Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis:
Drucksache 518/05 (PDF) = AE-Nr. 051919,
Drucksache 800/10 (PDF) = AE-Nr. 101022 und
Drucksache 821/11 (PDF) = AE-Nr. 111088
Brüssel, den 5.7.2016 COM (2016) 442 final 2016/0204 (APP)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018-2022
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 15. Februar 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 (im Folgenden "Verordnung")1 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur"). Die Agentur nahm ihre Tätigkeit am 1. März 2007 auf.
Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen. Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 4 der Verordnung festgelegt. Sie betreffen die Sammlung, Analyse und Verbreitung verlässlicher und vergleichbarer Informationen und Daten, die Entwicklung von Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen, sowie die Erarbeitung von Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. Weitere Aufgaben sind die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen und die Information über die eigene Tätigkeit. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts wahr. Dabei bezieht sie sich auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union definierten Grundrechte. Die Agentur ist weder ein Gesetzgebungs- noch ein Normungsorgan. Sie ist nicht dazu befugt, sich mit der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union oder der Erfüllung der im Unionsrecht vorgesehenen Pflichten der Mitgliedstaaten zu befassen. Ihre Tätigkeit trägt wesentlich dazu bei, Daten, Unterstützung und Fachwissen zu Grundrechtsfragen bereitzustellen, um in der gesamten EU eine faktengestützte Politikgestaltung zu ermöglichen und dadurch am Aufbau einer Kultur der Grundrechte in der EU mitzuwirken.
Nach Artikel 5 der Verordnung werden die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur in einem auf fünf Jahre angelegten Mehrjahresrahmen festgelegt. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresplan dargelegten thematischen Bereichen wahr. Der Mehrjahresrahmen stellt kein Arbeitsprogramm dar. Die Arbeitsprogramme der Agentur werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereiche und nach Stellungnahme der Kommission verabschiedet. Die Agentur kann nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission auch Aufgaben außerhalb dieser Themenbereiche wahrnehmen, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen.
Dieser Vorschlag dient gemäß Artikel 5 der Verordnung dazu, den Mehrjahresrahmen für die Agentur für den Zeitraum 2018-2022 festzulegen. Der derzeitige Mehrjahresrahmen (2013 2017) läuft Ende 2017 aus.
Der auf fünf Jahre angelegte Mehrjahresrahmen der Agentur muss unter anderem folgende Kriterien erfüllen, die in Artikel 5 der Verordnung aufgeführt sind:
- i) Die Kommission konsultiert bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat.
- ii) Der Mehrjahresrahmen muss mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen.
- iii) Der Mehrjahresrahmen muss den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung tragen.
- iv) Der Mehrjahresrahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten.
- v) Zu den thematischen Bereichen des Mehrjahresrahmens muss die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz gehören.
Darüber hinaus hat die Kommission bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags folgende Aspekte berücksichtigt:
- i) die Notwendigkeit, angesichts begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen sicherzustellen, dass sich die Arbeit der Agentur weiterhin auf wichtige Bereiche konzentriert;
- ii) die Notwendigkeit, Kontinuität in der Arbeit der Agentur sicherzustellen, da es wichtig ist, dass die Agentur über die Jahre hinweg relevante, objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten liefert;
- iii) die von der Agentur durchgeführten Konsultationen sowie die internen und externen Bewertungen der Agentur.
Vorgeschlagene Themen:
Angesichts der obigen Ausführungen schlägt die Kommission vor, der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu folgen und die vorherigen Themenbereiche zu bestätigen, jedoch den Ausschluss der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufzuheben und zusätzlich die polizeiliche Zusammenarbeit aufzunehmen. Ferner sollten im Bereich der Integration von Roma verstärkt Aspekte der sozialen Eingliederung betrachtet werden. Für den Mehrjahresrahmen der Agentur für den Zeitraum 2018-2022 werden daher folgende thematische Bereiche vorgeschlagen:
- a) Zugang zum Recht und Opfer von Straftaten;
- b) Gleichstellung und Nichtdiskriminierung;
- c) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten;
- d) justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit;
- e) Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten;
- f) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz;
- g) Rechte des Kindes;
- h) Integration und soziale Eingliederung von Roma.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der derzeitige Mehrjahresrahmen (2013-2017) wurde am 11. März 2013 durch den Beschluss Nr. 252/2013/EU des Rates2 festgelegt. In Artikel 2 dieses Beschluss sind folgende Themenbereiche aufgeführt:
- a) Zugang zum Recht;
- b) Opfer von Straftaten, einschließlich Opferentschädigung;
- c) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten;
- d) Integration von Roma;
- e) justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen;
ß Rechte des Kindes;
- g) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;
- h) Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und Grenzkontrolle sowie Asyl;
- i) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz.
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Relevanz der für den Zeitraum 2013-2017 festgelegten Themenbereiche für die Agentur auch für den nächsten Fünfjahreszeitraum bestätigt. Es wurde kein Themenbereich entfernt. Die Bestätigung der bisherigen Themen gewährleistet die Kontinuität und Kohärenz in der Arbeit der Agentur. Dies erlaubt es der Agentur, ihre laufenden Arbeiten fortzuführen und groß angelegte Studien in diesen Bereichen zu wiederholen, um die Vergleichbarkeit zu verbessern und Trends zu ermitteln. Des Weiteren kann dadurch die Verlässlichkeit, Objektivität, Relevanz und Vergleichbarkeit der in diesen Bereichen bereits erhobenen und noch zu erhebenden Daten erhöht werden. Ferner kann die Agentur ihr Fachwissen in diesen Bereichen weiterentwickeln und verfeinern.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c muss der Mehrjahresrahmen mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen. Die in den letzten Jahren in den Entschließungen des Europäischen Parlaments3 und den Schlussfolgerungen des Rates4 behandelten Fragen bestätigen die Relevanz der für den Mehrjahresrahmen 2018-2022 vorgeschlagenen Themen weitgehend und zeigen, dass es wichtig ist, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen einzubeziehen.
Auch im vorliegenden Vorschlag s i.d.R. ssismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz ein zentrales Thema für die Tätigkeit der Agentur. Dies steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung sowie der Notwendigkeit, die Kommission und die Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit5 mit Daten und Fachwissen zu unterstützen.
