Empfehlungen der Ausschüsse - 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)

A

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 10 Abs. 4 Satz 2

In § 10 Abs. 4 Satz 2 sind nach dem Wort "liegt" die Wörter "oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen" einzufügen.

Begründung

Die vorliegende Fassung schließt die Verbringung von Milch aus, sofern im Sperrbezirk ein Verarbeitungsbetrieb vorhanden ist, ohne zu berücksichtigen, ob dieser in der Lage ist, die anfallende Milch zu verarbeiten.

Mit der Änderung wird diesem Erfordernis Rechnung getragen.

2. Zu § 14 Abs. 2 Nr. 3, 3a - neu -In § 14 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Tötung von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben muss ermessensunabhängig und ohne Zeitverzug erfolgen können. Eine Ermessensentscheidung muss stets eindeutig, ermessensfehlerfrei und im Einzelfall detailliert begründet getroffen werden.

Im Falle eines MKS - Ausbruches kann es grundsätzlich nur zwei Fallvarianten geben:

In der Vergangenheit ist es in einem Schweinepestfall zu einer richterlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen eine Tötungsanordnung mit erheblichen Auswirkungen auf weitere Betriebe gekommen.

B

3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.