Empfehlungen der Ausschüsse

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittelverordnung - DüMV)

848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

Der federführende Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Nr. 7

§ 1 Nr. 7 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Begründung

Die Begriffsbestimmung der Verordnung in § 1 Nr. 7 "Fremdbestandteile" lässt eine sehr große Bandbreite an Stoffen zu, die gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 von den Anforderungen an die Nützlichkeit ausgenommen sind. Der Anteil dieser ungewollten, aber unvermeidbaren Stoffe ist jedoch auf das unvermeidbare Mindestmaß zu begrenzen und von zugegebenen Ausgangsstoffen, die den in § 1 Nr. 3 bis 6 genannten Zweckbestimmungen dienen, abzugrenzen. Für Fremdbestandteile ist die Formulierung "Zugabe" nicht sachgerecht und daher zu vermeiden.

2. Zu § 1 Nr. 27 - neu -

In § 1 ist in Nummer 26 der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 27 anzufügen:

Folgeänderung*:

In § 3 Abs. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee, § 4 Abs. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee sowie in § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d ist jeweils das Wort "Kinderspielplätzen" durch das Wort "Kinderspielflächen" zu ersetzen.

Begründung

Das in der Verordnung verwendete Wort "Kinderspielplätze" sollte zur Schaffung von Rechtsklarheit durchgängig durch das Wort "Kinderspielflächen" ersetzt und damit an die Nomenklatur der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) angepasst werden. Durch diese Begriffsharmonisierung wird ein Widerspruch zur Abgrenzung der Nutzungen der BBodSchV vermieden. In diesem Sinne wird hier die gleichlautende Definition der Bundesbodenschutzverordnung eingeführt.

Obwohl der Begriff der "Kinderspielflächen" weiter gefasst ist als der Begriff der (amtlich ausgewiesenen) "Kinderspielplätze", sind darüber hinaus keine daraus resultierenden gravierenden Einschränkungen hinsichtlich der Zulassung, des Inverkehrbringens bzw. der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen etc. erkennbar.

So beziehen sich die in § 3 Abs. 2 Buchstabe c und § 4 Abs. 2 Buchstabe c jeweils Doppelbuchstabe ee vorgesehenen Anwendungsbeschränkungen lediglich auf besonders Cdbelastete Rinden. Eine Ausdehnung des Ausbringungsverbotes dieser besonders belasteten Rinden auch auf (extensiv genutzte) Kinderspielflächen, wie z.B. Bolzplätze, erscheint nur sachgerecht.

Insgesamt sachgerechter ist auch der Rückgriff auf den erweiterten Begriff der "Kinderspielflächen" hinsichtlich der Mindestabstandsregelung im Zusammenhang mit den seuchenhygienischen Anforderungen in § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d. So gelten laut der vorgelegten Verordnung die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn bei einer Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittel im Abstand von 100 m von Sportanlagen, Kinderspielplätzen und Parkanlagen sowie dem Rand der Wohnbebauung als eingehalten, selbst wenn im Probenmaterial Salmonellen gefunden werden. Der umfassendere Begriff der "Kinderspielflächen" ist insbesondere im Kontext zu den übrigen erwähnten Nutzungen (hier: Sport- und Parkanlagen, Wohnbebauung) nicht nur wesentlich sachgerechter. Er drängt sich nicht zuletzt auch aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geradezu auf.

Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass der erweiterte Begriff "Kinderspielflächen" im Hinblick auf die vorgenannten Abstandsregelungen keine zusätzliche Ausdehnung der Schutzbereiche mit sich bringt, da solche Aufenthaltsbereiche für Kinder mit ortsüblicher Spielnutzung, wie z.B. Bolzplätze, i.d.R. nicht im Außenbereich angesiedelt sind.

3. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a

In § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Bezüglich der Verwendung von Bodenmaterial als Hauptbestandteil für die Herstellung von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten sowie unter Verwendung von Bodenmaterial hergestellte und für Freilandanwendungen zulässige Kultursubstrate selbst sind die schadstoffbezogenen Vorsorgeregelungen des Bodenschutzrechtes (einschließlich der Sonderregelungen für Böden mit großflächig naturbedingt oder siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten) zu berücksichtigen.

Die im vorliegenden Verordnungstext enthaltenen schadstoffbezogenen Anforderungen unterscheiden sich teilweise deutlich von den Anforderungen an Materialien bei der Aufbringung auf Böden nach § 12 i.V.m. § 9 BBodSchV.

In der vorliegenden Verordnung sind beispielsweise Kultursubstrate für Freilandanwendungen zugelassen, deren Aufbringung aufgrund der Schadstoffbelastung nach § 12 i.V.m. § 9 BBodSchV unter Vorsorgegesichtspunkten nicht zulässig ist, sondern die nach ihrer Ausbringung sogar einen Gefahrenverdacht hervorrufen können.

4. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f

In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f sind die Wörter "Anlage 2 Tabelle 4.1" durch die Wörter "Anlage 2 Tabelle 4" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Anpassung, da in der Anlage 2 "Tabellen" nur eine Tabelle 4 genannt wird.

5. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a*

In den §§ 3 und 4 ist jeweils Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a zu streichen.

Begründung

Eine Regelung, die zu unterschiedlichen Schadstofffrachten - und hier insbesondere höheren Schadstoffeinträgen auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen - führen kann, ist fachlich nicht begründet, da auf solchen Flächen i. d. R. geringere Entzüge (z.B. keine Ernte) auftreten und die Besorgnis der Schadstoffverlagerung auf Grund häufig anzunehmender niedrigerer pH-Werte der Böden im Vergleich zu Ackerflächen größer sein dürfte. Darüber hinaus erschwert diese Regelung den Vollzug und führt zu einem erheblichen Mehraufwand.

6. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ist zu streichen.

Folgeänderung:

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung

Gegenüber der bisherigen Regelung der vollständigen Freistellung der schadstoffbezogenen Anforderungen an Brennraumaschen stellt die nunmehr vorgesehene Regelung bei forstlicher Anwendung (50 % Grenzwertüberschreitung bei allen Parametern) eine grundsätzliche Verbesserung dar. Allerdings ist vor dem Hintergrund der generell sorptionsschwächeren Waldböden mit erhöhter Gefahr einer direkten Einwaschung ins Grundwasser (Makroporenfluss auf Grund fehlender Bodenbearbeitung) sowie insbesondere angesichts erhöhter Gehalte an wasserlöslichem Chrom-VI in Brennraumaschen auch die jetzt vorgesehene Ausnahmeregelung aus bodenschutzfachlicher Sicht nicht zu rechtfertigen.

Die Sonderregelung für Brennraumaschen ist daher zu streichen.

Hierfür spricht auch, dass nach Angaben der Niedersächsischen forstlichen Versuchsanstalt Brennraumaschen auf Grund verfahrenstechnischer Änderungen (sukzessive Abkühlung) zukünftig zunehmend geringere Chrom-Gehalte aufweisen werden.

7. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, § 9 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.1 Spalte 6 Satz 6, Zeile 1.4.6 Spalte 6 Satz 3 - neu -, Abschnitt 2 Zeile 2.3 Spalte 6, Zeile 2.4 Spalte 6 Satz 3, Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.2.2 Spalte 2, Zeile 6.2.3 Spalte 2, Zeile 6.3.3 Spalte 2, Zeile 6.4.10 Spalte 2, Zeile 6.4.11 Spalte 2, Zeile 6.4.12 Spalte 2

Begründung

Formelle Änderung zur Vereinheitlichung der Anforderungen entsprechend Tabelle 7 Zeile 7.3.16.

Der Anwender der Düngemittelverordnung soll durch die vorgenommenen Ergänzungen auf diese wichtige Anforderung der Tabelle 7 Zeile 7.3.16 auch an anderen Bezügen zu Aschen hingewiesen werden.

8. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c

In §§ 3 und 4 ist jeweils Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c zu streichen.

Begründung

Die Regelungen nehmen Rinden von der Begrenzung für Cadmium (1,5 mg/kg TM) nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Zeile 1.4.3 Spalte 4 aus und legen stattdessen höhere Grenzwerte für unfermentierte Rinde (2,5 mg/kg TM) bzw. fermentierte Rinde (3,0 mg/kg TM) fest, sofern die Rinden nicht auf landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf sonstige Flächen zur Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln oder auf Kinderspielplätzen aufgebracht werden. Bei den üblicherweise sehr hohen Aufbringungsmengen von Rinden im Garten- und Landschaftsbau ergeben sich dadurch sehr hohe Gesamtfrachten an Cadmium, die aus Bodenschutzsicht auch auf anderen als den genannten Flächen nicht zu rechtfertigen sind. Nach dem relativ zügigen Abbau der organischen Bestandteile der Rinden gehen die Schwermetalle stark angereichert mit der Residualfraktion in den darunter liegenden Boden ein. Darüber hinaus stellt die Regelung eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu sonstigen organischen Abfällen dar. Auf die Sonderregelung für Rinden sollte daher verzichtet werden.

9. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind nach dem Wort "dienen" folgende Wörter anzufügen:

Begründung

Damit Ausgangsstoffe und Fremdbestandteile von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ebenfalls keine schädigende Wirkung haben, sollte die für die Ausgangsstoffe von Düngemitteln geltende Generalforderung ebenfalls gelten. Insbesondere bei der Herstellung von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten werden vielfach die in den Tabellen 7 und 8 aufgeführten Hauptbestandteile, Aufbereitungshilfsmittel und Fremdbestandteile genutzt, die hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Boden, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen sowie den Naturhaushalt im Einzelfall bedenklich sein können. Ferner wird damit der Gleichklang zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 hergestellt.

10. Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa

In § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa sind die Wörter "oder im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben" zu streichen.

Begründung

In der vorliegenden Verordnung sind beispielsweise Kultursubstrate für Freilandanwendungen zugelassen, deren Aufbringung auf Grund der Schadstoffbelastung nach § 12 i.V.m. § 9 BBodSchV unter Vorsorgegesichtspunkten nicht zulässig ist, sondern die nach ihrer Ausbringung sogar einen Gefahrenverdacht hervorrufen können.

Für bestimmte Anwendungen (z.B. Pflanzlöcher und Baumscheiben) sollen die Schadstoffgrenzwerte sogar um 50% überschritten werden dürfen. Damit werden schadstoffbelastete Materialien zugelassen, die nach Bodenschutzrecht bereits einen Gefahrentatbestand auslösen (z.B. für Blei 225 mg/kg DüMV und 200 mg/kg Prüfwert Kinderspielflächen).

Die Ausnahmeregelung ist zu streichen.

11. Zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist nach der Angabe "50 kg K2O" die Angabe ", 500 kg CaO" einzufügen.

Begründung

Bislang konnten kalkhaltige Stoffe nur bis zu einem Gehalt von 10 % CaO als Bodenhilfsstoff in den Verkehr gebracht werden. In der Verordnung wird die Grenze auf 30 % CaO angehoben. Im Gegenzug sollte dann aber auch eine Begrenzung über die Anwendungsempfehlung erfolgen, so dass die Erhaltungskalkung nicht über einen Bodenhilfsstoff erfolgt, sondern nur über zugelassene Düngemittel (Wirksamkeitsnachweis).

12. Zu § 5 Abs. 1

In § 5 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In § 3 Abs. 1 ist Nummer 4 zu streichen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

13. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 1

In § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist das Wort "Anwendungshinweise" durch die Wörter "als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Begründung

Hinweise zur Anwendung sollen durch das in den Hinweisen und ergänzenden Vorgaben zu den jeweiligen Düngemitteln und Ausgangssubstraten anzugebende Wort "Anwendungsvorgabe" für die anwendende Person deutlicher in der Kennzeichnung zu erkennen sein. Zudem ermöglicht diese Ergänzung, in der Düngeverordnung mit der notwendigen Bestimmtheit auf diese Anwendungsvorgaben aus der Kennzeichnung nach Düngemittelverordnung zu verweisen. Damit wird für die anwendende Person eine deutlich gesteigerte Transparenz der einzuhaltenden Vorgaben erreicht, da sie sich nur nach den Anwendungsvorgaben gemäß der Kennzeichnung auf dem Düngemittel richten muss und nicht gleichzeitig noch die Vorgaben nach § 8 der Düngeverordnung beachten muss.

14. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d

In § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist in Buchstabe c am Ende das Wort "und" und Buchstabe d zu streichen.

Begründung

Ein Mindestabstand von 100 m zu Sportanlagen, Kinderspielplätzen und Parkanlagen sowie dem Rand der geschlossenen Wohnbebauung ist aus fachlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Die grundsätzlichen Anforderungen sind schon in § 5 Abs. 1 geregelt.

15. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e - neu -*

§ 5 Abs. 3 Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach § 5 Abs. 1 dürfen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen. In § 5 Abs. 3 wird jedoch eine Ausnahme formuliert, nach der diese Materialien, auch wenn sie Salmonellen enthalten, mit bestimmten Anwendungshinweisen abgegeben werden dürfen. Die Ausweisung der Zonen I und II von Wasserschutzgebieten dient insbesondere dem Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeiern). Eine Ausbringung hygienisch bedenklicher Materialien ist daher analog der Regelung für Klärschlamm gemäß § 4 Abs. 7 AbfKlärV (Verbot der Ausbringung in den Zonen I und II) zu untersagen.

16. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2

In § 5 Abs. 3 Nr. 2 sind die Wörter "von Klärschlämmen" durch die Wörter "der Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoff," zu ersetzen.

Begründung

Klärschlamm wird nur als Ausgangsstoff benannt, so dass die hygienischen Anforderungen von allen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten, die Klärschlamm enthalten, einzuhalten sind. Mit der Ergänzung sollte den Inverkehrbringern und Anwendern eindeutig mitgeteilt werden, dass die hygienischen Anforderungen nicht nur von reinem Klärschlamm einzuhalten sind.

17. Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2, 3 und Abs. 4 - neu -

§ 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Eine Verpflichtung zur Untersuchung von Wirtschaftsdüngern auf Salmonellen ist unverhältnismäßig. In den engeren Wasserschutzgebietszonen können ohnehin aus Vorsorgegründen Anwendungsverbote erlassen werden.

Zudem sind die seuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geregelt.

18. Zu § 5 Abs. 4 - neu -*

Dem § 5 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

Begründung

Die Anforderungen an die Hygiene von tierischen Ausgangsprodukten sind hinreichend in der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten bestimmt. Darüber hinausgehende Regelungen sind unnötig. Doppelregelungen sind zu vermeiden.

19. Zu § 6 Abs. 9 Satz 1

In § 6 Abs. 9 Satz 1 sind nach dem Wort "Frischmasse" die Wörter "je Kalenderjahr" einzufügen.

Begründung

Der Zeitbezug fehlt in der Vorlage der Bundesregierung. In der DüMV vom 15. Dezember 2003 ist dieser Zeitbezug enthalten und sollte übernommen werden.

20. Zu § 6 Abs. 9 Satz 2*

In § 6 Abs. 9 Satz 2 ist das Wort "Düngejahr" durch das Wort "Kalenderjahr" zu ersetzen.

Begründung

Das Düngejahr ist gemäß § 2 Nr. 4 Düngeverordnung ein "Zeitraum von zwölf Monaten", der durch den Landwirt selbst gewählt werden kann und "auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht." Der Bezug "Kalenderjahr" ist hier sachgerechter und erleichtert den Vollzug durch die für die Düngemittelverordnung zuständige Behörde.

21. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 7 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Änderung ist zur Eindeutigkeit der angegebenen Toleranz erforderlich (Rechtssicherheit).

22. Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 9 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Erst vor kurzem wurde die in der Düngemittelverordnung von 2003 enthaltene Übergangsfrist für Düngemittel etc., die den Vorgaben der Düngemittelverordnung von 1999 entsprechen, bis zum 1. März 2009 verlängert. Dies war notwendig, weil zahlreiche Düngemittelhersteller nach wie vor unter Ausnutzung dieser Übergangsfrist legal nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung von 1999 arbeiten. Dies geschah unter anderem deshalb, weil sich durch das erneute Novellierungsansinnen eine weitere Umstellung der Produktion, Kennzeichnung und Verpackung angekündigt hat und die betroffenen Unternehmen aus nachvollziehbaren Gründen eine zweimalige Umstellung binnen eines sehr kurzen Zeitraumes vermeiden wollten. Vor allem aber beinhaltet die Düngemittelverordnung von 2003 u. a. Kennzeichnungsvorgaben, welche bei korrekter Umsetzung den Verkauf bestimmter Produkte mehr oder weniger unmöglich gemacht hätten. Sie wurden deshalb vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für rechtswidrig erklärt. Die nun für Düngemittel etc., die den Anforderungen der Düngemittelverordnung von 2003 entsprechen, vorgesehene ohnehin sehr kurze Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009 kann daher von der Mehrzahl der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten gar nicht genutzt werden. Die dann zum Tragen kommende Frist bis zum 1. März 2009 ist viel zu kurz und eine komplette Umstellung in ggf. Produktion, Verpackung und Handel incl. Zwischenhandel etc. in der verbleibenden Zeit nicht machbar, zumal die endgültigen Vorgaben erst mit Inkrafttreten der Verordnung feststehen. Ferner ist eine Differenzierung der Übergangsfrist im Vollzug ohnehin schwierig und bei einem Unterschied von zehn Monaten in Relation zu den übrigen in der Verordnung aufgeführten Übergangsfristen für bestimmte Stoffe auch nicht begründbar.

23. Zu Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.3 Zeile 1.3.4 Spalte 4

In Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.3 Zeile 1.3.4 ist in Spalte 4 am Ende folgender Satz anzufügen:

Begründung

Für Vinassen aus Zuckersäften wurden EU-weite Untersuchungen seitens der Zuckerindustrie zusammengestellt, die belegen, dass die K2O-Gehalte zwischen 6,2 % und 10,5 % schwanken; dies bedeutet, dass der vorgesehene Toleranzrahmen nicht ausreicht und zur uneingeschränkten Verwertung von Vinassen mindestens 3 % nötig sind.

24. Zu Anlage 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.1 Spalte 4, Zeile 1.4.2 Spalte 4, Zeile 1.4.3 Spalte 4, Zeile 1.4.6 Spalte 4

Anlage 1 Abschnitt 1.4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Neufassung der Düngemittelverordnung sieht vor, die Toleranzen für alle Inhaltsstoffe grundsätzlich nach unten und nach oben und somit unter und über den deklarierten Gehalt anzuwenden.

Im Gegensatz zu anderen Düngemitteln werden Naturkalke direkt aus dem anstehenden Gestein gewonnen und lediglich technisch aufbereitet. Eine Veränderung der originären Nährstoffgehalte findet nicht statt.

Die in der Analyse des Produktes gefundenen Gehaltslagen spiegeln nicht nur exakt die Spannweite der im Gestein vorkommenden Nährstoffe wider. Diese Spannweite tritt vielmehr auch zufällig und unvorhersehbar auf und übersteigt in vielen Fällen die künftig zugestandene Toleranzspanne, die für Naturkalke von -3 % bis +3 % reicht, also insgesamt 6 %-Punkte umfasst. Aus fachlicher Sicht ist eine Anhebung der Toleranz für typbestimmende Bestandteile im Rahmen der Typenabgrenzung auf bis zu 4 %-Punkte, wie vorstehend eingearbeitet, erforderlich.

25. Zu Anlage 1 Abschnitt 2 Zeile 2.3 Spalte 6 erster Spiegelstrich,

Zeile 2.4 Spalte 6 Satz 3 erster Spiegelstrich In Anlage 1 Abschnitt 2 ist in Zeile 2.3 Spalte 6 erster Spiegelstrich und Zeile 2.4 Spalte 6 Satz 3 erster Spiegelstrich jeweils die Angabe "3 % P2O5" durch die Angabe "2 % P2O5" zu ersetzen.

Begründung

Der Mindestgehalt für Phosphat ist zu hoch. Auf Grund der natürlichen Gehalte von Phosphor und Kalium in Pflanzen (ca. 1 : 3) ist es nicht gerechtfertigt, für beide Nährstoffe gleiche Mindestgehalte vorzugeben (siehe Gehaltstabellen DüV). Strohaschen müssten mit Phosphor angereichert werden, um als Düngemittel in Verkehr gebracht zu werden.

26. Zu Anlage 1 Abschnitt 3 Zeile 3.1 Spalte 4

In Anlage 1 Abschnitt 3 Zeile 3.1 Spalte 4 sind nach der Angabe "1 %-Punkt," die Wörter "bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3,0-% Punkte," einzufügen.

Begründung

Analysenergebnisse zeigen, dass auf Grund der natürlichen Schwankungsbreite des Ausgangsstoffes Vinasse die vorgegebene Toleranz von 1 % nicht einhaltbar ist. Für Vinassen aus Zuckersäften wurden EU-weite Untersuchungen seitens des Zuckerindustrie zusammengestellt, die belegen, dass die K2O-Gehalte zwischen 6,2 % und 10,5 % schwanken und zur uneingeschränkten Verwertung von Vinassen mindestens 3 % nötig sind.