Daneben sorgt die erneute Konzentration auf die Bereiche Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Rechte des Kindes, Migration und Asyl, Schutz personenbezogener Daten, Zugang zum Recht, Opferrechte und justizielle Zusammenarbeit dafür, dass die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften und -Strategien in anderen wichtigen Grundrechtsbereichen6 weiterhin unterstützt wird. Auch die Integration von Roma ist erneut ein Bereich von hoher Priorität, in dem die Agentur noch viel Arbeit vor sich hat. Die vom Verwaltungsrat der Agentur vorgeschlagene Betonung der sozialen Eingliederung der Roma spiegelt die Entwicklungen in der EU in diesem Bereich wider.7
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung enthält der Vorschlag außerdem Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europ8 arat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind. Die in Bezug auf diesen Vorschlag wichtigsten Agenturen und Einrichtungen sind das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)9, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)10, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)11, der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB)12, die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)13, die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)14, das Europäische Polizeiamt (Europol)15, die Europäische Polizeiakademie (CEPOL)16, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)17 und die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)18.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für den Beschluss zur Festlegung des Mehrjahresrahmens 2018-2022 ist Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieselbe Rechtsgrundlage galt auch für den Beschluss zur Festlegung des Mehrjahresrahmens 2013 2017.
Es ist anzumerken, dass der erste Mehrjahresrahmen 2007-2012 auf Artikel 5 Absatz 1 der Gründungsverordnung der Agentur (Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates) beruhte. Allerdings lässt sich dieser Artikel nicht länger als Rechtsgrundlage verwenden, da er eine abgeleitete Rechtsgrundlage im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-133/0619 darstellt. Als Rechtsgrundlage für Vorschläge für Mehrjahresrahmen sollte eine Bestimmung des Vertrags dienen. Da keine andere (spezifischere) Bestimmung existiert, sollte die Rechtsgrundlage der Gründungverordnung der Agentur, die auf der Grundlage von Artikel 308 des ehemaligen Vertrags über die Europäische Gemeinschaft verabschiedet wurde, als Rechtsgrundlage dienen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde dieser Artikel in geänderter Fassung nun zu Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Subsidiarität
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Gründungsverordnung der Agentur nimmt der Rat alle fünf Jahre auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Mehrjahresrahmen für die Agentur an. Es handelt sich hierbei also um eine wiederkehrende und verpflichtende EU-Initiative, bei der die thematischen Bereiche, die den Schwerpunkt der Tätigkeit der Agentur im jeweils nächsten Fünfjahreszeitraum bilden sollen, bestätigt oder aktualisiert werden.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist verhältnismäßig, da er dem in der Verordnung vorgegebenen Format und Anwendungsbereich folgt. Für die Kommission besteht hier kein Handlungsspielraum. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Agentur errichtet wurde, um eine Sammlung relevanter, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen und Daten zu Grundrechtsfragen auf europäischer Ebene zu erstellen und damit Wissenslücken in den durch den Mehrjahresrahmen abgedeckten Bereichen zu schließen. Ein weniger aufwendiges Verfahren für die Erhebung vergleichbarer Grundrechtsinformationen in allen Mitgliedstaaten und ihre zentrale Verwaltung zur Entwicklung faktengestützter EU-Strategien im Bereich der Grundrechte steht derzeit nicht zur Verfügung. Dies wurde in der 2012 durchgeführten externen Bewertung der Agentur bestätigt.20
- Wahl des Instruments
Das zu verwendende Instrument steht nicht zur Wahl. Nach Artikel 5 der Verordnung nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den Mehrjahresrahmen an.
Gemäß Artikel 352 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den Vorschlag bildet, beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung
Im Jahr 2012 wurde gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung eine externe Bewertung durchgeführt.21 Die Angemessenheit der von der Agentur gewährten Unterstützung und ihrer Sachkenntnis wurde als positiv eingestuft. Bei einer weiteren, im Jahr 2017 anstehenden externen Bewertung werden die Fortschritte und Leistungen seit der letzten Bewertung untersucht. Dabei wird betrachtet, auf welche Weise die Agentur ihr Arbeitsprogramm auf der Grundlage des Mehrjahresrahmens 2013-2017 umgesetzt hat (siehe auch Abschnitt 5 zu weiteren Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten).
- Konsultation der Interessenträger sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Verordnung zufolge muss die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für den Mehrjahresrahmen den Verwaltungsrat der Agentur konsultieren. Die Kommission bat den Verwaltungsrat der Agentur auf dessen Sitzung am 19./20. Mai 2015, die Gründe für eine Stellungnahme zu erarbeiten, die der Kommission Anfang 2016 vorzulegen war. Die Kommission erhielt die Stellungnahme des Verwaltungsrats mit seinen Ansichten zur Überarbeitung des derzeitigen Mehrjahresrahmens am 1. März 2016.22 Die Stellungnahme beruht auf Erörterungen während der Sitzung des Verwaltungsrats im September 2015, einer Konsultation ausgewählter Interessenträger im September 2015, einer Sitzung der Interessenträger im November 2015, einem Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses der Agentur sowie einer Halbzeitbewertung der Tätigkeit der Agentur von 2013 bis 2015.23 Außerdem legte die Kommission dem Verwaltungsrat der Agentur ihren Vorschlagsentwurf in dessen Sitzung am 19./20. Mai 2016 zur Konsultation vor.
Bei der Halbzeitbewertung der Tätigkeit der Agentur von 2013 bis 2015 wurden Schlussfolgerungen zur Relevanz der im derzeitigen Mehrjahresrahmen enthaltenen thematischen Ziele und zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Sachkenntnis der Agentur und der zu den verschiedenen Themenbereichen angelegten Datenbestände gezogen. Diese Schlussfolgerungen beruhten insbesondere auf Bestandsaufnahmen, in denen die Leistungen in jedem Themenbereich bewertet wurden, und auf einer ersten Analyse der in den einzelnen Themenbereichen erzielten Wirkungen.
Die Konsultation ausgewählter Interessenträger24 erfolgte anhand eines Fragebogens zum Mehrjahresrahmen und zu seiner Überarbeitung. 86 % der Befragten hielten die Themen im derzeitigen Mehrjahresrahmen weiterhin für relevant und waren der Meinung, sie sollten im neuen Mehrjahresrahmen der Agentur für 2018-2022 beibehalten werden. Dies wurde in einer Sitzung der Interessenträger im November 2015, durch ein Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses und durch die am 1. März 2016 vom Verwaltungsrat der Agentur vorgelegte Stellungnahme bestätigt.
