Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) - COM (2017) 753 final; Ratsdok. 5846/18

967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Gesundheitsausschuss (G), der Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage insgesamt

Zu einzelnen Vorschriften

19. Zu Artikel 2

In Artikel 2 Nummer 1 des Richtlinienvorschlags wird Wasser für Lebensmittelbetriebe gestrichen und damit vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Demgegenüber ist Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags zu entnehmen, dass Wasser, das bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen muss. Es ist somit gewollt, dass das Wasser in einem Lebensmittelbetrieb bis zur Stelle der Einhaltung (am Zapfhahn für die Entnahme) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dies ist aufgrund der Streichung dem nachfolgenden Rechtstext jedoch nicht zu entnehmen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher um Prüfung der Auswirkungen der geplanten Änderung auf die Schnittstelle zwischen Trinkwasser- und Lebensmittelrecht. Es muss sichergestellt sein, dass keine Regelungslücke entsteht und das Wasser bis zur Stelle der Einhaltung im Lebensmittelbetrieb auch weiterhin der Trinkwasserrichtlinie unterliegt. Nach der geltenden Trinkwasserrichtlinie wird Wasser für Lebensmittelbetriebe vom Anwendungsbereich erfasst, zum Beispiel wenn ein Lebensmittelbetrieb eine eigene Wasserversorgung betreibt (eigener Brunnen mit den bekannten Risiken). Das heißt, die Vorgaben der Richtlinie sind einzuhalten, zum Beispiel zum Untersuchungsumfang und zur Untersuchungshäufigkeit, und das Wasser unterliegt insoweit der fachkompetenten Überwachung durch das Gesundheitsamt (und zwar bis zur Stelle der Einhaltung). Nach dieser Stelle unterliegt es den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Es wird für erforderlich gehalten, dass Wasser für Lebensmittelbetriebe auch weiterhin den Vorgaben der Richtlinie entsprechen muss und damit bis zur Stelle der Einhaltung der Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegt. Anderenfalls muss mit deutlichen Lücken in der Überwachung vor Ort gerechnet werden, die seitens der Lebensmittelüberwachungsbehörden nicht geschlossen werden können. Dies sollte vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenzen für die Sicherheit der Lebensmittel und damit der Verbraucher und Verbraucherinnen geprüft werden.

20. Zu Artikel 3

Artikel 2 Nummer 3 des Richtlinienvorschlags definiert den Begriff "Versorgungsunternehmen" ab einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich mindestens 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen zuzulassen für individuelle Versorgungsanlagen, aus denen im Durchschnitt pro Tag weniger als 10 m3 Wasser entnommen oder weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt. Für Wasserversorgungsanlagen, aus denen im Durchschnitt pro Tag weniger als 10 m3 Wasser entnommen oder weniger als 50 Personen versorgt werden, die Trinkwasserbereitstellung aber im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, fehlen spezielle Regelungen. Es sollte daher den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Verhältnismäßigkeit wahrende Bestimmungen für diese Wasserversorgungsanlagen mit einer täglichen Wasserentnahme von nicht mehr als 10 m3, unabhängig davon, ob es sich um eine gewerbliche oder öffentliche Nutzung handelt, zu erlassen, die bei diesen Anlagen die Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherstellen. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Bundesrat seinen Beschluss vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 700/17(B) HTML PDF B Ziffer 5), wonach die lokalen Behörden bei Wasserversorgungsanlagen von weniger als 10 m3 täglicher Abgabemenge im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit wieder die Möglichkeit erhalten sollen, Untersuchungen auszuschließen, wenn keine Überschreitungen der Grenzwerte zu erwarten sind, und entsprechende Abwägungsmöglichkeiten für die lokalen Behörden sicherzustellen sind.

21. Zu Artikel 5, Anhang I

Bei den Änderungen im Anhang I (Artikel 5 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags) sollte nach Auffassung des Bundesrates Folgendes berücksichtigt werden:

Anhang I Teil A Mikrobiologische Parameter:

Der Bundesrat stellt fest, dass die neuen mikrobiologischen Parameter kritisch auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft werden sollten.

