846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008
A.
Der federführende Rechtsausschuss, empfiehlt dem Bundesrat den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Nr. 2 § 31a Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "ist er dem Verein gegenüber nur für den Schaden verantwortlich, den er ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hat" durch die Wörter "haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt, Abschnitt "B. Lösung", Absatz 2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied haftet danach dem Verein für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, nur wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen."
- b) In der allgemeinen Begründung ist Satz 1 des letzten Absatzes wie folgt zu fassen:
"Flankierend zu diesen die externe Haftung betreffenden Regelungsvorschlägen sieht der Gesetzentwurf vor, das interne Haftungsrisiko eines ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstands in der Weise zu begrenzen, dass er gegenüber dem Verein und den Mitgliedern des Vereins für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur verantwortlich ist wenn dieser auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist."
- c) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 zu § 31a Abs. 1 sind in Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "danach" die Wörter "wegen der Verletzung einer Vorstandspflicht" einzufügen.
Begründung (nur für das Plenum):
Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist die Begrenzung von Haftungsrisiken, die sich für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder aus der Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ergeben. Dementsprechend sollte die Haftungsbeschränkung in § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB-E nur für solche Schäden gelten, die das ehrenamtliche Vorstandsmitglied dem Verein oder einem Vereinsmitglied in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten zugefügt hat.
Eine besondere Haftungserleichterung für außerhalb der Vorstandspflichten verursachte Schäden erscheint nicht gerechtfertigt. Hier sollte das Vorstandsmitglied wie jedes andere Vereinsmitglied (das nicht dem Vorstand angehört) behandelt werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 31a Abs. 2 Satz 1 BGB)
In Artikel 1 Nr. 2 § 31a Abs. 2 Satz 1 ist das Wort "Schadensersatz" durch die Wörter "Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 zu § 31a Abs. 2 ist in Absatz 2 Satz 2 das Wort "Schadensersatz" durch die Wörter "Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens" zu ersetzen.
Begründung (nur für das Plenum):
Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist die Begrenzung von Haftungsrisiken, die sich für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder aus der Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ergeben. Dementsprechend sollte die Haftungsbeschränkung in § 31a Abs. 2 Satz 1 BGB-E nur für solche Schäden gelten, die das ehrenamtliche Vorstandsmitglied einem Dritten in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten zugefügt hat. Eine besondere Haftungserleichterung für außerhalb der Vorstandspflichten verursachte Schäden erscheint nicht gerechtfertigt. Hier sollte das Vorstandsmitglied wie jedes andere Vereinsmitglied (das nicht dem Vorstand angehört) behandelt werden.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 42 Abs. 2 Satz 3 BGB)
Artikel 1 Nr. 4 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Abschnitt "B. Lösung", Absatz 1 sind die Sätze 5 bis 7 zu streichen.
- bb) In Abschnitt "E. Sonstige Kosten" ist Absatz 2 zu streichen.
- b) Artikel 1 Nr. 5 und 6 ist zu streichen.
- c) Im allgemeinen Teil der Begründung ist Absatz 6 zu streichen.
- d) Die Einzelbegründungen zu Artikel 1 Nr. 4 bis 6 sind zu streichen.
Begründung (nur für das Plenum):
Die geltende Regelung, wonach diejenigen Vorstandsmitglieder für Schäden aus der verspäteten Stellung des Insolvenzantrags haften, denen ein Verschulden zur Last fällt (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist aus hiesiger Sicht sachgerecht und bedarf keiner Ergänzung.
Der vorgeschlagene § 42 Abs. 2 Satz 3 BGB-E bringt zudem den gewünschten Regelungsgehalt nicht zum Ausdruck und wäre in der Sache wirkungslos.
Nach der Begründung des Entwurfs soll durch § 42 Abs. 2 Satz 3 BGB-E erreicht werden dass ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied für eine verzögerte Insolvenzantragstellung nur dann haftet,
- - wenn es nach der vereinsinternen Ressortverteilung für die Wahrnehmung der finanziellen Belange des Vereins zuständig ist oder
- - wenn es auf das zuständige Vorstandsmitglied bewusst eingewirkt hat, um eine verzögerte Antragstellung zu erreichen, oder
- - wenn es Kenntnis von der Pflichtverletzung des zuständigen Vorstandsmitglieds hatte.
Das Tatbestandsmerkmal "selbst die Stellung des Antrags verzögert" lässt nicht erkennen dass insoweit auf eine vereinsinterne Ressortverteilung bzw. ein aktives Einwirken auf das danach zuständige Vorstandsmitglied abgestellt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal "selbst die Stellung des Antrags verzögert" würde in der Sache auch keine Haftungseinschränkung bewirken, da nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB jedes Vorstandsmitglied bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist und somit bei Unterbleiben der Antragstellung auch "selbst verzögert".
B.
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 5. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Minister Prof. Dr. Gerhard Vigener (Saarland) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.
D.
Im Finanzausschuss ist eine Empfehlung nicht zustande gekommen.