.

Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben, die allerdings von der Versammlung genehmigt werden muss (Absatz C). Die erste Geschäftsordnung des Rates wird von der Vorbereitungskommission erarbeitet werden und kann dann von der Versammlung auf ihrer ersten Sitzung angenommen werden, so dass der Rat nicht ohne Geschäftsordnung agieren muss. In Absatz D wird das Abstimmungsverfahren des Rates bestimmt. Im Unterschied zur Versammlung kann der Rat bei Sachfragen mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Beschlüsse fassen.

Absatz E begründet den Grundsatz der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht des Rates gegenüber der Versammlung.

Der Rat nimmt die ihm durch die Versammlung übertragenen und die in Absatz F nicht abschließend aufgeführten Aufgaben wahr.

Artikel XI

In Artikel XI werden Regeln zum institutionellen Aufbau und den Aufgaben des Sekretariats aufgestellt.

Leiter des Sekretariats ist der Generaldirektor, der von der Versammlung auf Vorschlag des Rates für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird und gegenüber der Versammlung und dem Rat verantwortlich ist (Absätze B und C).

Die Aufgabe des Sekretariats ist im Wesentlichen die Unterstützung der anderen Organe bei der Ausübung ihrer Aufgaben (Absatz A). Das Sekretariat nimmt die ihm von anderen Organen übertragenen und die explizit in Absatz E aufgezählten Aufgaben wahr. Neben technischer und administrativer Unterstützung erarbeitet das Sekretariat insbesondere den Entwurf des Arbeitsprogramms und setzt dieses sowie die Beschlüsse der Organisation um (Absatz E Nummer 1 und 2).

Artikel XII

Artikel XII stellt Regeln für den Haushalt der Organisation auf.

Die Organisation finanziert sich nach Absatz A aus Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen und anderen Quellen.

Die Mitglieder haben nach Absatz A Nummer 1 Pflichtbeitragszahlungen zu leisten. Die Pflichtbeiträge sollen die Verwaltungskosten und die Kerntätigkeiten der Organisation abdecken und werden auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen durch die Versammlung gemäß den Finanzvorschriften festgesetzt.

Absatz B regelt Einzelheiten zur Aufstellung des Haushaltsentwurfs.

In Absatz C wird die Pflicht der Versammlung zur Einsetzung eines externen Rechnungsprüfers festgelegt.

Artikel XIII

Artikel XIII enthält in Absatz A die für internationale Organisationen übliche Regel, dass die Organisation Völkerrechtspersönlichkeit besitzt und ihr darüber hinaus in jedem Mitgliedstaat, vorbehaltlich des jeweiligen innerstaatlichen Rechts, die nationale Rechtsfähigkeit zukommt, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke benötigt.

Die Immunitäten und Vorrechte werden nach Absatz B durch ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten geregelt.

Artikel XIV

Artikel XIV ermächtigt den Rat, zwischen der Organisation und anderen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht, Übereinkünfte zu schließen. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Versammlung.

Zusätzlich enthält Artikel XIV in Satz 2 eine völkerrechtliche Vorrangklausel, nach der die Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt lässt.

Artikel XV

In Artikel XV wird das Verfahren für Änderungen der Satzung festgelegt. Darüber hinaus wird den Mitgliedern das Recht eingeräumt, nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Satzung jederzeit aus der Organisation auszutreten. Der Austritt wird zum jeweiligen Jahresende wirksam und berührt weder die vertraglichen Verpflichtungen des Mitglieds hinsichtlich der von ihm finanzierten zusätzlichen Projekte nach Artikel V Absatz B noch seine für das Jahr des Austritts geltenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation.

Artikel XVI

Für den Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Satzung verpflichtet Artikel XVI die Mitglieder auf den in Artikel 2 Nummer 3 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung. Dem Rat werden durch Absatz B Möglichkeiten eingeräumt, durch zweckmäßig erachtete Mittel zur Streitbeilegung beizutragen.