27. Zu Anlage 1 Abschnitt 3 Zeile 3.1 Spalte 4 und Zeile 3.2 Spalte 4

In Anlage 1 Abschnitt 3 Zeile 3.1 und Zeile 3.2 ist jeweils in Spalte 4 die Angabe "40 %" durch die Angabe "50 %" zu ersetzen.

Begründung

In Anlage 2 Tabelle 1.3 ist für Nebenbestandteile, also nicht typbestimmende Bestandteile, eine Toleranz von 50 % vorgesehen. Bei den Düngemitteltypen in den Zeilen 3.1 und 3.2 ist in Spalte 4 für die organische Substanz jeweils eine Toleranz von 40 % angegeben. Dies stellt eine Ungleichbehandlung dar, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Deshalb soll für diese Düngemitteltypen ebenfalls die Toleranz für die organische Substanz auf 50 % gesetzt werden.

28. Zu Anlage 1 Abschnitt 4 Zeile 4.1.1 Spalte 2

Anlage 1 Abschnitt 4 Zeile 4.1.1 Spalte 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die angegebenen Mindestgehalte sind zu hoch und können Pflanzenschäden verursachen.

29. Zu Anlage 1 Abschnitt 4 Zeile 4.1.1 Spalte 6

Anlage 1 Abschnitt 4 Zeile 4.1.1 Spalte 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die bisher in der Tabelle für Schadstoffe geregelten Kupfer- und Zinkgehalte werden nun als Spurennährstoffe geregelt. Die Höchstgehalte sollten, wie in der bisherigen Düngemittelverordnung, auf 0,07 % begrenzt werden, es sei denn, sie werden als Spurenelemente gezielt durch nach Abschnitt 4.2 zugelassene Spurennährstoffdünger zugegeben.

Ausgenommen wird der Höchstgehalt für Kupfer in Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen.

30. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 Überschrift

In Anlage 2 Tabelle 1 ist die Überschrift der Spalte 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Redaktionelle Änderung im Sinne einer Klarstellung.

31. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.1 Zeile 1.1.5 Spalte 1, 2, 4, Zeile 1.1.6 Spalte 2, 3, 4, Zeile 1.1.7 Spalte 2, 3, 4

Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Für Magnesium, sofern es typbestimmend ist, muss bisher bei N-, P- und K-Düngemitteln lediglich der Gesamtgehalt oder der wasserlösliche Gehalt, angegeben als MgO, deklariert werden. Sofern Mehrnährstoffdünger Magnesium enthalten, wird ebenfalls entweder Gesamtmagnesium und/oder wasserlösliches Magnesium, jeweils als MgO, angegeben. Das gilt sowohl für EG- als auch für nicht EG-Düngemittel. Nur bei einigen Kalken und Magnesiumdüngern werden Magnesiumbindungsformen angegeben.

Es ist nicht vertretbar, dass für Begleitnährstoffe höhere Anforderungen gelten sollen - nämlich die Angabe der Magnesiumbindungsform - als für typbestimmende Nährstoffe. Im Falle von Begleitnährstoffen sollen die Hersteller von Primärnährstoffdüngern untersuchen, in welcher Bindungsform der vorhandene Begleitnährstoff Magnesium vorliegt. Im Falle von typbestimmendem Magnesium ist dies aber nicht erforderlich. Erschwerend kommt hinzu, dass die Bindungsform im Düngemittel nicht zwangsläufig der Bindungsform der Ausgangsstoffe entsprechen muss.

32. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.2 Zeile 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.8, 1.2.10 Spalte 2, 3 und 4

Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.2 Zeile 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6, 1.2.8, 1.2.10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die bisher vorgegebenen Kennzeichnungsschwellen von 0,005 % sind als Vorgabe für alle Kultursubstrate nicht erforderlich und unverhältnismäßig.

33. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.3 Zeile 1.3.1 Spalte 2, Spalte 3, Zeile 1.3.2 Spalte 3

Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Es ist nicht vertretbar, dass für Begleitnährstoffe höhere Anforderungen gelten sollen als für typbestimmende Nährstoffe. Im Falle von Begleitnährstoffen sollen die Hersteller von Primärnährstoffdüngern untersuchen, in welcher Bindungsform der vorhandene Begleitnährstoff vorliegt.

34. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.1 Spalte 4, Zeile 1.4.4. - neu -, Zeile 1.4.6 Spalte 4, Spalte 5

Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Anpassung an die bisherigen Schadstoffgrenzwerte.

35. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.3 Spalte 4

In Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 ist in Zeile 1.4.3 Spalte 4 die Zahl "60" durch die Zahl "50" zu ersetzen.

Begründung

Anpassung an die bisherigen Schadstoffgrenzwerte.

36. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.5 Spalte 5

In Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.5 sind in Spalte 5 die Wörter "Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind von den Grenzwerten nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird." einzufügen.

Begründung

Eine Grenzwertregelung für Chrom-VI auf Waldböden ist entbehrlich, weil Chrom-VI nach der Applikation von Chrom-VI-haltigen Düngemitteln auf sauren Böden mit hohem C-Gehalt innerhalb kurzer Zeit (Stunden) reduziert wird, auf Böden mit niedrigen Kohlenstoffgehalten und hohen pH-Werten (landwirtschaftlich genutzte Böden) innerhalb von wenigen Wochen. Dass in Böden allgemein sehr niedrige CrVI -Werte gemessen werden, ist Resultat der Reduktion von CrVI bzw. der Redox-Verhältnisse in den Böden.

37. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 Zeile 1.4.9

In Anlage 2 Tabelle 1 Abschnitt 1.4 ist die Zeile 1.4.9 wie folgt zu ändern:

Begründung

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe a und b:

Der Bezug, dass es sich bei den in der Tabelle angegebenen Werten um die Einheit mg/kg TM handelt, ist bereits in der Spaltenüberschrift gegeben. Die Angabe von drei Stellen hinter dem Komma findet nur hier statt und ist nicht erforderlich.

Zu Buchstabe c:

Korrektur der falschen Bezeichnung.

38. Zu Anlage 2 Tabelle 4

In Anlage 2 ist Tabelle 4 wie folgt zu fassen:

Tabelle 4: Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkungen und Hinweise Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.

4.1 Phosphatformen
4.1.1 Phosphat (P2O5)
4.2 Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 wasserlösliches Phosphat
4.2.2 neutralammoncitratlösliches Phosphat
4.2.3 neutralammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat
4.2.4 ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat
4.2.5 alkalischammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)
4.2.6 in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
4.2.7 Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
4.2.8 Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich
4.2.9 Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat
4.2.10 in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat
4.2.11 Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)

Begründung

Die chemische Formel P2O5 sollte nur zur Kennzeichnung von Phosphat genutzt werden.

39. Zu Anlage 2 Tabelle 5 Überschrift der Spalte 4, Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.5 Spalte 3 Satz 1, Tabelle 10 Abschnitt 10.1 Zeile 10.1.2 Spalte 2 Nr. 2 und 3, Zeile 10.1.12 Spalten 1 bis 4, Zeile 10.2.6 Spalte 2 Nr. 1, Zeile 10.4.3 Spalte 2 und 4 jeweils Nr. 1

Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Gemeint ist in jedem Fall die in kg gemessene physikalische Größe "Masse" und nicht die in Newton gemessene Größe "Gewicht".

40. Zu Anlage 2 Tabelle 6 Abschnitt 6.2 Zeile 6.2.2 und 6.2.3 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 6 Abschnitt 6.2 Zeile 6.2.2 und 6.2.3 Spalte 3 ist jeweils der dritte Spiegelstrich wie folgt zu fassen:

Begründung

Formelle Änderung.

41. Zu Anlage 2 Tabelle 6 Abschnitt 6.2 Zeile 6.2.4 Spalte 2 und Spalte 3

Anlage 2 Tabelle 6 Abschnitt 6.2 Zeile 6.2.4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Zeile 1.2.1 und 1.2.2 sind unter Berücksichtigung der Zeile 6.2.4 der Anlage 2 nicht hinreichend klar von dem Düngemitteltyp in Zeile 1.2.9 abgegrenzt. Um dies zu erwirken, wird die Einschränkung in der Spalte 3 eingefügt.

42. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Vorbemerkung Nummer 2

In Anlage 2 Tabelle 7 ist die Vorbemerkung Nummer 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Für Rindenmulch zur Bodenabdeckung sind auch größere Fraktionen als 20 mm erforderlich und gewollt, um eine zu schnelle Verrottung zu vermeiden.

43. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.2 Spalte 3 Abs. 2

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.2 Spalte 3 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die alte Formulierung war missverständlich, da suggeriert wurde, dass grundsätzlich bei der Verarbeitung von Heil- und Gewürzpflanzen nur Wasser und Ethanol zulässig seien. Gemeint war aber, dass bei der Nutzung von Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände als Ausgangsstoffe für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel die Vorgabe besteht, dass diese nur dann genutzt werden dürfen, wenn bei deren Verarbeitung als Extraktionsmittel nur Wasser oder Ethanol eingesetzt worden ist.

44. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.2 Spalte 3 zweiter Hinweis

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.2 Spalte 3 ist der zweite Hinweis wie folgt zu fassen:

Begründung

Zur Sicherstellung einer schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung dürfen die eingesetzten Schlämme nicht mit Desinfektions- und Reinigungsmitteln belastet sein.

45. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.4 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.4 ist in Spalte 3 das Komma nach dem Wort "Nebenprodukten" durch das Wort "und" zu ersetzen und sind die Wörter ", Kläranlagen und Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen" zu streichen.

Begründung

Das pflanzliche Filtermaterial aus der Abluftreinigung von Kläranlagen und Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kann mit einer Vielzahl organischer Substanzen und anorganischer Stoffe belastet sein, die einer Verwertung im Rahmen der Düngemittelverordnung entgegenstehen.

46. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.7 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.7 sind in Spalte 3 die Wörter ", keine Abtötung durch Fungizide" anzufügen.

Begründung

Abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung sollten nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Substrate nicht mit Fungiziden behandelt wurden. Die Unbedenklichkeit und Zulässigkeit der eingesetzten Fungizide in den Kulturen der Anwendung des fertigen Düngemittels lässt sich nicht überprüfen.

47. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.8 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.8 Spalte 3 sind im Absatz "Zu Spalte 2 Buchstabe c" im ersten Spiegelstrich das Komma nach dem Wort "Abtötung" zu streichen und folgende Wörter anzufügen:

Begründung

Die Unbedenklichkeit und Zulässigkeit der eingesetzten Fungizide in den Kulturen der Anwendung des fertigen Düngemittels lässt sich nicht überprüfen.

48. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.10 Spalte 2

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.1 Zeile 7.1.10 Spalte 2 sind die Wörter "Aktivkohle aus der Biogasreinigung" zu streichen.

Begründung

Auf Grund der vielfältigen Einsatzstoffe und Zersetzungsprodukte in Biogasanlagen ist davon auszugehen, dass die Aktivkohlen mit einer Vielzahl von organischen Verbindungen verunreinigt sind.

49. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.1 Spalte 3

Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.1 Spalte 3 ist wie folgt zu fassen:

Zu Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d:

Siebdurchgang bei 0,1 mm max. 0,5 %.

Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e:

Ergänzung der Kennzeichnung:

Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2:

Ergänzung der Kennzeichnung:

Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg: Ergänzung der Kennzeichnung:

Hinweis:

Auf die erforderliche Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg.

Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III bzw. in Biogasanlagen oder Kompostieranlagen umgewandelt.

Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV und BioAbfV."

Begründung

Die in Spalte 3 enthaltenen Forderungen für die Herstellung von Düngemitteln unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten sind nicht umsetzbar bzw. würden dazu führen, dass seit Jahren bewährte auf der Basis von natürlichen Ausgangssubstanzen hergestellte organische Düngemittel, welche insbesondere im Haus- und Kleingartenbereich eingesetzt werden, aber auch für den ökologischen Landbau notwendig sind, nicht mehr hergestellt und eingesetzt werden können. Traditionell werden bei diesen Düngemitteln K3-Materialien nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit pflanzlichen Produkten wie Rapsextraktionsschrot mit der Zweckbestimmung der Düngung gemischt. Dies ist u.a. notwendig, um bestimmte Nährstoffkombinationen zu erreichen. Rapsextraktionsschrot kann jedoch auch als Futtermittel verwendet werden und einen Anreiz für die Aufnahme durch Wiederkäuer darstellen. Für die in Absatz 2 für diesen Fall vorgegebene Behandlung mit Mitteln, die eine Aufnahme durch Wiederkäuer verhindern, steht nach Bestätigung durch das BMELV kein geeignetes Mittel zur Verfügung. Die Vorgabe "keine Vermischung mit Futtermitteln" in Absatz 4 ist über das Futtermittelrecht abgedeckt. Dies ist für den Herstellungsbereich ausreichend. Für den Anwender bleibt der Hinweis in der Kennzeichnung erhalten.

Auch Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (K2-Material) sind den Anforderungen an die strengere ergänzende Kennzeichnung zu unterwerfen.

Um Vollzugsprobleme zu vermeiden, ist die Ausbringung von K2-Material auf landwirtschaftlich genutztem Grünland entsprechend der bisherigen Vorgehensweise generell zu untersagen. Auch das Verbot der Ausbringung auf Futterbauflächen erübrigt sich, da auf Ackerland sofort einzuarbeiten ist und damit eine relevante Kopfdüngung, wie derzeit nach Düngeverordnung untersagt, nicht möglich ist. Auch hier ist eine Differenzierung nicht vollziehbar, da zum Zeitpunkt der Kontrolle der Verwendungszweck nicht eindeutig feststeht.

