Der Bundesrat hat in seiner 868. Sitzung am 26. März 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 2a - neu - SGB V)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
'01. In § 20 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Leistungen müssen im Inland erbracht werden und dürfen nicht mit kassenfremden Dienstleistungen verknüpft sein." '
Begründung:
Nach § 20 SGB V sollen die Krankenkassen in ihren Satzungen Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt hierfür prioritäre Handlungsfelder und Kriterien.
In den letzten Jahren haben die Krankenkassen begonnen, unter weitgehender Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch "Gesundheitsreisen" der Versicherten zu bezuschussen. Entscheidendes Merkmal dieser Gesundheitsreisen ist, dass im Rahmen eines Gesamtpakets auch qualitätsgesicherte Leistungen der primären Prävention angeboten werden. Für diesen Anteil der Reise wird ein Kostenzuschuss gewährt. Zu dem leistungsbezogenen Zuschuss treten in einzelnen Fällen auch noch Rabatte, die den Versicherten der jeweiligen Krankenkasse vom Reiseveranstalter im Sinne eines Großkundenrabatts eingeräumt werden.
Dies führt in der öffentlichen Wahrnehmung zu erheblichen Irritationen. Im Zusammenhang mit der Diskussion um finanzielle Ressourcen der Krankenkassen erfahren Kassenzuschüsse zu Urlaubsreisen zunehmend Kritik. Es erscheint zudem aus rechtlicher Sicht fraglich, ob die Bezuschussung von Urlaubsreisen zu den gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen zählt. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob diese Maßnahmen mit der besonderen Stellung der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung vereinbar sind. Zunehmend entsteht außerdem der Eindruck, dass die Kassen die dem Grunde nach sinnvollen Investitionen in Präventionsmaßnahmen verstärkt als Marketinginstrument einsetzen. Der gesetzlich vorgeschriebenen Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen wird dabei nicht hinreichend Rechnung getragen, da nur die Versicherten entsprechende Maßnahmen erhalten können, die auch in der Lage sind, die restliche Urlaubsreise zu finanzieren.
Vor diesem Hintergrund haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder auf ihrer 75. Arbeitstagung im November 2009 die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung von Fehlentwicklungen § 20 SGB V so zu konkretisieren sei, dass Präventionsleistungen im Rahmen von Pauschalreisen nicht von der Regelung umfasst werden. Diese Konkretisierung wird mit der vorgeschlagenen Änderung des § 20 Absatz 1 SGB V erreicht. Darüber hinaus wird auch die Verknüpfung von Präventionsleistungen mit anderen kassenfremden Angeboten ausgeschlossen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 02 und 03 - neu - (§ 73b Absatz 4 Satz 6 und 7 und § 73c Absatz 3 Satz 4 und 5 SGB V)
In Artikel 1 sind nach Nummer 01 folgende Nummern 02 und 03 einzufügen:
'02. § 73b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) in Satz 6 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt nicht für die Sicherstellung des Notdienstes nach § 75 Absatz 1 Satz 2."
- b) Satz 7 wird aufgehoben.
03. In § 73c Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz ersetzt:
" § 73b Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend." '
Begründung:
Die Gewährleistung eines einheitlichen Notdienstes ist eine überragende Aufgabe aller in der gesetzlichen Krankenversicherung Beteiligter. Das größer werdende Angebot von Selektivverträgen und die damit einhergehende Übertragung des Sicherstellungsauftrags von den Kassenärztlichen Vereinigungen auf die an den Selektivverträgen beteiligten Krankenkassen führt zu einer Aufsplitterung des Sicherstellungsauftrags, die für die Notfallversorgung nicht hinnehmbar ist.
Deshalb soll die Sicherstellung des Notdienstes auch in den Fällen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen verbleiben, in denen der allgemeine Sicherstellungsauftrag durch den Abschluss von Selektivverträgen auf die Krankenkasse übergegangen ist.
Der Verbleib des Sicherstellungsauftrags für die Durchführung des Notdienstes ist bei der Bereinigung der Gesamtvergütung so zu berücksichtigen, dass die Kassenärztliche Vereinigung dadurch keinen finanziellen Nachteil erleidet.
3. Zu Artikel 1 Nummer 04 - neu - (§ 105 Absatz 5 SGB V) und Artikel 14 Absatz 2 (Inkrafttreten)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 03 folgende Nummer 04 einzufügen:
"04. § 105 Absatz 5 wird aufgehoben."
- b) Artikel 14 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Artikel 1 Nummer 04, 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft."
Begründung:
Die zum 1. Januar 2010 weggefallene Rechtsgrundlage zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen an Vertragsärzte gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V soll wieder in Kraft gesetzt werden.
Die Regelung ist erforderlich, damit regionale Sicherstellungsprobleme rasch befriedigend gelöst werden können. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Neuregelung über Zu- und Abschläge nach § 87 Absatz 2e SGB V ist weder zeitlich noch inhaltlich geeignet, eine vergleichbare Wirkung zu entfachen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b - neu - (§ 171b Absatz 2 Satz 3 - neu - und Absatz 7 SGB V)
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. § 171b wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Feststellung der Überschuldung sind die zu § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung erlassenen Regelungen zugrunde zu legen."
- b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) ... < entspricht dem Gesetzentwurf >." '
Begründung zu Buchstabe a:
Findet die Beurteilung der Vermögenslage einer Krankenkasse im Rahmen der Feststellung der Überschuldung nach § 171b Absatz 2 SGB V durch GKV-fremde Sachverständige statt, ist zu erwarten, dass Besonderheiten des amtlichen Kontenrahmens für die gesetzliche Krankenversicherung überwiegend unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht explizit im Gesetz benannt sind. Deshalb ist in § 171b Absatz 2 SGB V ein Verweis auf den Kontenrahmen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des GKV-Kontenrahmens bei der Vermögensermittlung zugrunde gelegt werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 207 Absatz 4a Satz 2 SGB V)
In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. § 207 Absatz 4a Satz 2 wird aufgehoben."
