Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
(EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") ist bis zum 18. Januar 2016 in das deutsche Recht umzusetzen.

B. Lösung

Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung setzt die Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU im Bereich des Handwerksrechts in das deutsche Recht um. Die geltende EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 tritt außer Kraft.

C. Alternativen

Da die Regelung zur unmittelbaren Umsetzung von EU-Recht erforderlich ist, bestehen keine Alternativen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung verursacht bei Bund und Ländern keine Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung verursacht für Bürgerinnen und Bürger keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Verordnung verursacht für die Wirtschaft keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Informations- und Mitwirkungspflichten, insbesondere die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, bestanden bereits nach der bisherigen Verordnung und werden mit der neuen Verordnung nicht geändert oder aufgehoben.

Da mit diesem Vorhaben ausschließlich EU-Recht umgesetzt wird, ist es von der Anwendung der Bürokratiebremse (Beschluss des Bundeskabinetts vom 25. März 2015) ausgenommen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU weicht nicht von dem Aufwand ab, der bisher durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entstanden ist.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Verordnung im Vergleich zur bisher gültigen Verordnung keine Kosten, dies schließt die sozialen Sicherungssysteme mit ein. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 7. Januar 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)*

Vom ...

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle

§ 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, nachfolgend Herkunftsstaaten genannt, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der Handwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt.

§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung

§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

§ 4 Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen

§ 6 Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen

§ 7 Eignungsprüfung

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung

§ 9 Anzeige vor Dienstleistungserbringung

§ 10 Nachprüfung der Berufsqualifikation

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Absatz 1 Nummer 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) außer Kraft.

[Der Bundesrat hat zugestimmt.]

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Mit der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") wird der Gemeinschaftsrechtsrahmen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen modernisiert. Die Richtlinie muss bis zum 18. Januar 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) dient der Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG (nachfolgend: Berufsanerkennungsrichtlinie) und 2013/55/EU (nachfolgend: Änderungsrichtlinie 2013/55/EU) im Handwerksrecht. Sie löst die bisherige Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) ab, welche die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Gleichzeitig setzt sie das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002, S. 6) für den Bereich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Handwerkern um.

Durch die Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen EU-Mitgliedstaaten, andere EWR-Vertragsstaaten und die Schweiz, soweit sie den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpfen, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen, die ihren Inhaber bzw. ihre Inhaberin berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Im

Handwerksbereich sind die Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Zugang zu den zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) relevant. Der Gesetzgeber hat in der Anlage A der HwO bestimmte Gewerke aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr und des Verbraucherschutzes sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter einen Zulassungsvorbehalt gestellt. Die präventive Gefahrenabwehr zielt dabei vorrangig auf den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Gesundheit und des Lebens Dritter und sichert zugleich den hohen Qualitätsstandard beim Verbraucherschutz.

II. Regelungsinhalt

Die neue EU/EWR HwV regelt die Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A der HwO für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, eines anderen EWR-Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Auch für deutsche Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation - oder Teile davon - in anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen EWR-Vertragsstaaten oder in der Schweiz erworben haben, ist die Anerkennung dieser Berufsqualifikation in der EU/EWR HwV geregelt.

Zu den für das Handwerk relevanten Neuerungen der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU gehören insbesondere Modifikationen beim Anerkennungsmechanismus und beim Ausgleichsinstrumentarium, die Einführung des Europäischen Berufsausweises, die automatische Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze sowie erweiterte Möglichkeiten bei der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen.

Die neue EU/EWR HwV, deren Struktur der bisherigen Verordnung folgt, enthält folgende Elemente:

1) Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV) und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45 AEUV) auf Grund der - Anerkennung von Berufserfahrung sowie der - Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen.

2) Zulässigkeit einer vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Inland im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV).

Damit gilt die neue EU/EWR HwV sowohl für den in den §§ 1 bis 7 geregelten Fall, dass im Inland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder eine Tätigkeit als Betriebsleiterin bzw. -leiter ausgeübt werden soll, als auch für den in den §§ 8 bis 10 geregelten Fall, dass eine Gewerbetreibende bzw. ein Gewerbetreibender, die bzw. der nur im Ausland eine Niederlassung unterhält, vorübergehend und gelegentlich grenzüberschreitend im Inland Dienstleistungen erbringen will.

Eine wesentliche Neuregelung bildet die in § 4 EU/EWR HwV geregelte automatische Anerkennung von Qualifikationsnachweisen aufgrund gemeinsamer Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen.

Artikel 2 Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie stellt ausdrücklich klar, dass sie auch für die Ausübung eines "reglementierten Berufs" als abhängig Beschäftigte bzw. abhängig Beschäftigter gilt und damit ebenfalls die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit als Personenverkehrsfreiheit des Gemeinschaftsrechts betrifft. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO wird als Inhaberin bzw. Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Insofern ist also nach deutschem Handwerksrecht der Berufszugang auch für abhängig Beschäftigte an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpft, sofern sie als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterinnen tätig werden wollen. Auch dieser Fall ist daher in der EU/EWR HwV geregelt.

Durch die Regelungen der Verordnung wird es den Antragstellern bzw. -stellerinnen in Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie ermöglicht, im Inland dieselben Tätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten aufzunehmen wie diejenigen, für die sie in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert sind, und diese Tätigkeiten unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben, auszuüben.

Die EU/EWR HwV ist nur anwendbar, wenn Antragsteller bzw. -stellerinnen, die eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterinnen ausüben wollen, ihre beruflichen Qualifikationen - zumindest auch - in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz erworben haben (vgl. §§ 2 bis 4) bzw. wenn Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerinnen in einem dieser Staaten niedergelassen sind (vgl. § 8). Auf reine Inlandsfälle ohne Auslandsbezug findet die Verordnung daher keine Anwendung. Ausnahmsweise gilt die EU/EWR HwV für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern ein anderer Mitgliedstaat der EU, ein anderer EWR-Vertragsstaat oder die Schweiz einen solchen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (siehe § 3 Absatz 5). Eine weitergehende Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikationen ist gemeinschaftsrechtlich nicht vorgegeben, erfolgt aber in Deutschland im Handwerksrecht über die Regelungen der §§ 40a, 50b HwO und letztlich auch über § 8 HwO.

