Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank

A. Problem und Ziel

Der Gouverneursrat der Karibischen Entwicklungsbank (CDB), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1989 ist, hat 2007 Änderungen des Gründungsübereinkommens (BGBl. 1989 II S. 298, 299; 1995 II S. 377) vorgenommen. Durch diese wurde die Mitgliedschaft über Staaten und Hoheitsgebiete hinaus auf Institutionen ausgeweitet und in diesem Zug das Direktorium der Bank erweitert. Die Änderungen des Gründungsübereinkommens sind durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen und umzu setzen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Kein Erfüllungsaufwand. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12

Entwurf
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den Änderungen des Übereinkommens vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank (BGBl. 1989 II S. 298, 299), die der Gouverneursrat der Karibischen Entwicklungsbank in seiner Entschließung Nr. 1/07 vom 31. Januar 2007 gebilligt hat, wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank nach Artikel 58 des Überein - kommens, die sich im Rahmen des Zwecks gemäß Artikel 1 des Übereinkommens und der Aufgaben gemäß Artikel 2 des Übereinkommens halten und nicht Artikel 55 des Übereinkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Übereinkommens vom 18. Oktober 1969 über die Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu unterrichten.

Artikel 4

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen des Übereinkommens vom 18. Oktober 1969 ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Zu Artikel 2

Das Übereinkommen wird gelegentlich durch Entschließungen des Gouverneursrates geändert. Bei den Änderungen handelt es sich in aller Regel um Detail - bestimmungen, etwa zur Verfassung der Bank oder zum Management der Kapitalbestände, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Mitgliedstaaten haben und ohne Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand umgesetzt werden können. Ein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum besteht nicht.

Die Vorschrift schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Übereinkommens nach dessen Artikel 58 durch Rechtsverordnung in deutsches Recht umzusetzen.

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist eingeschränkt auf solche Änderungen des Übereinkommens, die sich im Rahmen des Zwecks gemäß Artikel 1 des Übereinkommens und der Aufgaben gemäß Artikel 2 des Übereinkommens halten. Ausgenommen von der Verordnungsermächtigung sind Änderungen des Artikels 55 des Übereinkommens (Steuerbefreiungen) sowie solche Änderungen, denen der deutsche Gouverneur nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens zustimmen muss.

Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers, sondern auch deswegen geboten, weil nach Artikel 58 des Übereinkommens die Änderungen, sofern das Quorum der erforderlichen Zustimmungen nach Artikel 58 Absatz 1 des Übereinkommens erreicht wird und nicht ausnahmsweise Einstimmigkeit nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen ist, auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten. Zudem ist der nach Artikel 58 Absatz 3 des Übereinkommens vorge - sehene Zeitraum von drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderungen regel - mäßig nicht ausreichend, um ein Vertragsgesetz zu erlassen.

Zu Artikel 3

Durch die rechtzeitige Unterrichtung des Bundestages vor geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass das Parlament sich zu den geplanten Änderungen äußern und darauf Einfluss nehmen kann.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. In Absatz 2 wird bekannt gemacht, wann die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten sind.

Schlussbemerkungen

Der Gouverneursrat der Karibischen Entwicklungsbank (CDB), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1989 ist, hat Änderungen des Gründungsübereinkommens gebilligt. Durch diese wurden das Direktorium der Bank erweitert und die Mitgliedschaft über Staaten und Hoheitsgebiete hinaus auf Institutionen ausgeweitet.

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen des Gesetzes sind nicht zu besorgen. Das Gesetz dient der Umsetzung von Änderungen des Übereinkommens, welche mit der Ausweitung von Mitgliedschaft und Vertretung in der CDB eine Stärkung der Entwicklungsbank anstreben. Unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ist das Gesetz daher unbedenklich.

Entschließung Nr. 1/ 07
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank, um die Ausweitung der Mitgliedschaft der Bank zu ermöglichen (Übersetzung)

Da

Anlage 1
Änderungen des Übereinkommens

Präambel

Einfügung der Worte "und Multilateraler Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen" im dritten Beweggrund nach den Worten "außerhalb der Region".

Artikel 3

Artikel 6

Streichung der Worte "Staaten und Hoheitsgebieten" in Absatz 1 Satz 4 und Ersetzung durch die Worte "Staaten, Hoheitsge - bieten und Institutionen".

