Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021

982. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019

A

Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 FAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren anstelle des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 2 FAG-E) den Länderanteil an der Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn durch die vorgesehene Anhebung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung ansonsten Bundesauftragsverwaltung bei den KdU ausgelöst würde.

Begründung:

Durch den Gesetzentwurf wird die vereinbarte Wirkung des Entlastungspaketes verändert. Während die BB-KdU der Kreisebene mit hohen Soziallasten zugutekommt, werden durch den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wirtschaftsstarke Gemeinden überproportional entlastet. Der Verteilschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer beinhaltet als Verteilkriterien das Gewerbesteueraufkommen, die hebesatzgewichteten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und die hebesatzgewichteten sozialversicherungspflichtigen Entgelte. Ein solcher Verteilschlüssel liegt einer soziallastenorientierten Verteilung fern und lässt zudem eine zielgenaue landesinterne Korrektur der Verteilungswirkung nicht zu.

Der Bundesrat bittet daher darum, anstelle des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer den Länderanteil an der Umsatzsteuer entsprechend zu erhöhen, sodass eine der BB-KdU vergleichbare Entlastung je Einwohner der umzuschichtenden Beträge erreicht wird. Die Länder werden dann eine soziallastengerechte Verteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte vornehmen.

3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b (§ 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II)

Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des geltenden Anpassungsmechanismus zur Vermeidung der Bundesauftragsverwaltung soll unterbleiben. Sollten die künftigen Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung sich so entwickeln, dass die zur Einhaltung der gesetzlichen Obergrenze der Bundesbeteiligung von höchstens 49 Prozent erforderliche Minderung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 7 SGB II nicht ausreichend ist, sollen weiterhin die Werte nach § 46 Absatz 6 SGB II zu mindern sein; die im Gesetzentwurf anstelle dessen vorgesehene Minderung der Werte nach § 46 Absatz 9 SGB II soll unterbleiben.

Denn soweit in den Ländern eine interkommunale Umverteilung der nach § 46 Absatz 9 SGB II erhaltenen Bundesmittel (KdU-Fluchtmittel) organisiert wurde, sind die Länder auf eine vollständige Erstattung dieser Mittel angewiesen.

Zöge man die KdU-Fluchtmittel zur Vermeidung der Bundesauftragsverwaltung heran, würde infolgedessen die für eine interkommunale Umverteilung zur Verfügung stehende Verteilungsmasse schwinden. Hierdurch würde die Akzeptanz der interkommunalen Umverteilung Schaden nehmen.

Dies wird vermieden, wenn die Werte nach § 46 Absatz 6 SGB II weiterhin entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage gemindert werden. Daher ist Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs zu streichen.

4. Zu Artikel 3

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Regelung zu finden, die sicherstellt, dass die Länder nicht ungerechtfertigt von der Absenkung der Bundesbeteiligung getroffen werden, sondern die zugesagte Kostenübernahme in vollem Maße erhalten. Die Kompensation über den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer bei Überschreitung der 49 Prozent Bundesbeteiligung ist ein alternativer Weg, der lediglich im Notfall greifen sollte, da dieser nicht zu einer zielgenauen Entlastung der betroffenen Kommunen führt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 7 SGB II zur Schaffung von ausreichendem Freiraum wird ohne konkrete Darlegung von Berechnungsgrundlagen abgelehnt.

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d (§ 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II)

Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d ist zu streichen.

Begründung:

Die Streichung erfolgt mit dem Ziel, die derzeit bestehende verfassungskonforme Rechtslage fortzuführen. Danach gewährleisten die Länder die Prüfung, dass die Ausgaben der kommunalen Träger für Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d (§ 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II)

In Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d ist in § 46 Absatz 11 Satz 6 nach den Wörtern "geleistet wurden" das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und der Satz im Übrigen zu streichen.

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf sollen Ausgaben nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der Fälligkeit zugeordnet werden.

Die beabsichtigte Regelung erfordert, dass sämtliche Zahlungen einzeln daraufhin untersucht werden müssen, in welchem Jahr sie fällig wurden. Dazu müssten vom Sozialgeheimnis besonders geschützte personenbezogene Einzeldatensätze an die kommunalen Kassen übermittelt und händisch überprüft werden. Dass in allen der knapp 11.000 Kommunen eine automatisierte Verarbeitung programmiert werden kann, ist unwahrscheinlich. In jedem Fall müssten aufwändige Verfahren in jeder einzelnen Kommune in Gang gesetzt werden.