Ferner ist die Verordnung allein anwendbar, wenn der Antragsteller bzw. die -stellerin ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der HwO ausüben will (vgl. §§ 1 und 8 sowie den Titel der EU/EWR HwV). Die Berufsanerkennungsrichtlinie gilt gemäß ihrem Artikel 1 nur für den Fall, dass ein Mitgliedstaat "den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft". Nach deutschem Handwerksrecht ist der Berufszugang allein bei den zulassungspflichtigen Handwerken an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen - im Regelfall gemäß § 7 Absatz 1a HwO an das Bestehen der Meisterprüfung - geknüpft. Ein zulassungsfreies Handwerk der Anlage B Abschnitt 1 oder ein handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 der HwO kann dagegen von jeder Person ohne vorherigen Qualifikationsnachweis ausgeübt werden, so dass sich die Anerkennungsfrage für diese Berufe nicht stellt.

Verschiedene Regelungen der modernisierten Berufsanerkennungsrichtlinie bedürfen keiner Umsetzung in der EU/EWR HwV.

Dies gilt etwa für die Regelung des partiellen Berufszugangs im neuen Artikel 4f der Berufsanerkennungsrichtlinie. Danach gewährt die zuständige Behörs Aufnahmemitgliedstaats auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im eigenen Hoheitsgebiet, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Die bzw. der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird. Zudem müssen die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat so groß sein, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen.

Im Handwerksrecht besteht bereits die Möglichkeit, eine auf wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks beschränkte Ausnahmebewilligung zu erteilen. Diese Regelung ist über § 9 Absatz 1 i.V.m. § 8 Absatz 2 HwO auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise vorgelegt werden, die in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz erworben wurden. Hierüber wird gewährleistet, dass Antragsteller bzw. Antragstellerinnen die Berufsqualifikation, die sie in ihrem Herkunftsstaat erworben haben, auch dann in Deutschland nutzen können, wenn sie nur einen wesentlichen Teilbereich eines umfassenderen zulassungspflichtigen Handwerksberufes darstellt.

Kein spezifisches Umsetzungsbedürfnis besteht ferner hinsichtlich der im neuen Artikel 57a der Berufsanerkennungsrichtlinie statuierten Verpflichtung zur elektronischen Verfahrensabwicklung. Nach dieser Regelung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Verfahren nach der Richtlinie "leicht aus der Ferne und elektronisch" abgewickelt werden können. Durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (E-Government-Gesetz; BGBl. I S. 2749) wurden bereits die rechtlichen Voraussetzungen einer elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung geschaffen. So besteht namentlich die Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente.

Zukünftig sollen Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen auch über die so genannten Einheitlichen Ansprechpartner, die auf Grundlage der von Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) errichtet wurden, eingeleitet und abgewickelt werden können. Die Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen können deshalb nicht nur bei den zuständigen Stellen, sondern auch bei den einheitlichen Stellen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eingebracht werden. Diese wurden - in Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 24184, 4. VwVfÄndG) eingeführt und von den Ländern unter der Bezeichnung "Einheitlicher Ansprechpartner" eingerichtet. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte auch nach § 5b HwO. Eine weitere Regulierungsnotwendigkeit besteht mithin insoweit nicht.

Die neue EU/EWR HwV enthält vorläufig keine Regelungen zum Europäischen Berufsausweis. Die hierfür notwendige Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 9 HwO erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Von der Verordnungsermächtigung soll zu gegebener Zeit Gebrauch gemacht werden, wenn die Europäische Kommission entsprechende Durchführungsrechtsakte mit Relevanz für das zulassungspflichtige Handwerk erlassen hat. Aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 24. Juni 2015, S. 27) ergibt sich kein spezifisches Umsetzungserfordernis im Handwerksrecht, da Anhang 1 der Durchführungsverordnung unter den für den Europäischen Berufsausweis in Frage kommenden Berufen derzeit kein Handwerk aufführt.

III. Ermächtigungsgrundlage

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EU/EWR HwV ist die Regelung des § 9 Absatz 1 HwO, zuletzt geändert durch Artikel 283 der zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HwO wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einer bzw. einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die bzw. der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist. Diese Ermächtigungsgrundlage liegt insbesondere den §§ 1 bis 7 der EU/EWR HwV zugrunde. Daneben stützt sich die EU/EWR HwV (insbesondere §§ 8 bis 10) auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HwO, die die Dienstleistungsfreiheit betrifft. Danach ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen es Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, gestattet ist, grenzüberschreitende Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk zu erbringen.

IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten

Durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU wurden die Vorschriften der Berufsanerkennungsrichtlinie für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen vereinfacht, gestrafft und verbessert. Die Umsetzung der Richtlinie führt nicht zu einem erhöhten Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand, der bisher durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entstanden ist.

Der Vollzugsaufwand entsteht bei den Handwerkskammern, da diese nach Landesrecht zuständig sind. Er dürfte aber sowohl im Hinblick auf das Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für ausländische Gewerbetreibende als auch im Hinblick auf das Anzeigeverfahren und etwaige Nachprüfungen im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Handwerksdienstleistungen dem Aufwand nach der bisher geltenden Verordnung entsprechen. Mittelfristig könnte der Vollzugsaufwand abnehmen. Besonders die Ausweitung der automatischen Anerkennung durch die Einführung gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze (die neuen Artikel 49a und 49b der Berufsanerkennungsrichtlinie) dürfte, sobald die Europäische Kommission entsprechenlegierte bzw. Durchführungsrechtsakte mit Relevanz für das zulassungspflichtige Handwerk erlassen hat, die Verwaltung - etwa infolge entfallender Nachprüfungen von Berufsqualifikationen bei grenzüberschreitenden Handwerkerdienstleistungen - entlasten.

