Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland

A. Problem und Ziel

Das in Rom am 17. Mai 2011 geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über die sinngemäße Anwendung des am 10. November 1995 geschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland soll in Kraft gesetzt werden. Durch das Abkommen vom 17. Mai 2011 wird die bevorrechtigte Stellung der Einrichtung und ihrer Bediensteten auf eine neue, verbesserte Grundlage gestellt. Durch die vereinbarte sinngemäße Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Abkommen; BGBl. 1996 II S. 903, 905) werden insbesondere dem Leiter des Büros des Welternährungsprogramms in der Bundesrepublik Deutschland weitere Vorrechte eingeräumt.

B. Lösung

Inkraftsetzen des Abkommens vom 17. Mai 2011 durch Rechtsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Mehrausgaben für öffentliche Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 9. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel

Verordnung zu dem Abkommen vom 17. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Das in Rom am 17. Mai 2011 geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und Familienangehörige im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995.

Artikel 3

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister des Auswärtigen

Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Begründung zur Verordnung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Verordnung soll die Wirkung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNV-Abkommen") auf das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland (World Food Programme, WEP) erstreckt werden.

Das WEP wurde 1961 als Nahrungsmittelhilfeprogramm von den Vereinten Nationen und der Landwirtschaftsorganisation als gemein sames Nebenorgan im Nahrungsmittelhilfebereich gegründet. Es hat seinen Sitz in Rom und ist die heute weltweit größte und leistungsfähigste Organisation im Nahrungsmittelhilfebereich.

Das Büro des WEP genießt Vorrechte und Befreiungen bereits gemäß dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943), dem die Bundesrepublik Deutschland 1980 beigetreten ist.

Mit dem neu geschlossenen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem WEP wird die bevorrechtigte Stellung der Einrichtung und seiner Bediensteten weiter verbessert: Durch die vereinbarte sinngemäße Anwendung des UNV-Abkommens auf das WEP werden insbesondere dem Leiter der Einrichtung weitere Vorrechte eingeräumt. Dies entspricht dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Pflege und dem Ausbau ihrer internationalen Beziehungen, speziell mit den Vereinten Nationen. Berlin als Hauptstadt und politisches Entscheidungszentrum gewährt dem Büro des WEP in besonderem Maße effektive und zweckmäßige Arbeitsbedingungen.

Zu der innerstaatlichen Inkraftsetzung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates hat der Gesetzgeber die Bundesregierung durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum UNV-Abkommen ("UNV-Vertragsgesetz") ermächtigt. Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes die ermächtigende gesetzliche Bestimmung für den Erlass der Verordnung wieder.

Es entstehen keine Mehrausgaben für öffentliche Haushalte. Die getroffenen Regelungen führen zu geringfügigen Steuermindereinnahmen, die der Höhe nach nicht geeignet sind, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu haben. Die Verordnung sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. Geltende Vorschriften werden nicht vereinfacht oder entbehrlich. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Über diese Bestimmung wird das zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem WEP geschlossene Abkommen über die sinngemäße Anwendung des UNV-Abkommens vom 10. November 1995 auf das WEP in Kraft gesetzt.

Zu Artikel 2

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum UNV-Abkommen kann die Bundesregierung bei dem Erlass von Rechtsverordnungen nach dieser Vorschrift bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des UNV-Vertragsgesetzes, der das Beitrittsrecht von UNV-Bediensteten zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen und die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten betrifft, auf das neue Sitzabkommen anzuwenden ist.

Durch die mit Artikel 2 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene entsprechende Anwendung dieser Bestimmung werden Bedienstete des WEP nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Damit wird ihnen ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung für den Fall eingeräumt, dass sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit für das WEP wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Weiterhin wird durch die Inbezugnahme von Artikel 3 Absatz 2 des UNV-Vertragsgesetzes sichergestellt, dass die Ehegatten der Bediensteten des WEP nicht von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82

Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 1 tritt die Verordnung an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt.

Nach Absatz 2 tritt die Verordnung an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

Nach Absatz 3 ist der jeweilige Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen - in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm (WEP) von den Vereinten Nationen aufgrund der Resolution 001/61 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) vom 24. November 1961 und der Resolution 1714 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1961 als gemeinsames Nebenorgan dieser beiden Organisationen gegründet wurde, in der Erwägung, dass das WEP als das Nahrungsmittelhilfe-Programm der Vereinten Nationen einen wichtigen Beitrag zur Behebung der weltweiten Nahrungsmittelkrise und damit zur Bekämpfung des Hungers leistet, in der Erwägung, dass die Bundesrepublik Deutschland besondere Anstrengungen zur Behebung der Hungerkrise unternimmt, eingedenk des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 verabschiedeten Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 gebilligten Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die beide auf das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen Anwendung finden und deren Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland ist, in der Erwägung, dass nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen geschlossenen Abkommen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995 eine sinngemäße Anwendung dieses Abkommens auf mit den Vereinten Nationen institutionell verbundene zwischenstaatliche Einrichtungen und andere Büros der Vereinten Nationen vorgesehen ist, in dem Wunsch, durch die Präsenz des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland dessen Möglichkeiten zur Pflege der politischen Beziehungen und zur Information der Bevölkerung im deutschsprachigen Raum zu verbessern und die Sichtbarkeit dieser internationalen Organisation in diesem Bereich zu fördern und andere entsprechende Aktivitäten gemäß ihrem Mandat zu verfolgen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung des UNV-Sitzabkommens mit der Niederlassung und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland zusammenhängen oder sich daraus ergeben.

Artikel 3
Anwendung des UNV-Sitzabkommens und begriffliche Anpassungen

Artikel 4
Rechtsfähigkeit

Artikel 5
Schlussbestimmungen

Geschehen zu Rom am 17. Mai 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Friedrich-Carl Bruns
Für das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen
Josette Sheeran

Denkschrift

Das Welternährungsprogramm (WEP) wurde 1961 als Nahrungsmittelhilfeprogramm von den Vereinten Nationen und der Landwirtschaftsorganisation als gemeinsames Nebenorgan im Nahrungsmittelhilfebereich gegründet. Es hat seinen Sitz in Rom und ist die heute weltweit größte und leistungsfähigste Organisation im Nahrungsmittelhilfebereich. Deutschland unterstützt das WEP mit einem jährlichen Regularbeitrag von 23 Millionen Euro.

Im November 2004 eröffnete das WEP ein Büro in Berlin.

Zu den Hauptaufgaben zählt neben der Kontaktpflege mit Regierung, Parlament und Öffentlichkeit auch das Einwerben von Spenden.

Das Büro des WEP genießt Vorrechte und Befreiungen bereits gemäß dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 (BGBl. 1980 II S. 941, 943), dem die Bundesrepublik Deutschland 1980 beigetreten ist.

Status, Vorrechte und Immunitäten des WEP und seiner Mitarbeiter in Deutschland richten sich nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, das am 13. Februar 1946 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Übereinkommen 1980 beigetreten (BGBl. 1981 II S. 34).

Durch das neu geschlossene Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen über das Büro des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland wird die bevorrechtigte Stellung der Einrichtung und ihrer Bediensteten auf eine neue, verbesserte Grundlage gestellt. Durch die vereinbarte sinngemäße Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Abkommen) auf das Büro des WEP in Berlin werden insbesondere dem Leiter der Einrichtung weitere Vorrechte eingeräumt.