Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 12a Abs. 1 Satz 2 - neu - TÄHAV)
Artikel 1 Nr. 11 ist wie folgt zu fassen:
"11. § 12a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "den Tierhalter" ... weiter wie Vorlage ...
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Im Fall der Abgabe hat sich der Tierarzt ferner von der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter zu vergewissern."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: weiter wie Vorlage ...
- c) Absatz 3 ...weiter wie Vorlage ..."
Begründung
:Der Tierarzt ist für die ordnungsgemäße Behandlung zuständig und hat diese zu kontrollieren. Für die Vermeidung von Arzneimittelrückständen im Lebensmittel ist neben der Einhaltung der Wartezeit insbesondere auch die exakte Dosierung maßgeblich. Die vermehrte Verschreibung von oralen Pulvern anstelle der homogenen Fütterungsarzneimittel stellt an den Tierhalter hohe Anforderungen bezüglich der exakten Dosierung und der Verhinderung einer Verschleppung von arzneilich wirksamen Stoffen ins Futter. Durch die Einfügung des Satzes soll die besondere Verantwortung des Tierarztes unterstrichen werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 TÄHAV)
In Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a sind in § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 nach den Wörtern "Dosierung des Arzneimittels" die Wörter "pro Tier und Tag" einzufügen.
Begründung
:Die Angabe zu Spalte 7 der derzeitigen Anlage (Tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg) sollte weiterhin Berücksichtigung finden. Die Angabe hat sich bewährt und ermöglicht unter Berücksichtigung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (Anzahl der Tiere) und Nr. 7 (abgegebene Menge des Arzneimittels) eine Nachvollziehbarkeit der Einhaltung des § 56a Abs. 1 Nr. 4 AMG.
Die Regelung, lediglich die Dosierung des Arzneimittels anzugeben, würde nach Erfahrungen im Vollzug dazu führen, dass häufig nur die Angabe der Arzneimittelmenge pro Kilogramm Körpergewicht erfolgt. Da die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 vorgesehene Angabe der Identität der Tiere nicht zwingend die Angabe des Gewichtes der Tiere beinhaltet, ist bei unbekanntem Gewicht der Tiere eine nachvollziehbare Plausibilitätsprüfung erschwert bzw. nicht möglich. Für den Vollzug wäre nur schwer nachvollziehbar, ob die Menge der abgegebenen Arzneimittel nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, das Behandlungsziel zu erreichen oder ob ggf. Arzneimittel auf Vorrat abgegeben worden sind.
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TÄHAV)
Artikel 1 Nr. 14 ist wie folgt zu fassen:
"14. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2" gestrichen."
Begründung
:Die Ausnahmeregelung für Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, wonach die Vertretung des Leiters der Apotheke, der Tierarzt sein muss, auch durch einen Apotheker wahrgenommen werden kann, sollte als Option beibehalten werden.