Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen - Antrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg -

846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

A.

Der federführende Rechtsausschuss, empfiehlt dem Bundesrat den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 2 § 31a Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "ist er dem Verein gegenüber nur für den Schaden verantwortlich, den er ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hat" durch die Wörter "haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist die Begrenzung von Haftungsrisiken, die sich für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder aus der Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ergeben. Dementsprechend sollte die Haftungsbeschränkung in § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB-E nur für solche Schäden gelten, die das ehrenamtliche Vorstandsmitglied dem Verein oder einem Vereinsmitglied in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten zugefügt hat.

Eine besondere Haftungserleichterung für außerhalb der Vorstandspflichten verursachte Schäden erscheint nicht gerechtfertigt. Hier sollte das Vorstandsmitglied wie jedes andere Vereinsmitglied (das nicht dem Vorstand angehört) behandelt werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 31a Abs. 2 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 2 § 31a Abs. 2 Satz 1 ist das Wort "Schadensersatz" durch die Wörter "Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 zu § 31a Abs. 2 ist in Absatz 2 Satz 2 das Wort "Schadensersatz" durch die Wörter "Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens" zu ersetzen.

Begründung (nur für das Plenum):

Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist die Begrenzung von Haftungsrisiken, die sich für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder aus der Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ergeben. Dementsprechend sollte die Haftungsbeschränkung in § 31a Abs. 2 Satz 1 BGB-E nur für solche Schäden gelten, die das ehrenamtliche Vorstandsmitglied einem Dritten in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten zugefügt hat. Eine besondere Haftungserleichterung für außerhalb der Vorstandspflichten verursachte Schäden erscheint nicht gerechtfertigt. Hier sollte das Vorstandsmitglied wie jedes andere Vereinsmitglied (das nicht dem Vorstand angehört) behandelt werden.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 42 Abs. 2 Satz 3 BGB)

Artikel 1 Nr. 4 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die geltende Regelung, wonach diejenigen Vorstandsmitglieder für Schäden aus der verspäteten Stellung des Insolvenzantrags haften, denen ein Verschulden zur Last fällt (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist aus hiesiger Sicht sachgerecht und bedarf keiner Ergänzung.

Der vorgeschlagene § 42 Abs. 2 Satz 3 BGB-E bringt zudem den gewünschten Regelungsgehalt nicht zum Ausdruck und wäre in der Sache wirkungslos.

Nach der Begründung des Entwurfs soll durch § 42 Abs. 2 Satz 3 BGB-E erreicht werden dass ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied für eine verzögerte Insolvenzantragstellung nur dann haftet,

Das Tatbestandsmerkmal "selbst die Stellung des Antrags verzögert" lässt nicht erkennen dass insoweit auf eine vereinsinterne Ressortverteilung bzw. ein aktives Einwirken auf das danach zuständige Vorstandsmitglied abgestellt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal "selbst die Stellung des Antrags verzögert" würde in der Sache auch keine Haftungseinschränkung bewirken, da nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB jedes Vorstandsmitglied bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist und somit bei Unterbleiben der Antragstellung auch "selbst verzögert".

B.

C.

D.

Im Finanzausschuss ist eine Empfehlung nicht zustande gekommen.