Der Bundesrat hat in seiner 868. Sitzung am 26. März 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
Anlage
Änderung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 InVeKoSV), Nummer 22 Buchstabe b (§ 30 Absatz 1a InVeKoSV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes
- a) sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind
- aa) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,
- bb) Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind,
- cc) Flächen, die für den Anbau von
- aaa) Hanf,
- bbb) Faserflachs genutzt werden,
- dd) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und
- ee) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres,
- ff) nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres,
- gg) aus der Erzeugung genommene Flächen,
- hh) Flächen, für die ein Antrag auf
- aaa) einheitliche Betriebsprämie,
- bbb) Prämie für Eiweißpflanzen,
- ccc) Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
- ddd) Grundbetrag der Grünlandprämie gestellt wird,
- ii) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 sind,
- jj) Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 besonders zu bezeichnen;
- b) soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Betriebes."
- a) sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind
- b) In Nummer 22 Buchstabe b ist in § 30 Absatz 1a die Angabe "Buchstabe g" durch die Angabe "Buchstabe a Doppelbuchstabe gg" zu ersetzen.
Begründung
Die Verweise in Nummer 9 Buchstabe b (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff InVeKoSV), Nummer 22 Buchstabe c (§ 30 Absatz 1a In-VeKoSV) laufen ins Leere. Sie sind auf die Gliederungseinheiten der Änderungsverordnung zu beziehen, die dem Gewollten entsprechen.