Begründung:
Mit dem GKV-OrgWG wurden die zuvor als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Bundesverbände der Krankenkassen in Gesellschaften bürgerlichen Rechts umgewandelt. Als GbR kann ein Bundesverband die ihm mit § 207 Absatz 4a Satz 2 zugewiesene Aufgabe nicht mehr wahrnehmen. Die Vorschrift ist daher aufzuheben.
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 217c Absatz 1 Satz 6 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a sind in § 217c Absatz 1 Satz 6 nach dem Wort "wählt" folgende Wörter einzufügen:
", wobei jede der in Satz 2 genannten Kassenarten mindestens einen Sitz erhält".
Begründung:
Nach dem Wortlaut des Entwurfs ist nicht auszuschließen, dass bei sinkenden Versichertenzahlen die Anzahl der auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen (gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) entfallenden Sitze auf Null zu reduzieren und somit eine eigenständige Krankenkassenart nicht mehr repräsentiert ist. Dies ist mit einer Mindestsitzklausel zu verhindern. Ein unkorrektes Übergewicht der landwirtschaftlichen Krankenkassen bei Abstimmungen ist dabei ausgeschlossen, da die Feinjustierung nach den Versichertenzahlen ohnehin über die vorzunehmende Stimmgewichtung erfolgt.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 und aa2 - neu - (§ 274 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind nach Doppelbuchstabe aa folgende Doppelbuchstaben aa1 und aa2 einzufügen:
'aa1) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Landesverbände der Krankenkassen" die Wörter ", deren Arbeitsgemeinschaften" eingefügt.
aa2) In Satz 3 werden nach den Wörtern "bundesunmittelbaren Krankenkassen", "landesunmittelbaren Krankenkassen" und "Landesverbände der Krankenkassen" jeweils die Wörter "und deren Arbeitsgemeinschaften" eingefügt.'
Begründung:
Neben den Krankenkassen selbst können auch ihre Landesverbände Arbeitsgemeinschaften bilden. Diese Arbeitsgemeinschaften sind in den Prüfungsauftrag nach § 274 einzubeziehen.
8. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - (§ 77 Absatz 1a Satz 4 - neu - SGB IV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. Dem § 77 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Beurteilung des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse im Sinne des Satzes 1 sind die zu § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung erlassenen Regelungen zugrunde zu legen." '
Begründung:
Für die Prüfung der Jahresrechnung nach § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) bestellen die Krankenkassen vermehrt Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Die meisten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sehen aufgrund des Inkrafttretens des § 77 Absatz 1a SGB IV zum 1. Januar 2010 die Notwendigkeit, die Jahresrechnung nach handelsrechtlichen Aspekten zu prüfen. Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben dabei überwiegend unberücksichtigt, wenn sie nicht explizit im Gesetz benannt sind.
Nach § 18 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung - SVRV), § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 SVHV richtet sich die Gliederung der Jahresrechnung der Krankenkassen nach den Bestimmungen des Kontenrahmens. Die hierin enthaltenen Bestimmungen wurden zwischenzeitlich an die handelsrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Jedoch sehen Wirtschaftsprüfungsunternehmen zuvorderst Gesetzesvorgaben als Maßstab zur Prüfung der Jahresrechnung. Da es Unterschiede zwischen einem Prüfmaßstab Handelsgesetzbuch (HGB) und dem für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) maßgeblichen Kontenrahmen gibt, laufen die gesetzlichen Vertreter der Krankenkassen regelmäßig Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des neu gefassten § 111 Absatz 3 SGB IV zu begehen, wenn sie versichern, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse vermittelt.
Es ist deshalb erforderlich, in § 77 Absatz 1a SGB IV einen klarstellenden Verweis auf den Kontenrahmen aufzunehmen, damit die Bestimmungen des Kontenrahmens der Beurteilung des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zugrunde gelegt werden.
9. Zu Artikel 2a - neu - (§ 12 Absatz 3 - neu - SVRV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
'Artikel 2a
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Dem § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Krankenversicherungsträger bilden für die jährlich erdienten Wertguthaben aus abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen Rückstellungen. Für bis zum 31. Dezember 2009 entstandene Wertguthaben gilt § 171b Absatz 7 SGB V. Die Berechnungsgrundlage für die Bildung der Rückstellungen ergibt sich aus den Bestimmungen zum Kontenrahmen." '
Begründung:
Als eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist unter anderem die Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Altersteilzeitvereinbarungen zu nennen, die den Krankenkassen aufgrund des § 12 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung bisher nicht gestattet war und derzeit auch noch nicht ist.
Eine entsprechende Anpassung der Verordnung ist erforderlich. Unter Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs würde sich aus dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip ergeben, dass Krankenkassen die Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen ab dem 1. Januar 2010 in voller Höhe auch für die Fälle aus der Vergangenheit passivieren müssten. Einschlägig wird in diesem Zusammenhang der Begriff "Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten" verwendet. Allein aufgrund der Anwendung handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Altersteilzeitvereinbarungen käme es zu einer finanziellen Überforderung der Krankenkassen, die der Gesetzgeber ausdrücklich mit den Regelungen im Artikel 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzentwurfs vermeiden möchte.
10. Zu Artikel 2b - neu - (§ 46 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 SGB XI)
Nach Artikel 2a ist folgender Artikel 2b einzufügen:
'Artikel 2b
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 46 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden in den Sätzen 2, 3 und 5 jeweils nach dem Wort "Pflegekassen" die Wörter "und deren Arbeitsgemeinschaften" eingefügt.'
Begründung:
Neben den Krankenkassen können auch die bei ihnen errichteten Pflegekassen Arbeitsgemeinschaften bilden. Diese Arbeitsgemeinschaften sind in den Prüfungsauftrag nach § 274 einzubeziehen.
11. Zu Artikel 3 (§ 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - BPflV)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Dem § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen bemisst sich nach der tatsächlichen Personalbesetzung zum Stichtag. Fehlende Personalstellen sind zusätzlich zum bereits in früheren Jahren vereinbartem Budget zu finanzieren." '
Begründung zu § 6 Absatz 4 Satz 4 - neu - BPflV:
Der anzufügende Satz des Regierungsentwurfes wurde um einen weiteren Satz ergänzt. Dieser stellt klar, dass die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen zusätzlich zum bereits in früheren Jahren vereinbarten Budget zu finanzieren sind. Dies wird in der bisherigen Praxis vom Kostenträger bestritten.