- Folgenabschätzung
Nach Artikel 5 der Verordnung müssen die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur in einem auf fünf Jahre angelegten Mehrjahresrahmen vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Der derzeitige Mehrjahresrahmen (2013-2017) läuft Ende 2017 aus. Die Erarbeitung eines Vorschlags für einen neuen Mehrjahresrahmen ist nach der Verordnung somit eine verbindliche, wiederkehrende Aufgabe. Es besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum. Zudem sind die im bisherigen Mehrjahresrahmen aufgeführten Themen weiter relevant. Eins dieser Themen ist die obligatorische Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz, die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vorgeschrieben ist. Dies bedeutet, dass auch bei den Themen kein großer Handlungsspielraum besteht.
Der Mehrjahresrahmen hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt (siehe Abschnitt 4).
In der Toolbox, die zu den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung eingerichtet wurde, heißt es, dass eine Folgenabschätzung nur dann erforderlich ist, wenn signifikante wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen durch die EU-Maßnahme erwartet werden, was beim Mehrjahresrahmen nicht der Fall ist. Ferner ist in der Toolbox angegeben, dass eine Folgenabschätzung nicht notwendig ist, wenn die Kommission keine wirkliche Wahlmöglichkeit hat (etwa wenn die Kommission frühere politische Beschlüsse umsetzt, die bereits Gegenstand einer Folgenabschätzung waren).25 Genau dies trifft auf den Mehrjahresrahmen zu, da die Kommission aufgrund der Verordnung, zu der eine Folgenabschätzung durchgeführt werden musste, die auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Mehrjahresrahmens umfasste, nicht umhin kommt, alle fünf Jahre einen Vorschlag für einen Mehrjahresrahmen vorzulegen.
Wie in den Leitlinien gefordert, wurde die fehlende Folgenabschätzung mit einer entsprechenden Begründung im Fahrplan für den Vorschlag dargelegt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine direkten Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Der Mehrjahresrahmen bildet den thematischen Rahmen für die Ausführung der Aufgaben der Agentur. Die Agentur entwickelt Projekte in den im Mehrjahresrahmen vorgegebenen Bereichen, die sich unter Berücksichtigung der personellen und finanziellen Ressourcen des von der Haushaltsbehörde angenommenen Jahreshaushaltsplans der Agentur durchführen lassen. Die Details dazu werden in den Programmplanungsdokumenten der Agentur dargelegt.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung verabschiedet der Verwaltungsrat der Agentur das auf den Mehrjahresrahmen abgestimmte Arbeitsprogramm der Agentur nach Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses. Dadurch wird gewährleistet, dass die Tätigkeit der Agentur mit dem Mehrjahresrahmen übereinstimmt.
Darüber hinaus erstellt die Agentur einen Strategieplan für den vom Mehrjahresrahmen erfassten Zeitraum, in dem die Ziele und erwarteten Ergebnisse zu jedem thematischen Bereich dargelegt sind. Dieser Plan dient als Orientierung für die Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente.
Die Agentur veröffentlicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung einen jährlichen Tätigkeitsbericht und nimmt anhand des Mehrjahresrahmens, des Strategieplans und ihrer Programmplanungsdokumente regelmäßig interne Bewertungen zu ihrer Tätigkeit vor. Im November 2015 fand eine Halbzeitbewertung zu den Jahren 2013 bis 2015 statt.26 Diese Bewertung, die sich auf Bestandsaufnahmen zu jedem der Themenbereiche im Mehrjahresrahmen stützte, illustrierte die wichtigsten Erfolge. Sie enthielt außerdem eine erste Wirkungsanalyse dazu, inwieweit die im Strategieplan 2013-1727 der Agentur zu jedem Themenbereich vorgesehenen "Ziele" und "erwarteten Ergebnisse" erreicht wurden. Dies wurde in der Sitzung des Verwaltungsrats im September 2015 erörtert. Die Bestandsaufnahmen und die Halbzeitbewertung spielten auch bei den Überlegungen zu den thematischen Bereichen für den Mehrjahresrahmen 2018-2022 der Agentur eine Rolle.
Des Weiteren wurde, wie in Abschnitt 3 erwähnt, im Jahr 2012 eine externe Bewertung durchgeführt.28 Eine weitere externe Bewertung findet im Jahr 2017 statt.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- - Zugang zum Recht und Opfer von Straftaten: Beide Bereiche waren bereits thematische Schwerpunkte im Mehrjahresrahmen 2013-2017 der Agentur. Sie sind eng miteinander verknüpft, da sie den Zugang der Bürger zu einer leistungsfähigen Justiz behandeln. Sie können daher - auch zur Vereinfachung des Mehrjahresrahmens - umgruppiert werden. Im Stockholmer Programm wurde die Notwendigkeit eines besseren Zugangs zum Recht in der EU und einer besseren Unterstützung von Personen betont, die in der EU Opfer von Straftaten werden. In ihrer Mitteilung "Die EU-Justizagenda für 2020"29 erklärte die Kommission, es sei wichtig, den Zugang zur Justiz zu gleichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern und eine schnelle, zuverlässige und vertrauenswürdige Rechtsprechung, unter anderem durch außergerichtliche Lösungen, zu gewährleisten. Ferner wurden die Bemühungen der EU zur Achtung der Rechte von Opfern von Straftaten30 sowie zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf hervorgehoben. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2014 zur Festlegung der strategischen Leitlinien für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Notwendigkeit, den Zugang zur Justiz weiter zu vereinfachen, wirksame Rechtsmittel zu fördern und den Opferschutz zu stärken. Gleichzeitig rief er dazu auf, das Fachwissen der Agentur zu nutzen. Die Agentur hat ihre einschlägigen Fachkenntnisse in den letzten Jahren zunehmend erweitert. Sie veröffentlichte beispielsweise einen Bericht über die Opfer von Straftaten in der EU31 und einen Bericht über schwere Formen der Arbeitsausbeutung32 sowie groß angelegte Erhebungen, in denen Personen, die Opfer von Straftaten geworden waren, zu ihren Erfahrungen befragt wurden (EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung, Erhebung über LGBT-Personen, Erhebung über die Erfahrungen und Wahrnehmungen der jüdischen Bevölkerung im Zusammenhang mit Antisemitismus, Erhebungen über Gewalt gegen Frauen)33. Daneben hat die Agentur allgemeine Berichte über den Zugang zur Justiz verfasst, etwa zu spezifischen Themen (wie Asylsuchende, Datenschutz, Kinder sowie unternehmerische Freiheit), mit CLARITY ein Online-Beratungstool geschaffen, das Besuchern hilft, herauszufinden, an wen sie sich bezüglich der Einlegung von Rechtsbehelfen wenden müssen (und das bis Ende 2016 ins Europäische Justizportal aufgenommen werden soll), und die Arbeit an einem Handbuch über den Zugang zu Recht und Justiz in Europa34 aufgenommen. Damit die Agentur ihre Tätigkeit in diesen Bereichen fortsetzen und ihr Fachwissen sowie den Bestand an verlässlichen und vergleichbaren Daten weiter ausbauen kann, sollten diese thematischen Bereiche im Mehrjahresrahmen für den Zeitraum 2018-2022 bestätigt werden. Dies ging auch klar aus den internen Bewertungen der Agentur und aus der von der Agentur im Herbst 2015 durchgeführten öffentlichen Konsultation hervor, bei der die überwältigende Mehrheit der Befragten angab, dass diese Schwerpunktbereiche beibehalten werden sollten. Ihre Weiterführung wird auch vom Verwaltungsrat der Agentur befürwortet.
