Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Durchführung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)

1. Zu § 1 Abs. 1

In § 1 Abs. 1 sind nach den Wörtern "Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für" die Wörter "tierische Nebenprodukte" durch die Wörter "den Umgang mit tierischen Nebenprodukten" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnung kann nicht für Stoffe gelten, sondern sie regelt den Umgang mit einem Stoff wie z.B. Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung.

2. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb sind jeweils vor dem Wort "verarbeitet" die Wörter "in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" einzufügen.

Begründung

Der Begriff "verarbeitet" wird nicht definiert. Hier ist eine Ergänzung zur Klarstellung des Gewollten notwendig, der Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 muss deshalb eingefügt werden.

3. Zu § 3 Abs. 2a - neu -In § 3 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Folgeänderung:

In § 4 Abs. 5 ist die Angabe "§ 3 Abs. 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 und 2a" zu ersetzen.

Begründung

Es sind Konstellationen vorstellbar, in denen sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage zwar nicht auf einem Betrieb mit Nutztieren und trotzdem nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden. Auch in diesen Fällen ist eine vorherige Pasteurisierung der Küchen- und Speiseabfälle erforderlich.

4. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2

§ 5 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Begriffsbestimmung in § 1 des Düngemittelgesetzes unterscheidet Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Die Definition der zugelassenen Düngemittel in der Düngemittelverordnung lässt auch bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln tierische Nebenprodukte als Ausgangsstoff zu. Die Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind deshalb gesondert zu nennen.

5. Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

§ 5 Abs. 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Küchen- und Speiseabfälle, die an Schweine verfüttert werden, sind bereits aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung herausgenommen (§ 1 Abs. 2).

6. Zu § 6 Abs. 1

In § 6 Abs. 1 sind nach dem Wort "befördert" die Wörter "oder an andere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe oder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne pro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland abgegeben" einzufügen.

Begründung

Die Verordnung schreibt im Absatz 2 für den Transport von Gülle von Betrieb zu Betrieb unter Hinweis auf Anhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 "geeignete" Behältnisse und eine Kennzeichnung vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verlangt für den Transport im Anhang II Kapitel II Nr. 1 "fest verschlossene neue Verpackungen oder abgedeckte lecksichere Behältnisse bzw. Fahrzeuge". Unter diese Regelung fällt auch die Abgabe von einem Betrieb zu einem anderen Betrieb in unmittelbarer Nähe. Die Transporte sind den innerbetrieblichen Transporten vergleichbar. Hier sollten deshalb auch die gleichen Erleichterungen gelten und die Ermächtigung nach Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgeschöpft werden. Die Formulierung ist identisch mit § 5 Abs. 2 der Düngemittelverordnung, die für diese Abgaben ebenfalls Erleichterungen vorsieht.

7. Zu § 6 Abs. 2

In § 6 Abs. 2 sind nach dem Wort "Gülle" die Wörter "nach Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 identifiziert werden kann und" zu streichen.

Begründung

Die Kennzeichnungsvorgaben der geltenden Düngemittelverordnung im Falle des Inverkehrbringens sind ausreichend.

8. Zu § 6 Abs. 5 - neu -Dem § 6 ist folgender Absatz 5 anzufügen:

Begründung

Die vorliegende Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung macht von der Ermächtigung des Artikels 7 Abs. 6 der Verordnung (EG) 1774/2002 im Hinblick auf die Beförderung von Gülle zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern nicht umfassend Gebrauch. Denn nach Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG) 1774/2002 können die Mitgliedstaaten beschließen, "die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf Gülle anzuwenden, die ... zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird." Insoweit sollte für die zuständige Behörde eine Möglichkeit bestehen, im Ausnahmefall Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu genehmigen, da beispielsweise eine Beförderung von Mist mit den so genannten Miststreuern sonst nicht mehr möglich ist.

9. Zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind nach den Wörtern "lediglich Gülle" die Wörter ", Milch oder Kolostrum" einzufügen.

Begründung

Milch und Kolostrum aus einem Betrieb mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt, bergen ein entsprechend niedriges (tier-) seuchenhygienisches Risiko wie Gülle, weshalb eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge und wieder verwendbaren Behälter sowie aller wieder verwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die damit in Berührung kommen, nicht notwendig ist. Dies entspricht auch der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vorgenommenen Bewertung.

10. Zu § 8 Abs. 2 Satz 1

In § 8 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "oder verarbeitete Erzeugnisse" zu streichen.