Kosten für die Wirtschaft entstehen ausländischen Gewerbetreibenden, die einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle stellen, um hier als Selbständige oder als Betriebsleiter ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben zu können. Ausländischen Gewerbetreibenden, die nur vorübergehend und gelegentlich im Inland Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ausüben wollen, entstehen, wie bisher, keine oder nur geringe Kosten durch das Anzeigeverfahren.

In beiden Fällen ist eine Erhöhung dieser Kosten gegenüber den Kosten, die durch das bisherige Verfahren entstanden sind, nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 (Eintragung in die Handwerksrolle)

Zu § 1 (Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle)

Der Regelungsgehalt von § 1 wird durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU nicht berührt.

§ 1 und die nachfolgenden Vorschriften der EU/EWR HwV regeln, wann eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 HwO für ein Handwerk der Anlage A der HwO zu erteilen ist und damit der Zugang zu einem zulassungspflichtigen Handwerk eröffnet wird. Neu aufgenommen wird in diesem Kontext eine Regelung zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei gemeinsamen Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen. Die §§ 1 bis 7 gelten nur für den Fall, dass im Inland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin ausgeübt werden soll, wenn also die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit bzw. die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwendbar ist. Für grenzüberschreitende Dienstleistungen im Inland, die nur vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, sind die §§ 8 bis 10 maßgeblich. Der alternative Verweis auf die beabsichtigte Unterhaltung einer Niederlassung ist nach Wegfall des Inhaberprinzips infolge der Handwerksnovelle von 2004 nicht zwingend erforderlich, soll aber als wichtigster Anwendungsfall im Handwerkssektor erhalten bleiben.

Zur besseren Lesbarkeit der EU/EWR HwV werden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz im Wege einer Legaldefinition als "Herkunftsstaaten" bezeichnet, sonstige Staaten werden nachfolgend als "Drittstaaten" bezeichnet.

Zu § 2 (Anerkennung von Berufserfahrung)

Der Regelungsgehalt von § 2 wird durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU nur unwesentlich betroffen.

§ 2 setzt Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 17 der Berufsanerkennungsrichtlinie um. Bei den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung handelt es sich grundsätzlich um Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I der Berufsanerkennungsrichtlinie, so dass Artikel 17 anwendbar ist.

Artikel 16 sieht vor, dass dann, wenn in einem Mitgliedstaat "die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht" wird, der betreffende Mitgliedstaat die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennt. Da die Gesundheitshandwerke, d.h. die in Anlage A Nummer 33 bis 37 der HwO genannten Gewerbe, nicht in Anhang IV der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind, kann wie bisher keine Anerkennung der Berufsqualifikation bei diesen

Handwerken durch den Nachweis der Berufserfahrung (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2), sondern nur durch Vorlage entsprechender Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 3 erfolgen.

Die Definition der Betriebsverantwortlichen in § 2 Absatz 3 entspricht der Definition des Betriebsleiters in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Berufsanerkennungsrichtlinie. Um Verwechslungen mit dem im Handwerksrecht fest umrissenen Begriff des Betriebsleiters bzw. der Betriebsleiterin nach § 7 Absatz 1 HwO zu vermeiden, der nicht inhaltsgleich mit der Richtlinien-Definition ist, wurde bereits in der bisherigen Fassung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung der Begriff des Betriebsverantwortlichen gewählt.

In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass eine tatsächliche und rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung nachgewiesen werden muss, um als notwendige Berufserfahrung anerkannt zu werden. Damit wird die überarbeitete Definition des Begriffs "Berufserfahrung" in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Berufsanerkennungsrichtlinie umgesetzt (entsprechende Ergänzungen auch in § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 2).

Die in § 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 5 genannten Ausbildungszeiten beziehen sich auf die Regelausbildungszeiten.

Zu § 3 (Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen)

Durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU wird die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem allgemeinen System (Artikel 10 bis 15 der Berufsanerkennungsrichtlinie) vereinfacht.

Die Berufsanerkennungsrichtlinie enthält in den Artikeln 10 bis 15 allgemeine Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen. Gemäß Artikel 10 Buchstabe a gelten die Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Artikel 11 bis 15 für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, "wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt". Die Handwerke der Anlage A der HwO fallen grundsätzlich unter die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten. Das bedeutet, dass sich Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die ein solches Handwerk als Selbstständige oder als Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterinnen ausüben wollen, subsidiär auf die Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen berufen können, falls die Grundsätze der automatischen Anerkennung von Berufserfahrung (Artikel 16 bis 20)

nicht greifen. Dessen ungeachtet wird Antragstellern bzw. Antragstellerinnen in der EU/EWR HwV ein Wahlrecht eingeräumt, eine automatische Anerkennung nach § 2 oder eine Anerkennung nach § 3 zu beantragen. Auch über § 50b HwO besteht ein eigenständiger Anspruch auf Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen im Rahmen einer Gleichwertigkeitsfeststellung.

Nach der bisherigen Rechtslage war die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen nur möglich, wenn das Qualifikationsniveau der Antragsteller und -stellerinnen mindestens unmittelbar unterhalb des vom Aufnahmemitgliedstaat geforderten Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie lag. Nunmehr ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, Anträge auf der Grundlage von Mindestqualifikationsniveaus abzulehnen. Damit haben auch Personen, deren Berufsqualifikation der niedrigsten Niveaustufe des Artikel 11 entspricht, grundsätzlich einen Anerkennungsanspruch. Die in Artikel 11 definierten Qualifikationsniveaus werden mithin in ihrer Bedeutung für die Anerkennungspraxis relativiert und die bisherige Festlegung des für die Anerkennung erforderlichen Mindestniveaus (§ 3 Absatz 2 der EU/EWR HwV vom 20. Dezember 2007) wird obsolet. Zum Ausgleich von Unterschieden zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der im Inland erforderlichen Berufsqualifikation bleibt den Mitgliedstaaten nach dem novellierten Artikel 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie zukünftig nur die Möglichkeit, in bestimmten Fällen von den Antragstellern und Antragstellerinnen zu verlangen, vor der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) zu absolvieren. Alle Meisterabschlüsse sind zwar nach wie vor der Niveaustufe des Artikel 11 Buchstabe c zuzuordnen, sie kommen aber zukünftig vornehmlich als Referenz zum Tragen, um berufliche Qualifikationen vergleichen und die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen beurteilen zu können.