Ein Vorteil durch diese datenschutzrechtlich möglicherweise unzulässige, aber auf jeden Fall sehr aufwändige Zusatz-Bürokratie entsteht nicht. Abweichungen zwischen Fälligkeit und Zahlung sind rund um den Jahreswechsel am wahrscheinlichsten, es können aber - z.B. bei Rechtsstreitigkeiten - sämtliche Zahlungen betroffen sein. In der Summe gleichen sich die Abweichungen in etwa aus; es handelt sich um einen rollierenden Effekt.

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d (§ 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II)

In Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d ist in § 46 Absatz 11 n.F. der letzte Satz zu streichen.

Begründung:

Das Ergebnis der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zu den Flüchtlingskosten ab 2020 vom 6. Juni 2019 sieht eine entsprechende Gewährleistung der Länder nicht vor. Auch ergibt sich nach den bisher gemachten Erfahrungen kein praktisches Bedürfnis für eine derartige Verpflichtung. Länder und Kommunen handeln schon aus eigenwirtschaftlichen Interessen den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend und begründen und belegen entsprechende Ausgaben.

8. Zu Artikel 6

Artikel 6b - neu - (§ 5 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2;

§ 8 Absatz 2 Satz 1; § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 2 Satz 1 KInvFG und § 8 Satz 1 KInvFErrG)

a) Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

"Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2023" und die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2025" und die Angabe "31. Dezember 2024" durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt."

b) Nach dem neuen Artikel 6a wird folgender Artikel 6b eingefügt:

"Artikel 6b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds"

In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" ersetzt."

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Durch die neuen Artikel 6a und 6b wird die Umsetzungsfrist des KInvFG sowohl für Kapitel 1 als auch für Kapitel 2 um jeweils zwei Jahre verlängert. Dies ist insbesondere notwendig, um die vollständige und fristgerechte Umsetzung der Bundesmittel aus dem Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zu gewährleisten. Die Verlängerung dient dazu, das wichtige Anliegen des Bundes umzusetzen, die Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 7 Mrd. Euro, die über das Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zur Verfügung stehen, auch in voller Höhe abzurufen und in den finanzschwachen Kommunen zu investieren.

Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu z.T. erheblichen

Verzögerungen im Projektablauf. Zudem können beauftragte Firmen aufgrund der konjunkturellen Lage teilweise nicht ausreichend Personalkapazitäten zur Verfügung stellen bzw. sind nicht flexibel, bei Verschiebungen des geplanten Zeitablaufes kurzfristig zu reagieren.

Aus den vorgenannten Gründen, welche sich zueinander z.T. kausal verhalten, verzögern sich die Fertigstellung von Baumaßnahmen und der geplante Mittelabruf der Finanzhilfen derzeit erheblich. Dies gilt sowohl für Projekte des Kapitels 1, zeichnet sich aber auch bereits für die ausgewählten Vorhaben im Zuge der Kommunalinvestitionsförderung des Kapitels 2 ab. Aus kommunaler Sicht wird bei der Bildungs- bzw. Schulinfrastruktur die Forderung nach Verlängerung der Fristen mit dem Hinweis begründet, dass Schulsanierungen im Interesse eines störungsfreien Unterrichts nur in den Schulferien durchgeführt werden könnten und deshalb insbesondere hier generell ein längerer Realisierungszeitraum erforderlich sei.

Für eine vollständige und fristgerechte Umsetzung der Kapitel 1 und 2 KInvFG ist deshalb aus Sicht der Länder und Kommunen eine Verlängerung der Laufzeiten beider Kapitel um generell zwei Jahre erforderlich und auch sachgerecht. Eine Verlängerung der Fristen nur in begründeten Einzelfällen bzw. Ausnahmefällen würde dagegen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und zudem den Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommunen zur Erarbeitung einer Begründung als auch für die Bewilligungsstellen zu deren Bewertung erhöhen. Zum anderen entstünde im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ein nicht unproblematischer Beurteilungsspielraum, welcher Einzelfall "begründet" ist und welcher nicht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 6a (Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes):

Der Förderzeitraum und die Umsetzungsfristen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes werden um jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Zu Artikel 6b (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds"):

Anpassung der Laufzeit des Sondervermögens wegen veränderter Fristen in Artikel 6a.

B

9. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.