Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 13. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/10897 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge - Drucksache 016/10388 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
Artikel 2
Nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... ) geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt:"
§ 14a Durchführung von Beihilfeverfahren
Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. EU (Nr. ) L 379 S. 5) und
- 2. dem Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr. ) L 214 S. 3).
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.""
- 2. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die neuen Artikel 3 und 4.