Anders als in der bisherigen EU/EWR HwV werden die Regelungen zur Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen in einer Bestimmung zusammengefasst.

Der Aufbau von § 3 spiegelt dabei zunächst den Aufbau von Artikel 13 der Berufsanerkennungsrichtlinie, der drei Fälle vorsieht, in denen - unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen - eine Anerkennung von Ausbildungs- oder Befähigungsnachweisen erfolgen kann:

§ 3 Absatz 1 regelt in Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit dem überarbeiteten Artikel 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie den Fall, dass im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragstellerinnen und Antragsteller die Ausübung der betreffenden Tätigkeit an den Besitz einer bestimmten beruflichen Qualifikation geknüpft ist. An den allgemeinen Anforderungen der Gleichwertigkeitsprüfung hat sich durch den modifizierten Anerkennungsmechanismus nichts geändert. Nach dem Wortlaut wird eine Ausnahmebewilligung vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller eine in einem anderen EU/EWRStaat oder in der Schweiz erworbene berufliche Qualifikation vorweisen, die dort Voraussetzung für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes ist. Es ist daher die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Antragstellerinnen und Antragsteller mit dem einschlägigen inländischen Meisterabschluss als Referenzqualifikation festzustellen. Erfasst etwa die anzuerkennende Berufsqualifikation nur einzelne wesentliche Tätigkeiten der inländischen Referenzqualifikation, so ist entweder eine auf diese Tätigkeiten beschränkte Ausnahmebewilligung zu erteilen oder aber eine Ausgleichsmaßnahme nach § 5 anzubieten, wenn die Antragstellerinnen oder Antragsteller ein zulassungspflichtiges Handwerk in seiner Gesamtheit ausüben wollen.

Verfügt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin über einen einschlägigen universitären Abschluss, der den Niveaustufen des Artikel 11 Buchstabe d oder e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, so wird der in Artikel 13 statuierte Anerkennungsanspruch seit der Änderung der Handwerksordnung durch Artikel 9a des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes wie bisher über die Regelung des § 7 Absatz 2 Satz 4 HwO umgesetzt.

Der neu gefasste § 3 Absatz 2 stellt klar, dass auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach diesem Absatz ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 steht.

§ 3 Absatz 2 Satz 1 normiert die Fälle, in denen die Ausbildung - nicht aber der Beruf - im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragsteller und Antragstellerinnen staatlich reglementiert ist (bisher § 3 Absatz 4). Damit wird Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie umgesetzt.

In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird weitgehend die Begriffsdefinition der "reglementierten Ausbildung" in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Berufsanerkennungsrichtlinie übernommen, um den Regelungsgehalt des Absatzes verständlicher zu machen.

§ 3 Absatz 3 behandelt Fälle, in denen weder Ausbildung noch Beruf im Herkunftsstaat des Antragstellers bzw. der Antragstellerin staatlich geregelt sind, sie jedoch dort eine Ausbildung durchlaufen haben, die sie fachlich auf die Ausübung dieses Berufes vorbereitet hat (bisher § 3 Absatz 3). In Umsetzung von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie wird der Zeitraum, über den die erforderliche Berufstätigkeit ausgeübt worden sein muss, auf ein Jahr verkürzt.

In § 3 Absatz 4 werden nunmehr gleichgestellte Ausbildungen und der Schutz erworbener Rechte geregelt (bisher § 4 Absatz 1). In Umsetzung des überarbeiteten Artikel 12 Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie wird klargestellt, dass es für die Anwendbarkeit der Vorschrift unerheblich ist, ob die abgeschlossene Ausbildung auf Voll- oder Teilzeitbasis durchlaufen wurde oder im Rahmen eines formalen oder nichtformalen Ausbildungsprogramms erfolgte.

§ 3 Absatz 5 regelt in Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie die Gleichstellung von Drittstaatsberufsqualifikationen, die in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der Schweiz anerkannt wurden (bisher § 4 Absatz 2). Danach ist eine in einem Drittstaat erworbene Ausbildung einer Ausbildung, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossen wurde, gleichgestellt, sofern ein anderer Mitgliedstaat der EU, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder die Schweiz dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin aufgrund dieser Ausbildung die Ausübung eines Berufs, für die dieser Staat eine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt, gestattet hat und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet dieses Staates besitzt. Unabhängig von diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen im Handwerksrecht mit den §§ 40a, 50b HwO weitere rechtliche Grundlagen zu Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikationen.

Zu § 4 (Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen)

Durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU wird der Bereich der automatischen Anerkennung erweitert.

Mit dem Konzept "gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze" im neuen Kapitel III A der Berufsanerkennungsrichtlinie werden erstmals Regelungen zu "gemeinsamen Ausbildungsrahmen" (Artikel 49a) und zu "gemeinsamen Ausbildungsprüfungen" (Artikel 49b) in das gemeinschaftsrechtliche System der Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgenommen.

Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 definiert gemeinsame Ausbildungsrahmen als ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Bei einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung handelt es sich nach Artikel 49b Absatz 1 Satz 1 um eine standardisierte Eignungsprüfung, die den Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist.

Die Europäische Kommission erlässt gemeinsame Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen für einzelne Berufe als delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die in diesem Rahmen erworbenen Berufsqualifikationen unterliegen der automatischen Anerkennung in allen anderen EU/EWR-Staaten und der Schweiz.