Begründung

Die vorliegende Verordnung sieht die Pflicht zur Führung eines Desinfektionskontrollbuches auch für Fahrer von Fahrzeugen vor, die verarbeitete Erzeugnisse abholen, sammeln oder befördern. Fahrzeuge, die verarbeitete Erzeugnisse befördern, werden in Verarbeitungsbetrieben oder Lagerbetrieben beladen und dort gemäß den Bestimmungen in Anhang II Kapitel II Nr. 2, Anhang III Kapitel III Nr. 3 und Anhang V Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 3, 6 und 7 gereinigt und desinfiziert. Die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge wird im Rahmen der betriebseigenen Hygienekontrollen überwacht. In diesem Zusammenhang werden die unter Nummern 3 und 4 geforderten Angaben dokumentiert. Die unter Nummern 1 und 2 genannten Angaben finden sich zusätzlich in dem die Sendung begleitenden Handelspapier wieder. Die Führung eines zusätzlichen Aufzeichnungsregisters im Fahrzeug hat im Fall des Transportes von verarbeiteten Erzeugnissen keinen zusätzlichen Nutzen und wird daher, auch vor dem Hintergrund der vergleichsweise geringen Gefahr, die von verarbeiteten Erzeugnissen für die Tiergesundheit ausgeht, nicht als notwendig erachtet.

11. Zu § 9 Abs. 2 Satz 3 und 7

In § 9 Abs. 2 ist in Satz 3 und in Satz 7 jeweils die Angabe "Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 und 4) ist die Angabe "nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e oder f" durch die Angabe "nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e oder f" zu ersetzen.

Begründung

Mit der Empfangsbestätigung vom Empfänger an den Versender wird der Erzeuger über die ordnungsgemäße Ankunft der tierischen Nebenprodukte informiert. Eine Umdeklaration von tierischen Nebenprodukten z.B. zu Lebensmitteln auf dem Transport wird damit erschwert, weil der Erzeuger dann keine Empfangsbestätigung erhalten würde.

Bei einer Kontrolle der Papiere können die Überwachungsbehörden anhand der Empfangsbestätigung den korrekten Warenfluss der tierischen Nebenprodukte sowohl beim Erzeuger als auch beim Empfänger lückenlos verfolgen und nachvollziehen.

Eine solche Bestätigung ist auch und gerade bei Material der Kategorie 3-Schlachtabfällen wichtig, weil eine Unterscheidung zwischen genusstauglichen Schlachtkörperteilen und Material der Kategorie 3-Schlachtabfällen visuell häufig schwierig ist.

12. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden

Folgeänderung:

In § 28 Abs. 1 Nr. 8 ist die Angabe "§ 10 Abs. 1" durch die Angabe "§ 10 Abs. 1 Satz 1" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnung der Bundesregierung zeigt als einzige Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 die Verbrennung oder Mitverbrennung nach Artikel 4 bzw. Artikel 5 jeweils Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auf. Es ist klarzustellen, dass entsprechende Ausnahmen darüber hinaus für alle in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder auf deren Grundlage vorgesehenen, von Artikel 4 bzw. Artikel 5 jeweils Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abweichenden Beseitigungs- bzw. Verwendungsmöglichkeiten gelten.

Auch die Verwendung von ganzen Körpern oder Teilen von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf Menschen oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht zur Herstellung von Jagdtrophäen ist eine nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zulässige Verwertungsmöglichkeit für Material der Kategorie 2, die die Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 nicht voraussetzt.

13. Zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - neu -

§ 11 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Es sind Konstellationen vorstellbar, in denen sich die Pasteurisierungsanlage zwar nicht auf einem Betrieb mit Nutztieren und trotzdem nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden. Auch in diesen Fällen ist die Einhaltung der Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu fordern.

14. Zu § 13 Abs. 1 Satz 2

In § 13 Abs. 1 Satz 2 sind nach der Angabe "§ 26" die Wörter "durch die zuständige Behörde" einzufügen.

Begründung

Dem Betreiber der Anlage soll deutlich gemacht werden, bei wem er die Anlage registrieren zu lassen hat.

15. Zu § 16 Nr. 2 Buchstabe c - neu -In § 16 sind in Nummer 2 Buchstabe b am Ende der Punkt durch das Wort "und" zu ersetzen und folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung

Anhang VI Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 lässt andere Arten als geschlossene Kompostiersysteme nur zu, sofern sie u. a. ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer gewährleisten. Diese für eine effektive Tierseuchenprophylaxe zwingende Voraussetzung ist insbesondere im Hinblick darauf normativ zu regeln, dass entsprechende Einrichtungen, das heißt bei der Verarbeitung von Schlachtabfällen insbesondere Gitterabdeckungen zum Schutz vor Vögeln, in der Praxis derzeit nicht vorgehalten werden.

16. Zu § 17 Abs. 1 Satz 2

In § 17 Abs. 1 Satz 2 sind nach der Angabe "§ 26" die Wörter "durch die zuständige Behörde" einzufügen.

Begründung

Dem Betreiber der Anlage soll deutlich gemacht werden, bei wem er die Anlage registrieren zu lassen hat.

