862. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 5a und 9 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5a sind nach dem Wort "andere" die Wörter "Holzbriketts oder" einzufügen.
- b) In Nummer 9 sind nach der Angabe "2008," die Wörter "und andere leichte Heizöle mit gleichwertiger Qualität" einzufügen.
Begründung
Während § 3 Absatz 1 Nummer 5a den Einsatz anderer Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität zulässt, ist für Holzbriketts und leichtes Heizöl diese Möglichkeit nicht vorgesehen.
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass auch Holzbriketts und leichte Heizöle, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden und die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, wie es durch die jeweiligen DIN-Normen sichergestellt wird, als zulässiger Brennstoff zugelassen sind. Der Änderungsvorschlag dient der Umsetzung einer Forderung der Kommission aus der Notifizierung.
2. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2
In § 5 Absatz 3 Satz 2 sind nach dem Wort "Stroh" die Wörter "und ähnliche pflanzliche Stoffe" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Auch nach der geltenden Rechtslage bestehen bezüglich des Einsatzes von "Stroh" und "ähnlichen pflanzlichen Stoffen" keine unterschiedlichen Anforderungen. Durch die vorgeschlagene Änderung wird sichergestellt dass auch weiterhin strohähnliche pflanzliche Stoffe, z.B. Miscanthus, zur energetischen Nutzung auch außerhalb der in § 5 Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche eingesetzt werden können.
3. Zu § 5 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2
§ 5 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- 2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem unter Volllast betrieben werden und die Spitzen- und Zusatzlasten durch einen Reservekessel abdecken, sowie
Begründung
Die übliche Verfahrensweise, Grund- und Mittellastabdeckung in einem Wärmeversorgungssystem mit Biomasseverbrennung durch einen Biomassekessel und Spitzenlastkessel bzw. Reservekessel, z.B. durch Gas- oder Ölheizkessel, würde durch die gewählte Formulierung "wenn nicht mindestens die Hälfte der Gesamtleistung durch einen weiteren Heizkessel bereitgestellt wird", nicht berücksichtigt. Reservekessel werden in der Regel im Lastbereich deutlich unter 50 Prozent der Gesamtleistung betrieben, sind jedoch für den Notfall in der Regel so ausgelegt, dass der Gesamtbedarf abgedeckt werden kann.
4. Zu § 10 Absatz 3 Nummer 2
In § 10 Absatz 3 Nummer 2 ist das Wort "Warmwasserbereitung" durch das Wort "Brauchwasserbereitung" zu ersetzen.
Begründung
Dieser Ausnahmetatbestand ist aus der geltenden 1. BImSchV übernommen worden die für Feuerungsanlagen zur ausschließlichen Brauchwasseraufbereitung (Duschwasser, Spülwasser) gilt. Der Begriff Warmwasserbereitung ist hier nicht treffend, da auch eine Heizungsanlage zur Bereitstellung von Raumwärme Warmwasser erzeugt. Diese Anlagen sind jedoch ausdrücklich nicht gemeint.
5. Zu § 14 Absatz 1 erster Halbsatz
In § 14 Absatz 1 erster Halbsatz sind die Wörter "mit festen Brennstoffen" durch die Wörter "für feste Brennstoffe" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
6. Zu § 15 Absatz 3 Satz 1
§ 15 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem dritten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
Begründung
Die Technologieentwicklung bei den Öl- und Gasheizungen hat dazu geführt, dass die Anlagen im Emissionsverhalten stabiler geworden sind. Es ist daher ausreichend, die Messung solcher Anlagen einheitlich in jedem dritten Kalenderjahr vorzusehen. Dies entspricht der Regelung im ursprünglichen Referentenentwurf des BMU. Damit wird eine deutliche Kostenentlastung der Bürger erreicht und dem Ziel des Bürokratieabbaus Rechnung getragen.
7. Zu § 19 Absatz 1
Bei Annahme entfällt Ziffer 15
§ 19 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
- (1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem .... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet oder wesentlich geändert werden, muss so angeordnet werden, dass eine ausreichende Verdünnung der Abgase gewährleistet wird und ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt. Darüber hinaus hat bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt die Austrittsöffnung in einem Umkreis von 15 Meter die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter zu überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
Begründung
Die in § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Abstände von Dachflächen haben keinen immissionsschutzrechtlichen Hintergrund, sondern gehen auf brandschutztechnische Anforderungen zurück. Die Anforderungen widersprechen den Regelungen der Muster-Feuerungsverordnung in § 9 Absatz 1, Fassung September 2007, die von der Mehrzahl der Länder in Landesrecht umgesetzt worden ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für einen ausreichenden Schutz der Nachbarschaft Rechnung getragen.
8. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
In § 19 Absatz 2 Satz 1 ist der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wie folgt zu fassen:
- (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 10 Megawatt
Begründung
Die Anforderungen an die Ableitbedingungen des § 19 Absatz 2 sind nach geltendem Recht nur für Gas- und Ölfeuerungsanlagen ab 1 Megawatt relevant.
Anlagen zur Verbrennung von festen Brennstoffen unterliegen ab 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Für diese Anlagen sind die Schornsteinhöhenberechnungen nach der TA Luft durchzuführen.
Die Schornsteinhöhen für Gas- und Ölfeuerungsanlagen ab 10 bis 20 Megawatt müssen nach § 19 Absatz 3 ebenfalls nach den Vorschriften der TA Luft berechnet werden.
Die Änderungsvorschläge dienen der Klarstellung.
9. Zu § 24 Nummer 17 - neu -§ 24 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 15 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 16 ist der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer 17 ist anzufügen:
"17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt.
Begründung
Der Betrieb einer bestehenden Anlage in der Übergangszeit bis zu dem Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 hat so zu erfolgen, dass die Einhaltung der Anforderungen regelmäßig überwacht werden.
Verstöße sind ebenso als Ordnungswidrigkeit zu behandeln wie nach § 24 Nummer 3 oder Nummer 8.
10. Zu § 25 Absatz 2 Satz 1 erste Tabelle
In § 25 Absatz 2 Satz 1 ist die erste Tabelle wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift zu Spalte 3 mit der Angabe "Nummer 4 bis 5" ist durch die Angabe "Nummer 4 bis 5a" zu ersetzen.
- b) Die Spalte 4 mit der Überschrift "Nummer 5a" ist zu streichen.
Begründung
Für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a sind gleiche Grenzwerte vorgesehen. Die Tabelle sollte daher redaktionell zusammengefasst werden.
11. Zu § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 7
In § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 7 ist jeweils nach den Wörtern "Der Betreiber einer bestehenden" das Wort "handbeschickten" einzufügen.
Begründung
Die Beratung gemäß § 4 Absatz 8 bezieht sich ausdrücklich auf handbeschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Die Beratung ist eingeführt worden, um eine richtige Bedienung der Feuerungsanlage zu erreichen. Die falsche Bedienung (Verhalten des Betreibers) ist eine der Hauptursachen für Belästigungen solcher Anlagen der Nachbarschaft durch Rauchgase.
B.
- 12. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
13. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 (Tabelle)
- a) Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung in ihrem Ziel, bei Feuerungsanlagen für den Einsatz von Festbrennstoffen strenge Emissionsgrenzwerte für Staub festzulegen. Dabei ist ein Staubgrenzwert von 0,02 g/m³ für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden (Stufe 2), sehr anspruchsvoll.
- b) Die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Grenzwerte der Stufe 2 machen zusätzliche Entwicklungsarbeit in neue Anlagentechnik für die unterschiedlichen Brennstoffe erforderlich. Derzeit kann jedoch nicht abgeschätzt werden, ob die betroffenen Anlagen diesen Grenzwert möglichst ohne Sekundärmaßnahmen im Betrieb einhalten können. Dabei gilt es auch die Wirtschaftlichkeit und Praxistauglichkeit zu beachten, damit der angestrebte Ausbau der thermischen Biomassenutzung nicht gefährdet wird. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bis Ende 2012 den vorgenannten Staubgrenzwert unter Beachtung des Standes der Weiterentwicklungen in der Feuerungstechnologie zu überprüfen und dem Bundesrat über das Ergebnis zu berichten.
- c) Darüber hinaus ist in Anbetracht der angekündigten EU-weiten Regelung zu Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Überprüfung der nationalen Grenzwerte, auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Wettbewerbsverzerrung, angezeigt.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Anpassung der seit 1988 geltenden Emissionsgrenzwerte für Festbrennstofffeuerungen an den verbesserten Stand der Technik ist zu begrüßen. Die Höhe der Staubbegrenzung in der Stufe 2 sollte sich aber nach dem Staubminderungspotenzial in Folge der zu erwartenden weiteren Entwicklung bei den Heizungskesseln sowie den Abgasreinigungsystemen richten. Aus heutiger Sicht besitzen lediglich mit Holzpellets betriebene Heizkessel das Potenzial, einen Staubgrenzwert von 0,02 g/m³ ohne aufwändige Abgasnachbehandlung im Betrieb sicher einzuhalten. Sofern aber andere Festbrennstoffe, wie beispielsweise Scheitholz, Holzhackschnitzel, Getreide oder Stroh eingesetzt werden, müssen die Anlagen mit zusätzlichen Abgasreinigungssystemen ausgestattet werden die unter Umständen für den Betreiber zu unverhältnismäßig hohen Aufwendungen führen können. Insofern sollte bis Ende 2012 eine Überprüfung des Staubgrenzwertes durchgeführt und gegebenenfalls auch im Lichte der geplanten EU-weiten Regelung über Kleinfeuerungsanlagen eine Anpassung vorgenommen werden.
14. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, entsprechend der noch im Referentenentwurf zur 1. BImSchV im Rahmen der Länderanhörung vom Juli 2007 vorgesehenen Übergangsregelung, die Beschränkung des Betreiberkreises bei der Verbrennung von Getreide 48 Monate nach Verkündung der Verordnung aufzuheben sofern keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Betrieb als bei der Verbrennung von Holz auftreten können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah hierzu eine Überprüfung in die Wege zu leiten, um nach positivem Ergebnis spätestens 48 Monate nach Verkündung der 1. BImSchV die notwendige Anpassung der Verordnung abschließen zu können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Da für den Einsatz von Brennstoffen wie Getreide dieselben Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid wie für den Einsatz von naturbelassenem Holz für den Leistungsbereich bis 100 kW bzw. schärfere Prüfstandsanforderungen als für den Einsatz von naturbelassenem Holz in der Verordnung festgelegt sind ist eine Beschränkung des Betreiberkreises für die Zulassung von Getreidebrennstoffen nicht zielführend. Durch diese Beschränkung ist der potenzielle Betreiberkreis für Anlagen zum Einsatz von Getreidebrennstoffen zu klein um ausreichend Anreiz für die Anlagenhersteller zur Weiterentwicklung von geeigneten Heizkesseln bieten zu können, insbesondere um die Einhaltung der anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden, bei dauerhaftem Betrieb erreichen zu können. Insofern ist es wichtig, den Herstellern zumindest eine mittelfristige Perspektive für die Aufhebung des Betreiberkreises aufzuzeigen.
15. Zu § 19 Absatz 1
Entfällt bei Annahme von Ziffer 7
- a) Der Bundesrat sieht in der Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) ein wichtiges Instrument zur Luftreinhaltung. Mit der Neufassung der 1. BImSchV werden die Anforderungen an Feuerungsanlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden den technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst und fortschrittliche Emissionsgrenzwerte festgelegt. Damit leistet die Neufassung der 1. BImSchV einen Beitrag zur Reduzierung von Feinstaubbelastungen.
- b) Nach Auffassung des Bundesrates bleibt jedoch die in § 19 Absatz 1 der Verordnung enthaltene Regelung zu den Ableitungsbedingungen für Abgase bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung mit weniger als 1 Megawatt im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft hinter der geltenden Rechtslage zurück, da die dort vorgesehenen Abstandsregelungen lediglich brandschutztechnischen Anforderungen Rechnung tragen, aber nicht in jedem Fall eine ausreichende Verdünnung der Abgase und einen ungestörten Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleisten. Der Bundesrat hält eine Überarbeitung der Verordnung in diesem Punkt für dringend geboten.
- c) Allerdings sollte die mit der Novellierung beabsichtigte Verringerung der Schadstoffemissionen der Bevölkerung rasch zugute kommen und Rechtssicherheit für Verbraucher und Hersteller hergestellt werden. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, dass Verfahren zügig abzuschließen und bittet deshalb die Bundesregierung, die Regelungen des § 19 Absatz 1 zeitnah entsprechend zu überarbeiten.
16. Zur Anlage 4 Nummer 2
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob bei der Typprüfung Randbedingungen wie insbesondere der Gehalt an Gesamtstickstoff, Gesamtchlor und Gesamtfluor sowie der Feuchtegehalt im Brennstoff dokumentiert werden sollten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Ausmaß der Emissionen beim Verbrennen von Stroh und Getreide an Dioxinen und Furanen sowie an Stickstoffdioxid im Abgas ist stark abhängig vom Gehalt an Stickstoff, Chlor und Fluor (Halogene) im Brennstoff. Chlor und Fluor sind Vorläufersubstanzen für die Bildung von Dioxinen und Furanen bei der Verbrennung. Der Proteingehalt (Stickstoff) ist maßgeblich für das Ausmaß an Stickstoffdioxidemissionen.
Die Dokumentation der Brennstoffparameter ist für eine Vergleichbarkeit der geprüften Anlagen wichtig.