A. Problem und Ziel
Die in Tokyo am 25. Mai 2011 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen über die sinngemäße Anwendung des am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und auf das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen soll in Kraft gesetzt werden.
Damit wird die Tätigkeit des Instituts für Umwelt und menschliche Sicherheit und des Vizerektorats der Universität der Vereinten Nationen in Europa in rechtlich verbindlicher Weise auf eine neue, verbesserte Grundlage gestellt.
B. Lösung
Inkraftsetzen der Vereinbarung durch Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Mehrausgaben für öffentliche Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen über das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen über das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen über das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Tokyo am 25. Mai 2011 durch Notenwechsel geschlossene Verein - barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen über die sinngemäße Anwendung des am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) auf das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und auf das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen wird hiermit in Kraft gesetzt. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Vizerektorats der Universität der Vereinten Nationen in Europa sowie für Bedienstete des Instituts für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995.
Artikel 3
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 genannte völkerrechtliche Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel in Kraft tritt.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannte völkerrechtliche Vereinbarung außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Auswärtigen
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Begründung zur Verordnung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung soll die Wirkung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNV-Abkommen") auf das Forschungsinstitut für Umwelt und menschliche Sicherheit (Institute for Environment and Human Security) sowie das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa (UNU Vice-Rectorate in Europe) erstreckt werden. Die Universität der Vereinten Nationen (UNU) wurde 1973 als Spezialorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegründet und hat ihren Sitz in Tokyo. Sie fungiert als Koordinationszentrum für ein weltweites Netz unabhängiger Forschungseinrichtungen. Am Standort Bonn unterhält die UNU vier Einrichtungen, darunter seit 2003 das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit sowie seit 2007 das Vizerektorat in Europa.
Das Forschungsinstitut für Umwelt und menschliche Sicherheit und das Vize - rektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa sowie ihre Mitarbeiter genießen Vorrechte und Befreiungen bereits gemäß dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943), dem die Bundesrepublik Deutschland 1980 beigetreten ist. Mit der neu geschlossenen Vereinbarung zwischen der UNU und der Bundesrepublik Deutschland wird die bevorrechtigte Stellung der beiden Einrichtungen und ihrer Bediensteten weiter verbessert: Durch die vereinbarte sinngemäße Anwendung des UNV-Abkommens auf das Forschungsinstitut für Umwelt und menschliche Sicherheit und das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa werden insbesondere den Leitern der Einrichtungen weitere Vorrechte eingeräumt.
Zu der innerstaatlichen Inkraftsetzung durch Rechtsverordnung der Bundes - regierung mit Zustimmung des Bundesrates hat der Gesetzgeber die Bundes - regierung durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum UNV-Abkommen ("UNV-Vertragsgesetz") ermächtigt. Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes die ermächtigende gesetzliche Bestimmung für den Erlass der Verordnung wieder.
Es entstehen keine Mehrausgaben für öffentliche Haushalte. Die getroffenen Regelungen führen zu geringfügigen Steuermindereinnahmen, die der Höhe nach nicht geeignet sind, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu haben. Die Verordnung sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. Geltende Vorschriften werden nicht vereinfacht oder entbehrlich. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Über diese Bestimmung wird die zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen geschlossene Vereinbarung über die sinngemäße Anwendung des UNV-Abkommens vom 10. November 1995 auf das Forschungsinstitut für Umwelt und menschliche Sicherheit und auf das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa in Kraft gesetzt.
Zu Artikel 2
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum UNV-Abkommen kann die Bundesregierung bei dem Erlass von Rechtsverordnungen nach dieser Vorschrift bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des UNV-Vertragsgesetzes, der das Beitrittsrecht von UNV-Bediensteten zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen und die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten betrifft, auf das neue Sitzabkommen anzuwenden ist.
Durch die mit Artikel 2 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene entsprechende Anwendung dieser Bestimmung werden Bedienstete des Forschungsinstituts für Umwelt und menschliche Sicherheit und des Vizerektorats der Universität der Vereinten Nationen in Europa nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Damit wird ihnen ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung für den Fall eingeräumt, dass sie innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Weiterhin wird sichergestellt, dass die Ehegatten der Bediensteten des Forschungsinstituts für Umwelt und mensch - liche Sicherheit und des Vizerektorats der Universität der Vereinten Nationen in Europa nicht von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.
