Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 7 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 7 Satz 3 nach dem Wort "Fischereiaufsicht" die Wörter "nach Anhörung des jeweiligen Küstenlandes" einzufügen.

Begründung:

Gemäß § 2 Absatz 7 Satz 3 SeefischG-E soll der Zollverwaltung und der Bundespolizei die Fischereiaufsicht auch für das Gebiet übertragen werden können, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts von der Basislinie entfernt ist (3- bis 12-Seemeilenzone).

Die Überwachung der Seefischerei im Küstenmeer obliegt im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung jedoch grundsätzlich den Ländern. Demzufolge ist vor einer Übertragung der Fischereiaufsicht auf die Zollverwaltung oder die Bundespolizei das jeweils betroffene Land anzuhören.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 14 Absatz 1 Satz 5)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu schaffen, nach der die für die Antragsprüfung, Bewilligung und Kontrolle während der Zweckbindung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder einer Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständigen Behörden des Bundes und der Länder ebenfalls die Informationen, die in der nationalen Verstoßdatei nach § 14 des Seefischereigesetzes eingetragen sind, zur Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen auf Unterstützung aus dem EMFF und der Einhaltung der Voraussetzungen während und nach Durchführung des Vorhabens nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erhalten.

Begründung:

Die bisherige Formulierung des § 14 Absatz 1 SeefischG-E erlaubt lediglich den für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder eine Einsicht in die nationale Verstoßdatei im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und zur Punktefestsetzung nach § 13 des Seefischereigesetzes.

Nach den Absätzen 2 und 5 des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 benötigen aber auch die für die Prüfung und Bewilligung von EMFF-Anträgen sowie von Kontrollen während der Zweckbindung der EMFF-Fördermittel zuständigen Behörden des Bundes und der Länder die Informationen aus der nationalen Verstoßdatei.

Auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 sind die Regelungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 auch auf Beihilfen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei anzuwenden. Die hierfür zuständigen Behörden benötigen gleichfalls ein Einsichtsrecht.