A. Problem und Ziel
Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie an Legehennen- und Masthühner-Elterntiere der ersten Generation sind bisher nach den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)1 sowie den einschlägigen Europaratsempfehlungen2 - zu beurteilen (vgl. Art. 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) vom 10. März 1976 i.V.m. Art. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem ETÜ vom 25. Januar 1978 (BGBl. II Seite 113), zuletzt geändert durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474)), da konkretere verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union bzw. eine auf § 2a des Tierschutzgesetzes (TierSchG)3 basierende innerstaatliche Rechtsverordnung fehlen.
B. Lösung
Erweiterung des Geltungsbereichs des Abschnitts 3 der TierSchNutztV (Anforderungen an das Halten von Legehennen) auf Legehennen-Elterntiere sowie Ergänzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung um einen weiteren Abschnitt mit detaillierten Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung und Pflege von Junghennen und einen Abschnitt mit spezifischen Anforderungen an die Haltung von Masthühner-Elterntieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger besteht nicht. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einzelnen Betrieben können durch diese Verordnung zusätzliche Kosten zur Anpassung der bisherigen Haltungsbedingungen an die neuen Anforderungen entstehen. Dementsprechend werden ausreichende Übergangsfristen eingeräumt. Im Allgemeinen spiegeln die vorgesehenen Haltungsanforderungen die praxisüblichen Haltungsbedingungen wider. Auswirkungen auf die Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Umsetzung der neuen Anforderungen wird allenfalls zu Beginn des Inkrafttretens der Verordnung mit einem höheren Vollzugsaufwand verbunden sein; klare, einheitliche Regelungen werden den bisherigen Vollzugsaufwand verringern.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 5. August 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 2. August 2016 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission und
- - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474):
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen und Legehennen-Elterntiere
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen und Legehennen-Elterntiere
§ 13b weggefallen
§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen und LegenhennenElterntieren
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen". - b) Folgende Abschnitte 8 und 9 werden eingefügt:
"Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 47 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 48 Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
§ 49 Anlagen zur Erprobung neuer HaltungseinrichtungenAbschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren§ 50 Anwendungsbereich
§ 51 Sachkunde
§ 52 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
§ 53 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere" - c) Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 10 und wie folgt gefasst:
"Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen§ 54 Ordnungswidrigkeiten
§ 55 Übergangsregelungen
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 werden hinter den Wörtern "nutzbare Fläche" die Wörter "in der Legehennenhaltung und Legehennen-Elterntierhaltung" eingefügt.
- b) Am Ende der Nummer 27 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 28 bis 32 eingefügt:
- "28. Junghennen: Nicht legereife Jungtiere von Legelinien der Art Gallus gallus;
- 29. Nutzbare Fläche in der Junghennenhaltung: Fläche, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 40 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Junghennen über- oder unterquert werden können;
- 30. Legehennen-Elterntiere: Legereife Hennen und geschlechtsreife Hähne der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern zur Vermehrung von Legehennen gehalten werden;
- 31. Masthühner-Elterntiere: Legereife Hennen und geschlechtsreife Hähne der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern zur Vermehrung von Masthühnern gehalten werden;
- 32. Kotkasten: kastenartige Einrichtung mit offener Oberfläche unter den Sitzstangen des Geflügels."
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Abständen" die Wörter: "und Lüftungsanlagen zusätzlich spätestens alle fünf Jahre durch eine Fachfirma" eingefügt.
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen und LegehennenElterntieren".
5. In § 12 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) nach dem Wort "Legehennen" werden die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt
- bb) nach dem Wort "sowie" werden die Wörter "alle Legehennen und weiblichen Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 8 neu wird eingefügt:
"8. Beschäftigungsmaterial, das von den Tieren verändert, bepickt oder gefressen werden kann."
7. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" angefügt.
- b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Sätzen 1, 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntieren" eingefügt.
- d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Legehenne" die Wörter "oder je Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- e) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder weibliche Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- f) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntieren" eingefügt sowie nach dem Wort "Legehenne" die Wörter "oder je Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- g) In Absatz 6 Nummer 2 werden nach dem Wort "Legehenne" die Wörter "oder je Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- h) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" ergänzt.
- i) In Absatz 8 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- j) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummern 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntieren" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntieren" ergänzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) im ersten Satzteil werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehenne" die Wörter "oder jedes Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- cc) In Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder den Legehennen-Elterntieren" eingefügt.
- dd) Nach Satz wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalls des natürlichen Lichts ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig."
- c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- (3) Legehennen und Legehennen-Elterntiere darf nach dem [einsetzen: Datum sechs Monate nach Inkrafttreten] nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. § 17 Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
- 9. Nach Abschnitt 7 werden d folgende neue Abschnitte 8 und 9 eingefügt:
"Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen§ 44 Anwendungsbereich
Junghennen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
§ 45 Sachkunde
- (1) Junghennen darf nach dem [einsetzen: Datum sechs Monate nach Inkrafttreten] nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
- (2) § 17 Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
§ 46 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
- (1) Junghennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 sowie des § 47 entsprechen.
- (2) Haltungseinrichtungen müssen
- 1. spätestens ab einem Alter der Tiere von über 35 Tagen eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Junghennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;
- 2. so ausgestattet sein, dass alle Junghennen artgemäß fressen, trinken, ruhen und spätestens ab einem Alter von 35 Tagen staubbaden können.
- (3) Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Spätestens ab einem Alter der Tiere von 14 Tagen ist eine zusammenhängende Lichtphase von mindestens acht Stunden pro Tag und eine Dunkelphase von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro Nacht einzuhalten. Während der Dunkelphase soll die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen. Es ist eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen, die den Junghennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht. Gebäude, die nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 4 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. Die Öffnungen dürfen dabei jeweils nur insoweit geschlossen werden, als dies zur Umsetzung eines Lichtprogramms erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalls des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation im Einzelfall zulässig.
- (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.
- (5) Die Lüftung ist so einzubauen und zu bedienen, dass
- 1. bei einer Außentemperatur von über 30 *C im Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als 3 *C über dieser Außentemperatur im Schatten liegt; ausgenommen sind Küken bis zum Alter von 14 Tagen;
- 2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Stall befindlichen Junghennen ein Luftaustausch von mindestens 4,5 Kubikmeter je Stunde erreicht werden kann.
