Punkt 37 der 831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 (§ 18c BetrPrämDurchfV)
In Artikel 1 ist § 18c zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nr. 5 ist § 13a Abs. 2 zu streichen.
Begründung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und deren Umsetzung in Deutschland zum 1. Januar 2005 wurde die bisherige Förderpraxis vollständig verändert. An die Stelle der bisherigen flächenbezogenen Beihilfen trat ab 2005 ein Fördersystem, bei dem die Landwirte einmalig im Jahr 2005 Zahlungsansprüche auf der Grundlage des am 17. Mai 2005 im Betrieb vorhandenen beihilfefähigen Flächenumfangs zugeteilt bekommen, wobei u.a. Rebschul- sowie Ausbeuteflächen nicht zur beihilfefähigen Fläche gehörten.
Dies war für die betroffenen Landwirte nur schwer nachvollziehbar, wo doch z.B. gerade Rebschulflächen die fachlichen Voraussetzungen einer Dauerkultur gar nicht erfüllen, da sie in die Fruchtfolge einbezogen werden, die Pflanzen weniger als ein Jahr auf der Fläche verbleiben und keine wiederkehrenden Erträge erzielt werden.
Ausbeuteflächen, insbesondere Bims-Ausbeuteflächen, werden ebenfalls nur für kurze Zeit einer "nicht beihilfefähigen" Nutzung unterworfen und kehren nach ihrer Rekultivierung i.d.R. wieder in den landwirtschaftlichen Kreislauf zurück.
Um diesen Flächen ebenfalls noch Zahlungsansprüche zukommen zu lassen, ist immer wieder die Auflage eines sog. Umstrukturierungsprogramms gemäß Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gefordert worden.
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird ein solches Umstrukturierungsprogramm nun vorgelegt. Diesbezüglich ist aber zum einen festzustellen, dass Ausbeuteflächen gar nicht berücksichtigt wurden. Zum anderen wurde keine Einschränkung auf Reb- und Baumschulflächen vorgenommen; stattdessen wurden Dauerkulturflächen im Allgemeinen (bspw. auch gerodete Rebflächen) - natürlich unter bestimmten Voraussetzungen - für eine Förderung vorgesehen.
Darüber hinaus wurde die Förderung an die geltenden Regelungen über Mindestschwellen (z.B. 500 €) geknüpft, die der Betriebsinhaber erreichen muss, damit Zahlungsansprüche zugeteilt werden können. Bereits die vorgenannte Mindestschwelle setzt etwa in Rheinland-Pfalz fast 2 ha "Sonderfläche" voraus, ein Umfang, der von den meisten betroffenen Betrieben gar nicht erreicht wird.
Die Begründung für die Vorgehensweise des Bundes ist juristisch korrekt und in der Sache nachvollziehbar: Gleichbehandlungsgründe sind zu beachten, eine übermäßige Belastung der nationalen Reserve sowie übermäßige jährliche Belastungen sind zu vermeiden.
Da mit der Verordnung die ursprünglich vorgesehenen Zielgruppen nicht erreicht werden können und in Teilen ein nahezu unkalkulierbares Finanzierungsrisiko entstünde, ist die vorgesehene Fassung abzulehnen.
Unter Berücksichtigung des Vorgenannten und der anstehenden Reform der Obst- und Gemüse-Marktordnung sollte die nationale Reserve - zur Vermeidung von starken Verdünnungseffekten - eher für diesen Bereich "aufgespart" werden.