- - Gleichstellung und Nichtdiskriminierung: Erwartungsgemäß wird die Agentur auch weiterhin Daten über Diskriminierung und Gleichstellung erheben. Dieser Bereich spielte im Mehrjahresrahmen 2013-2017 eine zentrale Rolle, was auch so bleiben sollte. Um den Wortlaut dem letzten Mehrjahresrahmen gegenüber zu vereinfachen, sollte allgemein auf Gleichstellung und Nichtdiskriminierung Bezug genommen werden, anstatt die einzelnen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Diskriminierungsgründe aufzuzählen. Es ist anzumerken, dass Geschlechterfragen nur in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) angegangen werden sollten, das den besonderen Auftrag hat, Daten zur Geschlechtergleichstellung und zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu erheben. Die Agentur hat in den letzten Jahren eine Reihe maßgeblicher Berichte über Gleichstellung und Nichtdiskriminierung veröffentlicht (über Menschen mit Behinderungen35, Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung36 und über den Stand der Gleichbehandlung in der EU37). Die EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) 38 soll regelmäßig wiederholt werden, um Trends zu ermitteln. Die Agentur spielt zudem eine besondere Rolle im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Es ist wichtig, dass die Agentur ihre Tätigkeit im Bereich der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung fortführt, um entsprechende Probleme vor Ort bewusst zu machen und die Politikgestaltung auf diesem Gebiet auch künftig zu unterstützen. Diese Meinung wird, wie durch die Konsultation verdeutlicht, von den Interessenträgern der Agentur und auch vom Verwaltungsrat der Agentur geteilt.
- - Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten: Mit ihrer digitalen Agenda für Europa39 betonte die Europäische Kommission die wesentliche Rolle der Informations- und Kommunikationstechnologie und vor allem des Internets als "dem unverzichtbaren Träger wirtschaftlicher und sozialer Aktivität: im Geschäfts- und Arbeitsleben, aber auch beim Spielen, Kommunizieren und der freien Meinungsäußerung". Dieser Ansatz wurde durch die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt bestätigt. Besonderes Augenmerk wird den Auswirkungen der Strategie auf das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschenkt.
Es wird wichtig sein, das Vertrauen in das Internet und die Online-Sicherheit zu stärken und den Zugang zu einem breiten Spektrum an Informationen, Quellen und Standpunkten zu gewährleisten. Erreichen lässt sich dies durch das Aufgreifen grundrechtsrelevanter Fragen im Cyberraum, insbesondere durch verstärkte Strategien zum Schutz und zur Ausweitung der Freiheit und Vielfalt der Medien, durch die Förderung der Medienkompetenz, den Schutz der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten sowie durch die Bekämpfung der Cyberkriminalität. Die EU hat hierzu besondere Initiativen unternommen, etwa in Form der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie40, der Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union41, der Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bei Europol, der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels42 sowie des neuen EU-Rechtsrahmens zum Datenschutz43. Die Online-Grundrechte sind auch ein wichtiger Aspekt bei der Verwaltung des Internets.
Die Agentur hat eine Reihe von Untersuchungen zum Datenschutz veröffentlicht, darunter das Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht44, sowie eine Studie über die verfügbaren Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Überwachungspraktiken45, und arbeitet derzeit an einer Studie über die Auswirkungen der Grundrechte auf die Verwendung biometrischer Daten46. Es ist wichtig, dass die Agentur ihr Fachwissen ausbaut und Daten zu Grundrechtsfragen in Bezug auf die digitale Welt - unter anderem auf Medieninhalte - und in Bezug auf die Verwaltung des Internets und die praktischen Probleme bei der Durchführung des einschlägigen EU-Rechts erhebt. Die Agentur wird dabei mit anderen EU-Agenturen und -Akteuren in den genannten Bereichen wie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzausschuss, der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) zusammenarbeiten.
- - Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit: In ihrer Mitteilung über die EU-Justizagenda für 2047 betonte die Kommission, dass es wichtig ist, das gegenseitige Vertrauen durch einen Brückenschlag zwischen den verschiedenen Justiz- und Verwaltungssystemen der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Dies gilt für zivil-, handels-, verwaltungs- sowie strafrechtliche Fragen und umfasst die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz-, Verwaltungs- und Durchsetzungsbehörden sowie die Entwicklung EU-weiter Mindeststandards. Es ist wichtig, dass die Agentur durch ihre Forschungs- und Datenerhebungsinitiativen, die der Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit dienen, auf diesem Gebiet Unterstützung leisten kann. Dieser Themenbereich sollte daher im Mehrjahresrahmen 2018-2022 beibehalten werden.
