Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage Änderungen
und
Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
A Änderungen
- l. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 15 Abs. 1 Satz 4 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist dem § 15 Abs. 1 folgender Satz 4 anzufügen: "Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen."
Begründung
Eine Ausnahme von der Fertigstellungspflicht bis zum 15. Mai 2006 sollte für die Fälle vorgesehen werden, in denen der Landwirt nachweist, dass er die bis zum 15. Mai 2006 nicht erfolgte Fertigstellung aufgrund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht zu vertreten hat.
- 2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 15 Abs. 4 Satz 2)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b sind in § 15 Abs. 4 Satz 2 nach dem Wort "wenn" die Wörter "bis zu diesem Zeitpunkt" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
- 3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e (§ 15 Abs. 5c - neu -)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e ist in § 15 nach Absatz 5b folgender Absatz 5c anzufügen:
- (5c) In den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und des Absatzes 5b werden die für die Ermittlung des Referenzbetrages zu Grunde zu legenden männlichen Rinder mit einem Faktor von 0,88 multipliziert."
Begründung
In den Fällen des Absatzes 5a Satz 1 Nr. 1 müssen gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Buchstabe C des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 die für die Antragsjahre 2002, 2003 oder 2004 notwendigen Kürzungen der Zahl der beihilfefähigen Tiere ebenfalls berücksichtigt werden. Aus Gleichbehandlungsgründen soll auch in den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und des Absatzes 5b eine Kürzung der Zahl der männlichen Rinder erfolgen. Der vorgegebene Kürzungssatz ist der bereits vorliegende Durchschnitt der Kürzungssätze aus den Antragsjahren 2002 und 2003.
- 4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f1 - neu - (§ 15 Abs. 7a - neu -)
In Artikel 1 Nr. 3 ist nach Buchstabe f folgender Buchstabe f1 einzufügen: 'f1) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
- (7a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Trockenfutter nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Genossenschaftsanteile erworben, Lieferverträge abgeschlossen oder Liefererklärungen abgegeben und entsprechende Futtermengen im Jahr 2004 geliefert worden sind." ' Begründung
Analoge Regelung wie bei Stärkekartoffeln, Rohtabak usw.
- 5. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe g (§ 15 Abs. 8)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe g ist § 15 Abs. 8 wie folgt zu fassen:
- (8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 werden Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann."
Begründung
Satz 1 enthält die Regelungen für die Besatzdichte bei Investitionen in die Mutterkuhhaltung und die Haltung männlicher Rinder. Satz 2 regelt die Besatzdichte bei Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung. Hierdurch soll zum einen klargestellt werden, dass bei der Extensivierungsprämie zwischen Fällen der Investition in extensive Rinderhaltungsverfahren, wo ggf. nach Maßgabe der zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität die Extensivierungsprämie im Referenzbetrag zu berücksichtigen ist, und der Investition in die Extensivierung der Rinderhaltung, also durch Kauf oder Pacht für mindestens sechs Jahre von geeigneten Flächen, zu unterscheiden ist. Zum anderen ist klarzustellen, dass in Anlehnung an das bisherige Prämiensystem zusätzliche Referenzbeträge nur gewährt werden können, wenn die Besatzdichteregelung gesamtbetrieblich eingehalten wird.
- 6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d (§ 17 Abs. 4)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d ist § 17 Abs. 4 wie folgt zu fassen:
- (4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann."
Begründung
Durch die Neufassung des Absatzes 4 soll klargestellt werden, dass bei der Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Rinderhaltung in Anlehnung an das bisherige Prämiensystem zusätzliche Referenzbeträge für die Extensivhaltung nur gewährt werden können, wenn die Besatzdichteregelung gesamtbetrieblich eingehalten wird.
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken beziehungsweise Regelungen zu schaffen, dass die auf Grund der unterschiedlichen Umsetzung der Betriebsprämienregelungen in Deutschland und anderen angrenzenden Mitgliedstaaten auftretende Ungleichbehandlung in Grenzregionen für solche Landwirte in Deutschland vermieden bzw. ausgeglichen wird, die Flächen in angrenzenden Mitgliedstaaten bewirtschaften.
Begründung
Das oben genannte Problem tritt auf, weil in Deutschland ein Flächenmodell, in angrenzenden Mitgliedstaaten jedoch das historische Betriebsmodell zur Anwendung kommt. Dadurch können deutsche Landwirte selbst im Falle einer Antragstellung in angrenzenden Mitgliedstaaten keine Zahlungsansprüche für ihre dortigen Flächen erhalten.
Dies hat zur Folge, dass Betriebe mit Flächen in angrenzenden Mitgliedstaaten für dort gelegene Flächen keine Flächengrundprämien erhalten. Eine Ausklammerung dieser Flächen aus den Flächengrundprämien führt zu einer eklatanten Schlechterstellung im Vergleich zu den übrigen Betrieben, deren Flächen vollständig in Deutschland liegen.
Es ist deshalb eine Lösung entweder im nationalen Rahmen oder durch Ausgestaltung von EU-Recht notwendig, die die spezifische Benachteiligung deutscher Betriebe mit landwirtschaftlichen Flächen in angrenzenden Mitgliedstaaten verhindert beziehungsweise ausgleicht.