Im Übrigen wird auf die Begründung zum Regierungsentwurf verwiesen.
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c (§ 4 Absatz 2 Satz 5 und 6 - neu - BApO)
In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sind dem § 4 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:
"Diese Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen in Form der Sätze 5 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Darüber dienen sie der Rechtssicherheit und sind für einen bundeseinheitlichen Vollzug zwingend erforderlich.
13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c (§ 4 Absatz 2a Satz 1 BApO)
In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c ist § 4 Absatz 2a Satz 1 wie folgt zu fassen:
- (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation zu erteilen, wenn
- 1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
- 2. ein anderer der genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,
- 3. < weiter wie Gesetzentwurf >
- 4. < weiter wie Gesetzentwurf >
- 5. < weiter wie Gesetzentwurf >."
Begründung:
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit sollte eine wortgleiche Anpassung des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe c an die in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Änderungen der Bundesärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfolgen. Der Regelungsgehalt der Vorschriften ist der Gleiche. Im Übrigen entspricht die in Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c gewählte Formulierung dem in der Begründung genannten Personenkreis nicht vollständig. Die Schweiz ist von der Formulierung im Gesetzentwurf nicht erfasst.
Mit der Änderung wird klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich des § 4 Absatz 2a Satz 1 bis 7 BApO auch auf die Anerkennung von Drittstaatendiplomen von Staatsangehörigen der Schweiz erstreckt. Darüber hinaus ist eine einheitliche Regelung in allen Berufsgesetzen wünschenswert, weil unterschiedliche Gesetzesformulierungen bei gleichem Regelungsgehalt den Antragstellern nur schwer vermittelbar sind und leicht zu Rechtsunsicherheiten führen.
14. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c (§ 4 Absatz 2a Satz 6a und 6b - neu - BApO)
In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sind in § 4 Absatz 2a nach Satz 6 folgende
Sätze einzufügen:
"Diese Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen in Form der Sätze 6a und 6b dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Darüber hinaus dienen sie der Rechtssicherheit und sind für einen bundeseinheitlichen Vollzug zwingend erforderlich.
15. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c (§ 4 Absatz 2a Satz 8 BApO)
In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c ist § 4 Absatz 2a Satz 8 wie folgt zu fassen:
"Für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllen, gilt Absatz 2; für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht erfüllen, gilt Satz 7 nicht."
Begründung:
Satz 8 verweist für Fälle, in denen nicht alle Bedingungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, sowohl auf die Defizitprüfung sowie auf die Viermonatsfrist. Da jedoch auf diese Fälle nicht die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist, ist dieser Verweis nicht korrekt.
Die Viermonatsfrist des bisherigen Satzes 7 gilt nur für die Fälle, auf die die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist. Ausweislich des Benutzerleitfadens zur Richtlinie 2005/36/EG vom Dezember 2009 ist die Richtlinie 2005/36/EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar, sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den auf EU- und Bundesebene diskutierten Gleichbehandlungsrechten. Bei einem Erstantrag in Deutschland fehlt es eben an einer vorangegangenen Gleichwertigkeitsüberprüfung der Drittstaatenausbildung durch einen anderen Mitgliedstaat, so dass die Erstanerkennung mehr Zeit als vier Monate beansprucht. Durch die Erstüberprüfung mit ggf. anschließender Erstanerkennung wird ein Vertrauenstatbestand mit verschiedenen Intensitätsstufen begründet, auf den sich die anderen Mitgliedstaaten sowie die Antragsteller verlassen können sollen. Je weniger die europarechtlichen Bedingungen erfüllt sind (Erstanerkennung und dreijährige Berufserfahrung in dem erstanerkennenden Mitgliedstaat), desto freier sind die Mitgliedstaaten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Der erstanerkennende Mitgliedstaat garantiert durch seine Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG für das Vorliegen der in der Richtlinie 2005/36/EG normierten Mindestanforderungen. Das Vorliegen der Mindestanforderungen durch Nachqualifizierungen wie z.B. Lehrgänge, strukturierte Praktika usw. herbeizuführen, ist den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2005/36/EG möglich und ist auch notwendig. Eine Prüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, reicht dafür nicht aus. Für die von der Bundesregierung in der Vergangenheit und im vorliegenden Entwurf beibehaltende Gleichstellung, nach der Drittstaatendiplome von Staatsangehörigen des EWR den EU-Diplomen gleichstellt werden, besteht demnach kein Bedürfnis.
16. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c (§ 4 Absatz 2b - neu - BApO)
In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c ist nach § 4 Absatz 2a folgender Absatz 2b einzufügen:
(2b) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Prüfungsverordnung die Einzelheiten der Eignungsprüfung im Sinne der Absätze 2 und 2a."
Begründung:
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Da der Bund gemäß Artikel 72 und 74 Absatz 19 des Grundgesetzes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen Gebrauch gemacht hat, sind die Einzelheiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
17. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d (§ 4 Absatz 3 Satz 2 BApO)
In Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d ist in § 4 Absatz 3 Satz 2 die Angabe "Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6" durch die Angabe "Absatz 2 und 2a" zu ersetzen.
Begründung:
Kommt eine Approbationserteilung nach § 4 Absatz 3 in Betracht, müssen im Hinblick auf die Gleichbehandlung für Drittstaatsangehörige, die daueraufenthaltsberechtigt sind, dieselben Regelungen Anwendung finden wie für deutsche Staatsbürger.
18. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BApO) In Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Angabe " § 4 Absatz 2a" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 oder 2a" zu ersetzen.
Begründung:
Wenn der Antragsteller kein Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz ist, aber dennoch ein Fall des Artikels 3 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG vorliegt und er daueraufenthaltsberechtigt in Deutschland ist, muss nach der Richtlinie 2003/109/EG eine Gleichstellung vollzogen werden. Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG werden langfristig Aufenthaltsberechtigte bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige behandelt.
19. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b - neu - (§ 11 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 5 - neu - BApO)
Artikel 4 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
'3. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) <weiter wie Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzentwurfs>
- bb) <weiter wie Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs>
- b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "dem Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
- bb) Der Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
"und wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 2 a gegeben ist" '
Begründung zu Buchstabe b:
Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung dient der Umsetzung der Richtline 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung dient dem Patientenschutz, dem bundeseinheitlichen Vollzug sowie der Gleichstellung der daueraufenthaltsberechtigten Personen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, die über einen Ausbildungsnachweis des Artikel 3 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG verfügen.
20. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 2 Satz 6 und 7 - neu - BÄO)
In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a sind dem § 3 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:
"Diese Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen in Form der Sätze 6 und 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Darüber dienen sie der Rechtssicherheit und sind für einen bundeseinheitlichen Vollzug zwingend erforderlich.
21. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 2a Satz 6a und 6b - neu - BÄO)
In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a sind in § 3 Absatz 2a nach Satz 6 folgende Sätze einzufügen:
"Diese Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen in Form der Sätze 6a und 6b dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Darüber hinaus dienen sie der Rechtssicherheit und sind für einen bundeseinheitlichen Vollzug zwingend erforderlich.
22. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 2a Satz 8 BÄO)
In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a ist in § 3 Absatz 2a Satz 8 wie folgt zu fassen:
"Für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllen, gilt Absatz 2; für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht erfüllen, gilt Satz 7 nicht."
Begründung:
Satz 8 verweist für Fälle, in denen nicht alle Bedingungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, sowohl auf die Defizitprüfung sowie auf die Viermonatsfrist. Da jedoch auf diese Fälle nicht die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist, ist dieser Verweis unkorrekt.
Die Viermonatsfrist des bisherigen Satzes 7 gilt nur für die Fälle, auf die die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist. Ausweislich des Benutzerleitfadens zur Richtlinie 2005/36/EG vom Dezember 2009 ist die Richtlinie 2005/36/EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar, sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den auf EU- und Bundesebene diskutierten Gleichbehandlungsrechten. Bei einem Erstantrag in Deutschland fehlt es eben an einer vorangegangenen Gleichwertigkeitsüberprüfung der Drittstaatenausbildung durch einen anderen Mitgliedstaat, so dass die Erstanerkennung mehr Zeit als vier Monate beansprucht. Durch die Erstüberprüfung mit ggf. anschließender Erstanerkennung wird ein Vertrauenstatbestand mit verschiedenen Intensitätsstufen begründet, auf den sich die anderen Mitgliedstaaten sowie die Antragsteller verlassen können sollen. Je weniger die europarechtlichen Bedingungen erfüllt sind (Erstanerkennung und dreijährige Berufserfahrung in dem erstanerkennenden Mitgliedstaat), desto freier sind die Mitgliedstaaten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Der erstanerkennende Mitgliedstaat garantiert durch seine Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG für das Vorliegen der in der Richtlinie 2005/36/EG normierten Mindestanforderungen. Das Vorliegen der Mindestanforderungen durch Nachqualifizierungen wie z.B. Lehrgänge, strukturierte Praktika usw. herbeizuführen, ist den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2005/36/EG möglich und ist auch notwendig. Eine Prüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, reicht dafür nicht aus. Für die von der Bundesregierung in der Vergangenheit und im vorliegenden Entwurf beibehaltende Gleichstellung, nach der Drittstaatendiplome von Staatsangehörigen des EWR den EU-Diplomen gleichstellt werden, besteht demnach kein Bedürfnis.
23. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 2b - neu - BÄO)
In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a ist nach § 3 Absatz 2a folgender Absatz 2b einzufügen:
(2b) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Prüfungsverordnung die Einzelheiten der Eignungsprüfung im Sinne des Absatzes 2 und 2a."
Begründung:
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Da der Bund gemäß Artikel 72 und 74 Absatz 19 des Grundgesetzes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen Gebrauch gemacht hat, sind die Einzelheiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
24. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 3 Satz 3 BÄO)
In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b ist in § 3 Absatz 3 Satz 3 die Angabe "Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6" durch die Angabe "Absatz 2 und 2a" zu ersetzen.
Begründung:
Kommt eine Approbationserteilung nach § 3 Absatz 3 in Betracht, müssen im Hinblick auf die Gleichbehandlung für Drittstaatsangehörige, die daueraufenthaltsberechtigt verheiratet sind, dieselben Regelungen Anwendung finden wie für deutsche Staatsbürger.
25. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb - neu - (§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 - neu -, Satz 4 und 5 BÄO)
Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "nachweisen" die Wörter "und bei welchen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt sind" eingefügt.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, kann der Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstands verlangt werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis nach Satz 1 ...< weiter wie Gesetzentwurf >" '
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
In § 10 Absatz 1 soll ein Halbsatz eingefügt werden, der klarstellt, dass eine Berufserlaubnis nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (persönliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit), Nummer 3 (gesundheitliche Eignung) und Nummer 5 (erforderliche Sprachkenntnisse) erteilt wird. Diese Anforderungen sind aus Gründen des Patientenschutzes unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Berufszulassung, aber in Bezug auf die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 bisher nicht ausdrücklich geregelt. Die maßgeblichen Gesichtspunkte werden zwar in der Praxis bisher schon berücksichtigt, aber lediglich im Rahmen des auszuübenden Ermessens oder als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Der neue Satz 2 eröffnet den Berufszulassungsbehörden die Möglichkeit, bei der Erteilung (oder Verlängerung) einer Berufserlaubnis den Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstands zu verlangen, sofern die antragstellende Person keine Ausbildung nach deutschem Recht oder eine nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.
Der Verweis auf § 3 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 in der Fassung des Änderungsgesetzes regelt das Verfahren für Fälle, in denen kein gleichwertiger Ausbildungsstand gegeben ist. In diesen Fällen ist ein gleichwertiger Kenntnisstand durch Ablegen einer Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, nachzuweisen.
