Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 4 Nr. 4 BevStatG)
Die Bundesregierung wird gebeten, für die Bevölkerungsstatistik, für den Zensus und den Mikrozensus sicherzustellen, dass maßgeblich für die Erfassung der Geburtsstaat zum Zeitpunkt der Geburt und nicht der Staat ist, dem der Geburtsort zum Zeitpunkt der Datenerfassung angehört. Hintergrund ist, dass die undifferenzierte Aufnahme des Geburtsortes und Geburtsstaates - wie hier in die Wanderungsstatistik - bei der Auswertung mit dem Ziel, den Anteil der Bevölkerung mit "Migrationshintergrund" zu bestimmen, zu nicht hinnehmbaren Verzerrungen führt. Völlig unberücksichtigt bleiben hier die Besonderheiten der deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert. So ist ein erheblicher Teil der seit jeher deutschen Staatsangehörigen in Gebieten des Deutschen Reichs geboren, die inzwischen zum Gebiet anderer Staaten gehören, und lebt infolge Flucht und Vertreibung nunmehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Diese Personen waren niemals Ausländer, obwohl ihr Geburtsort jetzt in einem ausländischen Staat liegt. Diese Personen als Personen mit Migrationshintergrund einzustufen, ist grob irreführend. Problematisch ist die damit verbundene Gleichsetzung von Vertriebenen mit Ausländern.
Daten über die Zuordnung eines bestimmten Geburtsortes zu dem Staat, dem der Geburtsort im Zeitpunkt der Geburt angehörte, liegen den Meldebehörden nicht vor und können damit auch nicht übermittelt werden. Eine entsprechende Verpflichtung der Meldebehörden kann deshalb nicht begründet werden. Dies ist sicherzustellen.