Der neugefasste § 4 setzt die Artikel 49a und 49b der Berufsanerkennungsrichtlinie im Handwerksrecht um.

§ 4 Absatz 1 sieht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung als gebundene Entscheidung für den Fall vor, dass die Antragsteller und Antragstellerinnen in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der Schweiz für das betreffende Gewerbe erfolgreich einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen durchlaufen haben, der in Deutschland eingeführt wurde (Artikel 49a).

§ 4 Absatz 2 sieht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung als gebundene Entscheidung für den Fall vor, dass Antragsteller bzw. Antragstellerinnen in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der Schweiz für das betreffende Gewerbe eine gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, die in Deutschland eingeführt wurde (Artikel 49b).

Zu § 5 (Ausgleichsmaßnahmen)

Durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU werden geringfügige Anpassungen bei der bisherigen Regelung des § 5 zu Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Mit der Regelung in § 5 wird von der den Mitgliedstaaten in Artikel 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in bestimmten Fällen von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er vor der Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Diese Möglichkeit wird genutzt, weil dadurch Niveauunterschiede bei der Ausbildung oder unterschiedliche Ausbildungsfächer ausgeglichen werden können.

§ 5 unterscheidet sich insofern von der bisherigen Regelung, als es nach dem überarbeiteten Artikel 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht mehr möglich ist, Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich aufgrund von voneinander abweichenden Ausbildungsdauern anzuordnen. Bisher konnte eine Ausgleichsmaßnahme auch dann auferlegt werden, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Inland geforderten Ausbildungsdauer lag.

Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind in § 5 Absatz 1 geregelt, der Artikel 14 Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie umsetzt. Als im Inland vorgeschriebener Ausbildungsnachweis wird dabei in § 5 Absatz 1 Nummer 1 die inländische Meisterprüfung als der in der Handwerksordnung bei den zulassungspflichtigen Handwerken vorgesehene Regelfall aufgeführt.

In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wurde ergänzend der Begriff "Handlungsfelder", der die bisherige "Fächerstruktur" in den schriftlichen Prüfungsteilen (in Teil II, III und IV) der Meisterprüfungsverordnungen abgelöst hat, aufgenommen. Handlungsfelder sind zusammengehörige Aufgabenkomplexe mit beruflichen Handlungssituationen, die in ihrer Ausgestaltung komplexer als eine fächerbezogene Aufgabenstellung sind.

Artikel 14 Absatz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie regelt zwar grundsätzlich, dass der Mitgliedstaat der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung lassen muss. Abweichend hiervon sieht aber Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie vor, dass der Aufnahmestaat in den Fällen des Artikel 10 Buchstabe a ohne Wahlrecht der Antragstellerin oder des Antragstellers einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen kann, "wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörs Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt".

Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des Wahlrechts liegen bei den zulassungspflichtigen Handwerken vor. Die Handwerke der Anlage A der HwO fallen unter Artikel 10 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV der Berufsanerkennungsrichtlinie. Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksordnung ist nur dann erforderlich, wenn Tätigkeiten als Selbständige bzw. Selbständiger oder als Betriebsleiterin bzw. -leiter ausgeübt werden sollen. Ferner erfordert die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in diesem Fall die Kenntnis und Anwendung der geltenden innerstaatlichen Vorschriften, die jeweils für das fragliche Handwerk spezifisch sind (beispielsweise bei den Bauhandwerken unter anderem bau-, umwelt- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften). Die Kenntnis der spezifischen innerstaatlichen Vorschriften ist für Gewerbetreibende vorgeschrieben, die in Deutschland die Meisterprüfung ablegen wollen, denn nach § 45 Absatz 3 HwO hat der Prüfling bei einer Meisterprüfung unter anderem nachzuweisen, dass er neben betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen auch die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse besitzt (Teil III der Meisterprüfung).

Ausgleichsmaßnahmen dürfen - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nur im Hinblick auf die festgestellten Unterschiede und nur als Ausgleich für diese verlangt werden, so dass etwa eine Eignungsprüfung nicht einer vollständigen inländischen Meisterprüfung entsprechen darf.

§ 5 Absatz 2 stellt klar, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht bei der Anerkennung von Berufserfahrung nach § 2 sowie bei einer automatischen Anerkennung auf Grundlage von § 4 verlangt werden können.

§ 5 Absatz 2 Nummer 2 (Berücksichtigung von Berufserfahrung) und Nummer 3 (Berücksichtigung lebenslangen Lernens) setzen den überarbeiteten Art. 14 Absatz 5 der Berufsanerkennungsrichtlinie um.

Zu § 6 (Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen)

Durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU werden insbesondere mit Blick auf die Begründung von Ausgleichsmaßnahmen und bei der Anordnung von Eignungsprüfungen einige Ergänzungen bei der bisherigen Regelung des § 6 zu den Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen erforderlich.

§ 6 Absatz 1 setzt Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie um, worin festgelegt ist, welche Unterlagen und Bescheinigungen die zuständigen Behörden beim Anerkennungsverfahren verlangen können. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richten sich dabei nach den Datenschutzgesetzen der Länder. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, sind insbesondere die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 vorgesehenen Unterlagen und Bescheinigungen erforderlich.

§ 6 Absatz 1 Nummer 3 zieht dabei die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, c und e jeweils gesondert geregelte Voraussetzung, wonach die Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation anerkannt sein muss, in einem Satz zusammen. Der um die in § 4 geregelten gemeinsamen Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen sowie den in § 5 Absatz 2 Nummer 3 geregelten Fall lebenslangen Lernens erweiterte § 6 Absatz 1 Nummer 4 sieht vor, dass die Befähigungs-, Ausbildungs- oder Prüfungsnachweise als beglaubigte Kopie vorzulegen sind, da es sich hierbei um besonders wichtige und fälschungsgefährdete Unterlagen handelt.