Es ist anzumerken, dass der Rat die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen aus dem Mehrjahresrahmen 2013-2017 ausklammerte. In dem 2011 vorgelegten Vorschlag der Kommission48 war dieser Bereich enthalten. Auch das Europäische Parlament hatte sich klar für die Aufnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den derzeit geltenden Mehrjahresrahmen der Agentur ausgesprochen und bedauerte die mangelnde Einigkeit hierzu im Rat.49 Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen faktisch Bestandteil des EU-Besitzstands, zudem wurden wichtige EU-Initiativen in diesem Bereich unternommen, etwa die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft50 und die Einführung gemeinsamer Standards für den Schutz von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren51. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2014 zur Festlegung der strategischen Leitlinien für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter anderem die Notwendigkeit, die Bemühungen um die Stärkung der Rechte von Beschuldigten und Verdächtigen in Strafverfahren fortzusetzen. Gleichzeitig rief er dazu auf, das Fachwissen der Agentur zu nutzen. Ende 2014 endete zudem die im Vertrag von Lissabon festgelegte Übergangszeit für den europäischen Rechtsraum. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wurden dadurch aufgehoben. Die Kommission ist daher auf Daten und Informationen über die Lage vor Ort angewiesen, um ihre Überwachungsfunktion wahrnehmen zu können. Die Tätigkeit der Agentur im Bereich der Strafjustiz hat bereits nützliche Ergebnisse erbracht, wie sich an den Adhoc-Studien (zu Kindern in Strafverfahren52, zur Überstellung von Gefangenen53, zum Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung sowie auf Informationen in Strafverfahren54) ablesen lässt, die auf Ersuchen der Kommission durchgeführt wurden. Dieser Tätigkeitsbereich sollte nun vollumfänglich in den Themenbereich der justiziellen Zusammenarbeit aufgenommen werden. Diese Ansicht wurde vom Verwaltungsrat der Agentur in seiner Stellungnahme nachdrücklich bestätigt und auch in der 2012 durchgeführten externen Bewertung der Agentur55 geäußert.
Dasselbe gilt für die polizeiliche Zusammenarbeit, die im Mehrjahresrahmen 2018-2022 ausdrücklich aufgeführt sein sollte. Die Bedeutung einer verstärkten polizeilichen Zusammenarbeit wurde bereits in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 betont und durch die Terroranschläge in EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2015 noch eindringlicher verdeutlicht. Die Dimension der Grundrechte ist in diesem Zusammenhang wesentlich, wie von der Kommission in ihrer Mitteilung über eine Europäische Sicherheitsagenda56 hervorgehoben. Auch in diesem Bereich leistete die Agentur wertvolle Unterstützung, basierend auf Adhoc-Ersuchen der Kommissionsdienststellen. Sie erarbeitete beispielsweise das Dokument "Twelve operational fundamental rights considerations for law enforcement when processing Passenger Name Record (PNR) data", um die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung geeigneter Grundrechtsstandards im Bereich der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen zu unterstützen. Eine stärkere polizeiliche Zusammenarbeit ist auch angesichts der Flüchtlingskrise erforderlich, die eine Zunahme des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten mit sich bringt. Es ist wichtig, dass die Agentur in der Lage ist, mit Hilfe verlässlicher und vergleichbarer Daten sowie der Ermittlung bewährter Verfahren Initiativen in Bereichen wie der Bekämpfung der Schleusung von Migranten, des organisierten Verbrechens und des Terrorismus zu unterstützen.
- - Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten: Aufgrund der stark gestiegenen Zahl an Asylsuchenden in den letzten Jahren misst die Kommission dem Thema Migration hohe Priorität bei, wie von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union am 9. September 2015 hervorgehoben wurde und an der Annahme der Europäischen Migrationsagenda im Mai 1557 und den zahlreichen Initiativen abzulesen ist, die die Kommission in diesem Bereich unternommen oder bereits geplant hat. Die Tätigkeit der Agentur ist in diesem Zusammenhang - auch angesichts der zunehmenden Migrationsströme, die sich in Richtung EU bewegen - unabdingbar, um die vor Ort bestehenden Probleme aufzuzeigen. Die Agentur sollte in enger Abstimmung mit anderen EU-Agenturen, insbesondere EASO und Frontex, weiterhin Daten zu diesem Bereich erheben. Die Agentur hat in den letzten Jahren bereits eine Reihe von Berichten veröffentlicht (etwa über die Rück- bzw. Überführung gefährdeter Kinder, die Staatsangehörige eines EU-Landes sind, über die soziale Eingliederung und gesellschaftliche Teilhabe von Migranten, über Alternativen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern und Freiheitsentziehung für Personen in Rückführungsverfahren, über die Kosten des Ausschlusses von der Gesundheitsversorgung am Beispiel von Migranten in einer irregulären Situation, über die Grundrechte an den Landgrenzen am Beispiel ausgewählter EU-Grenzübergangsstellen, über einen Maßnahmenkatalog mit Blick auf legale Einreisewege in die EU für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, und über Grundrechte an Flughäfen und Landgrenzen sowie ein Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration)58 und in Zusammenarbeit mit Frontex an Schulungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte zum Thema Grundrechte teilgenommen. Des Weiteren veröffentlicht die Agentur regelmäßig Datenreihen über den aktuellen Stand der Migration in der EU.59 Was Migranten (und Flüchtlinge) angeht, wird die Agentur in den Jahren 2016 und 2017 zwei größere Projekte zum Thema Eingliederung von Migranten durchführen: Zum einen steht die zweite EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) an, mit der sich Trends ermitteln lassen. Zum anderen werden mit Hilfe von FRANET, dem Forschungsnetz der Agentur, Daten zu nationalen und regionalen bzw. lokalen Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und gesellschaftlichen Teilhabe von Migranten ("social inclusion and migrant participation in society", SIMPS) erhoben. Diese wichtige Tätigkeit in Bezug auf die Diskriminierung von Migranten und ihre soziale Eingliederung muss über das Jahr 2018 hinaus fortgeführt werden. Die Interessenträger sind sich in der Unterstützung der Fortsetzung der Agenturtätigkeit in Bezug auf Migrationsfragen weitgehend einig. Und auch der Verwaltungsrat der Agentur hat zur Fortführung der Tätigkeit auf diesem Gebiet aufgerufen.
- - Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz: Dieser thematische Bereich muss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung im Mehrjahresrahmen enthalten sein. Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen der Intoleranz sind in der EU auf dem Vormarsch, sowohl on- als auch offline. Der Kampf gegen Terrorismus und Radikalisierung sowie die Migrationsproblematik stellen zunehmend größere Herausforderungen dar. Die EU hat sich einen gemeinsamen Rahmen für die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit60 gegeben, der von der Kommission genauestens überwacht wird. Beim ersten von der Kommission veranstalteten jährlichen Grundrechtekolloquium wurde ein Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Hassreden sowie zur Förderung einer Kultur der integrativen Toleranz in der EU61 erarbeitet. Während des Kolloquiums wurr Mangel an zuverlässigen und vergleichbaren Daten zu Hassverbrechen beklagt. Es ist daher wichtig, dass die Tätigkeit der Agentur darauf konzentriert ist, den Mitgliedstaaten zu helfen, Fortschritte in diesem Bereich zu erzielen, unter anderem durch die Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Erfassung von Hassverbrechen. Dies sollte in Abstimmung mit Eurostat geschehen. Ferner ist es wichtig, dass die Agentur ihre groß angelegten Studien, etwa zum Antisemitismus, regelmäßig wiederholt, um Trends zu ermitteln, und dass sie eine Datenreihe zur Muslimfeindlichkeit und eine weitere Datenreihe zur migrationsbedingten Fremdenfeindlichkeit anlegt.