Im Übrigen sind für die Anwendung von tierischen Nebenprodukten auf Böden die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit "Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte" sowie der nationalen Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) vom 27. Juli 2006, zuletzt geändert am 13. Juli 2007, einschlägig. Beide Verordnungen beinhalten Vorgaben für die Anwendung von Gärprodukten auf Grünland und Futterbauflächen. In beiden Verordnungen ist kein grundsätzliches Verbot der Anwendung von tierischen Nebenprodukten auf Grünland und Futterbauflächen enthalten. Das in der Düngemittelverordnung vorgesehene Verbot der Ausbringung von sämtlichen tierischen Nebenprodukten mit Ausnahme von Gülle und Magen-Darminhalten auf Futterbauflächen und zur tierischen Erzeugung genutztem Grünland geht daher weit über die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 enthaltenen Vorgaben hinaus und stellt auch eine fachlich nicht begründbare Verschärfung des bisherigen nationalen Rechts dar. Bisher ist nach der Düngeverordnung lediglich die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- und Feldfutterbau verboten. Auch das Gebot der sofortigen Einarbeitung auf Ackerflächen stellt eine aus hygienischer Sicht unnötige Einengung der möglichen und pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringungszeiträume auf Ackerland als bevorzugter Ausbringungsfläche dar. Die von der EU vorgegebene Wartezeit von 21 Tagen bis zur nächsten Nutzung ist ausreichend, zumal es sich bei den hier von den weitergehenden Vorgaben freigestellten Materialien ausschließlich um K3-Material handelt.

In Deutschland verarbeiten mehr als 400 Biogasanlagen neben Energiepflanzen und Wirtschaftsdünger (Gülle/Stallmist) auch Reststoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion sowie Rückstände der Lebens-, Genuss- und Futtermittelherstellung. Zusätzlich gehören bei solchen Anlagen Speisereste aus der Gastronomie sowie überlagerte Lebensmittel aus dem Handel zu den üblichen Inputstoffen. Viele dieser Materialien enthalten Anteile tierischen Ursprungs und sind somit als "Tierische Nebenprodukte" einzustufen. Nahezu 100 Prozent der daraus erzeugten Gärrückstände werden als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verwertet. Dabei werden Nährstoffkreisläufe geschlossen und endliche Ressourcen, z.B. Phosphate, geschont. Derzeit ist die Ausbringung dieser Gärprodukten, die "Tierische Nebenprodukte" enthalten, auf Futterbau- und Grünlandflächen (ca. 2 Mio. ha Futterbaufläche und ca. 4,9 Mio. ha Grünland) legal und zur Schließung von Nährstoffkreisläufen und Ressourcenschonung auch sinnvoll. Ein Wegfall dieses Anwendungsbereiches hätte zur Folge, dass tierische Nebenprodukte in erheblichem Maße nicht mehr stofflich verwertet werden könnten, was nicht nur aus ökologischen Gründen widersinnig wäre, sondern auch zahlreiche Biogasanlagen in ihrer Existenz bedroht.

Die vorgesehene Kennzeichnung und damit letztlich einhergehenden Anwendungsverbote für Düngemittel mit tierischen Nebenprodukten stellt darüber hinaus für den ökologischen Land- und Gartenbau, der auch auf solche Produkte angewiesen ist, ein erhebliches Erschwernis dar.

Die in Spalte 3 Abs. 6 geforderten Kennzeichnungsvorgaben für tierische Nebenprodukte bedeuten darüber hinaus eine sicher ungewollte, aber faktische Totaleinschränkung der Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich. Die für die Anwendung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bestimmte Kennzeichnung führt unweigerlich zur Kaufzurückhaltung beim durchschnittlich informierten Verbraucher. Da sich im Haus- und Kleingartenbereich in aller Regel keine Nutztiere befinden, ist für diese Zweckbestimmung daher die vorgeschlagene Kennzeichnung ausreichend, um eine Aufnahme durch Nutztiere zu verhindern. Zusätzliche Sicherheit geben die Vorgaben zum Wässern und zur Einarbeitung nach der Anwendung. Auch auf die Kennzeichnung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 "Kein Zutritt für Nutztiere, während eines Zeitraumes von 21 Tagen nach der Ausbringung verboten" kann daher für diesen Anwendungsbereich, wie z.B auch in Österreich, verzichtet werden.

Redaktionelle Korrekturen:

Die Hinweise zur Verwendung von Fetten und Fettrückständen stehen unter Tabelle 8 Nr. 8.3.4.

Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 ist nicht korrekt. Gemeint ist die Verordnung (EG) Nr. 181/2006.

50. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.1 Spalte 3*

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.1 ist der Spalte 3 vor dem Hinweis folgender Text anzufügen:

Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können."

Begründung

Zur Sicherstellung des Boden- und Grundwasserschutzes dürfen die eingesetzten Schlämme nicht mit Desinfektions- und Reinigungsmitteln verunreinigt sein.

51. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.2 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.2 Spalte 3 ist das Wort "Reitställen," zu streichen.

Begründung

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über tierische Nebenprodukte vom 10. Juni 2008 werden Pferde künftig als Nutztiere eingestuft. Um Irritationen zu vermeiden, sollten daher Pferde (Tiere aus Reitställen) nicht beispielhaft unter der Rubrik "nicht von Nutztieren" aufgeführt werden.

52. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 Zeile 7.2.3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.2 ist Zeile 7.2.3 wie folgt zu fassen:

7.2.3 Fermentationsrückstände der Enzymproduktion aus tierischen Stoffen Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln

Begründung

Redaktioneller Hinweis.

In der Spalte 2 "Einschränkungen der zulässigen Ausgangsstoffe" sind nur Einschränkungen einzutragen, während die Spalte 3 "Ergänzende Vorgaben und Hinweise" u. a. für spezielle Anwendungsregelungen vorgesehen ist. Der bisherige Inhalt der Spalte 3 ist eindeutig der Spalte 2 zuzuordnen. Daraus ergibt sich dann eine Änderung der Formulierung in der Spalte 1.

53. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.6 Spalte 3, Zeile 7.3.11 Spalte 3, Zeile 7.3.12 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.6, 7.3.11 und 7.3.12 sind jeweils in Spalte 3 die Wörter "Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten." anzufügen.

Begründung

Diese Ergänzung ist erforderlich, da natürliche Bodenmaterialien auch Schadstoffgehalte oberhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV aufweisen können, insbesondere solche aus Gebieten mit geogen oder siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

Diese sollten jedoch nicht für das freie Inverkehrbringen als Bestandteil, z.B. von Kultursubstraten oder Bodenhilfsstoffen, vorgesehen werden. Zeile 7.3.11 betrifft das Inverkehrbringen von Bodenmaterial in Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten, u. a. auf Flächen mit bestehender landwirtschaftlicher Nutzung.

Die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden zum Zwecke der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht werden dagegen über § 12 BBodSchV geregelt.

Bei der Herstellung von Düngemitteln sollten keine mit Schadstoffen belasteten Bodenmaterialien (als Ausgangsmaterial) verwendet werden. Aus diesem Grunde ist die Einhaltung der Vorsorgewerte nach der BBodSchV zu fordern.

54. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.16 Spalte 1

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.16 ist in Spalte 1 die Angabe "oder 7.4." zu streichen.

Begründung

Bei Aschen aus der Verbrennung von Stoffen der Kategorie 7.4 (z.B. Klärschlämme) kann eine Unbedenklichkeit nicht gewährleistet werden.

55. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.16 Spalte 2

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.3 Zeile 7.3.16 sind in Spalte 2 folgende Wörter anzufügen:

Begründung

Bei Aschen aus der Verbrennung von behandelten Hölzern kann eine Unbedenklichkeit nicht gewährleistet werden.

56. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.1 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.1 Spalte 3 sind die Wörter "oder sofortiges Einarbeiten" zu streichen.

Begründung

In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird zur Zulassung von Düngemitteltypen darauf verwiesen, dass es bei sachgerechter Anwendung zu "keiner Schädigung der menschlichen Gesundheit" kommen darf. Abwässer aus der synthetischen Methioninherstellung enthalten organische Sulfide (u.a. Methylmercaptan), die auch in geringen Konzentrationen einen widerlichen Geruch aufweisen und bei Anwesenheit von Schwefelwasserstoff diesen Effekt noch verstärken. Trotz sofortiger Einarbeitung als organische NK-Dünger-Lösung in den Boden kam es vermehrt zu Beschwerden und Anzeigen aus der Bevölkerung wegen Körperverletzung durch außergewöhnlich hohe Geruchsbelästigung. Es wurde von einzelnen Personen auch über starken Brechreiz berichtet. Bei der großflächigen Ausbringung von organischer NK- Dünger- Lösung (Nebenprodukt aus der Methioninherstellung) kommt es zwar zu keiner Schädigung der menschlichen Gesundheit, gleichwohl kann eine zeitweise Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch ausgeprägte Geruchsemissionen nicht ausgeschlossen werden. Mit der Begrenzung auf "direkte Einbringung", z.B. über Injektion unmittelbar in den Boden, lassen sich die Beeinträchtigungen verringern und kann den Forderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b besser entsprochen werden.

57. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 Spalte 2

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 Spalte 2 ist der Text wie folgt zu fassen:

Begründung

Redaktioneller Hinweis zur Vereinheitlichung der bisher verwendeten Begriffe. Da es sich laut Spalte 1 um Schlämme, Flotate und Fugate handelt, die aus der Fraktionierung von Abwasser entstehen, kann in der Spalte 2 nur eine Eingrenzung auf "aus Abwässern" erfolgen.

58. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 sind in Spalte 3 die Wörter "Aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung ohne Sozialabwässer." durch die Wörter "Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können." zu ersetzen.

Begründung

Abwässer oder Schlämme, die außerhalb der spezifischen Nahrungsmittelproduktion anfallen, dürfen nicht in die als Ausgangsstoff geeigneten Schlämme aus der Nahrungsmittelindustrie gelangen, ungewollte Schadstoffeinträge sollen so ausgeschlossen werden. Der Begriff "Sozialabwässer" beschreibt auszuschließende Abwässer zw. Schlämme nicht hinreichend.

59. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.2 ist in Spalte 3 der Hinweis wie folgt zu fassen:

"Hinweis:

Insbesondere für Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung, einschließlich Kartoffelfruchtwasser, wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen."

Begründung

Da ganze Rüben und Kartoffeln nicht Bestandteil von Schlämmen, Flotat und Fugat sein können, sollte mit der Nennung an dieser Stelle auch keine Möglichkeit geschaffen werden, derartige Stoffe in dieser Stoffgruppe zu verwerten.

60. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.3 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.3 ist in Spalte 3 vor den Wörtern "Einleitung von Stoffen" die Angabe "Ab 01.01.2014:" einzufügen.

Begründung

Die den Klärschlamm betreffende Übergangsvorschrift in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bezieht sich derzeit nur auf die Grenzwerte der Klärschlammverordnung. Die Düngemittelverordnung schreibt aber in Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.3 bei Verwendung von tierischen Nebenprodukten vor, dass das Feststoffrückhaltesystem eine Maschenweite von maximal 2 mm aufweisen darf. Bislang gilt nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eine Maschenweite von 6 mm, weshalb den Betrieben Zeit zur Umstellung der Produktionstechnik im Rahmen der anderen Übergangsvorschriften zu geben ist.

61. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.3 Spalte 3 dritter Absatz und siebter Absatz - neu -In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.3 ist Spalte 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Mischungen von Klärschlämmen mit anderen Stoffen, außer im Rahmen der Aufbereitung, sollten wegen der nicht zu gewährleistenden Rückverfolgbarkeit bei nicht zugelassenen Schadstoffen, wie Erfahrungen im Falle von PFT-Belastungen gezeigt haben, nicht möglich sein.

62. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.4 Spalte 2

In Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.4 sind in Spalte 2 die Wörter "Organischer Abfall pflanzlicher und tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und gleiche Ausgangsstoffe von Kleingewerbe, Küchen- und Speiseabfälle" durch die Wörter "Getrennt erfasste Bioabfälle" zu ersetzen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag entspricht dem Novellierungsvorschlag des Bundesumweltministeriums zur Bioabfallverordnung.

63. Zu den Tabellen 7 und 8 Abschnitt 7.4 Zeile 7.4.7 Spalte 2 und 3, Abschnitt 8.1 Zeile 8.1.3 Spalte 2 und 3 und Abschnitt 8.2 Zeile 8.2.9 Spalte 2 und 3

Begründung

Redaktioneller Hinweis zur Verwendung gleicher Formulierungen und zur Vermeidung von unterschiedlichen Auslegungen.

64. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.3 und 8.3.4 jeweils Spalte 3 Abs. 2

In Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.3 und 8.3.4 ist jeweils in Spalte 3 Abs. 2 nach dem Wort "Materials" die Angabe "bis zu 75 vom Hundert/FM" einzufügen.

Begründung

In Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.3 und 8.3.4 ist der Anteil hinsichtlich der zulässigen Fremdbestandteile auf 75 % am Frischmasseanteil zu erhöhen. Auf der einen Seite ist das Minimierungsgebot zu unterstützen, auf der anderen Seite können bestimmte Stoffe bei der Zugabe, wie beispielsweise pflanzliche Fette und Alkohole, überwiegen, weil sie nach der anaeroben Aufbereitung im Düngemittel nicht mehr überwiegend vorhanden sind. Unter Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird die Möglichkeit eingeräumt, dass bestimmte Stoffe bei der Zugabe überwiegen können, die im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen. Es sollte die Begrenzung auf 75 % am Frischmasseanteil erfolgen, weil anderenfalls der Eindruck entsteht, dass für bestimmte Stoffe das Minimierungsgebot nicht in Betracht kommen soll.

65. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.3 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.3 ist in Spalte 3 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Alkohole werden in Biogasanlagen häufig als Fremdbestandteil zur Verbesserung der Anlagenausnutzung genutzt. Der Anteil kann bis zu 49,9 % betragen. In einem funktionierenden anaeroben Prozess erfolgt in der Regel ein vollständiger Abbau. Um sicherzustellen, dass keine bzw. nur unzureichend behandelten Alkohole in den Verkehr gebracht werden, ist der Gehalt in den entstehenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten auf unvermeidliche Anteile zu beschränken.

66. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.4 Spalte 3

In Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.4 ist in Spalte 3 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Fett und Fettrückstände werden in Biogasanlagen häufig als Fremdbestandteil zur Verbesserung der Anlagenausnutzung genutzt. Der Anteil kann bis zu 49,9 % betragen. In einem funktionierenden anaeroben Prozess erfolgt in der Regel ein vollständiger Abbau. Um sicherzustellen, dass keine bzw. nur unzureichend behandelten Fette und Fettrückstände in den Verkehr gebracht werden, ist der Gehalt in den entstehenden Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten auf unvermeidliche Anteile zu beschränken.

67. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 Zeile 8.3.10 Spalte 1, Spalte 3, Zeile 8.3.11

Anlage 2 Tabelle 8 Abschnitt 8.3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Begriff "Schadstoffe" ist im Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d formulierten Bedingungen und der Definition in § 1 Nr. 7 problematisch und sollte durch "andere unvermeidbare Stoffe" ersetzt werden. Dadurch werden die in Spalte 3 formulierten Bedingungen schon im Begriff dieser Fremdbestandteile deutlich. Tabelle 1.4 enthält neben Schwermetallen auch andere Schadstoffe (PFT), deren Grenzwerte eingehalten werden müssen.

68. Zu Anlage 2 Tabelle 10

In Anlage 2 ist die Tabelle 10 wie folgt zu fassen:

Anlage 2
Tabelle 10: Kennzeichnung Vorbemerkungen, Hinweise:

Tabelle 10: Kennzeichnung Vorbemerkungen, Hinweise
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 Düngemittelgesetz wesentlich charakterisieren
10.1.1 Typbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2, dazu Angabe der Gehalte:
- in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nr. 10.1.2
- für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle,
- für organische und org. min. Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
- in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2, - ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte ""flüssig", "Lösung" oder "Suspension" gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort
"Magnesium" ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als "Kohlensaurer Magnesiumkalk" zu bezeichnen.
Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 Düngemittelgesetz.
10.1.2 Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf das Nettogewicht, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.
3. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Gewicht zu Volumen (z.B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
5. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert" angefügt sein.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile (ohne Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7) Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten "unter Verwendung von..." und Angabe der Stoffe.
10.1. 3.Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 1. Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung mit den Worten "unter Verwendung von..." und Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten "unter Verwendung von..." und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten "auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
10.1.4 Zugabe von Hüllsubstanzen 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
- "umhüllt", wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind,
- "teilweise umhüllt", wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind,
- "mit umhülltem [Nährstoff]", - "mit teilweise umhülltem Nährstoff".
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
Wirtschaftsdünger 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der Tierart zu ergänzen.
2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: "unter Verwendung von..." und die Angabe des Ausgangsstoffes zu ergänzen.
3. Zusätzlich sind anzugeben: - Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
- Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2.
10.1.5 Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8 Nr. 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nr. 8.2.3 Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe "mit Nitrifikationshemmstoff" oder "mit Ureasehemmstoff" unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. Bodenhilfsstoffe 1. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5,
2. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2,
4. vorgesehene Zweckbestimmung (z.B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials).
10.1.6 Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 1. Die Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe "mit Komplexbildner "unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches.
Kultursubstrate 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
3. Salzgehalt in nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.
10.1.7 Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Die Typenkennzeichnung ist um das Wort "mit" und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. Pflanzenhilfsmittel 1. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1Nr. 1.2 in Prozent,
2. Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nr. 1.3.2,
4. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich).
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen.
10.1.8 Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
10.1.9 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form "als Chelat von ..." oder "als Komplex von ...".
10.1.10 Gewicht 1. Bei festen Düngemitteln Angabe des Nettogewichtes.
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle des Nettogewichts auch Angabe des Bruttogewichtes in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe des Gewichtes der Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe des Nettogewichtes; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
Gewicht/Volumen 1. Bei festen Stoffen
- Angabe des Nettogewichtes, des Bruttogewichtes oder des Volumens,
- bei Angabe des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe des Gewichts der Verpackung.
2. Bei flüssigen Stoffen Angabe des Nettogewichtes oder des Volumens.
10.1.11 Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Hersteller oder Inverkehrbringen 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
10.2ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
10.2.1Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen,
- bei Mengenanteilen über [50 %] unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes,
- in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen,
- bei Mengenanteilen über [50 %] unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes,
- in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der Kennzeichnung.
10.2.2 Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse, dabei für
- Stickstoff: Gesamtgehalt,
- Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4,
- andere Nährstoffe:
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Frischmasse, dabei
- Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid,
- bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N, P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.
10.2.3 Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z.B.: "enthält Mittel zur Staubbindung", "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung"),
2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder "enthält Vinasse zur Staubbindung"),
3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabellen 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z.B.: "enthält Mittel zur Staubbindung", "unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung"),
2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder "enthält Vinasse zur Staubbindung"),
3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabellen 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
10.2.4Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen,
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 % TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen,
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
10.2.5 Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
10.2.6 Zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben Für organische oder organisch mineralische Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als [15 %], bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, beträgt.
10.3Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22
10.3.1 Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zu sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22).
2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
- Typenbeschreibungen in Anlage 1,
- Tabellen 6 bis 9.
Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zu sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22).
3. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß Tabellen 6 bis 9.
10.3.2 Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.
10.3.3 Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: "Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
10.3.4Für Organische oder organischmineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Bioabfällen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten".
4. Bei Verwendung von Stoffen nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - außer Gülle im Sinne dieser VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis "Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten".
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.
Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder 7 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zur möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen nach § 3 Nr. 3 oder Bioabfällen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten".
4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung 1774/2002 - außer Gülle im Sinne dieser VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung: der Hinweis "Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten -Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten", soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.
10.4Angaben für besondere Zwecke
10.4.1 Schriftliches Angebot 1. Typenbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2.
Schriftliches Angebot 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.
10.4.2Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes 1. Typenbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes 1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen.
10.4.3 Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken 1. Zusammensetzung insbesondere Nebenbestandteile, Gewicht oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereichs sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken 1. Zusammensetzung insbesondere Nebenbestandteile, Gewicht oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereichs sowie Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22,
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.
10.5 Zulässige weitere Angaben
10.5.1 Zulässige weitere Angaben 1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben,
2. handelsübliche Warenbezeichnungen,
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
4. Marken, Gütezeichen,
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen.
6. Sonstige Angaben und Hinweise.
Zulässige weitere Angaben Sonstige Angaben und Hinweise

Begründung

Die Tabelle 10 informiert über die Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln. Zur besseren Orientierung ist es sinnvoll, bereits in den Vorbemerkungen die einzelnen Kennzeichnungsbereiche aufzulisten. Insgesamt werden durch die Neuformulierungen die Kennzeichnungsvorgaben nochmals verdeutlicht, Doppelkennzeichnungen eliminiert und Bezüge neu und eindeutiger aufgezeigt und formuliert.

69. Zu den einzelnen Vorschriften*

A

Begründung

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:

Redaktionelle Änderung zur Angleichung an die Formulierung in § 1 Nr. 17.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd:

Redaktionelle Änderung zur Angleichung an die Formulierung in § 2 Nr. 10 des Entwurfs des Düngegesetzes.

Zu Buchstabe f:

Erforderliche redaktionelle Angleichung an § 7 Abs. 1 zur Klarstellung des Gewollten.

Im Übrigen:

Erforderliche redaktionelle Ergänzungen bzw. Korrekturen.

B

C