811. Sitzung (27.05.2005):
A. Problem und Ziel
- Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen worden sind, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. November 2003. Nach dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 eingefügten Artikel 2 Abs. 3 Unterabs. 3 sind ab dem 1. Juli 2005 auch Eier, die im Wege der Direktvermarktung vom Erzeuger auf örtlichen öffentlichen Märkten abgegeben werden, mit dem Erzeugercode gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 zu kennzeichnen. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier sollen entsprechend angepasst werden.
- Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch erlassen worden sind. Sie soll in zwei Punkten an die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch angepasst werden. Zudem soll eine nicht mehr erforderliche Übergangsvorschrift aufgehoben werden.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
keine
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mit der Verordnung werden Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. März 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
vom ... 2005
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § I Abs. 1 und 3 Satz I des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), die zuletzt durch Artikel 164 Nr. I der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
§ 7 Abs. 1 Nr. I der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
2. In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
- "c. in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Unterabs. 3 als Erzeuger auf einem örtlichen öffentlichen Markt Eier, die nicht mit dem vorgeschriebenen Code versehen sind, abgibt,"
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3989), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom l. August 2003 (BGBl. I S. 1556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. I wird die Angabe "(ABl. EG (Nr. ) L 143 S. Il), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1321/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 194 S. 17)" durch die Angabe "(ABl. EG (Nr. ) L 143 S. 11, Nr. L 233 S. 31, 1994 Nr. L 198 S. 145, 2000 Nr. L 271 S. 39, 2001 Nr. L 36 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 153 S. 1, Nr. L 231 S. 3)" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 wird nach Nummer 4 folgende neue Nummer 5 eingefügt:
- "5. entgegen Artikel 4 ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den Verbraucher irreführt,".
3. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 3
Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 2 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am I. Juli 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeines Zielsetzung
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen worden sind, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. November 2003. Nach dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier mit Wirkung vom I. Juli 2005 in die Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 eingefügten Artikel 2 Abs. 3 Unterabs. 3 sind ab dem l. Juli 2005 auch Eier, die im Wege der Direktvermarktung vom Erzeuger auf örtlichen öffentlichen Märkten abgegeben werden, mit dem Erzeugercode gemäß Artikel 7 Abs. I Buchstabe a zu kennzeichnen. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier sollen entsprechend angepasst werden.
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch erlassen worden sind, unter anderem der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch. Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch soll in zwei Punkten an die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 angepasst werden. Zudem soll eine nicht mehr erforderliche Übergangsvorschrift aufgehoben werden.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel I enthält eine Anpassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier. Diese Verordnung dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen worden sind, unter anderem der Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. November 2003. Nach dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier mit Wirkung vom I. Juli 2005 in die Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 eingefügten Artikel 2 Abs. 3 Unterabs. 3 sind ab dem l. Juli 2005 auch Eier, die im Wege der Direktvermarktung vom Erzeuger auf örtlichen öffentlichen Märkten abgegeben werden, mit dem Erzeugercode gemäß Artikel 7 Abs. I Buchstabe a zu kennzeichnen. Die Ordnungswidrigkeitstatbestände der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier sollen entsprechend angepasst werden.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1:
Der Verweis in § 3a auf die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 soll berichtigt werden.
Zu Nummer 2:
Artikel 2 enthält eine notwendige Anpassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch an die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 5. Juni 1991 (ABl. Nr. L 143 S. 11). In jüngster Zeit wurden vermehrt Geflügelteilstücke angeboten, die nicht den Vorgaben des Artikel I Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entsprechen. Dies trifft insbesondere für Hähnchenschenkel mit Rückstück zu. Bei Hähnchenschenkeln mit Rückenstück ist gemäß Artikel 1 Nummer 2 f) in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ein Rückenanteil von höchstens 25 % des Gewichts des Teilstücks erlaubt. Denn der Rückenanteil ist im Vergleich zum Schenkel das deutlich minderwertigere Teilstück. Im Handel wurden Hähnchenschenkel mit einem Rückenanteil vom 30% angeboten, bei Überprüfungen wurden zum Teil noch höhere Rückenanteile festgestellt. Nach der geltenden Rechtslage kann lediglich eine weitere Vermarktung der Teilstücke untersagt werden. Dieses Mittel hat sich als unwirksam herausgestellt, um eine weitere Vermarktung solcher Teilstücke zu verhindern. Daher soll es nunmehr auch möglich sein, Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel I und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit einem Bußgeld zu sanktionieren.
Zu Nummer 3:
§ 5 soll aufgehoben werden, da er eine nicht mehr erforderliche Übergangsregelung enthält.
Zu Artikel 3
Die konsolidierten Fassungen der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch sollen vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden können.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Ein gestuftes Inkrafttreten ist erforderlich, da die Änderung in Artikel I nur zeitgleich mit dem Wirksamwerden des entsprechenden EG-Rechts erfolgen kann. Die in Artikel 2 vorgenommene Änderung soll dagegen sofort in Kraft treten.