Diese Anforderung, die anders als bei Erteilung einer Approbation im Ermessen der Berufszulassungsbehörde steht, dient dem Patientenschutz. Die Vollzugspraxis hat gezeigt, dass die bisherige gesetzliche Anforderung einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ohne Berücksichtigung der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung nicht mit der Pflicht des Staates, den Schutz der Bevölkerung vor fachlich ungeeigneten Ärzten zu garantieren, vereinbar ist. Es ist daher notwendig und sachgerecht, die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass auch bei Erteilung einer Berufserlaubnis der Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungs- oder Kenntnisstandes verlangt werden kann. Es ist dabei ausreichend, dies nur als Ermessenstatbestand auszugestalten, weil die Berufserlaubnis - anders als die Approbation - widerruflich und regelmäßig nicht unbeschränkt erteilt wird. Es mag daher Fallkonstellationen geben, in welchen dem Schutz der Bevölkerung auch mit geeigneten Nebenbestimmungen und Einschränkungen Rechnung getragen werden kann, so dass es einer verpflichtenden Gleichwertigkeitsfeststellung nicht in jedem Fall bedarf.
Die Sätze 4 und 5 entsprechen dem bisherigen Wortlaut des Gesetzentwurfs.
26. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - (§ 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 BÄO)
In Artikel 5 Nummer 3 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
'a1) § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetze" durch das Wort "befristet" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens sechs Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes soll nur möglich sein, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 2a gegeben ist; sie ist nach Feststellung der Gleichwertigkeit darüber hinaus für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene ärztliche Weiterbildung abschließen kann, die innerhalb von sechs Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte." '
Begründung:
Die Änderung dient dem Patientenschutz, dem bundeseinheitlichen Vollzug sowie der Gleichstellung der daueraufenthaltsberechtigten Personen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, die über einen Ausbildungsnachweis des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG verfügen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG werden langfristig Aufenthaltsberechtigte bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige behandelt.
27. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BÄO)
Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "dem Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
- bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ... < entspricht dem Gesetzentwurf >." '
Begründung zu Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG werden langfristig Aufenthaltsberechtigte bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige behandelt.
28. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b (§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BÄO)
In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b ist in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 die Angabe " § 3 Absatz 2a" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 oder 2a" zu ersetzen.
Begründung:
Wenn der Antragsteller kein Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz ist, aber dennoch ein Fall des Artikels 3 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG vorliegt und er daueraufenthaltsberechtigt in Deutschland ist, muss nach der Richtlinie 2003/109/EG eine Gleichstellung vollzogen werden. Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG werden langfristig Aufenthaltsberechtigte bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige behandelt.
29. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c - neu - (§ 10 Absatz 5 Satz 2 BÄO)
In Artikel 5 ist der Nummer 3 folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben."
Begründung:
Antragstellern z.B. aus Kroatien mit einer österreichischen Ausbildung und dem Abschluss als Dr.med.univ. oder auch Antragstellern aus der Russischen Föderation mit einer mangels Internatur noch nicht abgeschlossenen Ausbildung kann nach dem Wortlaut des § 10 Absatz 5 Satz 2 der Bundesärzteordnung keine Berufserlaubnis erteilt werden. Mit der Streichung des Satzes 2 wird auch diesen Antragstellern ermöglicht, mit einer gemäß § 10 Absatz 5 erteilten Berufserlaubnis ihre Ausbildung in Deutschland abzuschließen.
30. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2 Satz 6 und 7 - neu - ZHG)
In Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a sind dem § 2 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:
"Diese Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen in Form der Sätze 6 und 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Darüber dienen sie der Rechtssicherheit und sind für einen bundeseinheitlichen Vollzug zwingend erforderlich.
31. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2a Satz 6a und 6b - neu - ZHG)
In Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a sind in § 2 Absatz 2a nach Satz 6 folgende Sätze einzufügen:
"Diese Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden, darf die Approbation nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen in Form der Sätze 6a und 6b dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Darüber hinaus dienen sie der Rechtssicherheit und sind für einen bundeseinheitlichen Vollzug zwingend erforderlich.
32. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2a Satz 8 ZHG)
In Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a ist § 2 Absatz 2a Satz 8 wie folgt zu fassen:
"Für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllen, gilt Absatz 2; für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht erfüllen, gilt Satz 7 nicht."
Begründung:
Satz 8 verweist für Fälle, in denen nicht alle Bedingungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, sowohl auf die Defizitprüfung sowie auf die Viermonatsfrist. Da jedoch auf diese Fälle nicht die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist, ist dieser Verweis unkorrekt.
Die Viermonatsfrist des Satzes 7 gilt nur für die Fälle, auf die die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist. Ausweislich des Benutzerleitfadens zur Richtlinie 2005/36/EG vom Dezember 2009 ist die Richtlinie 2005/36/EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar, sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den auf EU- und Bundesebene diskutierten Gleichbehandlungsrechten. Bei einem Erstantrag in Deutschland fehlt es eben an einer vorangegangenen Gleichwertigkeitsüberprüfung der Drittstaatenausbildung durch einen anderen Mitgliedstaat, so dass die Erstanerkennung mehr Zeit als vier Monate beansprucht. Durch die Erstüberprüfung mit ggf. anschließender Erstanerkennung wird ein Vertrauenstatbestand mit verschiedenen Intensitätsstufen begründet, auf den sich die anderen Mitgliedstaaten sowie die Antragsteller verlassen können sollen. Je weniger die europarechtlichen Bedingungen erfüllt sind (Erstanerkennung und dreijährige Berufserfahrung in dem erstanerkennenden Mitgliedstaat), desto freier sind die Mitgliedstaaten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Der erstanerkennende Mitgliedstaat garantiert durch seine Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG für das Vorliegen der in der Richtlinie 2005/36/EG normierten Mindestanforderungen. Das Vorliegen der Mindestanforderungen durch Nachqualifizierungen wie z.B. Lehrgänge, strukturierte Praktika usw. herbeizuführen, ist den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2005/36/EG möglich und ist auch notwendig. Eine Prüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, reicht dafür nicht aus. Für die von der Bundesregierung in der Vergangenheit und im vorliegenden Entwurf beibehaltende Gleichstellung, nach der Drittstaatendiplome von Staatsangehörigen des EWR den EU-Diplomen gleichstellt werden, besteht demnach kein Bedürfnis.
33. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2b - neu - ZHG)
In Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a ist nach § 2 Absatz 2a folgender Absatz 2b einzufügen:
(2b) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Prüfungsverordnung die Einzelheiten der Eignungsprüfung im Sinne des Absatzes 2 und 2a."
