984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
A
1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 StrEG)
In Artikel 1 ist die Angabe "50" durch die Angabe "75" zu ersetzen.
Als Folge ist
- a) das Vorblatt wie folgt zu ändern:
- aa) In dem Abschnitt "A. Problem und Ziel" ist in Absatz 4 Satz 2 das Wort "Verdoppelung" durch das Wort "Verdreifachung" zu ersetzen.
- bb) In dem Abschnitt "B. Lösung" ist die Angabe "50" durch die Angabe "75" zu ersetzen.
- cc) In dem Abschnitt "D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte" sind in dem Abschnitt "2. Länder,
- a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand" in Satz 3 die Angabe "50" durch die Angabe "75" und die Wörter "(also um € 25,--)" durch die Wörter "(also um € 50,--)" sowie die Angabe "1.800.000" durch die Angabe "3.600.000" zu ersetzen.
- b) die Begründung wie folgt zu ändern:
- aa) Der Abschnitt "A. Allgemeiner Teil" ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In dem Abschnitt " I. Ausgangslage" ist in Absatz 4 Satz 2 das Wort "Verdoppelung" durch das Wort "Verdreifachung" zu ersetzen.
- bbb) In dem Abschnitt "II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs" ist die Angabe "50" durch die Angabe "75" zu ersetzen.
- ccc) In dem Abschnitt "IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs, 1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes" sind in Absatz 1 Satz 3 die Angabe "50" durch die Angabe "75" und die Wörter "(also um € 25,--)" durch die Wörter "(also um € 50,--)" sowie die Angabe "1.800.000" durch die Angabe "3.600.000" zu ersetzen.
- bb) In dem Abschnitt "B. Besonderer Teil" ist in der Einzelbegründung "Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen" die Angabe "50" durch die Angabe "75" zu ersetzen.
- aa) Der Abschnitt "A. Allgemeiner Teil" ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Durch diese Änderung wird der Tagessatz für die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft auf 75 Euro statt, wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, lediglich auf 50 Euro erhöht. Seit Einbringung des Entwurfes im Jahre 2018 ist bereits wieder sehr viel Zeit verstrichen, was schon für sich genommen eine deutlichere Erhöhung nahelegt. Überdies ist die Erhöhung des Betrages auch angesichts der Schwere des mit zu Unrecht erlittener Haft verbundenen Grundrechtseingriffes angemessen.
B
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
3. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Senator Dr. Till Steffen (Hamburg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.