- - Rechte des Kindes: Die Förderung und der Schutz der Rechte des Kindes, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, zählen zu den Prioritäten der EU. Dieser Bereich war im Mehrjahresrahmen 2013-2017 einer der wichtigsten Arbeitsschwerpunkte der Agentur. Die Agentur hat eine Vielzahl von Untersuchungen zu den Rechten des Kindes veröffentlicht, die auch für eine Reihe anderer Politikbereiche wie Asyl und Migration, soziale Eingliederung, Justiz, Nichtdiskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Gewalt gegen Kinder, Kinderschutz und Kindeswohl Relevanz besitzen.62 Die Kommission veranstaltet alljährlich ein Europäisches Forum für die Rechte des Kindes63 und hat unlängst Maßnahmen bezüglich der Systeme zum Schutz von Kindern64 und zu minderjährigen Migranten65 ergriffen. Forschungen und Daten zu den Rechten des Kindes sind für die Unterstützung und Untermauerung europäischer und nationaler Initiativen unerlässlich. Es ist wichtig, dass die Rechte des Kindes als Schwerpunktbereich der Agentur für den Zeitraum 2018-2022 beibehalten werden, damit die Agentur weiterhin Daten erfassen sowie Fortschritte und Trends in Bereichen wie kinderfreundliche Justiz und Kinder in prekären Situationen im Zeitverlauf beobachten und so die von der Agentur entwickelten Indikatoren für die Rechte des Kindes nutzbar machen kann. Dies wurde vom Verwaltungsrat der Agentur nachdrücklich unterstützt.
- - Integration und soziale Eingliederung von Roma: Die Integration von Roma ist für die EU eine klare Priorität. Im "EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020" wird die Agentur ersucht, in allen Mitgliedstaaten Daten über die Situation der Roma hinsichtlich ihres Zugangs zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum zu erheben und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Monitoringverfahren zu entwickeln, die eine vergleichende Analyse der Situation der Roma in ganz Europa ermöglichen. Die Agentur hat in den letzten Jahren Fachkenntnisse bezüglich der Erhebung von Daten mit Bezug zu Roma-Fragen erworben, illustriert durch ihre Berichte über die Situation der Roma in elf EU-Mitgliedstaaten, die Situation von Roma-EU-Bürgern, die sich in anderen EU-Mitgliedstaaten niederlassen, und die EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung.66 In der von der Agentur durchgeführten öffentlichen Konsultation sprachen sich die Interessenträger dafür aus, den Bereich der Roma als zentrale Priorität beizubehalten. Dies wurde auch vom Verwaltungsrat der Agentur eindeutig unterstützt. Die Agentur sollte daher weiterhin Daten zu allen Mitgliedstaaten bereitstellen, die sich unter anderem auf eine Reihe von Indikatoren bezüglich der Integration von Roma stützen, die als Ergänzung zu dem von der Kommission eingerichteten Online-Berichtssystem von der Agentur zu entwickeln sind. Die soziale Integration verdient hierbei angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, einer der fünf Zielvorgaben der EU in ihrer Wachstumsstrategie Europa 2020, besondere Aufmerksamkeit. Zudem könnte die erworbene Sachkenntnis der Agentur bezüglich der Erhebung von Daten über die Erfahrungen von Roma sowie anderer Minderheiten und benachteiligter Gruppen mit der sozialen Eingliederung - etwa durch Erhebungen wie EU-MIDIS (EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung) oder Projekte wie SIMPS (Erhebung von Daten zu nationalen und regionalen bzw. lokalen Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und gesellschaftlichen Teilhabe von Migranten) - für die künftige Arbeit der Agentur von Nutzen sein, zum Beispiel im Kontext der bevorstehenden Grundrechte-Erhebung oder angesichts der EU-Prioritäten in Verbindung mit der künftigen europäischen Säule sozialer Rechte. Durch die Verstärkung der bestehenden Zusammenarbeit sollte versucht werden, Komplementarität und Synergien mit der Tätigkeit anderer Akteure wie beispielsweise Eurofound oder Eurostat herzustellen. In der 2015 von der Agentur durchgeführten öffentlichen Konsultation wurde von den Interessenträgern ebenso wie vom Verwaltungsrat der Agentur in seiner Stellungnahme zum nächsten Mehrjahresrahmen gefordert, das Thema soziale Eingliederung stärker in den Mittelpunkt zu rücken. Das Europäische Parlament war derselben Meinung.67 2016/0204 (APP) Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018-2022
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments68, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Damit die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, muss der Rat alle fünf Jahre einen Mehrjahresrahmen annehmen, in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte69 die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur festgelegt sind.
- (2) Der erste Mehrjahresrahmen wurde vom Rat mit Beschluss 2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-1270 angenommen. Der zweite Mehrjahresrahmen wurde vom Rat mit Beschluss Nr. 252/2013/EU vom 11. März 2013 zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte71 angenommen.
- (3) Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen sind das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/1072 eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/0473 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), das durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates74 eingerichtete Europäische Migrationsnetzwerk, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/0675 errichtete Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der durch die Verordnung (EG) Nr. 045/0176 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), die durch die Verordnung (EG) Nr. 460/0477 errichtete Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), die durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates78 errichtete Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates79 errichtete Europäische Polizeiamt (Europol), die durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates80 errichtete Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/7581 gegründete Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/1182 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA).
- (4) Zu den thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur sollte die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz gehören.
- (5) Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur gehört und am 1. März 2016 eine schriftliche Stellungnahme erhalten. Der Verwaltungsrat der Agentur wurde erneut in seiner Sitzung am 19./20. Mai 2016 konsultiert.
- (6) Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen - hat folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Mehrjahresrahmen
- (1) Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur") wird ein Mehrjahresrahmen für den Zeitraum von 2018 bis 2022 festgelegt.
- (2) Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.