Begründung:
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Da der Bund gemäß Artikel 72 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen Gebrauch gemacht hat, sind die Einzelheiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
34. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 3 Satz 3 ZHG)
In Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b ist in § 2 Absatz 3 Satz 3 die Angabe "Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6" durch die Angabe "Absatz 2 und 2a" zu ersetzen.
Begründung:
Kommt eine Approbationserteilung nach § 2 Absatz 3 in Betracht, müssen im Hinblick auf die Gleichbehandlung für Drittstaatsangehörige, die daueraufenthaltsberechtigt sind, dieselben Regelungen Anwendung finden, wie für deutsche Staatsbürger.
35. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - (§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 ZHG)
In Artikel 6 Nummer 3 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
'a1) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetze" durch das Wort "befristet" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes soll nur möglich sein, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 2a gegeben ist; sie ist nach Feststellung der Gleichwertigkeit darüber hinaus für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene zahnärztliche Weiterbildung abschließen kann, die innerhalb von drei Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte." '
Begründung:
Die Änderung dient dem Patientenschutz, dem bundeseinheitlichen Vollzug sowie der Gleichstellung der daueraufenthaltsberechtigten Personen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003, die über einen Ausbildungsnachweis des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG verfügen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG werden langfristig Aufenthaltsberechtigte bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige behandelt.
36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ZHG)
Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "dem Aufenthaltsgesetz" ersetzt.'
- bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Voraussetzungen ... <weiter wie Gesetzentwurf>" '
Begründung:
Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG werden langfristig Aufenthaltsberechtigte bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige behandelt.
37. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b (§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ZHG)
In Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b ist in § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 die Angabe " § 3 Absatz 2a" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 oder 2a" zu ersetzen.
Begründung:
Wenn der Antragsteller kein Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz ist, aber dennoch ein Fall des Artikels 3 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG vorliegt und er daueraufenthaltsberechtigt in Deutschland ist, muss nach der Richtlinie 2003/109/EG eine Gleichstellung vollzogen werden. Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG werden langfristig Aufenthaltsberechtigte bei der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige behandelt.
38. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 5 und 6 - neu - KrPflG)
In Artikel 7 Nummer 1 sind dem § 2 Absatz 3 folgende Sätze anzufügen:
"Diese Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf die Erlaubnis nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen in Form der Sätze 5 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Darüber dienen sie der Rechtssicherheit und sind für einen bundeseinheitlichen Vollzug zwingend erforderlich.
39. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 3 KrPflG)
In Artikel 7 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 3a Satz 3 die Wörter "Dauer und Inhalt" durch die Wörter "Dauer oder Inhalt" zu ersetzen.
Begründung:
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG definiert "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" in Artikel 14 Absatz 4 als Fächer, die bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweisen. Auch die Bundes-Apothekerordnung, die Bundesärzteordnung und das Zahnheilkundegesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfs sprechen von "Dauer oder Inhalt" (vgl. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c [§ 4 Absatz 2a Satz 3 BApO]; Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a [§ 3 Absatz 2a Satz 3 BÄO]; Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a [§ 2 Absatz 2a Satz 3 ZHG]). Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb im Krankenpflegegesetz die Formulierung "Dauer und Inhalt" gewählt werden müsste, zumal dies auch mit erheblichen materiellen Auswirkungen auf die Vollzugspraxis verbunden ist.
40. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 7a und 7b - neu - KrPflG)
In Artikel 7 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 3a nach Satz 7 folgende Sätze einzufügen:
"Der Anpassungslehrgang darf zweimal absolviert werden, die Eignungsprüfung zweimal wiederholt werden. Wurde der Anpassungslehrgang zweimal nicht erfolgreich absolviert oder die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden, darf die Erlaubnis nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen durch Satz 7a und 7b sind im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und h der Richtlinie 2005/36/EG und den Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG für die Umsetzung dieser Richtlinie sowie für die Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzuges zwingend erforderlich.
41. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 9 KrPflG)
In Artikel 7 Nummer 1 ist § 2 Absatz 3a Satz 9 wie folgt zu fassen:
"Für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllen, gilt Absatz 3; für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Satz 8 nicht."
Begründung:
Satz 9 verweist für Fälle, in denen nicht alle Bedingungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, sowohl auf die Defizitprüfung als auch auf die Viermonatsfrist. Da jedoch auf diese Fälle nicht die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist, ist dieser Verweis unkorrekt.
Die Viermonatsfrist des Satzes 8 gilt nur für die Fälle, auf die die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist. Ausweislich des Benutzerleitfadens zur Richtlinie 2005/36/EG vom Dezember 2009 ist die Richtlinie 2005/36/EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar, sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den auf EU- und Bundesebene diskutierten Gleichbehandlungsrechten. Bei einem Erstantrag in Deutschland fehlt es eben an einer vorangegangenen Gleichwertigkeitsüberprüfung der Drittstaatenausbildung durch einen anderen Mitgliedstaat, so dass die Erstanerkennung mehr Zeit als vier Monate beansprucht. Durch die Erstüberprüfung mit ggf. anschließender Erstanerkennung wird ein Vertrauenstatbestand mit verschiedenen Intensitätsstufen begründet, auf den sich die anderen Mitgliedstaaten sowie die Antragsteller verlassen können sollen. Je weniger die europarechtlichen Bedingungen erfüllt sind (Erstanerkennung und dreijährige Berufserfahrung in dem erstanerkennenden Mitgliedstaat), desto freier sind die Mitgliedstaaten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Der erstanerkennende Mitgliedstaat garantiert durch seine Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG für das Vorliegen der in der Richtlinie 2005/36/EG normierten Mindestanforderungen. Das Vorliegen der Mindestanforderungen durch Nachqualifizierungen wie z.B. Lehrgänge, strukturierte Praktika usw. herbeizuführen, ist den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2005/36/EG möglich und ist auch notwendig. Eine Prüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, reicht dafür nicht aus. Für die von der Bundesregierung in der Vergangenheit und im vorliegenden Entwurf beibehaltende Gleichstellung, nach der Drittstaatendiplome von Staatsangehörigen des EWR den EU-Diplomen gleichstellt werden, besteht demnach kein Bedürfnis.
42. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - (§ 2 Absatz 7 - neu - KrPflG)
In Artikel 7 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
- (7) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Prüfungsverordnung die Einzelheiten der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs im Sinne der Absätze 3 und 3a." '
Begründung:
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g und h der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g sind die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung von der zuständigen Behörde festzulegen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Da der Bund gemäß Artikel 72 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen Gebrauch gemacht hat, sind die Einzelheiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
43. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 5 und 6 - neu - HebG)
In Artikel 8 Nummer 1 sind dem § 2 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:
"Diese Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, darf die Erlaubnis nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen in Form der Sätze 5 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Darüber dienen sie der Rechtssicherheit und sind für einen bundeseinheitlichen Vollzug zwingend erforderlich.
44. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 2 Absatz 2a Satz 3 HebG)
In Artikel 8 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 2a Satz 3 die Wörter "Dauer und Inhalt" durch die Wörter "Dauer oder Inhalt" zu ersetzen.
Begründung:
Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG definiert "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" in Artikel 14 Absatz 4 als Fächer, die bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweisen. Auch die Bundes-Apothekerordnung, die Bundesärzteordnung und das Zahnheilkundegesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfs sprechen von "Dauer oder Inhalt" (vgl. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c [§ 4 Absatz 2a Satz 3 BApO]; Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a [§ 3 Absatz 2a Satz 3 BÄO]; Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a [§ 2 Absatz 2a Satz 3 ZHG]). Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb im Hebammengesetz die Formulierung "Dauer und Inhalt" gewählt werden müsste, zumal dies auch mit erheblichen materiellen Auswirkungen auf die Vollzugspraxis verbunden ist.
45. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 2 Absatz 2a Satz 7a und 7b - neu - HebG)
In Artikel 8 Nummer 1 sind in § 2 Absatz 2a nach Satz 7 folgende Sätze einzufügen:
"Der Anpassungslehrgang darf zweimal absolviert werden, die Eignungsprüfung zweimal wiederholt werden. Wurde der Anpassungslehrgang zweimal nicht erfolgreich absolviert oder die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden, darf die Erlaubnis nicht erteilt werden."
Begründung:
Die Ergänzungen durch Satz 7a und 7b sind im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und h der Richtlinie 2005/36/EG und den Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG für die Umsetzung dieser Richtlinie sowie für die Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzuges zwingend erforderlich.
46. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 2 Absatz 2a Satz 9 HebG)
In Artikel 8 Nummer 1 ist § 2 Absatz 2a Satz 9 wie folgt zu fassen:
"Für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1 Nummer 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllen, gilt Absatz 2; für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Satz 8 nicht."
Begründung:
Satz 9 verweist für Fälle, in denen nicht alle Bedingungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, sowohl auf die Defizitprüfung als auch auf die Viermonatsfrist. Da jedoch auf diese Fälle nicht die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist, ist dieser Verweis unkorrekt.
Die Viermonatsfrist des Satzes 8 gilt nur für die Fälle, auf die die Richtlinie 2005/36/EG anwendbar ist. Ausweislich des Benutzerleitfadens zur Richtlinie 2005/36/EG vom Dezember 2009 ist die Richtlinie 2005/36/EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar, sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den auf EU- und Bundesebene diskutierten Gleichbehandlungsrechten. Bei einem Erstantrag in Deutschland fehlt es eben an einer vorangegangenen Gleichwertigkeitsüberprüfung der Drittstaatenausbildung durch einen anderen Mitgliedstaat, so dass die Erstanerkennung mehr Zeit als vier Monate beansprucht. Durch die Erstüberprüfung mit ggf. anschließender Erstanerkennung wird ein Vertrauenstatbestand mit verschiedenen Intensitätsstufen begründet, auf den sich die anderen Mitgliedstaaten sowie die Antragsteller verlassen können sollen. Je weniger die europarechtlichen Bedingungen erfüllt sind (Erstanerkennung und dreijährige Berufserfahrung in dem erstanerkennenden Mitgliedstaat), desto freier sind die Mitgliedstaaten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Der erstanerkennende Mitgliedstaat garantiert durch seine Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG für das Vorliegen der in der Richtlinie 2005/36/EG normierten Mindestanforderungen. Das Vorliegen der Mindestanforderungen durch Nachqualifizierungen wie z.B. Lehrgänge, strukturierte Praktika usw. herbeizuführen, ist den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2005/36/EG möglich und ist auch notwendig. Eine Prüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, reicht dafür nicht aus. Für die von der Bundesregierung in der Vergangenheit und im vorliegenden Entwurf beibehaltende Gleichstellung, nach der Drittstaatendiplome von Staatsangehörigen des EWR den EU-Diplomen gleichstellt werden, besteht demnach kein Bedürfnis.
47. Zu Artikel 8 Nummer 1a - neu - (§ 2 Absatz 6 - neu - HebG)
In Artikel 8 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- (6) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Prüfungsverordnung die Einzelheiten der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs im Sinne der Absätze 2 und 2a." '
Begründung:
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g und h der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g sind die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung von der zuständigen Behörde festzulegen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 ist die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen. Da der Bund gem. Artikel 72 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen Gebrauch gemacht hat, sind die Einzelheiten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
48. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 39 Absatz 2 Satz 1 ÄApprO)
Artikel 10 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe ", Absatz 2a" eingefügt.'
Begründung:
Redaktionelle Änderung.
49. Zu Artikel 11 Nummer 1 (§ 59 Absatz 2 Satz 1 ZÄPrO)
Artikel 11 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe ", Absatz 2a" eingefügt.'
Begründung:
Redaktionelle Änderung.
- 50. Zu den Berufsgesetzen der akademischen Heilberufe allgemein
Der Bundesrat bittet erneut um Prüfung, wie die Berufsgesetze der akademischen Heilberufe - Bundes-Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Bundes-Tierärzteordnung und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des Aufenthaltsgesetzes sind und ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert haben, künftig einen Anspruch auf Approbation erhalten, vgl. BR-Drucksache 1/05(B) und BR-Drucksache 351/06(B) .