17. Zu § 17 Abs. 3 - neu -Dem § 17 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

Folgeänderungen:

Begründung

Die Düngemittelverordnung gibt zwar vor, dass Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die ausschließlich aerob behandelt worden sind (Kompostierung), nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Regelung schließt eine offene Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfällen aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Großküchen jedoch nicht aus: So wäre es möglich, Komposte aus einer offenen Kompostanlage mit solchen Küchen- und Speiseabfällen auf eigenen Flächen auszubringen oder die Küchen- und Speiseabfälle erst im Anschluss an eine offene Kompostierung zu vergären und anschließend die Gärreste auszubringen. Bei einer offenen Mietenkompostierung von Küchen- und Speiseabfälle in größeren Mengen, d.h. insbesondere über die in einer Biotonne zulässigen vernachlässigbaren Mengen hinaus, besteht allerdings die Gefahr einer Verschleppung von rohen Küchen- und Speiseabfällen durch Vögel und Nager mit dem entsprechenden (Tier-) Seuchenrisiko. Um dieses zu minimieren, muss sichergestellt werden, dass ein Verfahren, das eine Keimreduzierung sicherstellt (Hygienisierung), der offenen Kompostierung vor- und nicht nachgeschaltet ist. Unhygienisierte Küchen- und Speiseabfälle dürfen deshalb nicht in offenen Kompostierungsanlagen verwendet werden. Lediglich für Küchen- und Speiseabfälle aus der Biotonne sollte diese "andere Art von Kompostierungssystem" erlaubt sein (§ 3).

18. Zu § 25 Satz 2 - neu -Dem § 25 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Im Tierseuchenfall muss im Notfall (z.B. Ausbruch von Maul- und Klauenseuche mit sehr hohem Anfall von Falltieren) das Vergraben von tierischen Nebenprodukten nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 weiterhin möglich sein.

19. Zu § 27 Abs. 2 Satz 2

In § 27 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "bei nicht mehr als 10 Grad Celsius" zu streichen.

Begründung

Temperaturvorgaben für die Lagerung von Heimtieren sind nicht notwendig.

Nach Anhang III Kapitel II Buchstabe B Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist "Material der Kategorien 1 oder 2 bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß, d.h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen zu lagern." Unter diese Regelung fallen alle Heimtiere, die in Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 1 gelagert werden. Lediglich für die Lagerung von Heimtieren in der tierärztlichen Praxis, die nicht als Zwischenlager für Heimtiere von anderen Tierarztpraxen dienen, also an der Anfallstelle selbst, finden sich keine solchen Bestimmungen. Dies ist auch nicht notwendig, da hier die Heimtiere i.d.R. in kurzen Abständen abgeholt werden.

20. Zu § 28 Abs. 1 Nr. 5a - neu -In § 28 Abs. 1 ist nach Nummer 5 folgende Nummer 5a einzufügen:

Begründung

Im Hinblick auf die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anzeige für eine effektive Überwachung des Verkehrs von tierischen Nebenprodukten sollte ein Verstoß gegen § 7 als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.

21. Zu Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 und 4)

Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Im Sinne einer lückenlosen Nachverfolgbarkeit von tierischen Nebenprodukten sind die Handelspapiere vom Erzeuger fortlaufend durchzunummerieren. Für die Erfassung, Überwachung und Kontrolle konkreter Mengen der Warenströme ist die Angabe des Gewichts der tierischen Nebenprodukte erforderlich, sofern es sich nicht um ganze Tierkörper handelt. Volumenangaben sind für eine effektive Überwachung zu ungenau.

22. Zu Anlage 5 Nr. 2 (zu § 26 Abs. 1)

In Anlage 5 ist die Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. Registrierte Betriebe


28 Betriebe, die Gülle befördern
29 Betriebe, die Magen- und Darminhalt, Magen-/Darmpakete, Milch Kat. 2, Kolostrum befördern
30 Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle der Kat. 3 für Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördern
31 Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis befördern
32 Betriebe, die verarbeitete Erzeugnisse der Kat. 1 oder 2 befördern
33 Betriebe, die unter 28 bis 32 nicht genannte tierische Nebenprodukte befördern
34 Biogasanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kat. 3 vergären1
35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kat. 3 kompostieren2 "

Folgeänderung:

In Anlage 5 Nr. 1 ist der Nummernschlüssel "34" durch den Nummernschlüssel "36" zu ersetzen.

Begründung

Die neuen Nummern 32 und 33 sind notwendig, da unter den Nummern 28 bis 31 nicht alle Beförderer von tierischen Nebenprodukten erfasst sind.


1 Auch Biogasanlagen mit Nachrotte
2 Auch Kompostierungsanlagen mit vorgeschalteter Vergärung