§ 6 Absatz 1 Nummer 6 macht von der in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Unterlagen zur Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden zu verlangen. Nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d erkennt die Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die "die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt", bei Angehörigen der Mitgliedstaaten als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, da die Gewerbeausübung nach § 35 der Gewerbeordnung erforderlichenfalls zu untersagen ist, wenn Tatsachen (z.B. eine Verurteilung wegen einer berufsbezogenen Straftat) vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des bzw. der Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun; diese Bestimmung gilt ergänzend zur HwO auch für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach der HwO ausüben.

Zwar ist die Frage der Zuverlässigkeit von Antragstellern und Antragstellerinnen nicht schon im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu berücksichtigen. Um aber zu verhindern, dass Antragsteller und Antragstellerinnen, denen in ihrem Herkunftsstaat die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, in die Handwerksrolle eingetragen werden, ohne dass die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und die Eintragung in die Handwerksrolle zuständige Behörde von der Gewerbeuntersagung erfährt, erscheint es erforderlich, dass die zuständige Behörde von den Antragstellern und Antragstellerinnen auch Unterlagen über eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit anfordern kann. Stellt der Herkunftsstaat derartige Unterlagen generell nicht aus, sieht § 6 Absatz vor, dass die Unterlagen durch eine Versicherung an Eides Statt oder eine feierliche Erklärung der Antragsteller und Antragstellerinnen vor einer dafür zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates ersetzt werden können. Aus Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 umgesetzt wird, ergibt sich, dass diese Unterlagen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

§ 6 Absatz 3 sieht ferner in Umsetzung von Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Berufsanerkennungsrichtlinie vor, dass die Antragsteller und Antragstellerinnen aufgefordert werden können, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen bzw. dass diese Informationen bei der Kontaktstelle, der zuständigen Behörde oder einer anderen einschlägigen Stelle des Herkunftsstaates angefordert werden können.

§ 6 Absatz 4 Satz 1 bis 3 setzt die Fristenregelungen nach Artikel 51 Abs. 1 und 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie um. Die 3-Monats-Frist nach § 6 Absatz 3 Satz 2 beginnt erst zu laufen, wenn bei der zuständigen Behörde vollständige Unterlagen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin einschließlich erforderlicher Informationen zu der Ausbildung vorliegen. In Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden.

§ 6 Absatz 5 sieht in Umsetzung von Artikel 50 Absatz 2 bis 3a der Berufsanerkennungsrichtlinie vor, dass im Fall berechtigter Zweifel die Echtheit von vorgelegten Dokumenten oder an den dadurch verliehenen Rechten durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates überprüft werden kann. Der Fristablauf ist solange gehemmt. Die aufgenommene Ergänzung, wonach für derartige Nachfragen das Binnenmarkt-Informationssystem zu nutzen ist, setzt die entsprechende Vorgabe im neuen Artikel 50 Absatz 3b der Berufsanerkennungsrichtlinie um. Diese Verpflichtung gilt für alle EU/EWR-Staaten, nicht aber im Verhältnis zur Schweiz, die dem Binnenmarkt-Informationssystem nicht angeschlossen ist. Für Nachfragen bei den zuständigen Stellen in der Schweiz sind insoweit die herkömmlichen Kommunikationswege zu nutzen.

§ 6 Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe k und Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie (Vorwarnmechanismus).

Artikel 56a Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sich gegenseitig zu informieren, wenn den Angehörigen bestimmter Berufe die Berufsausübung durch Behörden oder Gerichte - sei es auch nur teilweise oder vorübergehend - untersagt oder beschränkt wurde. Darunter fallen nach Artikel 56a Absatz 1 Buchstabe k der Berufsanerkennungsrichtlinie auch "sonstige Berufsangehörige, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben". Dies ist bei den Gesundheitshandwerken der Nummer 33 bis 37 der Anlage A der Handwerksordnung gegeben. Der Vorwarnmechanismus kommt etwa zur Anwendung im Fall einer rechtskräftigen Anordnung von Berufsverboten nach § 70 des Strafgesetzbuches oder einer vorläufigen Anordnung nach § 132a der Strafprozessordnung oder bei rechtswirksamen Löschungen aus der Handwerksrolle nach § 13 HwO. In Umsetzung des Artikels 56a Absatz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie zählt § 6 Absatz 6 Satz 1 die von der Vorwarnung umfassten Informationen auf.

§ 6 Absatz 6 Satz 2 sieht einen entsprechenden Informationsaustausch auch in den von Artikel 56a Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie erfassten Fällen vor, dass im Anerkennungsverfahren gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden. Der Vorwarnmechanismus wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ausgelöst, dass eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen unter Verwendung gefälschter Nachweise beantragt hat. Die Fälschungshandlung muss einen der Tatbestänr Urkundenfälschung nach den §§ 268 bis 271 Strafgesetzbuch erfüllen.

Die Vorwarnung erfolgt gemäß § 6 Absatz 6 Satz 3 und 4 in allen Fällen durch die zuständige Stelle spätestens drei Werktage nach der entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem. Im Verhältnis zur Schweiz sind für die Vorwarnung wiederum die herkömmlichen Kommunikationswege zu nutzen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde sind die Rechtsbehelfe nach §§ 68 Absatz 1, 74 VwGO und bei Nichteinhaltung der in § 6 Absatz 4 festgelegten Bearbeitungsfristen die Rechtsbehelfe nach §§ 68 Absatz 2, 75 VwGO gegeben, so dass die Anforderungen von Artikel 51 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie erfüllt sind.

Der neue § 6 Absatz 7, der Pflichten für die zuständige Behörden begründet, enthält in den Sätzen 1 bis 3 die Begründungserfordernisse bei der Mitteilung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen, während Satz 4 die Frist für die Durchführung von Eignungsprüfungen regelt. Damit werden entsprechende Vorgaben der neuen Absätze 6 und 7 des Artikels 14 sowie des überarbeiteten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Berufsanerkennungsrichtlinie umgesetzt.