Artikel 2
Themenbereiche
Die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Themenbereiche sind:
- a) Zugang zum Recht und Opfer von Straftaten;
- b) Gleichstellung und Nichtdiskriminierung;
- c) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten;
- d) justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit;
- e) Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten;
- f) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz;
- g) Rechte des Kindes;
- h) Integration und soziale Eingliederung von Roma.
Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
- (1) Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die Agentur gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
- (2) Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeit zu allgemeinen Fragen im Bereich der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Nichtdiskriminierung und nur insoweit, als dies für ihre Tätigkeit relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)83 zuständig ist. Die Agentur und das EIGE sollten nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung vom 22. November 1084 zusammenarbeiten.
- (3) Die Agentur arbeitet mit anderen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union zusammen, etwa mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)85 nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober 0986, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)87 nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 26. Mai 1088, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)89 nach Maßgabe der Arbeitsvereinbarung vom 11. Juni 1390 sowie der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)91 nach Maßgabe der Vereinbarung vom 3. November 1492. Ferner arbeitet sie mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol)93, der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL)94, dem Europäischen Migrationsnetzwerk95 und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)96 nach Maßgabe künftiger Kooperationsabkommen zusammen.
- (4) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in allen mit der Achtung der Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten verbundenen Bereichen wahr, um die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union zu unterstützen. Dabei stellt sie sicher, dass Komplementarität mit der Tätigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)97, des Europäischen Datenschutzausschusses, der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)98 und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission gegeben ist.
- (5) Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates und nach Maßgabe des in jenem Artikel genannten Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat99.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2018. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
- 1. ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
- 2. ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 1.
- 3. Liste wichtiger in jüngerer Zeit angenommener Entschließungen des Europäischen Parlaments im Bereich der Grundrechte: Europäischer Flüchtlingsfonds, Europäischer Rückkehrfonds und Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen vom 6.2.2013; Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten vom 12.3.2013; Geschlechterstereotypen in der EU vom 12.3.2013; Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hasskriminalität vom 14.3.2013; Integration von Migranten vom 14.3.2013; Gleichbehandlung von Männern und Frauen vom 16.4.2013; Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU vom 21.5.2013; Auswirkungen der Krise auf den Zugang schutzbedürftiger Gruppen zu Pflegedienstleistungen vom 4.7.2013; Internetsicherheitsstrategie der EU vom 12.9.2013; Unbegleitete Minderjährige in der EU vom 12.9.2013; Zustrom von Migranten im Mittelmeerraum und auf Lampedusa vom 23.10.2013; Geschlechtsspezifische Aspekte des Europäischen Rahmens für die Strategien der Mitgliedstaaten zur Eingliederung der Roma vom 10.12.2013; Programm "Rechte und Unionsbürgerschaft" 2014-2020 vom 10.12.2013; Frauen mit Behinderungen vom 11.12.2013; Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma vom 12.12.2013; Kriminalisierung von LGBTI-Personen vom 16.1.2014; Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität vom 4.2.2014; Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union vom 4.2.2014; Gewalt gegen Frauen vom 25.2.2014; Grundrechte in der Europäischen Union (2012) vom 27.2.2014; Europäischer Haftbefehl vom 27.2.2014; Auswirkungen des Überwachungsprogramms der NSA auf die Grundrechte der EU-Bürger vom 12.3.2014; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vom 12.3.2014; Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten vom 12.3.2014; Bewertung der Justiz in Bezug auf die Strafjustiz und die Rechtsstaatlichkeit vom 12.3.2014; Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 vom 12.3.2014; Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds vom 13.3.2014; Netz- und Informationssicherheit vom 13.3.2014; Halbzeitbilanz des Stockholmer Programms vom 2.4.2014; Religionsfreiheit und kulturelle Vielfalt vom 17.4.2014; Digitaler Binnenmarkt vom 27.11.2014; Lage im Mittelmeerraum und ganzheitlicher Ansatz der EU für Migration vom 17.12.2014; Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2013 vom 10.3.2015; Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet vom 11.3.2015; Internationaler Roma-Tag vom 15.4.2015; Europäische Staatsanwaltschaft vom 29.4.2015; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 20.5.2015; Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern für den Zeitraum nach 2015 vom 9.6.2015; Europäische Sicherheitsagenda vom 9.7.2015; Lage der Grundrechte in der EU (2013-2014) vom 8.9.2015; Migration und Flüchtlinge in Europa vom 10.9.2015; Elektronische Massenüberwachung der Unionsbürger vom 29.10.2015; Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut vom 24.11.2015; Kohäsionspolitik und gesellschaftliche Randgruppen vom 24.11.2015; Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürger durch terroristische Organisationen vom 25.11.2015; Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt vom 19.1.2016; Die Rolle des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Bildung bei der Förderung der Grundwerte der EU vom 19.1.2016; Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren vom 20.1.2016; Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder vom 9.3.2016.
- 4. Liste wichtiger in jüngerer Zeit angenommener Schlussfolgerungen des Rates im Bereich der Grundrechte: Bericht der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte (2012) vom 29.5.2013; Cybersicherheitsstrategie vom 22.7.2013; Cybersicherheitsstrategie der EU vom 23.10.2013; Bewertung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 5./6.12.3013; Bekämpfung von Hassverbrechen in der Europäischen Union vom 5.12.2013; Förderung der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter vom 10.12.2013; Die soziale Lage in der EU vom 12.3.2014; Bericht 2013 der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 21.5.2014; Freiheit, Sicherheit und Recht und einige damit zusammenhängende Querschnittsthemen vom 16.7.2014; Förderung und Schutz der Rechte des Kindes vom 5.12.2014; Anwendung der Charta vom 22.5.2015; Cyberdiplomatie vom 11.2.2015; Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie vom 20.7.2015; Migration vom 20.7.2015; Migration vom 12.10.2015.
- 5. ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
- 6. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16); Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes, KOM (2011) 60 endg.; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Europäische Migrationsagenda, COM (2015) 240 final; Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1); Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1); Richtlinie (EU) Nr. 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1); Richtlinie 2016/800/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1); Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, COM (2013) 824 final; Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 189); Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- 7. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020, KOM (2011) 173 endg.; Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1); Mitteilung der Kommission: Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM (2010) 2020 endg; öffentliche Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte: http://ec.europa.eu/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/towardseuropean-pillar-social-rights/public_de
- 8. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Gründungsverordnung der Agentur.
- 9. Eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
- 10. Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).
- 11. Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).
- 12. Eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- 13. Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).
- 14. Errichtet durch die Entscheidung 2002/187/JI des Rates (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).
- 15. Errichtet durch die Entscheidung 2009/371/JI des Rates (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).