- (6) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit
- 1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Junghennen einen festen Stand finden können;
- 2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Junghennen gleichermaßen Zugang haben. Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Junghenne bei Verwendung von Längströgen bis zum 35. Lebenstag 2,5 Zentimeter und ab dem 36. Lebenstag 4,5 Zentimeter nutzbare Trogseitenlänge nicht unterschreiten. Bei Verwendung von Rundtrögen muss je Tier bis zum 35. Lebenstag eine Kantenlänge der Futtertröge von mindestens 2,0 Zentimetern und ab dem 36. Lebenstag von mindestens 4,0 Zentimetern vorhanden sein;
- 3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Junghennen gleichermaßen Zugang haben, wobei ab dem 36. Lebenstag bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens 1,0 Zentimeter je Junghenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu 10 Junghennen mindestens 2 Tränkstellen und für jeweils 10 weitere Junghennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein muss;
- 4. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Junghennen spätestens ab dem 35. Lebenstag ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
- 5. Sitzstangen. Junghennen müssen die Möglichkeit haben, erhöhte Sitzstangen zu nutzen. Spätestens ab dem 35. Lebenstag müssen die Sitzstangen einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Junghennen möglich ist; dazu müssen mindestens 6 Zentimeter und ab der 70. Lebenstag mindestens 10 Zentimeter Sitzstangenlänge je Junghenne vorhanden sein. Die Sitzstangen müssen einen Abstand von mindestens 17 Zentimeter zur Wand und einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 25 Zentimeter zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden. Der Freiraum oberhalb von Sitzstangen, die von den Tieren nur durch Anfliegen erreicht werden können, muss mindestens 40 Zentimeter und bei denen, die durch Klettern erreicht werden können, mindestens 20 Zentimeter betragen.
§ 47 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
- (1) Junghennen dürfen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gehalten werden.
- (2) Entsprechend dem Alter der Tiere dürfen maximal die nach folgender Tabelle aufgeführten Tierzahlen gehalten werden:
Alter der Tiere Max. Tierzahl pro m2 nutzbare Fläche Einstallung (in einer Etage) bis 10. Lebenstag 100 (= 100 cm2 pro Junghenne) 11. bis 34. Lebenstag 50 (= 200 cm2 pro Junghenne) ab 35. Lebenstag bis zur Ausstallung 18
- (3) In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche ab dem 35. Lebenstag nicht mehr als 36 Junghennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6.000 Junghennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.
- (4) Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Junghennen spätestens ab dem 35. Lebenstag täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht; dabei darf die Fläche unterhalb der Haltungseinrichtung maximal 14 Tage nicht zur Verfügung stehen. In keinem Fall darf eine Besatzdichte von 54 Junghennen pro Quadratmeter Einstreubereich ab dem 50. Lebenstag überschritten werden. Der Einstreubereich muss sich auf dem Stallboden befinden.
- (5) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Junghennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen oberhalb des Stallbodens übereinander angeordnet sein. Dabei können nur die Ebenen auf die nutzbare Fläche angerechnet werden, durch die der Kot auf maximal eine Ebene tiefer fallen kann. Weitere Ebenen sind als nutzbare Fläche nur anrechenbar, wenn der Kot aufgefangen wird. Der Abstand zwischen den Ebenen muss mindestens 40 Zentimeter lichte Höhe betragen.
§ 48 Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
Wer Junghennen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. alle Junghennen im Betrieb mindestens zweimal täglich in Augenschein genommen werden. Hierbei ist auf einen ruhigen Umgang mit den Tieren zu achten. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Junghennen mit Verletzungen oder Gesundheitsstörungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen;
- 2. jede Junghenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
- 3. allen Junghennen spätestens ab dem 3. Lebenstag manipulier- und veränderbares Material zur Beschäftigung zur Verfügung steht. Bei Haltungseinrichtungen, in denen Kükenpapier zur Abdeckung der Roste eingesetzt wird, ist dieses zusätzlich anzubieten.
- 4. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühnern in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden.
§ 49 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 46 Absatz 2 Nr. 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Junghennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen.
Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 50 Anwendungsbereich
Masthühner-Elterntiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
§ 51 Sachkunde
- (1) Masthühner-Elterntiere darf nach dem [einsetzen: Datum sechs Monate nach Inkrafttreten] nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
- (2) § 17 Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
§ 52 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
- (1) Masthühner-Elterntiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 sowie des § 53 entsprechen.
- (2) Haltungseinrichtungen müssen
- 1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmeter aufweisen, auf der die Masthühner-Elterntiere sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;
- 2. so ausgestattet sein, dass alle Tiere artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie insbesondere die weiblichen Tiere ein Nest aufsuchen können.
- (3) § 18 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
- (4) § 18 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Datum "9. Oktober 2009" durch das Datum "[einsetzen: Datum des Inkrafttretens der Verordnung]" ersetzt wird.
- (5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit
- 1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Masthühner-Elterntiere einen festen Stand finden können;
- 2. Fütterungsvorrichtungen, die wenigstens zu 75 Prozent im Einstreubereich platziert und so bemessen sind, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können; hierfür ist bei Längströgen eine Mindestlänge von 15 Zentimeter je Henne und 20 Zentimeter je Hahn erforderlich, bei Rundtrögen eine Mindestlänge von 8 Zentimeter je Henne und 12 Zentimeter je Hahn;
- 3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Tiere jederzeit ausreichend Wasser aufnehmen können; für bis zu 10 Tiere muss je eine Nippeltränke mit einem Wasserdurchsatz von mindestens 70 Kubikzentimeter je Minute installiert werden, bei Rundtränken muss mindestens 1,30 Zentimeter pro Tier nutzbarer Rand verfügbar sein;
- 4. einem Nest für alle weiblichen Tiere, das mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, dem Tier eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Henne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann. § 13a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend;
- 5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Masthühner-Elterntieren ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden auszuüben; der Einstreubereich muss über eine Fläche von einem Drittel der von den Tieren begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber 250 Quadratzentimetern je Tier verfügen;
- 6. einem erhöhten Sitzplatz für die Ruhephase. Der erhöhte Sitzplatz kann in Form einer erhöhten Ebene oder als Sitzstange angeboten werden. Allen Tieren muss es in der Ruhephase möglich sein, gleichzeitig einen erhöhten Sitzplatz aufzusuchen. Für mindestens die Hälfte der Tiere muss eine Sitzstange von mindestens 20 Zentimeter je Tier vorhanden sein. Die Sitzstangen können im gesamten Stallbereich angebracht werden und sollten möglichst waagerecht ausgerichtet sein. Die lichte Höhe der Sitzstangen muss mindestens 5 Zentimeter oberhalb der Kotkastenabdeckung und mindestens 20 Zentimeter oberhalb der eingestreuten Fläche im Einstreubereich betragen. Die Tiere müssen die Sitzstangen umgreifen können und die Sitzstangenoberfläche muss den Tieren festen Halt geben. Alternativ können erhöhte Ebenen angeboten werden. Diese müssen mindestens 20 Zentimeter hoch, oberhalb des Stallbodens gelegen und für die Tiere frei zugänglich sein. Soll die Fläche der Kotkastenabdeckung als erhöhte Ebene für die Ruhephase anerkannt werden, sind bei der Berechnung des Platzbedarfes die Flächen abzuziehen, die Masthühner-Elterntiere benötigen, die auf darüber angebrachten Sitzstangen ruhen; hierbei ist von rund 540 Quadratzentimeter pro Tier auszugehen. Flächen unter Sitzstangen können für die Berechnung auf erhöhte Ebenen nur anerkannt werden, wenn letztere so hoch angebracht sind, dass sie von den Masthühner-Elterntieren mühelos unterquert werden können. Im Übrigen gelten § 13a Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 3 entsprechend.
