881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
A
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Nummer 5 und 6)
Bei Annahme entfällt Ziffer 3 Buchstabe a
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule und Kraftfahrzeuge, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden." '
Begründung:
Die beabsichtigte und EU-rechtlich durch Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr vorgegebene Einbeziehung nichtgewerblicher Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) muss - wie es im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen war - in § 1 Absatz 1 BKrFQG erfolgen. Denn allein durch die im parlamentarischen Verfahren eingefügte Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 2 Nummer 7 BKrFQG für nicht gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken werden die nichtgewerblichen Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, nicht in den Anwendungsbereich des BKrFQG einbezogen. Vielmehr läuft diese Ausnahmeregelung ins Leere, da nichtgewerbliche Fahrten gemäß § 1 Absatz 1 BKrFQG und auch nach dem vorliegenden Gesetzesbeschluss generell nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 7 Absatz 4 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu -)
Bei Annahme entfällt Ziffer 3
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
- '5. Dem § 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständigen Stellen. Für die zuständigen Stellen nach Satz 6 gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend." '
Begründung:
Durch die im parlamentarischen Verfahren in § 7 Absatz 4 BKrFQG neu eingefügten Sätze 6 und 7 wird die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern auf Ausbildungsbetriebe erstreckt, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern liegen. Dies betrifft z.B. die Überwachung von Handwerksbetrieben, die die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer anbieten, oder der Stadtwerke, die Fachkräfte im Fahrbetrieb ausbilden, aber keine Mitglieder der Industrie- und Handelskammern sind. Statt einer generellen Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten wäre es daher sachgerecht, eine Zuständigkeit der jeweils nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen zuständigen Stelle festzulegen.
B
- 3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner für den Fall, dass den vorstehenden Empfehlungen nicht gefolgt wird, die nachstehende Entschließung zu fassen:
- a) Die Bundesregierung wird gebeten, bei der nächsten Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) nichtgewerbliche Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen. Dies ist EU-rechtlich durch Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr so vorgeschrieben. Die Einbeziehung in den Anwendungsbereich müsste wie es im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen war -in § 1 Absatz 1 BKrFQG erfolgen. Denn allein durch die im parlamentarischen Verfahren eingefügte Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 2 Nummer 7 BKrFQG für nicht gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken werden die nichtgewerblichen Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, nicht in den Anwendungsbereich des BKrFQG einbezogen. Vielmehr läuft diese Ausnahmeregelung ins Leere, da nichtgewerbliche Fahrten gemäß § 1 Absatz 1 BKrFQG und auch nach dem vorliegenden Gesetzesbeschluss generell nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst werden.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
- b) Des Weiteren wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob die im parlamentarischen Verfahren in § 7 Absatz 4 BKrFQG neu eingefügten Sätze 6 und 7 bei der nächsten Änderung des BKrFQG wieder aufgehoben oder geändert werden sollten. Denn diese Neuregelung erstreckt die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern auch auf die Überwachung von Ausbildungsbetrieben, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern liegen. Dies betrifft z.B. die Überwachung von Handwerksbetrieben, die die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer anbieten, oder der Stadtwerke, die Fachkräfte im Fahrbetrieb ausbilden, aber keine Mitglieder der Industrie- und Handelskammern sind. Statt einer generellen Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten wäre es daher sachgerecht, eine Zuständigkeit der jeweils nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen zuständigen Stelle festzulegen.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 2
- a) Die Bundesregierung wird gebeten, bei der nächsten Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) nichtgewerbliche Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen. Dies ist EU-rechtlich durch Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr so vorgeschrieben. Die Einbeziehung in den Anwendungsbereich müsste wie es im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen war -in § 1 Absatz 1 BKrFQG erfolgen. Denn allein durch die im parlamentarischen Verfahren eingefügte Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 2 Nummer 7 BKrFQG für nicht gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken werden die nichtgewerblichen Beförderungen von Personen und Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen, nicht in den Anwendungsbereich des BKrFQG einbezogen. Vielmehr läuft diese Ausnahmeregelung ins Leere, da nichtgewerbliche Fahrten gemäß § 1 Absatz 1 BKrFQG und auch nach dem vorliegenden Gesetzesbeschluss generell nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst werden.