Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/2018, 016/2056 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie - Drucksache 016/1335 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird Buchstabe b wie folgt geändert:
In Doppelbuchstabe cc wird das Wort "Intergruppenforderungen" durch das Wort "Intragruppenforderungen" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird in Buchstabe 1 Absatz 30 Satz 2 wie folgt geändert: Nach dem Wort "deren" wird das Wort "sämtliche" gestrichen.
- c) In Nummer 3 wird § 1a wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Handelsbuchpositionen)" gestrichen.
- bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: "3. Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positionen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs vergleichbar sind,".
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Verfahrensweisen" durch das Wort "Vorgaben" ersetzt.
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die Handelsabsicht anhand einer von der Geschäftsleitung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeutig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausgestaltung und Dokumentation der Handelsstrategie sowie der institutsinternen Vorgaben zur Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU (Nr. ) L ... S. ...) (Kapitaladäquanzrichtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die Handelsstrategie kann dabei ein Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein.
- d) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "obere Leitungsebene des Instituts" durch die Wörter "Geschäftsleitung des Instituts" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- d) In Nummer 4 wird Buchstabe d gestrichen.
- e) In Nummer 5 wird § 2a wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn
- 1. das übergeordnete Institut über 50 vom Hundert der mit den Anteilen des nachgeordneten Instituts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung und/oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeordneten Instituts berechtigt ist,
- 2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeordneten Instituts durch das übergeordnete Institut den Anforderungen der Bundesanstalt genügt,
- 3. die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken des übergeordneten Instituts das nachgeordnete Institut einschließen,
- 4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und
- 5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für die von dem nachgeordneten Institut eingegangenen bestehenden und künftigen Verpflichtungen einsteht, oder wenn die durch das nachgeordnete Institut verursachten Risiken von untergeordneter Bedeutung sind."
- b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn
- 1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln, oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und
- 2. das übergeordnete Unternehmen in die für eine Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken einbezogen ist."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- f) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b wird Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Betroffenen,".
- b) In Buchstabe e wird in Absatz d Satz 3 die Angabe "der §§ 12, 13 und 13a" durch die Angabe "des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 4 sowie der §§ 12, 13, 13a und 15" ersetzt.
- c) In Buchstabe g wird Absatz 2 Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:
Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigt werden.
- d) In Buchstabe h wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe bb wird gestrichen.
- bb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
- cc) In Satz 2 werden am Ende von Nummer 4 das Wort "und" gestrichen, am Ende von Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:
"6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge und
7. der negative Ergänzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13 , § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Positionen das berücksichtigungsfähige Ergänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt.""
- e) In Buchstabe i wird Doppelbuchstabe ee wie folgt gefasst:
,ee) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz l, Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge."
- f) In Buchstabe j wird Absatz 2c Satz 2 wie folgt gefasst:
Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Außerachtlassung der Beträge nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Außerachtlassung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel).
- g) In Buchstabe j wird Absatz 2c Satz 6 gestrichen.
- h) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
- ,k) Nach Absatz 2c werden folgende Absätze 2d und 2e eingefügt:
(2d) Bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von Handelsbuchinstituten vermindert um die Überschreitungsbeträge von Großkredit-Überschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden.