- (6) Werden Kotkästen eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die Tiere nicht mit dem darin anfallenden Kot in Berührung kommen; sofern der Kotkasten als erhöhte Ebene angerechnet werden soll, muss die lichte Höhe zur Oberkante Einstreu am Ende der Legephase mindestens 20 Zentimeter betragen.
- (7) § 13 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 53 Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
- (1) Wer Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden;
- 2. alle Tiere gleichzeitig Futter aufnehmen können;
- 3. für je acht Masthühner-Elterntiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung steht; die Vorgaben des § 2 Nr. 7 finden entsprechende Anwendung;
- 4. alle Tiere ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist;
- 5. alle Tiere Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das von den Tieren verändert, bepickt oder gefressen werden kann.
- 6. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühner-Elterntieren in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden;
- 7. nach der vollständigen Räumung eines Masthühner-Elterntierstalles sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird. § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 gelten entsprechend.
- (2) Wer Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner-Elterntiere im Betrieb mindestens zweimal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner-Elterntiere mit Verletzungen oder Gesundheitsstörungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich tierschutzgerecht zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
- (3) Wer Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass nur solche Masthühner-Elterntiere eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind."
- 10. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 10 und die bisherigen §§ 44 bis 46 werden §§ 54 bis 56.
11. § 54(neu) wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 17 wird nach den Wörtern "eine Legehenne" werden die Wörter "oder ein Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- b) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a. neu eingefügt:
"17a. entgegen § 13 Absatz 5 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Legehenne oder ein Legehennen-Elterntier jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat, das von den Tieren verändert, bepickt oder gefressen werden kann,"
- c) In Nummer 18 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" angefügt.
- d) Nach Nummer 20 werden die folgende Nummern 20a. und 20b. neu eingefügt:
"20a. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ohne Nachweis der tierärztlichen Indikation die Lichtintensität oder den natürlichen Lichteinfall wesentlich einschränkt,
"20b. entgegen § 14 Absatz 3 ohne Sachkundebescheinigung eine Legehenne oder ein Legehennen-Elterntier hält,"
- e) Am Ende der Nummer 54 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 55 bis 62 eingefügt:
"55. entgegen § 45 Absatz 1 eine Junghenne ohne Sachkundebescheinigung hält,
56. entgegen § 46 Absatz 1 in Verbindung mit
- a) § 46 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 3, 4 oder 5 oder
- b) § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 oder 4 eine Junghenne hält,
- 57. entgegen § 48 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass jede Junghenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat,
- 58. entgegen § 48 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass allen Junghennen spätestens ab dem dritten Lebenstag manipulier- und veränderbares Material zur Beschäftigung zur Verfügung steht,
- 59. entgegen § 48 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Teile von Stalleinrichtungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühner-Elterntieren in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt desinfiziert werden,
- 60. entgegen § 51 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,
- 61. entgegen § 52 Absatz 1 in Verbindung mit
- a) § 52 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 Nummer 3, 4, 5, oder 6 oder
- b) § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, oder 6 oder
- c) § 53 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Absatz 1 Satz 2 Masthühner-Elterntiere hält,
- 62. entgegen § 53 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass nur die dort genannten Masthühner-Elterntiere eingestallt werden."
12. In § 55(neu) werden nach Absatz 33 folgende Absätze 33 bis 36 eingefügt:
- (33) Abweichend von § 47 Absatz 2 dürfen Junghennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen wurden, noch bis zum [einsetzen: 31.12 des 5. Jahres das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt] gehalten werden, wenn den Junghennen spätestens ab einem Jahr nach Inkrafttreten eine nutzbare Fläche von 450 Quadratzentimeter je Tier zur Verfügung steht.
- (34) Abweichend von § 47 Absatz 4 Satz 2 dürfen Junghennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen wurden, noch bis zum [einsetzen: 31.12 des 10. Jahres das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt] gehalten werden.
- (35) Abweichend von § 47 Absatz 5 Satz 2 dürfen Junghennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen wurden, noch bis zum [einsetzen: 31.12 des 10. Jahres das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt] gehalten werden.
- (36) Abweichend von § 52 Abs. 1 dürfen Masthühner-Elterntiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen wurden, noch bis zum [einsetzen: 31.12 des 3. Jahres das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt] gehalten werden."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der TierschutzNutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
- 1. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006, BGBl. I S. 2043, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2016, BGBl. I S. 758)
- 2. Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus, angenommen am 28. November 1995
- 3. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, berichtigt S. 1313), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015, BGBl. I S. 2178)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie an Legehennen- und Mast-Elterntiere der ersten Generation sind bisher nach den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)1 sowie der einschlägigen Europaratsempfehlungen2 - zu beurteilen, da konkretere verbindliche Rechtsakte der europäischen Union bzw. eine auf § 2a des Tierschutzgesetzes (TierSchG)3 basierende innerstaatliche Rechtsverordnung fehlen (vgl. Art. 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) vom 10. März 1976 i.V.m. Art. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem ETÜ vom 25. Januar 1978 (BGBl. II S. 113), zul. geä. durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)). Hierdurch ist eine einheitliche Umsetzung des § 2 TierSchG nicht sichergestellt.