Artikel 24

Anfügung des folgenden Absatzes nach Absatz 5 als neuer Absatz 6:

(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 gilt als Währung eines Mitglieds, das eine Institution ist, die Währung oder Währungen, die diese Institution zur Einzahlung ihrer Zeichnungsbeträge in Bezug auf das Grundkapital der Bank verwendet, und die Bezugnahme in Absatz 1 dieses Artikels auf das Sinken des Devisenwertes dieser Währung oder Währungen eines Mitglieds, das eine Institution ist, in dessen Hoheitsgebieten gilt als Bezugnahme auf die Hoheitsgebiete des Landes oder der Länder, das beziehungsweise die diese Währung oder Währungen ausgegeben hat beziehungsweise haben."

Artikel 29

Artikel 39

Streichung des Absatzes 3 und Ersetzung durch folgenden Wortlaut:

(3) Jede Verteilung des Nettoeinkommens nach Absatz 1 erfolgt:

Artikel 42

Artikel 59

Anfügung des folgenden Absatzes nach Absatz 2 als neuer Absatz 3:

(3) Mit Ausnahme des Artikels 24 Absatz 6 werden in diesem Übereinkommen Bezugnahmen auf Mitglieder im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft eines Landes oder auf die Hoheitsgebiete von Mitgliedern dahin ausgelegt, dass sie Mitglieder, die Institutionen sind, ausschließen."

Artikel 60

Streichung der Worte "einem Staat oder Hoheitsgebiet" und Ersetzung durch die Worte "einem Staat, einem Hoheitsgebiet oder einer Institution".

Artikel 62

Streichung der Worte "Staaten und Hoheitsgebieten" in Absatz 3 und Ersetzung durch die Worte "Staaten, Hoheitsgebieten und Institutionen".

Artikel 63

Streichung der Worte "Staaten oder Hoheitsgebiete" in Absatz 2 und Ersetzung durch die Worte "Staaten, Hoheitsgebiete oder Institutionen", "ein solcher Staat oder ein solches Hoheitsgebiet" "ein solcher Staat, ein solches Hoheitsgebiet oder eine solche Institution" beziehungsweise "der Staat, das Hoheitsgebiet oder die Institution".

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Die Karibische Entwicklungsbank (CDB) wurde durch das Übereinkommen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank (Übereinkommen) gegründet. Mit Vertragsgesetz vom 20. März 1989 (BGBl. 1989 II S. 298) hat die Bundesrepublik Deutschland dem Beitritt zu dem Übereinkommen zugestimmt. Das Übereinkommen ist für Deutschland am 27. Oktober 1989 in Kraft getreten (BGBl. 1995 II S. 377).

Die CDB ist eine internationale Finanzierungsinstitution, die an karibische Entwicklungsländer Darlehen sowie über den Entwicklungsfonds vergünstigte Kredite und Zuschüsse vergibt. Das entwicklungspolitische Interesse Deutschlands an der CDB ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich Deutschland aus der bilateralen Zusammenarbeit mit einzelnen karibischen Staaten in den letzten Jahren zugunsten des Engagements in der CDB weitgehend zurückgezogen hat. Die Mitgliedschaft unterstreicht das Interesse der Bundes - republik Deutschland an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der karibischen Staaten.

2007 hat der Gouverneursrat gemäß Artikel 58 des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens beschlossen, die im Folgenden erläutert werden.

II. Besonderer Teil

Durch die Änderungen der Artikel 3, 6, 24, 29, 39, 42, 59, 60, 62, 63 wird die Mitgliedschaft in der CDB über Staaten und Hoheitsgebiete hinaus auf Institutionen ausgeweitet. Dies sollte der Europäischen Investitionsbank (EIB), welche Interesse an einer Mitgliedschaft geäußert hatte, und anderen multi lateralen Entwicklungs - finanzierungsinstitutionen eine Mitgliedschaft in der Bank ermöglichen.

Durch Änderung in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a wurde das Direktorium der Bank in diesem Zug um zwei Sitze erweitert, um neuen Mitgliedern eine Vertretung in dem Gremium zu ermöglichen.

Beide Änderungen hatten eine Stärkung der Entwicklungsbank durch Ausweitung der Mitgliedschaft und - damit einhergehend - Kapitalbasis zum Ziel.