Im Hinblick auf die Amtssprache Deutsch sieht § 23 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder vor, dass eine Behörde, bei der in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Schriftstücke vorgelegt werden, unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen soll. Da die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu Übersetzungen eine umfassende Regelung enthalten, die auch für das Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt, ist keine Regelung hierzu in der EU/EWR HwV erforderlich.

Zu § 7 (Eignungsprüfung)

Der neue § 7 fasst aus rechtssystematischen Gründen die besonderen Modalitäten für die Durchführung der Eignungsprüfung zusammen.

§ 7 Absatz 2 Satz 2 eröffnet den Handwerkskammern als den zuständigen Behörden die Möglichkeit, sachverständige Dritte, insbesondere Handwerksinnungen als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sachverständige, mit der Durchführung der Eignungsprüfung zu beauftragen. In Absatz 3 wird geregelt, auf welche Inhalte die Eignungsprüfung zu beschränken ist. Bei der Eignungsprüfung ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller in ihren Herkunftsstaaten oder den Mitgliedstaaten, aus denen sie kommen, bereits über eine berufliche Qualifikation verfügen. Eine Eignungsprüfung, die in der Sache einer vollständigen Meisterprüfung entspricht, dürfte danach regelmäßig unverhältnismäßig sein.

§ 7 setzt die Vorgaben des überarbeiteten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Berufsanerkennungsrichtlinie um.

Zu §§ 8 bis 10 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen)

Durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU werden lediglich punktuelle Änderungen bei den Regelungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erforderlich.

Es bleibt dabei, dass vor einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im zulassungspflichtigen Handwerksbereich im Regelfall keine vorherige Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin mit dem im Inland geforderten Qualifikationsniveau erfolgt, sondern für Mitgliedstaaten allein die Möglichkeit besteht, ein Anzeigeverfahren vorzusehen.

§ 8 Absatz 1 setzt Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie um, der die Voraussetzungen für eine zulässige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung regelt. Nach dem überarbeiteten Artikel 5 Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten grundsätzlich "die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken", wenn der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin zum einen zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und zum anderen - sofern der Beruf und die Ausbildung dort nicht staatlich geregelt sind - er bzw. sie diesen Beruf mindestens ein Jahr (bisher zwei Jahre) im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 sieht für den Regelfall keine Prüfung der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin, sondern nur eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vor.

Bei den Tätigkeiten, die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen im Inland ausüben wollen, muss es sich um vergleichbare Tätigkeiten handeln wie diejenige, zu deren Ausübung sie in ihrem Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen sind, d.h. die formale Äquivalenz ist zu prüfen. Der Begriff "niedergelassen" in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Berufsanerkennungsrichtlinie ist so auszulegen, dass er die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat sowohl als Selbständige bzw. Selbständiger als auch als abhängig Beschäftigte bzw. abhängig Beschäftigter einbezieht, da nach Artikel 2 Absatz 1 die Berufsanerkennungsrichtlinie für "alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig

Beschäftigte (...) einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat" ausüben wollen, gilt. Der Begriff entspricht daher dem Begriff "ansässig" in Artikel 56 AEUV, der den freien Dienstleistungsverkehr regelt.

§ 8 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass es sich bei der beabsichtigten Dienstleistungserbringung um eine vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Inland handeln muss, da ansonsten die Niederlassungsfreiheit betroffen ist und die §§ 1 bis 7 dieser Verordnung eingreifen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie, der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgrenzung von Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit wiedergibt, wird der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

Von der in Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, ein Anzeigeverfahren für Dienstleistungserbringende vorzusehen, wird durch die Regelung in § 9 Absatz 1 und 4 Gebrauch gemacht. Die Erfüllung der Anzeigepflicht ist eine formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Ohne ein solches Anzeigeverfahren hätten die zuständigen Behörden keine Möglichkeit mehr zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine zulässige Dienstleistungserbringung im Inland vorliegen. Eine solche Prüfung ist auch deshalb erforderlich, weil die Abgrenzung zwischen bloßer Dienstleistungserbringung und Niederlassung nicht in allen Fällen klar ist und bei einer beabsichtigten Niederlassung weiterhin die Berufsqualifikation geprüft werden muss. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

§ 9 Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer dann, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen, die beabsichtigte Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbringen darf, ohne die Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde abwarten zu müssen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 2 vorliegt.

Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 soll die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der Begleitunterlagen eine Eingangsbestätigung erteilen, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen. Anhand der Eingangsbestätigung kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer nachweisen, dass sie oder er die Anzeigepflicht nach § 9 Absatz 1 erfüllt hat. Ergibt die Prüfung durch die zuständige Behörde, dass die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 nicht vorliegen, kann eine Untersagungsverfügung nach § 16 Absatz 3 HwO erlassen werden.

§ 8 Absatz 2 macht von der in Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, ausnahmsweise eine vorherige Prüfung der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin vorzusehen. Das ist nach Art. 7 Absatz 4 der Richtlinie zulässig "im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren". Dies trifft sowohl auf die Gesundheitshandwerke der Anlage A Nummer 33 bis 37 der HwO als auch auf das Schornsteinfegerhandwerk der Anlage A Nummer 12 der HwO zu. Bei diesen Berufen wird weiterhin eine Notwendigkeit gesehen, die Berufsqualifikation einer Dienstleistungserbringerin bzw. eines Dienstleistungserbringers vor Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit zu prüfen, um schwere Gefahren für die Dienstleistungsempfänger und Dienstleistungsempfängerinnen durch nicht ausreichend qualifizierte Personen zu verhindern. Da Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, wurde darauf verzichtet, weitere Handwerke der Anlage A der HwO aufzuführen.

Durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU wurde Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie zwar dahingehend geändert, dass auch bei Berufen, die von Titel III Kapitel II (Automatische Anerkennung auf Grundlage von Berufserfahrung) sowie von Kapitel IIIa (Automatische Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsrahmen und -prüfungen nach den Artikeln 49a und 49b) erfasst werden, eine Vorab-Überprüfung generell nicht mehr in Betracht kommen soll.