Daher soll der Geltungsbereich des Abschnitts 3 TierSchNutztV (Anforderungen an das Halten von Legehennen) auf Lege-Elterntiere erweitert werden sowie die TierschutzNutztierhaltungsverordnung um einen weiteren Abschnitt mit detaillierten Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie um einen Abschnitt mit spezifischen Anforderungen an die Haltung von Mast-Elterntieren ergänzt werden.
Im Einzelnen:
Junghennen: Aus aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen ist bekannt, dass die Aufzucht der Junghennen einen erheblichen ursächlichen Anteil an der späteren Neigung der Hennen zu Federpicken und Kannibalismus in der Legeperiode hat. Ziel ist daher, detaillierte Mindestanforderungen an die Haltung von Junghennen festzulegen, die eine verhaltensgerechte Unterbringung und Pflege der Jungtiere sicherstellen und das Ausüben arteigener Bedürfnisse (zum Beispiel Scharren, Picken und Kratzen in Einstreumaterial, Aufbaumen auf Sitzstangen) ermöglichen. Die Bestimmungen orientieren sich vornehmlich an den biologischen Bedürfnissen wachsender Junghennen und umfassen entsprechende Regelungen für die Besatzdichte, Zugang zu Einstreu und die Strukturierung von Haltungseinrichtungen sowie das Futter- und Wasserangebot, das Stallklima und die Betreuung von Junghennen. Die Regelungssystematik lehnt sich an den vorhandenen Abschnitt 3 (Anforderungen an das Halten von Legehennen) an.
Legehennen-Elterntiere: Legehennen-Eltern sind bisher ausdrücklich vom Geltungsbereich der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ausgenommen (vgl. § 2 Nr. 4 TierSchNutztV). Auch für diese Tiere muss eine ordnungsgemäße Haltungsumgebung geschaffen werden. Dabei soll diese Verordnung nur Anforderungen für die erste Generation an Elterntieren schaffen. Es ist anerkannt, dass in der Zucht ggf. andere Anforderungen zu stellen sind.
Masthühner-Elterntiere: Für Masthühner-Elterntiere gelten die Ausführungen zu den Legehennen-Elterntieren entsprechend. Der bisherige Ausschluss aus dem Geltungsbereich der TierSchNutztV ergibt sich aus § 2 Nr. 9 TierSchNutztV.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nimmt.
Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
II. Kosten
Der anfänglich zu erwartende leicht erhöhte Vollzugsaufwand dürfte sich langfristig verringern. Einzelnen Betrieben können durch die Verordnung zusätzliche Kosten zur Anpassung der bisherigen Haltungsbedingungen an die neuen Anforderungen entstehen. Dem ist aber durch ausreichende Übergangsfristen Rechnung getragen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind allenfalls im geringen Umfang zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 - Inhaltsübersicht -
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 - § 2 TierSchNutztV. -
Zu Buchstabe a) - § 2 Nummer 7. -
Durch die Einfügung bezieht sich die Begriffsbestimmung zur nutzbaren Fläche nun auf die Legehennen- und Legehennen-Elterntierhaltung.
Zu Buchstabe b) - § 2 Nummern 28 bis 32 neu -
(Nr. 28) Der Begriff "Junghennen" umfasst den Zeitraum vom Kükenalter bis zum Umstallen der Tiere in den Legestall. Mit diesem Begriff werden sowohl Junghennen, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind, als auch Jungtiere, die zur Erzeugung von Bruteiern genutzt werden sollen, erfasst.
(Nr. 29) Die "nutzbare Fläche in der Junghennenhaltung" wird entsprechend den Bestimmungen für die Legehennenhaltung (vgl. § 2 Nummer 7 TierSchNutztV) als Begriffsbestimmung eingefügt, unterscheidet sich von den Anforderungen an die Legehennenhaltung jedoch in Bezug auf eine an die Größe der Junghennen angepasste lichte Höhe. Darüber hinaus sind in den Haltungssystemen für Junghennen keine Nester notwendig; die Nestflächen müssen daher bei der Berechnung der nutzbaren Fläche auch nicht - wie bei den Legehennen erforderlich - ausgenommen werden.
(Nr. 30) "Legehennen-Elterntiere" und (Nr. 31) "Masthühner-Elterntiere" sind abzugrenzen von den Großeltern- oder Urgroßelterntieren, die von dieser Begriffsbestimmung nicht erfasst werden. Von einer Legereife ist in etwa nach der 25. Lebenswoche auszugehen.
(Nr. 32) Ein "Kotkasten" wird häufig in der als Bodenhaltung betriebenen Masthühner-Elterntierhaltung eingesetzt und ist daher zu definieren.
Zu Nummer 3 - § 4 TierSchNutztV. -
Ergänzt wird das Erfordernis der Überprüfung der Lüftungsanlage durch eine Fachfirma. Im Zuge des Klimawandels ist zunehmend mit Witterungsverhältnissen zu rechnen, die insbesondere in den Sommermonaten zu kritischen Situationen führen können und massive Verluste in den Tierhaltungen verursachen können. Erfahrungsgemäß nimmt die Leistung der Lüftungsanlage mit zunehmendem Alter ab, z.T. auch durch schmutzige Lüftungsgitter infolge des Staubs im Stall, so dass eine regelmäßige fachgerechte Überprüfung angezeigt ist.
Zu Nummer 4 - Überschrift des Abschnitts 3 der TierSchNutztV. -
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird um die Legehennen-Elterntiere ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 5 - § 12 TierSchNutztV. -
Der Anwendungsbereich des § 12 wird um die Legehennen-Elterntiere ergänzt.
Für Legehennen-Elterntiere gibt es bisher keine speziellen Regelungen; es gelten demnach das Tierschutzgesetz sowie die allgemeinen Vorschriften der TierschutzNutztierhaltungsverordnung. Die Vorgaben für Legehennen werden auch für die Haltung von Legehennen-Elterntieren herangezogen, da diese Betriebe neben Brut- auch Konsumeier in Verkehr bringen und daher die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen und nach LegehennenbetriebsregisterG4 registriert sein müssen.
Zu Nummer 6 - § 13 TierSchNutztV.
Zu Buchstabe a)
Die Überschrift des § 13 wird um den Begriff "Legehennen-Elterntiere" ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die sich aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abschnitts 3 ergibt.