Zu Artikel 3
Nach Absatz 1 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel in Kraft tritt.
Nach Absatz 2 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
Nach Absatz 3 ist der jeweilige Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die Verordnung bedarf entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Zustimmung des Bundesrates.
Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Tokyo, 25. Mai 2011
Herr Rektor,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 25. Mai 2011 zu bestätigen, mit dem Sie im Namen der Universität der Vereinten Nationen (UNU) den Abschluss einer Verein barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen, handelnd auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Satzung der Universität, über die sinngemäße Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995 auf das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen vorschlagen.
Ihr Schreiben lautet wie folgt:
"Exzellenz,
ich beehre mich, auf Gespräche zwischen Bediensteten der Regierung der Bundes republik Deutschland und der Vereinten Nationen, darunter auch der Universität der Vereinten Nationen (UNU), Bezug zu nehmen, in denen die sinngemäße Anwendung des am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Bundesrepublik Deutschland über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und des Notenwechsels desselben Datums zwischen dem Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und dem Ständigen Vertreter der Bundes republik Deutschland bei den Vereinten Nationen über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Abkommens (beides im Folgenden als "UNV-Sitzabkommen" bezeichnet) auf das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa (im Folgenden als "UNU-ViE" bezeichnet) und auf das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen (im Folgenden als "UNU-EHS" bezeichnet), einschließlich Angelegenheiten, die für die Satzung der Universität von Belang sind, erörtert wurde.
Ich freue mich, unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 2 der Satzung der Universität auf der Grundlage der geführten Gespräche der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgenden Vorschlag zu unterbreiten:
1. Das UNV-Sitzabkommen
gilt im Einklang mit seinem Artikel 4 Absatz 2 sinngemäß für das UNU-ViE und das UNU-EHS.
2. Begriffsbestimmungen und Absprachen
- a) Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- i) "Universität" bezeichnet die Universität der Vereinten Nationen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch ihre Resolution 2951 (XXVII) vom 11. Dezember 1972 gegründet wurde;
- ii) "Satzung der Universität" bezeichnet die Satzung der Universität, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch ihre Resolution 3081 (XXVIII) vom 6. Dezember 1973 beschlossen wurde;
- iii) "Rektor" bezeichnet den Rektor der Universität und während seiner Abwesenheit den mit seiner Vertretung betrauten Bediensteten.
- b) Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die folgenden Absprachen:
- i) Eine Bezugnahme auf "UNV" oder das "Programm" im UNV-Sitzabkommen ist als das UNU-ViE oder das UNU-EHS mit Sitz in Bonn, Bundesrepublik Deutschland, zu verstehen;
- ii) eine Bezugnahme auf den "Exekutivkoordinator" im UNV-Sitzabkommen ist als der Vizerektor des UNUViE, der im Namen des Rektors als oberster akademischer Amtsträger und Verwaltungsbeamter des UNUViE in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, und während seiner Abwesenheit der mit seiner Vertretung betraute Bedienstete, der der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch den Vizerektor zu notifizieren ist, beziehungsweise als der Direktor des UNUEHS, der im Namen des Rektors als oberster akademischer Amtsträger und Verwaltungsbeamter des UNU-EHS in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, oder während seiner Abwesenheit der mit seiner Vertretung betraute Bedienstete, der der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch den Direktor zu notifizieren ist, zu verstehen;
- iii) eine Bezugnahme auf "Bedienstete des Programms" im UNV-Sitzabkommen ist als Mitarbeiter des UNUViE und des UNU-EHS, die im Einklang mit Artikel VIII Absätze 6 und 7 der Satzung der Universität ernannt werden, zu verstehen.
3. Rechtsstatus
- a) Das UNU-ViE und das UNU-EHS haben den in Artikel XI der Satzung der Universität und in dieser Vereinbarung festgelegten Rechtsstatus.