Die Regelungen von Titel III Kapitel II, die für die Handwerksberufe bereits erstmals mit der Übergangsrichtlinie 64/427/EWG anwendbar waren, sind allerdings nicht für alle Handwerksberufe einschlägig.

Entscheidend für die sachliche Anwendbarkeit der Regelungen zur automatischen Anerkennung auf Grundlage von Berufserfahrung ist gemäß der Artikel 16 ff. der Berufsanerkennungsrichtlinie, ob der fragliche Beruf im Anhang IV der Richtlinie aufgeschlüsselt ist. In Anhang IV wurden die Anhänge der alten Übergangsrichtlinien übernommen, so im Verzeichnis 1 der Anhang der für das Handwerk früher einschlägigen Übergangsrichtlinie 064/427/EWG. Dabei wird noch die NICE-Systematik als Wirtschaftszweigklassifikation zugrunde gelegt, der sich einzelne Berufe nur schwer zuordnen lassen.

In der Vergangenheit erfassten die EU-rechtlichen Regelungen zur automatischen Anerkennung auf Grundlage von Berufserfahrung weder das Schornsteinfegerhandwerk noch die Gesundheitshandwerke. Da weder die Artikel 16 bis 19 noch die Anhänge der Berufsanerkennungsrichtlinie durch die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU modifiziert wurden, soll nicht von der bisherigen gemeinschaftsrechtskonformen Praxis abgewichen werden.

Nach Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie ist eine Nachprüfung "nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleister zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht". Daher sieht § 8 Absatz 2 vor, dass bei der Entscheidung darüber, ob eine Nachprüfung erfolgen soll, zu berücksichtigen ist, welche konkreten Tätigkeiten die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer im Inland ausüben will. Im Hinblick auf den bei einer Prüfung nach § 8 Absatz 2 anzulegenden Prüfungsmaßstab genügt es nach Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie, wenn die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer ausreichend beruflich qualifiziert ist, dass keine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfängern aufgrund einer unzureichenden Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers zu besorgen ist.

Eine Nachprüfung scheidet aus, wenn die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer für das betreffende Gewerk einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach § 4 Absatz 1 durchlaufen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung nach § 4 Absatz 2 bestanden hat.

Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 darf die Dienstleistung, die in einem Handwerk nach Anlage A Nummer 12 oder 33 bis 37 der HwO erbracht werden soll, erst erfolgen, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Prüfung der Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer erfährt durch die Eingangsbestätigung nach § 9 Absatz 3, ob die Behörde ihre oder seine Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 prüft und muss dann gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 gegebenenfalls das Ergebnis der Prüfung abwarten.

§ 10 regelt den Fall näher, dass die Berufsqualifikation einer Dienstleistungserbringerin bzw. eines Dienstleistungserbringers nach § 8 Absatz 2 nachgeprüft wird, und setzt dadurch den überarbeiteten Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 bis 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie um. Insbesondere werden die zu beachtenden Fristen, die Möglichkeit einer Eignungsprüfung und die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung im Fall eines nicht rechtzeitigen Tätigwerdens der zuständigen Behörde geregelt. Ferner wird in § 10 Absatz 1 Satz 1 über den Verweis auf § 6 Absatz 3 klargestellt, dass die bei Niederlassungsvorgängen geltenden Grundsätze zur Beibringungspflicht und zur grenzüberschreitenden Behördenzusammenarbeit, wie von Artikel 8 Absatz 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgesehen, auch bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsprechende Anwendung finden.

Wenn die Nachprüfung der Berufsqualifikation ergibt, dass die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer ausreichend beruflich qualifiziert ist, erhält sie bzw. er nach § 10 Absatz 4 eine Bescheinigung darüber, um für die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer sowie eventuell für Dritte Klarheit über die Rechtslage zu schaffen. Ergibt die Nachprüfung nach § 8 Absatz 2 dagegen, dass die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer nicht ausreichend beruflich qualifiziert ist, kann eine Untersagungsverfügung nach § 16 Absatz 3 HwO erlassen werden.

Der überarbeitete Artikel 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie sieht vor, dass Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen müssen, und regelt Einzelheiten im Zusammenhang mit der Überprüfung von Sprachkenntnissen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Salomone Haim gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, C-424/97) darf die Zulassung eines Zahnarztes davon abhängig gemacht werden, dass dieser Zahnarzt die Sprachkenntnisse hat, die er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat braucht, weil die Gewährleistung der Verständigung des Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen einen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses darstellt.

Die Frage der Sprachkenntnisse ist nach Artikel 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu prüfen. Insbesondere darf die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nicht wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin abgelehnt werden. Die

Behörde kann diese Frage aber im Anschluss an das Anerkennungsverfahren prüfen und erforderlichenfalls die Erbringung eines geeigneten Nachweises deutscher Sprachkenntnisse verlangen. Für die Erforderlichkeit deutscher Sprachkenntnisse können insbesondere die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und Grüns Verbraucherschutzes sprechen. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen aber sprachliche Anforderungen nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen. Verlangt werden darf daher jedenfalls nur im Einzelfall ein Nachweis von solchen deutschen Sprachkenntnissen, die für die Ausübung der jeweiligen konkreten Tätigkeit erforderlich sind.

Zu § 10 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU hat auf die Ordnungswidrigkeitsvorschrift keine Auswirkungen.

§ 10 macht von der Blankettvorschrift des § 118 Absatz 1 Nummer 7 HwO Gebrauch, wonach ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HwO zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Um der Anzeigepflicht von Dienstleistungserbringenden nach § 9 Absatz 1 bei der beabsichtigten vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland Nachdruck zu verleihen, sieht § 10 eine Ordnungswidrigkeit für den Fall der unterlassenen Anzeige vor. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 118 Absatz 2 HwO mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Zu § 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Mit Inkrafttreten der neuen EU/EWR HwV am Tag nach ihrer Verkündung verliert die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) ihre Gültigkeit.