Zu Buchstabe b) und c)
Die Regelungen in § 13 werden auf Legehennen-Elterntiere ausgeweitet. Die Anforderungen an die Nester können naturgemäß nur für die weiblichen Legehennen-Elterntiere gelten.
Zu Buchstabe d)
Die Anforderung an Haltungseinrichtungen wird um ein Angebot von Beschäftigungsmaterial für Legehennen ergänzt. Das Angebot von Beschäftigungsmaterial hat sich als Maßnahme zur Verminderung des Risikos des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus sowie als Notfallmaßnahme zur Ablenkung der Tiere bei Auftreten von Kannibalismus bewährt.
Zu Nummer 7 - § 13a TierSchNutztV. -
Die Regelungen in § 13a werden auf Legehennen-Elterntiere ausgeweitet. Für die Berechnung der zulässigen Besatzdichte ist die Gleichbehandlung von Hennen und Hähnen aufgrund des geringen Gewichtsunterschieds (Hennen der Linie LB wiegen durchschnittlich ca. 1.900 g und Hähne der Linie LB ca. 2.500 g) und unter Berücksichtigung des bestehenden Geschlechterverhältnisses (von Hahn zu Hennen zwischen 1 zu 9 und 1 zu 11) gerechtfertigt. Die normierten Anforderungen an die Nester können naturgemäß nur für die weiblichen Legehennen-Elterntiere gelten.
Zu Nummer 8 - § 14 TierSchNutztV. -
Zur Überschrift Buchstabe a), zu Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben aa) bis cc) und zu Absatz 2 Buchstabe c):
In Buchstaben a), b) Doppelbuchstaben aa) bis cc) und c) werden die Regelungen des § 14 auf Legehennen-Elterntiere ausgeweitet.
Zu Buchstabe b) - Absatz 1 - Doppelbuchstabe dd) )
Die Reduzierung der Lichtintensität ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig. Insofern wird eine gleichlautende Regelung wie bei den Masthühnern in § 19 Absatz 1 Satz 2 getroffen.
Zu Buchstabe d) Absatz 3 neu
Es wird das Erfordernis des Nachweises der Sachkunde normiert.
Die Haltung von Legehennen, insbesondere vor dem Hintergrund des Verzichts auf das Schnabelkürzen, setzt eine große Fachkompetenz voraus, die nur über entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden kann.
Zu Nummer 9 Abschnitte 8 und 9 neu mit §§ 44 bis 53 neu
Abschnitt 8 neu wird zur Regelung der Anforderungen an das Halten von Junghennen eingefügt. Die Regelungsstruktur lehnt sich an den vorhandenen Abschnitt 3 (Anforderungen an das Halten von Legehennen) an und umfasst die §§ 44 neu bis 49 neu.
Zu § 44 - neu:
§ 44 - neu legt fest, dass Junghennen, die gewerbsmäßig gehalten werden, nach den in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung normierten Anforderungen gehalten werden müssen. Neben dem Kriterium der Gewerbsmäßigkeit ist die Festlegung einer Größenordnung nicht erforderlich.
Zu § 45 - neu:
Die Formulierung in § 45 - neu lehnt sich an die für Masthühner geltende Regelung (§ 17) an. Die Haltungsbedingungen und das Management während der Aufzucht haben einen erheblichen ursächlichen Anteil an der späteren Neigung von Legehennen zu Federpicken und Kannibalismus. Daher ist eine große Fachkompetenz nötig, die nur über entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden kann.
Zu § 46 - neu:
Zu Absatz 2:
Absatz 2 beschreibt die Mindestgröße der Haltungseinrichtung sowie die Ausstattung in Anlehnung an Abschnitt 3 (Anforderungen an das Halten von Legehennen). Entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 müssen die Junghennen ihre Grundbedürfnisse - wie artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie angemessen bewegen - erfüllen können. Junghennen werden zumeist in sog. Volieren, d.h. mehretagigen Systemen, aufgezogen, damit sie an das spätere Haltungssystem gewöhnt sind und gelernt haben, aufzubaumen und Futter und Wasser sowie die Legenester zu erreichen. Dabei werden die Küken zunächst nur auf einer Ebene gehalten und erst allmählich an die Nutzung des gesamten Systems herangeführt. Sobald wie möglich, spätestens ab dem 35. Lebenstag, muss das System vollständig geöffnet sein, damit die Junghennen ungehindert Zugang zum Einstreubereich haben und Staubbaden können.
Zu Absatz 3:
In den ersten Lebenstagen ist eine längere Beleuchtungsphase notwendig, da die Tiere lernen müssen, Futter und Wasser zu finden und aufzunehmen. Spätestens ab dem 14. Lebenstag muss ein deutlicher Tag-Nachtrhythmus eingehalten werden. Eine ausreichende Dämmerungsphase von 30 bis 45 Minuten ermöglicht den Junghennen, ihre nächtliche Ruhestellung verletzungsfrei einzunehmen.
Die Regelung zum Tageslichteinfall entspricht der für Legehennen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 2). Hennen, die im Legestall mit Tageslichteinfall gehalten werden, müssen dieses in der Aufzucht kennengelernt haben.
Eine Abdunkelung soll nur nach tierärztlicher Indikation zulässig sein. Insofern wird eine entsprechende Regelung zu § 19 Absatz 1 Satz 2 betreffend Masthühner getroffen.
Zu Absätzen 4 und 5:
Die Anforderungen an die Lüftungsvorrichtung sind entsprechend den für Legehennen geltenden Anforderungen gestaltet (vgl. § 13 Abs. 4). Ferner sind ergänzend Anforderungen für Hitzeperioden und an die Lüftungsleistung aufgenommen worden - entsprechend den bei den Masthühnern geltenden Regelungen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. . 3 und 5). Die sehr jungen Küken haben ein vergleichsweises höheres Wärmebedürfnis und sind daher von der Regelung ausgenommen.
Zu Absatz :6
Die Anforderungen an die Haltungseinrichtungen sind entsprechend den für Legehennen geltenden Anforderungen gestaltet (vgl. § 13 Abs. 5).
Zu Nr. 1:
Durch die Bodenbeschaffenheit muss sichergestellt sein, dass die Tiere richtig fußen können.
Zu Nummern 2 und 3:
Bei den für die Futter- und Tränkereinrichtungen angegebenen Maßen handelt es sich um Erfahrungswerte aus der Praxis, die gewährleisten, dass alle Tiere ausreichend Futter und Wasser aufnehmen können.
Zu Nummer 4:
Das Staubbaden zählt zu den Grundbedürfnissen der Junghenne. Spätestens ab dem 35. Lebenstag muss das System bei Volierenaufzuchten vollständig geöffnet sein, damit die Junghennen ungehindert Zugang zum Einstreubereich haben und Staubbaden können.
Zu Nummer 5:
Das Aufbaumen zur Nacht ist ein natürliches Verhalten der späteren Legehennen. Das Angebot von Sitzstangen in der Aufzucht ist essentiell, damit die Junghennen sich an das spätere Haltungssystem gewöhnen und gelernt haben, aufzubaumen sowie Futter wie auch Wasser sowie die Legenester auf höheren Ebenen in der späteren Volierenhaltung zu erreichen. Junghennen müssen daher vom ersten Lebenstag an im Rahmen des Erkundungsverhaltens die Möglichkeit haben, erhöhte Sitzstangen zu testen. Spätestens ab dem 35. Lebenstag müssen die Sitzstangen solche Abmessungen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Junghennen möglich ist. Die angegebenen Sitzstangenlängen basieren auf Erfahrungen aus der Praxis.
Zu § 47 - neu:
§ 47 - neu beschreibt die Mindestgröße der Haltungseinrichtung sowie die Mindestanforderung Ausstattung in Anlehnung an Abschnitt 3 (Anforderungen an das Halten von Legehennen).
Ferner werden die Besatzdichten in Anlehnung an die Legehennenhaltung für die "nutzbare Fläche" (in Absatz 3), in mehretagigen Systemen für "von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche" (in Absatz 5) und für den "Einstreubereich" festgelegt (in Absatz 4) (vgl. auch Abb.):
Der Platzbedarf ist nach Alter der Tiere gestaffelt - basierend auf planimetrischen Untersuchungen der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover5 und auf Praxiserfahrungen. Eine Begrenzung der Besatzdichte in der Junghennenaufzucht ist essentiell, um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern.
Zu Absatz 3:
Vergleichbar den Regelungen für Legehennen ist die Besatzdichte in mehretagigen Systemen in Bezug auf die von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche im Verhältnis zu nutzbaren Fläche verdoppelt worden. Die Vorgaben gelten spätestens ab dem 35. Lebenstag, ab dem den Junghennen die Nutzung des gesamten Haltungssystems möglich ist.
Die räumliche Trennung entspricht den Anforderungen an die Legehennenhaltung (vgl. § 13a Abs. 7).
Zu Absatz 4:
Junghennen müssen so früh wie möglich (spätestens ab dem 35. Lebenstag) Zugang zum Einstreubereich haben, um Picken, Scharren und Staubbaden ausführen zu können und das Risiko für Federpicken und Kannibalismus zu senken. Dafür ist manipulierbares Einstreumaterial sowie ein ausreichendes Platzangebot von entscheidender Bedeutung. Um ein ausreichendes Platzangebot zu realisieren, sollte ein Besatz von 54 Hennen pro m2 Einstreufläche nicht überschritten werden. Dabei dürfen Flächen unter hochgestellten Volierenanlagen für eine Eingewöhnungsphase von maximal 14 Tagen abgesperrt werden, da die Tiere während dieser Zeit erfahrungsgemäß häufig noch nicht allein in die Anlage zurückfinden und von der Betreuerin bzw. dem Betreuer hochgesetzt werden müssen. Ein Fangen unter den Anlagen ist nur schwer möglich und mit Verletzungsgefahr für die Tiere verbunden.
Zu Absatz 5:
Aufgrund der trockeneren Konsistenz der Exkremente der Junghennen ist es in mehretagigen Anlagen ausreichend ist, wenn jede zweite Ebene mit einem Kotband ausgestattet wird, im Übrigen ist die Regelung vergleichbar mit § 13 Abs. 7.
Zu § 48 - neu:
Die Anforderungen an die Überwachung, Fütterung und Pflege der Junghennen sind entsprechend den Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§ 19 Abs. 2) gestaltet.
Zu Nummer 1:
Für eine gute Entwicklung der Tiere ist eine fürsorgliche und sachkundige Betreuung mit genauer Tierbeobachtung und intensivem Tierkontakt elementar. Die Junghennen müssen an einen stressfreien Umgang mit dem Menschen gewöhnt werden.
Zu Nummer 2:
Das Erfordernis des jederzeitigen Zugangs zu Tränkwasser ist entsprechend den für Legehennen in § 14 Abs. 1 Nr. 1 geltenden Anforderungen geregelt.
Zu Nummer 3:
Die ständige Bereitstellung von manipulier- und veränderbarem Material zusätzlich zur Einstreu ist entscheidend, um dem Auftreten von Federpicken und Kannibalismus vorzubeugen. Gerade in den ersten 1 bis 2 Lebenswochen erkunden die Tiere mit dem Schnabel alles "fressbar" Erscheinende. Daher sollte vom 1. Lebenstag an veränderbares Beschäftigungsmaterial (z.B. Futter auf Kükenpapier, Luzerne oder Hobelspäne) angeboten werden. Ein solches Angebot regt gleichzeitig zum Scharren an. Spätestens ab Zugang zum gesamten System sollten auch Picksteine bereitgestellt und andere Materialien (z.B. Möhren, Heu oder Luzerne) über Draht oder Futter-Ergänzungskörbe angeboten werden. Ferner wirken sich Getreidekörnergaben in die Einstreu positiv aus (ab 10. Lebenswoche). Die Beschäftigungsmaterialien sollten regelmäßig erneuert bzw. gewechselt werden um die Attraktivität für die Tiere zu erhalten. Insbesondere zum Zeitpunkt des Gefiederwechsels muss auf ein attraktives Angebot von Beschäftigungsmaterial geachtet werden. Grundsätzlich ist bei der Auswahl der Materialien darauf zu achten, dass sie hygienisch und futtermittelrechtlich unbedenklich sind.
Zu Nummer 4:
Die Anforderungen an Reinigung und Desinfektion sind in Anlehnung an die Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) geregelt.
Zu § 49 - neu:
Die Regelung zu den Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen ist gleichlautend wie bei den Legehennen.
Abschnitt 9 neu wird zur Regelung der Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren eingefügt.
Zu § 50 - neu:
§ 50 - neu legt fest, dass Masthühner-Elterntiere, die gewerbsmäßig gehalten werden, nach den in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung normierten Anforderungen gehalten werden müssen.
Zu § 51 - neu :
Die Haltung von Masthühner-Elterntieren setzt u.a. im Hinblick auf die aufgrund der genetischen Veranlagung zur Gesunderhaltung erforderliche restriktive Fütterung und abgestimmte Tränkwasserversorgung eine hohe Fachkompetenz voraus, die nur über entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden kann. Auch die Problematik des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen.
Für die inhaltlichen Anforderungen und die Abwicklung des Sachkundenachweises werden die für Masthühner geltenden Regelungen herangezogen (§ 17 Abs. 2 bis 6). Nur fachkundiges Personal kann eine ordnungsgemäße Tierkontrolle durchführen und Gesundheits- oder Verhaltensstörungen rechtzeitig erkennen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen, weshalb auch diese für Masthühner geltende Regelung in übernommen werden soll (vgl. § 17 Abs. 7).
Zu § 52 - neu
§ 52 - neu beschreibt allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90, wonach die Grundbedürfnisse der Masthühner-Elterntiere zu erfüllen sind, und legt die Mindestgröße der Haltungseinrichtung fest.
Zu Absätzen 2 und 3:
Hinsichtlich der Mindestfläche und des Stallklimas werden die Anforderungen aus der Masthühnerhaltung vorgesehen, da diese wie die Masthühner-Elterntiere in Bodenhaltung gehalten werden.
Zu Absatz 4:
Masthühner-Elterntiere sind wie alle Hühnervögel tagaktiv und richten ihren Tagesablauf nach dem Tageslicht aus. Daher ist auch hier der Einfall von natürlichem Tageslicht zu gewährleisten.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 beschreibt detaillierte Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere.
Zu Nr. 1:
Durch die Bodenbeschaffenheit muss sichergestellt sein, dass die Tiere richtig fußen können.
Zu Nr. 2:
Masthühnerelterntiere müssen aufgrund ihrer genetischen Veranlagung restriktiv bzw. rationiert gefüttert werden, da ad Libitum-Fütterung zu vermehrten Schäden, erhöhten Mortalitäten und geringerer Leistung führen. Die erforderliche tägliche Futtermenge kann in einer Periode zur Verfügung gestellt werden. Hierfür sind schnell laufende Fördertechniken erforderlich, damit die gesamte Länge der Futterlinien nahezu gleichzeitig mit Futter versorgt werden kann. Die angegebenen Maße ergeben sich aus dem EFSA-Bericht 20106.
Bei Rundtrögen ist eine Mindestlänge von 8 cm je Henne und 12 cm je Hahn erforderlich.
Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge (EFSA-Berichte 20106 und 20127) weisen die restriktiv gefütterten Tiere nach der Futteraufnahme insgesamt eine erhöhte Aktivität (u.a. Stereotypien wie vermehrtes Trogpicken) auf. Um eine Reduzierung des Trogpickens nach der Hauptfütterung zu erreichen, sollten rund 75 % der Fütterungseinrichtungen/Fressplätze im Einstreubereich platziert sowie Mehlfutter oder gekrümeltes Futter gegeben werden. Dieses Vorgehen hat sich in Praxisversuchen8 in Niedersachsen bewährt. Sollte nur eine Pellet-Fütterung möglich sein, muss diese in Kombination mit der Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder vergleichbarem Material in die Einstreu bzw. unter Erhöhung der Rohfaseranteile in der Ration erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Fressplätze überwiegend (unter etwa 75 %) außerhalb des Einstreubereichs, d.h. auf den Kotrosten, angebracht sind.
Zu Nummer 3:
Wer legereife Masthühnerelterntiere hält, hat sicherzustellen, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4). Nach den Europaratsempfehlungen2 müssen alle Tiere jederzeit Zugang zu genügend Wasser zufriedenstellender Qualität haben (vgl. Artikel 15 Nummer 1 der Europaratsempfehlungen).
Für bis zu 10 Tiere muss je eine Nippeltränke mit einem Wasserdurchsatz von mindestens 70 cm3 je Minute installiert werden, bei Rundtränken muss mindestens 1,30 cm pro Tier nutzbarer Rand verfügbar sein. Zur Vermeidung feuchter Einstreu kann insbesondere im Winter ein "Wasserverbrauchsmanagement", z.B. durch stundenweise Verringerung des Wasserdurchsatzes erforderlich werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass alle Tiere jederzeit ausreichend - wie oben beschrieben - Wasser aufnehmen können. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die Tiere auch bei großer Hitze optimal mit Wasser versorgt sind. Ein vollständiges Abstellen der Tränkeeinrichtung ist unzulässig.
In der Praxis ist ein Futter-: Wasser-Verhältnis von 1:1,7 bis 1:2 üblich.
Zu Nummer 4:
Auch die weiblichen Masthühner-Elterntiere suchen zur Eiablage einen abgedunkelten Bereich auf. Da üblicherweise Gruppennester eingesetzt werden, wird auf die Angabe von Maße für die Einzelnester verzichtet.
Zu Nummer 5:
Hühnervögel nutzen den Einstreubereich zur Ausübung ihrer natürlichen Verhaltensweisen wie Picken, Scharren und z.T. auch Staubbaden. Hierfür muss das Einstreumaterial in ausreichender Menge vorhanden und von lockerer Struktur sein. Um Scharr- und Pickanreize in der Einstreu zu schaffen, sollten die Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder anderem Anreicherungsmaterial unmittelbar nach der Hauptfütterung erfolgen. Die angegebenen Mindestmaße ergeben sich aus planimetrischen Untersuchungen des Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover9.
Zu Nummer 6:
Zum Ruhen suchen Hühner bevorzugt erhöhte Sitzplätze auf. Je nach Gestaltung und Anbringung nutzen fast die Hälfte aller Tiere die angebotenen Sitzstangen in der Dunkelphase; tagsüber sind es deutlich weniger. Da es bei ungünstig gestalteten bzw. angebrachten Sitzstangen zur vermehrten Ausbildung von Brustblasen, Brustbeinveränderungen und Sehnenabrissen kommen kann, werden neben dem Angebot von Sitzstangen, erhöhte Ebenen als Rückzugs- und Ruheort anerkannt. Bis zum Vorliegen weiterer Forschungsergebnisse werden die Anforderungen der Europaratsempfehlungen2 daher umgesetzt.
