Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Eingangsformel und Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Nummer 2 UVP-V Bergbau)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Eingangsformel sind die Wörter "Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom ... (einsetzen: Datum und Fundstelle der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels)" zu ersetzen.
- b) In Nummer 1 Buchstabe b sind im Einleitungssatz die Wörter "Die Nummer 2 wird" durch die Wörter "Die Nummern 2 und 2a werden" zu ersetzen.
Begründung:
Mit Artikel 2 Nummer 2 der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels, BR-Drucksache 274/16 (PDF) , die dem Bundesrat am 08.07.2016 zur Entscheidung vorliegt, wird eine neue Nummer 2a eingeführt.
Um auch diese durch den Änderungsbefehl zu Nummer 1 Buchstabe b der später in Kraft tretenden Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen zu erfassen, ist der Einleitungssatz entsprechend anzupassen. Zudem ist die Eingangsformel an das Datum und die Fundstelle der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels anzupassen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Nummer 2a UVP-V Bergbau)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 1 Nummer 2a nach dem Wort "Tiefbohrungen" die Wörter "einschließlich wissenschaftlicher Erprobungsmaßnahmen" einzufügen.
Begründung:
Im Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie ist in Artikel 1 Nummer 3 in § 13a Absatz 2 eine Ausnahme zu der in § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. BT-Drs. 18/8916 vom 22. Juni 2016) vorgesehenen Versagung der Gewässerbenutzungserlaubnis für Frackingmaßnahmen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas geregelt, die sich auf vier Erprobungsmaßnahmen erstrecken soll. In der UVP-V Bergbau muss deshalb eine Klarstellung erfolgen, dass auch diese wissenschaftlichen Zwecken dienenden Maßnahmen von der UVP-Pflicht erfasst werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 1 Nummer 2c die Wörter "Transport und" zu streichen.
Begründung:
Die nach der Vorlage vorgesehene Nennung bzw. Inkludierung des Transports von Lagerstättenwasser in § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau führt dazu, dass jedweder Transport einem betriebsplanpflichtigem Vorhaben gleichgestellt wird und somit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Dies führt in der Praxis zu weitreichenden Konsequenzen, mit denen sowohl ein finanzieller als auch bürokratischer Mehraufwand einhergeht. Praktisch würde die vorgesehene Regelung beispielsweise selbst den Transport von Lagerstättenwasser in einem Tankwagen zur Abgabe an eine Kläranlage hat.
Nach der Begründung dient die Vorschrift der Erfassung derjenigen Fälle, in denen aufgrund neuer Anforderungen in der ABBergV nachträglich Entsorgungswege geändert werden müssen, das Gewinnungsvorhaben aber beispielsweise wegen der geringen Größe noch ohne UVP errichtet worden ist. Dennoch ist aber das Aufgreifen des bloßen Transports als Tatbestand nach § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau nicht angezeigt. Die Entsorgung von Lagerstättenwasser im Ganzen, also inklusive sämtlicher dazugehöriger Schritte und Maßnahmen, bedarf entsprechend § 1 Nummer 2c UVP-V Bergbau ohnehin einer UVP, was auch Sinn und Zweck der Verordnungsänderung, mithin dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen, entspricht. Letztendlich bleibt anzumerken, dass bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas zwangsläufig Lagerstättenwasser anfällt, sodass entsprechend dem Entwurf de facto über den Transport des Lagerstättenwassers eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ausnahmslos jede Bohrung statuiert wird, was über den offenkundigen Verordnungszweck mit den enthaltenen Ausnahmetatbeständen hinausgeht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 1 Nummer 6 UVP-V Bergbau)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c sind in § 1 Nummer 6 nach den Wörtern "Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz" die Wörter "einschließlich solcher aus Kalihalden" einzufügen.
Begründung:
Es ist unklar, ob die salzhaltigen Wässer von den Kalihalden auch noch unter die "Gewinnung und Aufbereitung" subsumiert werden können. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Leitungsbauvorhaben mit dem Ziel des Abtransports salzhaltiger Wässer von Kalihalden unterliegen damit einer UVP-Pflicht.
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 22c Absatz 1 Satz 4 - neu - ABBergV)
In Artikel 2 Nummer 1 ist in § 22c Absatz 1 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers darf hierdurch nicht zu besorgen sein."
Begründung:
Für das Wiedereinbringen von Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen ist der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass eine Besorgnis auch nicht durch das Verpressen über vorhandene und stabile Bohrungen entsteht.