(2e) Abweichend von Absatz 2d können IRBA-Institute Drittrangmittel bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur bis zu einem Betrag berücksichtigen, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Einbeziehung des Betrages nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Einbeziehung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes freies Kernkapital), nicht übersteigt (erweiterte anrechenbare Drittrangmittel). IRBA-Institute, die Handelsbuchinstitute sind, haben von dem so ermittelten Betrag für die Beurteilung der Verfügbarkeit für Zwecke der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 die Überschreitungsbeträge von Großkredit-Überschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5 abzuziehen, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden. Ein nach Abzug dieser Beträge verbleibender positiver Betrag an erweiterten anrechenbaren Drittrangmitteln ist bei der Berechnung der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel eines IRBA-Instituts, das Handelsbuchinstitut ist); im Falle von IRBA-Instituten, die Nichthandelsbuchinstitute sind, entsprechen die verfügbaren Drittrangmittel den erweiterten anrechenbaren Drittrangmitteln. Absatz 2d Satz 2 gilt entsprechend."`
- ,k) Nach Absatz 2c werden folgende Absätze 2d und 2e eingefügt:
- i) Buchstabe 1 wird wie folgt gefasst:
,1) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse, sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das Institut hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes."`
- j) In Buchstabe p wird Doppelbuchstabe aa wie folgt gefasst:
- ,aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert des 12,5-fachen des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zugerechnet werden."`
- ,aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- k) In Buchstabe q wird Absatz 4c wie folgt geändert:
- aa) Satz 4 wird gestrichen.
- bb) In dem neuen Satz 4 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.
- a) In Buchstabe b wird Absatz 1 Satz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- g) In Nummer 13 wird § 10a wie folgt geändert:
- a) In Absatz 7 Satz 7 wird die Angabe "Die Sätze 1 bis 5" durch die Angabe "Die Sätze 1 bis 6" ersetzt.
- b) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "fünf` durch das Wort "drei" ersetzt.
- c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: "(10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen. Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen."
- d) Absatz 14 wird wie folgt gefasst: "(14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwendung. Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen."
- h) In Nummer 15 wird § 10c wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Intergruppenforderungen" durch das Wort "Intragruppenforderungen" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren" durch die Wörter "Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken" ersetzt.
- c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "die" die Wörter "getroffenen Vorkehrungen stellen" gestrichen, stattdessen werden die Wörter "Haftungsvereinbarung stellt" eingefügt.
- bb) In Nummer 8 werden die Wörter "das institutionelle Sicherungssystem" durch die Wörter "das institutsbezogene Sicherungssystem" und die Wörter "zum institutionellen Sicherungssystem" durch die Wörter "zum institutsbezogenen Sicherungssystem" ersetzt.
- cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort "einem" die Wörter "im Wesentlichen" gestrichen und stattdessen das Wort "überwiegend" eingefügt. Der Nebensatz ",um einen wirksamen Risikoausgleich zu gewährleisten," wird gestrichen.
- i) In Nummer 23 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
- ,a) Satz 3 wie folgt gefasst: "Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Abs. 4, 5, 7 oder 8 von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird."`
- j) In Nummer 24 wird dem Buchstaben a folgender Buchstabe ao vorangestellt:
- ao) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet werden, wenn für einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß § 10c Abs. 1 ein KSA-Risikogewicht von Null vom Hundert verwendet werden kann."
- ao) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- k) In Nummer 27 wird § 20 wie folgt geändert:
In Absatz 5 wird die Angabe "Nr. 2 und 3" gestrichen.
- l) In Nummer 28 wird in § 20a Abs. 5 Satz 1 das Wort "Sicherheit" durch das Wort "Deckungswert" ersetzt.
- m) In Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee werden die Wörter "die Änderung" ersetzt durch die Wörter "Veränderungen in der Höhe".
- n) In Nummer 33 wird Buchstabe c gestrichen.
- o) In Nummer 37 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und § 25b nachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken."`
- b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
- p) In Nummer 39 Buchstabe b wird der Absatz 4 wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "Kapitalanlagegesellschaften oder" eingefügt.
- b) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "und die Deutsche Bundesbank" eingefügt.
- c) Folgende Sätze werden angefügt: "Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1 auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist, über Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstituten sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmittelanforderungen. zu berechnen. Institute, die einer nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, müssen die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kernkapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen."
- q) In Nummer 63 wird § 64h wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: "(6) § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember 2010 anzuwenden."
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: "(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2010 anzuwenden."
2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 340i Abs. 4 wird die Angabe "im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe "im Sinne des § 0a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 2. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "
(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen entsprechend."