- 16. Errichtet durch die Entscheidung 2005/681/JI des Rates (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).
- 17. Gegründet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).
- 18. Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
- 19. Urteil vom 6. Mai 2008, Parlament/Rat, Rechtssache C-133/06, Slg. 2008, I-3189.
- 20. Ramboll, Bewertung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Abschlussbericht, November 2012, S. 63, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-external_evaluation-final-report.pdf , Abschnitt 3.4.
- 21. Ramboll, Bewertung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Abschlussbericht, November 2012, S. 63, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-external_evaluation-final-report.pdf
- 22. http://fra.europa.eu/en/about-fra/what-we-do/areas-of-work/multi-annual-framework-2018-2022
- 23. http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2016-mid-term-review-strategic-plan-2013-2017_en.pdf
- 24. Der Fragebogen wurde an etwa 500 ausgewählte Kontaktpersonen in Organisationen der Zivilgesellschaft und in nationalen Organisationen für Menschenrechte (Gleichstellungsstellen, nationale Menschenrechtsorganisationen und Ombudsstellen) verschickt. Die Ergebnisse finden sich unter: http://fra.europa.eu/en/about-fra/what-we-do/areas-of-work/multi-annual-framework-2018-2022
- 25. http://ec.europa.eu/smart-regulation/guidelines/tool_5_en.htm
- 26. http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2016-mid-term-review-strategic-plan-2013-2017_en.pdf
- 27. http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_strategic_plan_en.pdf
- 28. Ramboll, Bewertung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Abschlussbericht, November 2012, S. 63, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-external_evaluation-final-report.pdf
- 29. COM (2014) 144 final.
- 30. Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57); Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15); Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2); Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4).
- 31. http://fra.europa.eu/en/publication/2014/victims-crime-eu-extent-and-nature-support-victims
- 32. http://fra.europa.eu/de/publication/2016/schwere-formen-der-arbeitsausbeutung-arbeitskrafte-aus-der-eu-oder-drittstaaten
- 33. http://fra.europa.eu/de/research/surveys
- 34. http://fra.europa.eu/en/project/2014/handbook-access-justice-europe
- 35. http://fra.europa.eu/de/theme/menschen-mit-behinderungen
- 36. http://fra.europa.eu/de/theme/lgbt-personen
- 37. http://fra.europa.eu/de/opinion/2014/gutachten-der-agentur-der-europaischen-union-fur-grundrechte-zum-stand-der
- 38. http://fra.europa.eu/en/project/2015/eu-midis-ii-european-union-minorities-and-discrimination-survey
- 39. KOM (2010) 245 endg.
- 40. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
- 41. Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union - ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum, JOIN(2013) 1 final.
- 42. Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
- 43. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89); Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- 44. https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-2014-handbook-data-protection-law-2nd-ed_de.pdf
- 45. http://fra.europa.eu/en/project/2014/national-intelligence-authorities-and-surveillance-eu-fundamental-rights-safeguards-and
- 46. http://fra.europa.eu/en/project/2012/handbook-european-data-protection-case-law
- 47. COM (2014) 144 final.
- 48. Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017, KOM (2011) 880 endg.
- 49. Entschließung P7_TA(2012)0500 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011), Ziffer 45; Bericht der Berichterstatterin über den derzeitigen Mehrjahresrahmen: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&reference=A7-2012- 0361&language=DE
- 50. Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, COM (2013) 534 final.
- 51. Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1); Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1); Richtlinie (EU) Nr. 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1); Richtlinie 2016/800/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1); Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, COM (2013) 824 final.
- 52. http://fra.europa.eu/en/publication/2015/child-friendly-justice-perspectives-and-experiences-professionals-childrens
- 53. http://fra.europa.eu/en/project/2015/rehabilitation-and-mutual-recognition-practice-concerning-eu-law-transfer-persons
- 54. http://fra.europa.eu/en/project/2015/right-interpretation-and-translation-and-right-information-criminal-proceedings-eu
- 55. Ramboll, Bewertung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Abschlussbericht, November 2012, S. 63, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-external_evaluation-final-report.pdf . Bei der externen Bewertung der Agentur im Jahr 2012 wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtaufnahme der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den Mehrjahresrahmen aus Sicht der EU-Bürger als nicht nachvollziehbar galt (siehe die Seiten vii, 63, 71 und 97).
- 56. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Europäische Sicherheitsagenda, COM (2015) 185 final.
- 57. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Europäische Migrationsagenda, COM (2015) 240 final.
- 58. http://fra.europa.eu/de/theme/asyl-migration-grenzen
- 59. http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews
- 60. Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55).
- 61. http://ec.europa.eu/justice/events/colloquium-fundamental-rights-2015/files/fundamental_rights_colloquium_conclusions_de.pdf
- 62. http://fra.europa.eu/de/theme/rechte-des-kindes
- 63. http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/rights-child/european-forum/index_en.htm
- 64. http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/rights-child/protection-systems/index_en.htm
- 65. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum aktuellen Stand der Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda, COM (2016) 85 final sowie Anhang 6 zu den laufenden Aktivitäten zum Schutz minderjähriger Migranten.
- 66. http://fra.europa.eu/de/theme/roma
- 67. Etwa in der Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit und im Bericht der Berichterstatterin für die Empfehlung des Europäischen Parlaments über den Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Mehrjahresrahmen 2013-2017.
- 68. ABl. C vom, S. .
- 69. ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
- 70. ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14.
- 71. ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 1.
- 72. ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
- 73. ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
- 74. ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.
- 75. ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.
- 76. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 77. ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
- 78. ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
- 79. ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
- 80. ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
- 81. ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
- 82. ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.
- 83. Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).
- 84. http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/1257-FRA-EIGE-cooperation-agreement_DE .pdf
- 85. Gegründet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).
- 86. http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/1961-eurofound-fra-cooperation-agreement_EN .pdf
- 87. Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).
- 88. http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/891-Cooperation-Agreement-FRA-Frontex_en.pdf
- 89. Eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
- 90. http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-easo-cooperation-agreement-.pdf
- 91. Errichtet durch die Entscheidung 2002/187/JI des Rates (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).
- 92. http://fra.europa.eu/sites/default/files/mou_fra_-_eurojust.pdf
- 93. Errichtet durch die Entscheidung 2009/371/JI des Rates (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).
- 94. Errichtet durch die Entscheidung 2005/681/JI des Rates (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).
- 95. Eingerichtet durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).
- 96. Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
- 97. Eingesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).
- 98. Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).
- 99. ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 7.