- b) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Universität durch den Rektor vertreten.
4. Akademische Freiheit und Berechtigung zur Bewerbung um Forschungsförderung
- a) Die Universität einschließlich des UNU -ViE und des UNUEHS genießt die zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche akademische Freiheit, insbesondere was die Wahl der Themen und Methoden in Forschung und Lehre, die Auswahl der Personen und Institutionen, mit denen sie zusammenarbeitet, sowie die Meinungsfreiheit betrifft.
- b) Die Universität ist berechtigt, im Wettbewerb mit anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland Unterstützung aus Forschungsförderungsprogrammen zu beantragen.
5. Schlussbestimmungen
- a) Diese Vereinbarung ergänzt das UNV-Sitzabkommen. Soweit sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung und eine Bestimmung des UNV-Sitzabkommens auf denselben Gegenstand beziehen, ist jede dieser Bestimmungen anwendbar und schränkt keine die Gültigkeit der anderen ein.
- b) Diese Vereinbarung gilt sinngemäß für andere Büros der Universität, die mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ihren Standort erhalten.
- c) Diese Vereinbarung kann jederzeit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich geändert werden.
- d) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden nach dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 des UNV-Sitzabkommens gelöst.
- e) Diese Vereinbarung tritt zwölf Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich ihren Beschluss mitgeteilt hat, die Vereinbarung in Bezug auf das UNU-ViE oder das UNU-EHS zu beenden. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. Die Vereinbarung bleibt jedoch für einen weiteren Zeitraum in Kraft, der gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit des UNU-ViE beziehungsweise des UNU-EHS in der Bundesrepublik Deutschland und die Veräußerung des dortigen Vermögens des UNU-ViE beziehungsweise des UNU-EHS sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien benötigt wird.
- f) Diese Vereinbarung wird in englischer und in deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass, falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, dieser Brief und der das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortbrief Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Universität der Vereinten Nationen, handelnd auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Satzung der Universität, und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die erforderlichen internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Konrad Osterwalder
Rektor
Universität der Vereinten Nationen"
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in ihrem Brief enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihr Brief und dieser Antwortbrief bilden somit eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen, handelnd auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Satzung der Universität, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die erforderlichen internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Rektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Volker Stanzel
Herrn Prof. Dr. Konrad Osterwalder Rektor
United Nations University 5-53-70, Jingumae
Shibuyaku
Tokyo 150-8925
Denkschrift
Die Universität der Vereinten Nationen (United Nations University, UNU) wurde 1973 als Spezialorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegründet und nahm 1975 ihre Arbeit am Sitz von Tokyo auf. Die UNU ist keine Universität im üblichen Sinn, sondern ein Koordinationszentrum für ein weltweites Netz unabhängiger Forschungseinrichtungen, die sich mit VN-Themen beschäftigen. Seit Mitte der 80er Jahre baute die UNU darüber hinaus eigene Forschungs- und Ausbildungszentren auf.
Am VN-Standort Bonn unterhält die UNU vier Institute/Büros - darunter das Forschungsinstitut für Umwelt und menschliche Sicherheit (Institute for Environment and Human Security) sowie das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa (UNU Vice-Rectorate in Europe) -, die von Deutschland finanziell unterstützt werden, wie auch die UNU insgesamt unterstützt wird.
Status, Vorrechte und Immunitäten des Forschungsinstituts für Umwelt und menschliche Sicherheit und des Vizerektorats der Universität der Vereinten Nationen in Europa sowie ihrer Mitarbeiter in Deutschland richten sich nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, das am 13. Februar 1946 von der VN-Generalversammlung verabschiedet wurde (BGBl. 1980 II S. 941, 943). Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem 1980 beigetreten (BGBl. 1981 II S. 34).
Durch die neu geschlossene Vereinbarung wird die bevorrechtigte Stellung der beiden Einrichtungen und ihrer Bediensteten weiter verbessert: Durch die vereinbarte sinngemäße Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Forschungsinstitut für Umwelt und menschliche Sicherheit und das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa werden insbesondere den Leitern der Einrichtungen weitere Vorrechte eingeräumt.