Begründung:
Es wird auf die Beschlüsse des Bundesrates vom 18. Februar 2005 und 7. Juli 2006, vgl. BR-Drucksache 1/05(B) und BR-Drucksache 351/06(B) verwiesen.
Die Bundes-Apothekerordnung, die Bundesärzteordnung, das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, die Bundes-Tierärzteordnung und das Psychotherapeutengesetz setzen für einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, das heißt die zeitlich und örtlich uneingeschränkte Zulassung zur Ausübung des Heilberufs, grundsätzlich die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit voraus. Für Drittstaatsangehörige ist eine Approbation nur im Ausnahmefall im Wege des Ermessens möglich, nämlich aus Gründen des öffentlichen (Gesundheits-) Interesses oder, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt bzw. die Versagung eine außergewöhnliche Härte darstellt ( § 4 Absatz 3 Bundes-Apothekerordnung, § 3 Absatz 3 Bundesärzteordnung, § 2 Absatz 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 2 Absatz 3 Psychotherapeutengesetz). Eine Empfehlung an die Vollzugsbehörden, in einer Vielzahl von Fällen den besonderen Einzelfall zu erkennen, wird als problematisch angesehen.
In den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 Bundesärzteordnung haben Drittstaatsangehörige einen Anspruch auf eine unbefristete Berufserlaubnis. Der Anspruch besteht aufgrund europarechtlicher Vorschriften und gilt auch für die Angehörigen der anderen Berufe, ist jedoch auf Familienangehörige (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) von EU-Bürgern oder ihnen gleichgestellten Personen, die im Rahmen der Freizügigkeit aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland kommen, beschränkt. Damit ist § 10 für die Personengruppe mit Niederlassungserlaubnis, die ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert hat, nicht einschlägig. Die Berufserlaubnis ist auf das Land beschränkt, in dem sie erteilt wird, und muss, wenn die ärztliche Tätigkeit in einem anderem Land ausgeübt werden soll, dort neu beantragt und erteilt werden. Entsprechend den Vorschriften zur Approbationserteilung sind in diesen Fällen die Approbationsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes festzustellen.
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften verursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der durch die Aufnahme eines Approbationsanspruchs von Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz sind, und ihre Ausbildung in einem akademischen Heilberuf in Deutschland absolviert haben, erheblich verringert wird. Dazu gehört auch, für den genannten Personenkreis Regelungen zu treffen, die von den Vollzugsbehörden einfach und einheitlich auszuführen sind und den Abbau von Bürokratie an dieser Stelle verwirklichen.
Die Beibehaltung der Regelungen zur Approbationserteilung ist nicht mehr zeitgemäß. Im Zuge der wirtschaftlichen und globalen Entwicklung haben in großem Umfang Drittstaatsangehörige rechtmäßig und auf Dauer ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, die gemäß § 101 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz als Niederlassungserlaubnis fortgilt und ihnen schon bisher den erlaubnisfreien unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt nach SGB III ermöglichte. Für solche Mitbürger, die zum Teil hier geboren wurden, die Schulbildung und die universitäre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, sollte die Ausübung der akademischen Heilberufe nicht durch Beschränkungen, die sich nicht auf die Qualität der Berufsausübung beziehen, erschwert oder gar verhindert werden. Die Schaffung eines Approbationsanspruchs und damit die Öffnung dieses arbeitsmarktpolitischen Segments auch für diesen Personenkreis ist aus integrationspolitischen Gründen geboten.
Die Wahrnehmung von Krankheit und Gesundheit, die Deutung von Krankheitsursachen und auch die Behandlungserwartungen sind ferner durch soziokulturelle Kontexte geprägt. Dies erschwert oft die Aufklärung der Krankengeschichte sowie die daraus folgende Diagnose, Therapie oder Rehabilitation. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen sprachlichen und kulturellen Hintergründe sowie der sich aus den Migrations- und Integrationsprozessen ergebenden spezifischen Lebensbedingungen kann Fehldiagnosen, Mehrfachuntersuchungen und die Chronifizierung von Erkrankungen und daraus resultierenden Kosten vermeiden helfen und deshalb im Sinne einer evidenzbasierten Medizin Effizienzgewinne erbringen. In Anbetracht eines Ausländeranteils von 8,9 Prozent in Deutschland, der in Ballungsräumen erheblich höher liegt und zu einem großen Teil aus Drittstaatsangehörigen besteht, ist es angezeigt, den Anteil der Berufsangehörigen der akademischen Heilberufe mit Migrationshintergrund zu erhöhen.
Auch aufgrund der demografischen Entwicklung ist eine entsprechende Anpassung der genannten Regelungen erforderlich. In einigen Teilen Deutschlands besteht bereits jetzt ein nicht unerheblicher Mangel an Ärzten, und für die Zukunft ist bundesweit ein steigender Ärztebedarf prognostiziert.
Nicht zuletzt ist auf die Entstehungsgeschichte des Vorbehalts der deutschen Staatsangehörigkeit für die Erteilung der Approbation oder Bestallung als Ärztin oder Arzt hinzuweisen. Er wurde erst durch die Verordnung des Reichsministers des Inneren vom 5. April 1934 in die Prüfungsordnung für Ärzte eingefügt. Bis dahin galt in Deutschland das gleiche Recht wie in den anderen europäischen Ländern mit Staatsprüfung, dass jeder, der die ärztliche Prüfung bestanden hatte, Anspruch auf die Erteilung der Bestallung hatte. Ausländer konnten nur von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn sie nicht in Deutschland die Reifeprüfung bestanden, Medizin studiert und die Vorprüfung bestanden hatten.
51. Zu Artikel 14 Absatz 2 (Inkrafttreten)
Artikel 14 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft."
Begründung:
Artikel 14 Absätze 1 und 3 bleiben unverändert. Absatz 2 wird um die Änderungen in Artikel 2 Nummer 1a und Artikel 2a ergänzt. Diese Änderungen dienen ebenso wie die Änderungen in Artikel 1 Nummer 1 und 2 dazu, eine allein auf Grund der Anwendung handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften eintretende finanzielle Überforderung der Krankenkassen zu vermeiden. Die genannten Regelungen sollten deshalb gleichzeitig in Kraft treten.