A. Problem und Ziel
Das in Rom am 17. Mai 2011 geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über die sinngemäße Anwendung des am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland soll in Kraft gesetzt werden. Durch das Abkommen vom 17. Mai 2011 wird die bevorrechtigte Stellung der Einrichtung und ihrer Bediensteten auf eine neue, verbesserte Grundlage gestellt. Durch die vereinbarte sinngemäße Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Abkommen; BGBl. 1996 II S. 903, 905) werden insbesondere dem Leiter des Büros des Welternährungsprogramms in der Bundesrepublik Deutschland weitere Vorrechte eingeräumt.
B. Lösung
Inkraftsetzen des Abkommens vom 17. Mai 2011 durch Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Mehrausgaben für öffentliche Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 9. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in Rom am 17. Mai 2011 geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995.
Artikel 3
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 3 außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Begründung zur Verordnung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung soll die Wirkung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNV-Abkommen") auf das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland (World Food Programme, WEP) erstreckt werden.
Das WEP wurde 1961 als Nahrungsmittelhilfeprogramm von den Vereinten Nationen und der Landwirtschaftsorganisation als gemein sames Nebenorgan im Nahrungsmittelhilfebereich gegründet. Es hat seinen Sitz in Rom und ist die heute weltweit größte und leistungsfähigste Organisation im Nahrungsmittelhilfebereich.
Das Büro des WEP genießt Vorrechte und Befreiungen bereits gemäß dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943), dem die Bundesrepublik Deutschland 1980 beigetreten ist.
Mit dem neu geschlossenen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem WEP wird die bevorrechtigte Stellung der Einrichtung und seiner Bediensteten weiter verbessert: Durch die vereinbarte sinngemäße Anwendung des UNV-Abkommens auf das WEP werden insbesondere dem Leiter der Einrichtung weitere Vorrechte eingeräumt. Dies entspricht dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Pflege und dem Ausbau ihrer internationalen Beziehungen, speziell mit den Vereinten Nationen. Berlin als Hauptstadt und politisches Entscheidungszentrum gewährt dem Büro des WEP in besonderem Maße effektive und zweckmäßige Arbeitsbedingungen.
Zu der innerstaatlichen Inkraftsetzung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates hat der Gesetzgeber die Bundesregierung durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum UNV-Abkommen ("UNV-Vertragsgesetz") ermächtigt. Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes die ermächtigende gesetzliche Bestimmung für den Erlass der Verordnung wieder.
Es entstehen keine Mehrausgaben für öffentliche Haushalte. Die getroffenen Regelungen führen zu geringfügigen Steuermindereinnahmen, die der Höhe nach nicht geeignet sind, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu haben. Die Verordnung sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. Geltende Vorschriften werden nicht vereinfacht oder entbehrlich. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Über diese Bestimmung wird das zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem WEP geschlossene Abkommen über die sinngemäße Anwendung des UNV-Abkommens vom 10. November 1995 auf das WEP in Kraft gesetzt.
Zu Artikel 2
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum UNV-Abkommen kann die Bundesregierung bei dem Erlass von Rechtsverordnungen nach dieser Vorschrift bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des UNV-Vertragsgesetzes, der das Beitrittsrecht von UNV-Bediensteten zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen und die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten betrifft, auf das neue Sitzabkommen anzuwenden ist.
Durch die mit Artikel 2 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene entsprechende Anwendung dieser Bestimmung werden Bedienstete des WEP nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Damit wird ihnen ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung für den Fall eingeräumt, dass sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit für das WEP wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Weiterhin wird durch die Inbezugnahme von Artikel 3 Absatz 2 des UNV-Vertragsgesetzes sichergestellt, dass die Ehegatten der Bediensteten des WEP nicht von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 1 tritt die Verordnung an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt.
Nach Absatz 2 tritt die Verordnung an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
Nach Absatz 3 ist der jeweilige Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen - in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm (WEP) von den Vereinten Nationen aufgrund der Resolution 001/61 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) vom 24. November 1961 und der Resolution 1714 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1961 als gemeinsames Nebenorgan dieser beiden Organisationen gegründet wurde, in der Erwägung, dass das WEP als das Nahrungsmittelhilfe-Programm der Vereinten Nationen einen wichtigen Beitrag zur Behebung der weltweiten Nahrungsmittelkrise und damit zur Bekämpfung des Hungers leistet, in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland besondere Anstrengungen zur Behebung der Hungerkrise unternimmt, eingedenk des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 verabschiedeten Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 gebilligten Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die beide auf das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen Anwendung finden und deren Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist, in der Erwägung, dass nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen geschlossenen Abkommen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995 eine sinngemäße Anwendung dieses Abkommens auf mit den Vereinten Nationen institutionell verbundene zwischenstaatliche Einrichtungen und andere Büros der Vereinten Nationen vorgesehen ist, in dem Wunsch, durch die Präsenz des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland dessen Möglichkeiten zur Pflege der politischen Beziehungen und zur Information der Bevölkerung im deutschsprachigen Raum zu verbessern und die Sichtbarkeit dieser internationalen Organisation in diesem Bereich zu fördern und andere entsprechende Aktivitäten gemäß ihrem Mandat zu verfolgen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (1) "UNV-Sitzabkommen" bezeichnet das am 10. November 1995 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und den Notenwechsel desselben Datums zwischen dem Ständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen und dem Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Abkommens.