Artikel XVII

Artikel XVII sieht die Möglichkeit eines zeitweiligen Entzugs von Mitgliedsrechten unter bestimmten Bedingungen vor. Hierbei wird zwischen dem Entzug aufgrund des Rückstandes mit Zahlungsverpflichtungen einerseits und aufgrund von beharrlichen Verstößen gegen die Satzung oder nach der Satzung eingegangener Vereinbarungen andererseits unterschieden.

Ein Mitglied, das mit der Zahlung der Pflichtbeiträge im Rückstand ist, verliert nach Absatz A automatisch sein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre fälligen Beiträge erreicht oder überschreitet. Die Versammlung kann das Stimmrecht jedoch wieder einräumen, sofern das Mitglied keinen Einfluss auf die Umstände hatte, die zu dem Versäumnis führten.

Hingegen bedarf es nach Absatz B bei anderen beharrlichen

Verstößen gegen die Satzung eines Beschlusses der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, um einem Mitglied Vorrechte und Rechte zeitweilig zu entziehen.

Artikel XVIII

Artikel XVIII bestimmt, dass die Versammlung den Sitz der Organisation auf ihrer ersten Tagung festlegt. Allerdings sind die Teilnehmer auf der finalen Vorbereitungskonferenz in Madrid zu dem gemeinsamen Verständnis gelangt, dass der Beschluss über den vorläufigen Sitz, also den Sitz der Vorbereitungskommission, präjudizierende Wirkung für die Festlegung des endgültigen Sitzes haben wird und soll. Das liegt daran, dass die Vorbereitungskommission umgehend mit dem Aufbau vollwertiger Arbeitsstrukturen beginnen soll.

Artikel XIX

Artikel XIX enthält die in solchen Verträgen üblichen Bestimmungen zur Unterzeichnung, zur Ratifikation, zum Inkrafttreten und zum Beitritt zur Organisation. Nach Absatz D tritt die Satzung am 30. Tag nach Hinterlegung der 25. Ratifikationsurkunde in Kraft.

Absatz F bestimmt, dass Vorbehalte zu der Satzung ausgeschlossen sind.

Artikel XX

Artikel XX sieht Regelungen zur Verwahrung, zur Registrierung und zum verbindlichen Wortlaut der Satzung vor.

In Absatz A wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Verwahrer der Satzung und aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden ernannt. Die weiteren Absätze des Artikels regeln die Pflichten des Verwahrers.

Absatz C hält fest, dass die Satzung in englischer Sprache abgefasst ist. Die Unterzeichnung der Satzung in englischer Sprache bedeutet nach Artikel 10 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, dass der englische Text den einzig verbindlichen Wortlaut darstellt, solange kein anderer verbindlicher Wortlaut in einem zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Verfahren festgelegt wurde.

Erklärung der Konferenz zur Errichtung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung Die teilnehmenden Staaten der Konferenz zur Errichtung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien verständigten sich auf ein Verfahren zur nachträglichen Erstellung weiterer verbindlicher Wortlaute in den anderen Amtssprachen der Vereinten Nationen außer Englisch und in der Sprache des Verwahrers, mithin Deutsch. Diese Verständigung wurde in der dieser Satzung angefügten Erklärung der Konferenz betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung festgehalten, die als Bestandteil der Satzung angesehen werden soll. Die Staaten sind jedoch auf der Gründungskonferenz in Bonn übereingekommen, dass die Einführung weiterer verbindlicher Wortlaute der Satzung nicht zur Einführung weiterer Arbeitssprachen führt. Die Arbeitssprache der Organisation soll, entsprechend der Verständigung auf der abschließenden Vorbereitungskonferenz in Madrid, Englisch sein, solange die Versammlung nichts anderes beschließt. Dies wird in der Fußnote 2 zur Erklärung festgehalten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 886:
Gesetz zu der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) vom 26. Januar 2009

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch das Regelungsvorhaben werden weder für Wirtschaft noch für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter