A. Problem und Ziel
Die für den Bereich Obst und Gemüse maßgebliche EU-Durchführungsverordnung (bisher Verordnung (EG) Nr. 1580/2007) wurde neu gefasst und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2004 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L vom 15.06.2011 S. 1) ersetzt. Im Wesentlichen wurden formale Änderungen und Klarstellungen vorgenommen. Materielle Änderungen gab es nur wenige. Dennoch führen die Änderungen dazu, dass die nationalen Durchführungsverordnungen (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung, Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse) vor allem in formaler Hinsicht angepasst werden müssen (Aktualisierung von Verweisen auf EU-Recht). Zum Teil wird von im EU-Recht eingeräumten Optionen Gebrauch gemacht.
Zusätzlich soll das Verordnungsverfahren genutzt werden, Anpassungen an die Sprachregelungen des Vertrages von Lissabon vorzunehmen sowie zur Rechtsbereinigung nationales Recht aufzuheben (Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung), dessen EU-rechtliche Grundlage entfallen ist. Die zur Durchführung der EU-Entschädigungsregelung infolge der EHEC-Krise erlassene nationale Verordnung wird entfristet.
B. Lösung
Erlass der Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht neu geschaffen, die zu maximal 2.800E Bürokratiekosten jährlich führen kann. Weiterer Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
3. Verwaltung
Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind die vorgesehenen Regelungen nicht verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Oktober 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der §§ 15 und 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 41 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, - des § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und Absatz 3 und § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
- - des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16.06.2008 (BGBl. I 2008 S. 1082) wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
"(EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)".
2. In § 1 werden die Wörter "der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1992 (ABl. EU (Nr. ) L 189 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und"
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt."
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:
- 1. wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- 2. wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
- 3. eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder
- 4. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.
Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind."
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Auslagerung nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 9 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen"
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 350 S. 1)" durch die Wörter "Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 " ersetzt.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 " ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1.000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind."
8. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 " ersetzt.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Angabe "Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 " ersetzt.
- c) In Absatz 7 werden die Wörter "Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/201 1" ersetzt.
- d) Absatz 8 wird aufgehoben.
10. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein operationelles Programm oder Teilprogramm nach Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen."
11. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 72 oder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/201 1" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen."
12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein."
13. § 20 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
Die Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse".
2. In § 1 werden die Wörter "der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
3. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter " Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1)" ersetzt.
4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 " ersetzt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- c) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 20 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
2. In § 6 werden die Wörter "Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. EG (Nr. ) L 47 S. 1)" durch die Wörter " Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007 Seite 1)" ersetzt.
Artikel 4
Aufhebung der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung
Die Verordnung über die Gewährung von Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vom 26. August 1980 (BGBl. I S. 1602), die durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
§ 12 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1) wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die für den Bereich Obst und Gemüse maßgebliche EU-Durchführungsverordnung (bisher Verordnung (EG) Nr. 1580/2007) wurde neu gefasst und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L vom 15.06.2011 S. 1) ersetzt. Im Wesentlichen wurden formale Änderungen und Klarstellungen vorgenommen. Materielle Änderungen gab es nur wenige. Dennoch führen die Änderungen dazu, dass die nationalen Durchführungsverordnungen (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung, Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse) vor allem in formaler Hinsicht angepasst werden müssen (Aktualisierung von Verweisen auf EU-Recht). Zum Teil wird von im EU-Recht eingeräumten Optionen Gebrauch gemacht. Die zur Durchführung der EU-Entschädigungsregelung infolge der EHEC-Krise erlassene nationale Verordnung wird entfristet.
Es wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu geschaffen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Vorgabe, die nicht unmittelbar zu Bürokratiekosten führt. Bei der Beantragung von Vorschusszahlungen sind Nachweise über verausgabte Beträge beizufügen. Wenn der Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorsieht, muss er nach dem EU-Recht prüfen, dass von den Antragstellern bestimmte Beträge vereinnahmt und bisherige Vorschüsse ausgegeben wurden. Die Informationspflicht dient der Sicherstellung dieser Vorgabe. Die Erzeugerorganisationen sind nicht verpflichtet, Vorschüsse zu beantragen. Sie verlieren dadurch auch keine Ansprüche. Der Anspruch auf die volle Beihilfenhöhe wird durch einen Verzicht auf Vorschusszahlungen nicht berührt. Von der Informationspflicht sind potentiell 35 Erzeugerorganisationen betroffen. Unter der Annahme, dass alle 35 Erzeugerorganisationen die zulässige Anzahl von Anträgen auf Vorschusszahlungen stellen (viermal im Jahr), ergeben sich 140 mögliche Anträge jährlich mir einem Zeitaufwand von einer Stunde. Bei einem in der Landwirtschaft gängigen Stundensatz von 20 C ergeben sich daraus Bürokratiekosten von maximal 2800 € jährlich.
Die zuständigen Behörden der Länder prüfen die Anträge auf Vorschusszahlung. Im Rahmen der Antragsbearbeitung spielt die Überprüfung der Nachweise nur eine untergeordnete Rolle.
Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar. Durch die Änderungsverordnung erfolgt eine Anpassung der nationalen Vorschriften insbesondere in formaler Hinsicht an die EU-rechtlichen Vorschriften zu den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse und zur Förderung der Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse. Diese dienen der Stabilisierung der Märkte sowie der Markttransparenz und der Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Damit entspricht die Änderungsverordnung einer nachhaltigen Regelung.
Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (EG-Obst und Gemüse-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 und Nummer 2
Die vorgesehenen Änderungen dienen der Anpassung der Bezeichnung der Europäischen Union an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Als Übergangsregelung wurde bei Neufassung der Verordnung im Jahr 2008 sowohl auf die seinerzeit geltende als auch auf die dann neu in Kraft tretende Verordnung über den ökologischen Landbau verwiesen. Dies ist nicht mehr erforderlich, der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 wird daher gestrichen.
Zu Buchstabe b Klarstellung des Gewollten.
Zu Nummer 4
Es besteht ein Bedürfnis für die Erzeugerorganisationen bei anderen Erzeugerorganisationen Mitglied zu sein, um die Zusammenarbeit untereinander zu verbessern und so die Ziele der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation effizienter zu erreichen. Da diese Ziele wünschenswert sind, wird zugelassen, dass auch eine Erzeugerorganisation Mitglied einer Erzeugerorganisation sein kann.
Zu beachten ist auch in diesen Fällen Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Im Übrigen ist die Vorschrift unverändert, zur besseren Lesbarkeit wurde sie jedoch neu gefasst.
Zu Nummer 5
Diese Regelung dient der Durchführung von Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Auslagerung von Tätigkeiten. Es wird festgelegt, welche Tätigkeiten ausgelagert werden können.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a und b
Anpassungen von Verweisen auf geändertes EU-Recht.
Zu Buchstabe c
Es wird von der in Artikel 34 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Stimmrecht von Nichterzeugerorganisationenn bezüglich des Betriebsfonds auszuschließen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Anpassungen von Verweisen auf geändertes EU-Recht.
Zu Buchstabe b
Das EU-Recht (Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011) sieht vor, dass bei der Ermittlung des Wertes der vermarkteten Erzeugung bestimmte Transportkosten nicht berücksichtigt werden. Dafür wurde in der nationalen Strategie die Entfernung, bis zu der Entfernungen nicht als weit entfernt gelten, auf 1.000 km festgelegt. Kosten für Transporte, die darüber hinausgehen, sollen den Wert der vermarkteten Erzeugung nicht beeinflussen. Die dafür aufgewendeten Beträge werden daher abgezogen.
Zu Nummer 8
Auch bei der Durchführung mehrerer operationeller Programme muss eine getrennte Übersicht der finanziellen Beteiligungen erfolgen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstaben a-c
Anpassung von Verweisen an geändertes EU-Recht.
Zu Buchstabe d
Diese Regelung galt als Übergangsregelung nur für das Jahr 2008 und kann daher entfallen.
Zu Nummer 10
Die Möglichkeit der Vorlage von operationellen Programmen (neben Teilprogrammen) durch Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die das EU-Recht in Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorsieht, wird zugelassen.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Anpassung des Verweises an geändertes EU-Recht.
Zu Buchstabe b
Um zu gewährleisten, dass die Beiträge zum Betriebsfonds sowie bereits gewährte Vorschüsse ausgegeben sind, bevor weitere Vorschusszahlungen erfolgen, muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass die genannten Beträge ausgegeben sind.
Zu Nummer 12
Die Regelung dient der Ausübung einer den Mitgliedstaaten in Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 eingeräumten Möglichkeit, auch Rechnungen mit anderen Adressaten zu berücksichtigen.
Zu Nummer 13
Diese Vorschrift enthielt eine Übergangsregelung und kann nunmehr entfallen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse)
Zu Nummer 1 und 2
Die Änderungen dienen der Anpassung an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon.
Zu Nummer 3 und 4
Anpassung von Verweisen an geändertes EU-Recht.
Zu Artikel 3 (Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen)
Zu Nummer 1
Anpassung an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon.
Zu Nummer 2
Anpassung des Verweises an geändertes EU-Recht.
Zu Artikel 4 (Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung)
Die Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung diente der Durchführung von EG-Recht über eine Produktionsbeihilfe im Sektor Obst und Gemüse. Mit der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse im Jahr 2007 ist diese Beihilfe jedoch entfallen, so dass das nationale Recht aufzuheben ist.
Zu Artikel 5
Die Änderung dient der Entfristung der wegen Eilbedürftigkeit der Maßnahme ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse. Die Zustimmung des Bundesrates ist nunmehr einzuholen, um eine entsprechende Fortgeltung der Verordnung bis zum endgültigen Abschluss der Maßnahme zu gewährleisten.
Zu Artikel 6
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1890:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben soll eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu geschaffen werden: Erzeugerorganisationen, die EU-Beihilfen erhalten, können einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beantragen. Künftig soll den entsprechenden Anträgen Nachweise darüber beigefügt werden, dass die Beiträge der Mitgliedsunternehmen erhoben und sowohl diese als auch bereits gewährte Vorschüsse tatsächlich ausgegeben worden sind. Die Erzeugerorganisationen sind nicht verpflichtet, Vorschüsse zu beantragen. Unter der Annahme, dass alle 35 potentiell betroffenen Erzeugerorganisationen die maximal zulässige Anzahl von Anträgen auf Vorschusszahlungen stellen, ist von Bürokratiekosten in Höhe von maximal 2.800 Euro jährlich zu auszugehen.
Die zuständigen Behörden der Länder prüfen die Anträge auf Vorschusszahlung. Im Rahmen der Antragsbearbeitung spielt die Überprüfung der Nachweise nach Darstellung des Ressorts nur eine untergeordnete Rolle, so dass sich hieraus keine nennenswerten Kosten ergeben.
Das Ressort hat den mit dem Regelungsvorhaben verbundenen Aufwand nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter