A. Problem und Ziel
- Für die Sicherheit in den Häfen und Hafenanlagen liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für den zu überprüfenden Personenkreis ist in der Ländergesetzgebung geregelt. Zur Durchführung dieser Überprüfung sind für die zuständigen Landesbehörden unbeschränkte Auskünfte notwendig.
- Nach § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) ist allerdings eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nur an die dort unter den Nummern 1 bis 13 abschließend aufgeführten Stellen zulässig.
- Das Bundeszentralregister enthält keine Bestimmungen, die es erlauben, weitere Auskunftsberechtigte zu benennen. Auch eine Erweiterung der nach § 41 BZRG zur unbeschränkten Auskunft Berechtigten durch Landesgesetz ist nicht möglich, da das Bundeszentralregistergesetz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Eine Datenweitergabe durch das Bundeskriminalamt an Landesbehörden ist gemäß § 10 Abs. 5 des Bundeskriminalamtgesetzes nicht zulässig, da die Weitergabe nur an die in § 41 BZRG genannten Stellen erlaubt ist.
- Unbeschränkte Auskünfte können allein die obersten Landesbehörden erhalten. § 43 BZRG lässt die Weitergabe von Eintragungen an nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden dann zu, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Land unerlässlich ist oder andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Hiermit dürften allerdings keine Regelfälle, sondern nur Ausnahmen abgedeckt sein.
B. Lösung
- Mit der jetzt vorgeschlagenen Ergänzung wird eine Regelung in das BZRG eingefügt, die es den für Hafensicherheit und Hafenanlagensicherheit zuständigen Landesbehörden zukünftig ermöglicht, die für die Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung notwendigen unbeschränkten Auskünfte aus dem Bundeszentralregister zu erhalten.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner
E. Sonstige Kosten
- Keine
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
- 14. den für die Hafensicherheit und Hafenanlagensicherheit zuständigen Behörden der Länder für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Für die Sicherheit in den Häfen und Hafenanlagen liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für den zu überprüfenden Personenkreis ist in der Ländergesetzgebung geregelt. Zur Durchführung dieser Überprüfung sind für die zuständigen Landesbehörden unbeschränkte Auskünfte notwendig.
Nach § 41 Abs. 1 BZRG ist allerdings nur eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister an die dort unter den Nummern 1 bis 13 abschließend aufgeführten Stellen zulässig.
Das Bundeszentralregister enthält keine Bestimmungen, die es dem Landesgesetzgeber ermöglichen würden, weitere Auskunftsberechtigte zu benennen. Auch ist eine Erweiterung der nach § 41 BZRG zur unbeschränkten Auskunft Berechtigten durch Landesgesetz nicht möglich, da das Bundeszentralregistergesetz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Eine Datenweitergabe durch das Bundeskriminalamt an die Landesbehörden ist gemäß § 10 Abs. 5 des Bundeskriminalamtgesetzes nicht zulässig, da die Weitergabe nur an die in § 41 BZRG genannten Stellen erlaubt ist.
Unbeschränkte Auskünfte können allein die obersten Landesbehörden erhalten.
§ 43 BZRG lässt die Weitergabe von Eintragungen an nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden dann zu, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Land unerlässlich ist oder andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. Hiermit dürften allerdings keine Regelfälle, sondern nur Ausnahmen abgedeckt sein.
Im Übrigen wird mit der jetzt vorgeschlagenen Ergänzung die gleiche Regelung für Hafensicherheitsbehörden geschaffen, wie bereits in § 41 Nr. 13 BZRG für die Luftsicherheitsbehörden.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 1 Nr. 14 - neu - BZRG)
Die Ergänzung des § 41 Abs. 1 führt dazu, dass die für Hafensicherheit und Hafenanlagensicherheit zuständigen Landesbehörden zukünftig, auch wenn sie keine obersten Landesbehörden sind, die für die Zuverlässigkeitsprüfung notwendigen unbeschränkten Auskünfte erhalten.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.