- Somatische Coliphagen:

Der Parameter erbringt keinen Mehrwert an Erkenntnis gegenüber den Parametern E. coli, Coliforme Bakterien und Enterokokken.

Sporen von "Clostridium perfringens" und somatische Coliphagen sollten nicht als Schlüsselparameter im Sinne des Anhangs II Teil B eingestuft werden. Die Untersuchung auf diese Parameter ist sinnvoll im Rahmen der Risikobewertung der Versorgungsunternehmen zur Beschreibung von Rohwasser und Einzugsgebiet. Je nach Befund wird die Wasseraufbereitung entsprechend ausgerichtet.

Nicht geeignet, da wenig aussagekräftig, sind diese Parameter zur regelmäßigen Untersuchung des Reinwassers, wenn das Rohwasser nicht von Oberflächenwasser stammt oder nicht von Oberflächenwasser beeinflusst wird.

Die Festlegung der Parameter Sporen von "Clostridium perfringens" und somatische Coliphagen als Schlüsselparameter sieht der Bundesrat als unverhältnismäßig an.

Anhang I Teil B Chemische Parameter:

Durch die neuen chemischen Parameter ergibt sich nach Auffassung des Bundesrates ein erheblicher Mehraufwand für die Versorgungsunternehmen. Die

Sinnhaftigkeit der Parameter und die Höhe der Grenzwerte sollten kritisch überprüft werden.

Die Berücksichtigung von Stoffen mit endokriner Wirkung ist grundsätzlich fragwürdig, da die Weltgesundheitsorganisation (WHO) nicht von einer Gesundheitsgefährdung durch diese Stoffe im Trinkwasser ausgeht. Davon ausgehend sind diese Parameter vom rechtlichen Rahmen des Vorschlags nicht umfasst und sollten aus systematischen Gründen beim "Review" der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) erörtert werden.

[- Blei:

Die Reduzierung des Grenzwertes für Blei wird grundsätzlich begrüßt. Entsprechend der Entschließung des Bundesrates vom 15.12.2017 (Drucksache 700/17(B) HTML PDF ) wird die Bundesregierung gebeten, sich dafür einzusetzen, dass Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen verboten und ihr Austausch als entsprechende Maßnahme gefordert wird.]

- Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren:

Die Parameter erscheinen nur bei einer Desinfektion sinnvoll. Die Höhe der Grenzwerte für Chlorat und Chlorit erscheinen zu hoch.

- Microcystin-LR:

Der Parameter erscheint nur bei der Gewinnung von Trinkwasser aus weitgehend stehenden, oberflächennahen Gewässern sinnvoll. Die Höhe des Grenzwertes erscheint zu hoch.

- Pestizide:

In den Anmerkungen wird in Abweichung von der englischen Version des Richtlinienvorschlags von "entsprechenden" Metaboliten gesprochen und auf Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwiesen. Dort wird im Zusammenhang mit Metaboliten nicht der Begriff "entsprechend", sondern "relevant" verwendet. Der Wortlaut der Regelung ist damit unklar und sollte geändert werden.

- PFAS, PFAS insgesamt:

Die Definition von PFAS ist sehr offen gefasst. Sie umfasst circa 3 000 Einzelstoffe (inklusive Trifluoracetat, das ubiquitär in Trinkwässern oberhalb von 0,1 µg/l nachgewiesen werden kann). Es wird für notwendig gehalten, den Bereich für "n" in der Formel zu konkretisieren, zum Beispiel CnF2n+1−R mit n > 3) und die in den Summenparameter einzubeziehenden Einzelstoffe anzugeben.

Zu Artikel 5 Absatz 2 (alt), Anhang I Teil C (alt)

Zu Artikel 6

30. Zu Artikel 7

Der Begriff "Risikoanalyse" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags ist aus redaktionellen Gründen durch den Begriff "Risikobewertung" zu ersetzen. Der risikobasierte Ansatz besteht aus Gefahren- und Risikobewertungen.