- (2) "Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen" beziehungsweise die dafür gewählte Abkürzung "WEP" bezeichnet eine zwischenstaatliche Organisation, die aufgrund der Resolution 001/61 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) vom 24. November 1961 und der Resolution 1714 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1961 als gemeinsames Nebenorgan dieser beiden Organisationen gegründet wurde.
- (3) "Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen" beziehungsweise "WEP-Büro" bezeichnet alle Räumlichkeiten und Einrichtungen, die vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig genutzt werden.
- (4) "Bedienstete des Büros des Welternährungsprogramms" der Vereinten Nationen beziehungsweise "WEP-Büro-Bedienstete" bezeichnet ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit alle Personen, die beim Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen auf der Grundlage des Personalstatuts und der Personalordnung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden, wie in Resolution 76
- (1) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 7. Dezember 1946 vorgesehen.
Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung des UNV-Sitzabkommens mit der Niederlassung und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland zusammenhängen oder sich daraus ergeben.
Artikel 3
Anwendung des UNV-Sitzabkommens und begriffliche Anpassungen
- (1) Das UNV-Sitzabkommen wird entsprechend seinem Artikel 4 Absatz 2 sinngemäß auf das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in Berlin angewendet.
- (2) Die folgenden im UNV-Abkommen erscheinenden Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
- 1. "Vereinte Nationen" sind als "Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen" zu verstehen.
- 2. "Vertragsparteien" sind als "die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Welternährungsprogramm" zu verstehen.
- 3. "Generalsekretär" ist als "Exekutivdirektor des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen" zu verstehen.
- 4. "UNV" beziehungsweise "das Programm" ist als das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen zu verstehen.
- 5. "Sitzgelände" ist als das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen wie in Artikel 1 Absatz 3 definiert zu verstehen.
- 6. "Exekutivkoordinator" ist als der Leiter des Büros des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen.
- 7. "Vertreter der Mitglieder" sind als die Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und anderer Staaten, die sich am Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen betei ligen, zu verstehen.
- 8. "Bediensteter", "Bedienstete des UNV" und "Bedienstete des Programms" sind als Bedienstete des Büros des Welternährungsprogramms zu verstehen.
- 9. "Sachverständige im Auftrag" sind als Personen zu verstehen, die nicht WEP-Bedienstete sind, Aufträge für das Welternährungsprogramm durchführen und in den Geltungsbereich der Artikel VI und VII des am 13. Februar 1946 angenommenen Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen fallen.
- 10. Bonn ist als Berlin zu verstehen.
Artikel 4
Rechtsfähigkeit
- (1) Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen, handelnd durch das WEP-Büro, besitzt im Gastland volle Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit und kann insbesondere
- 1. Verträge schließen,
- 2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und
- 3. vor Gericht stehen.
- (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen durch den das WEP-Büro in der Bundesrepublik Deutschland leitenden WEP-Bediensteten vertreten.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Eingang der letzten der Notifikationen folgt, durch welche die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben. Es wird gegebenenfalls vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der in Satz 1 genannten förmlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig angewendet.
- (2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
- (3) Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich anzeigt, das Abkommen beenden zu wollen. Das Abkommen bleibt jedoch für einen weiteren Zeitraum in Kraft, der gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland und die Veräußerung seines dortigen Vermögens sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu diesem Abkommen benötigt wird.
- (4) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus diesem Abkommen ergeben oder mit ihm zusammenhängen, sind gemäß den in Artikel 26
- (2) des UNV-Sitzabkommens dargelegten Verfahren beizulegen.
Geschehen zu Rom am 17. Mai 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Friedrich-Carl Bruns
Für das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen
Josette Sheeran
Denkschrift
Das Welternährungsprogramm (WEP) wurde 1961 als Nahrungsmittelhilfeprogramm von den Vereinten Nationen und der Landwirtschaftsorganisation als gemeinsames Nebenorgan im Nahrungsmittelhilfebereich gegründet. Es hat seinen Sitz in Rom und ist die heute weltweit größte und leistungsfähigste Organisation im Nahrungsmittelhilfebereich. Deutschland unterstützt das WEP mit einem jährlichen Regularbeitrag von 23 Millionen Euro.
Im November 2004 eröffnete das WEP ein Büro in Berlin.
Zu den Hauptaufgaben zählt neben der Kontaktpflege mit Regierung, Parlament und Öffentlichkeit auch das Einwerben von Spenden.
Das Büro des WEP genießt Vorrechte und Befreiungen bereits gemäß dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 (BGBl. 1980 II S. 941, 943), dem die Bundesrepublik Deutschland 1980 beigetreten ist.
Status, Vorrechte und Immunitäten des WEP und seiner Mitarbeiter in Deutschland richten sich nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, das am 13. Februar 1946 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Übereinkommen 1980 beigetreten (BGBl. 1981 II S. 34).
Durch das neu geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland wird die bevorrechtigte Stellung der Einrichtung und ihrer Bediensteten auf eine neue, verbesserte Grundlage gestellt. Durch die vereinbarte sinngemäße Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Abkommen) auf das Büro des WEP in Berlin werden insbesondere dem Leiter der Einrichtung weitere Vorrechte eingeräumt.