Zu Absatz 6:
Aus hygienischen Gründen sollten die Tiere keinen Kontakt mit ihren Ausscheidungen haben. Vergleichbare Anforderungen gelten auch für die Legehennen (vgl. § 13a Abs. 7, letzter Halbsatz).
Zu Absatz 7:
Masthühner-Elterntiere sollen in ihrem Aufenthaltsbereich keiner Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Hierbei handelt es sich um die konsequente Übertragung der für Legehennen geltenden Anforderung.
Zu § 53 - neu
§ 53 - neu beschreibt die Mindestgröße der Haltungseinrichtung sowie deren Ausstattung. Entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 müssen die Tiere ihre Grundbedürfnisse - wie artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie angemessen bewegen - erfüllen können.
Zu Absatz 1:
Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:
Eine ordnungsgemäße Futter- und Wasserversorgung ist sicherzustellen.
Zu Nummer 3:
Je nach Befiederungszustand (gut bis schlecht befiedert), Alter (22 Wochen bis 60 Wochen) und Gewicht (weibliche Masthühner-Elterntiere von 2,79 bis 4,5 kg und männliche Masthühner-Elterntiere von 3,6 kg bis 5,1 kg) decken nach planimetrischen Untersuchungen des Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover9 weibliche Masthühner-Elterntiere eine Fläche von 337 bis 537 cm2, männliche Masthühner-Elterntiere eine Fläche von 630 bis 945 cm2 ab. Eine Legehenne für die Konsumeierproduktion nimmt eine Fläche von durchschnittlich 540 cm2 ein. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass männliche Masthühner-Elterntiere mehr Fläche abdecken als Legehennen, ist die Besatzdichte auf maximal 8 Tiere/m2 zu begrenzen, während die Besatzdichte bei Bodenhaltung von Legehennen 9 Tiere /m2 nutzbare Fläche beträgt.
Zu Nummer 4:
Als Hühnervögel nutzen Masthühner-Elterntiere die angebotene Einstreu zur Beschäftigung und insbesondere zum Staubbaden.
Zu Nummer 5:
Es wird das Erfordernis des Vorhaltens von Beschäftigungsmaterial normiert.
Ähnlich wie Legehennen neigen Masthühner-Elterntiere zu Verhaltensstörungen wie Federpicken und Kannibalismus. Das Angebot von Beschäftigungsmaterial hat sich bei Legehennen als Maßnahme zur Verminderung des Risikos des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus sowie als Notfallmaßnahme zur Ablenkung der Tiere bei Auftreten von Kannibalismus bewährt. Auch zur Kompensation der infolge der restriktiven Fütterung auftretenden Stereotypien wird das Angebot von Beschäftigungsmaterial für erforderlich gehalten.
Zu Nummer 6:
Die Reinigung und Desinfektion der Stalleinrichtungen sind aus hygienischer Sicht unabdingbar. Die Anforderungen sind in Anlehnung an die Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) geregelt.
Zu Nummer 7:
Der Austausch des Einstreumaterials nach jedem Durchgang ist aus hygienischer Sicht unabdingbar.
Zu Satz 2:
Hinsichtlich der Dauer der Beleuchtung wird die für Legehennen geltende Regelung übernommen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2). Dabei ist davon auszugehen, dass eine Dämmerungsphase von 15 bis 30 Minuten ausreichend ist, um Masthühner-Elterntieren zu ermöglichen, ihre nächtliche Ruhestellung verletzungsfrei einzunehmen. Hinsichtlich der Gestaltung der Lichtintensität und deren Einschränkung werden die für Masthühner geltenden Regelungen übernommen (vgl. § 19 Abs.1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 2).
Zu Absatz 2:
Hinsichtlich der Tierkontrolle wird die für Masthühner geltende Regelung übernommen (vgl. § 19 Abs. 2). Eine regelmäßige, sachkundige Tierkontrolle ist zur Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere und zum frühzeitigen Erkennen von Verhaltensstörungen wie Federpicken und Kannibalismus unabdingbar.
Zu Absatz 3:
Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis belegen, dass es wichtig ist, dass Hühnervögel während der Aufzucht an die zukünftigen Haltungseinrichtungen gewöhnt werden. Diesbezüglich werden vergleichbare Anforderung wie bei den Legehennen (vgl. § 14 Abs. 1 Nummer 4) normiert.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um die Folgeänderung aus der Einfügung der Abschnitte 8 und 9 neu.
Zu Nummer 11 Änderung § 54 neu:
Die für Legehennen geltenden Ordnungswidrigkeitentatbestände werden auf Legehennen-Elterntiere, Junghennen und Masthühner-Elterntiere erweitert.
Zu Nummer 12 Änderung § 55 neu
Für die neuen Anforderungen werden angemessene Übergangsfristen eingeräumt, die es den Tierhaltern ermöglichen, in einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum die Haltungsbedingungen umzurüsten.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Erlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Bekanntmachung dieser Verordnung.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.
- *. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG (Nr. ) L 203 vom 03.08.1999 S. 53), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
- 1. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV), in der Fassung der Bekanntmachung vom am 22. August 2006, BGBl. I S. 2043, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2016, BGBl. I S. 7582 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus, angenommen am 28. November 1995
- 3. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S.1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015, BGBl. I S. 2178)
- 4. Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308)
- 5. Planimetrische Ermittlung des Mindestplatzbedarfs von Junghennen Birgit Spindler, Marcus Clauß, Andreas Briese, Jörg Hartung Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 126, Heft 3/4 (2013), Seiten 156-162
- 6. Scientific Opinion on welfahre aspects of the management and housing of the grandparent and parent stocks raised and kept for breeding purposes EFSA Journal 2010, 8(7):1667
- 7. Scientific report updating the EFSA opinions on welfare on broilers and broiler breeders. External Scientific Report, 2012
- 8. Der Einfluss der Verteilung von Kalkkörnern in der Einstreu auf das Verhalten von Mastelterntieren unter praktischen Bedingungen, W. Bessei, Universität Hohenheim, Jan. 2015, nicht veröffentlicht
- 9. Spindler, B.; Giersberg, M. F.; Briese, A.; Kemper, N.; Hartung, J.: Spatial requirements of poultry assessed by using a colourcontrast method (Koba-Plan). In: British Poultry Science 57, 1(2016) 23-33, ISSN 0007-1668