Unklar ist, für welche Versorgungsunternehmen die Regelungen der Artikel 8 und 9 des Richtlinienvorschlags gelten sollen. In Artikel 7 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags werden nur kleine, große und sehr große Versorgungsunternehmen (Artikel 2 Nummer 4 bis 6 des Richtlinienvorschlags) genannt. In Artikel 8 Absatz 2 bis 6 des Richtlinienvorschlags und Artikel 9 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags werden Versorgungsunternehmen nach Artikel 2 Nummer 3 des Richtlinienvorschlags angesprochen. Auf die Ausführungen zu Versorgungsunternehmen mit einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich unter 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bei Artikel 3 des Richtlinienvorschlags wird hingewiesen.1

Die Risikobewertung der Versorgung (Artikel 9 des Richtlinienvorschlags) wird mit einem großen Aufwand für die Versorgungsunternehmen verbunden sein. Besonders für kleine Versorgungsunternehmen sollte daher eine alternative Regelung [oder eine längere als die in Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Durchführungsfrist] vorgesehen werden. Andernfalls wird die Gefahr einer Schließung kleiner Versorgungsunternehmen mit negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit befürchtet. Während der Übergangszeit müssen die Versorgungsunternehmen ohne Reduzierung von Untersuchungshäufigkeit und -umfang Untersuchungsprogramme durchführen können, wie dies bisher in der Trinkwasserrichtlinie vorgesehen war.

Zur Vermeidung eines erheblichen Mehraufwands und der Gewährleistung einer bestmöglichen Einbindung der Gefahrenbewertung in die Bestandsaufnahme nach Artikel 5 der Wasserrahmenrichtlinie ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine Überprüfung und eventuelle Aktualisierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags alle sechs Jahre erfolgen sollte.

Zu Artikel 8

34. Zu Artikel 9

Nach Absatz 2 sollen die Risikobewertungen durch die Behörden genehmigt werden. Dies würde zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand führen. Die Regelung sollte durch ein behördenunabhängiges Zertifizierungssystem ersetzt werden.

Auf die Ausführungen zu Artikel 7 zu den betroffenen Versorgungsunternehmen und zum großen Aufwand wird hingewiesen.

Zu Artikel 10

37. Zu Artikel 10 (alt)

Artikel 10 (alt) wurde gestrichen. Die Kommission verweist stattdessen auf Artikel 10 des Richtlinienvorschlags "Risikobewertung von Hausinstallationen" sowie die Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 . Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass wegen der Sachnähe eine unmittelbare Regelung der Thematik in der Trinkwasserrichtlinie unter Einbeziehung aller Materialien im Kontakt mit Trinkwasser über die Hausinstallationen hinaus erfolgen sollte. Durch das Streichen der Bestimmungen über Materialien und Produkte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (Artikel 10 der Trinkwasserrichtlinie), ohne dass bereits eine entsprechende harmonisierte europäische Norm vorliegt, entsteht eine Regelungslücke. Diese kann dazu führen, dass hygienisch bzw. chemisch bedenkliche Materialien und Produkte zum Einsatz kommen; dem Schutz der menschlichen Gesundheit wird insoweit nicht genügend Folge geleistet.

38. Zu Artikel 11

In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags ist kein Hinweis auf eine verpflichtende Probennahmehäufigkeit nach Anhang II Teil B Nummer 2 enthalten. Ferner ist mit Blick auf die Definitionen von Versorgungsunternehmen in Artikel 2 Nummer 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags nicht erkennbar, ob die Regelung in Anhang II Teil B Nummer 2 auch für Versorgungsunternehmen mit einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich weniger als 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten soll. Dies sollte nach Ansicht des Bundesrates klargestellt werden. Auf die Ausführungen zu Versorgungsunternehmen mit einer Bereitstellung von täglich durchschnittlich unter 10 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch bei Artikel 3 des Richtlinienvorschlags wird hingewiesen.1

Durch die in Tabelle 1 des Anhangs II Teil B Nummer 2 genannten Häufigkeiten käme es zu einer massiven Erhöhung der Probennahmezahlen, die fachlich nicht gerechtfertigt erscheint und die mit einer erheblichen Belastung für die Versorgungsunternehmen verbunden wäre. Die Probennahmezahlen sollten nach Auffassung des Bundesrates den bisherigen Umfang nicht übersteigen.

In Artikel 11 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags wird auf Anhang II Teil D verwiesen. Dort wird unter Nummer 2 Buchstabe a der Parameter Legionella unter den chemischen Parametern aufgeführt. Der Parameter Legionella fällt jedoch unter die mikrobiologischen Parameter, die in Nummer 2 Buchstabe b geregelt sind. Der Parameter Legionella sollte in Nummer 2 Buchstabe a gestrichen werden.

Zu Artikel 12

43. Zu Artikel 13

Die Werbung für Wasser für den menschlichen Gebrauch durch die Förderung der kostenlosen Bereitstellung solchen Wassers in Restaurants, Kantinen und im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii des Richtlinienvorschlags) wird kritisch gesehen, da dies einen Eingriff in das Marktgeschehen darstellen könnte.

Finanzwirksame Fördermaßnahmen werden vom Bundesrat abgelehnt.

Zu Artikel 14

46. Zu Artikel 15

Die neuen Berichtspflichten werden zu einer erheblichen Mehrbelastung führen. Sie sollten daher kritisch auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit überprüft werden.

Die Einbeziehung von Informationen über die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii des Richtlinienvorschlags getroffenen Maßnahmen in den Datensatz nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags sollte nicht erfolgen. Auf die Ausführungen zu Artikel 13 des Richtlinienvorschlags wird hingewiesen.2

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags ist ein Datensatz mit den Gefahrenbewertungen nach Artikel 8 des Richtlinienvorschlags und den Risikobewertungen für Hausinstallationen nach Artikel 10 des Richtlinienvorschlags zu erstellen. Da ein Datensatz mit den Gefahrenbewertungen nach Artikel 8 des Richtlinienvorschlags nicht das an die Verbraucherinnen und Verbraucher abgegebene Wasser, sondern das Rohwasser betrifft, sollte er entfallen.

Der Zugriff durch die in Artikel 15 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags genannten Institutionen sollte nur auf anonymisierte und aggregierte Datensätze erfolgen dürfen.

Soweit die Berichtspflichten kritische Infrastrukturen der Trinkwasserversorgung betreffen, ist die Veröffentlichung bei nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit generell auszuschließen.

Zu Artikel 16

49. Zu Artikel 18

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 des Richtlinienvorschlags zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen oder, um Überwachungsvorschriften für die Gefahrenbewertungen und Risikobewertungen von Hausinstallationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags festzulegen. Gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV kann der Kommission diese Möglichkeit zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsaktes grundsätzlich eingeräumt werden. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs müssen dabei dem Gesetzgebungsakt vorbehalten bleiben. Bei den Anhängen I bis IV handelt es sich aber um wesentliche Vorschriften der Richtlinie. Wie sich unter anderem direkt aus dem Erwägungsgrund [6 bzw.] 2 des Richtlinienvorschlags ergibt, ist es insbesondere das Ziel, auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss. Diese Mindestanforderungen ergeben sich insbesondere auch aus den in den Anhängen festgelegten Parametern und Werten. Damit kann es sich bei den Anhängen keinesfalls um "nicht wesentliche Vorschriften" der Richtlinie handeln, wie es Artikel 290 Absatz 1 AEUV fordert. Die der Kommission in Artikel 18 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags eingeräumten Änderungs- und Anpassungsmöglichkeiten über den in Artikel 19 des Richtlinienvorschlags festgelegten Weg der delegierten Rechtsakte werden daher sehr kritisch gesehen und sollten gestrichen werden.

Direktzuleitung der Stellungnahme

B