Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b (§ 2 Abs. 2a)
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung
Der neu eingeführte § 2 Abs. 2a eröffnet die Möglichkeit, auch höhere Organismen von den Regelungen des GenTG ganz oder teilweise auszunehmen. Diese Möglichkeit besteht bereits seit Jahren für Mikroorganismen, wurde bisher aber in keinem Falle genutzt - und dies gilt wegen der Verankerung der entsprechenden Regelung in der Richtlinie 90/219/EWG für alle Mitgliedstaaten der EU. Insofern ist die jetzt vorgesehene Ausweitung der Regelung überflüssig. Zudem geht der Bezug auf den Anhang II Teil B der Richtlinie ins Leere, da ein Großteil der dort aufgeführten Kriterien für höhere Organismen gar nicht anwendbar sind.
Wenn man davon ausgeht, dass die weit überwiegende Mehrzahl von gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 als "weitere Arbeiten" ohne jegliches Anmelde- oder Anzeigeverfahren durchgeführt werden, so kann die neue Regelung sogar kontraproduktiv sein in dem Sinne, dass sie eine regelmäßige Meldepflicht über den Umgang mit diesen Organismen an die zuständige Behörde vorsieht. So wird quasi eine Mitteilungspflicht für Arbeiten der Stufe 1 eingeführt, die eigentlich als besonders sicher gelten und die für die Gesamtheit der Stufe 1- Arbeiten bisher nicht für erforderlich gehalten wurde.
Für die vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen vom Regelungsgehalt des Gesetzes über den Bereich der Mikroorganismen hinaus vorzusehen, gibt es weder einen praktischen Bedarf noch eine europarechtliche Grundlage. Es ist auch nicht erkennbar, dass auf absehbare Zeit - d.h. mindestens bis zur nächsten Novellierung - entsprechend sichere Organismen bestimmbar sein werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b1 - neu - (§ 3 Nr. 6)
In Artikel 1 Nr. 3 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:
"b1) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Inverkehrbringen die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind. Die folgenden Vorgänge gelten darüber hinaus nicht als Inverkehrbringen:
- a) unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,
- b) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zwecke einer genehmigten klinischen Prüfung,"
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
In der geltenden Definition ist insbesondere die Formulierung "unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr, die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung gelten nicht als Inverkehrbringen," missverständlich.
Der unter zollamtlicher Überwachung durchgeführte Transitverkehr erfordert nach EU-Recht keine Inverkehrbringens-Genehmigung. Dieses ist nicht auf Tätigkeiten "zum Zweck der klinischen Prüfung" beschränkt.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d - neu - (§ 3 Nr. 13a - neu -)
Dem Artikel 1 Nr. 3 ist folgender Buchstabe d anzufügen:
"d) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. Bewirtschafter eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über diese Fläche besitzt." "
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 16 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
"c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist vom Bewirtschafter der Fläche, spätestens drei Monate vor dem Anbau, der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen."
Begründung
Auf Grund der Vollzugserfahrungen in 2007 (im Standortregister genannter Bewirtschafter hatte nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt und Sachherrschaft über Pflanzen und Fläche) ergibt sich die dringende Notwendigkeit klarzustellen, dass der Bewirtschafter der Fläche im Sinne dieses Gesetzes die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über die angebauten gentechnisch veränderten Pflanzen und die bewirtschaftete Fläche hat.
Der genannte Bewirtschafter ist als Verantwortlicher für die Einhaltung der guten fachlichen Praxis Ansprechpartner für die Vollzugsbehörden und muss ggf. in der Lage sein, Maßnahmen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis umgehend vor Ort umzusetzen. Der Bewirtschafter ist verantwortlich gemäß § 25 GenTG und Adressat ggf. erforderlicher Anordnungen. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Vollzugs des GenTG ist es erforderlich, dass der Ordnungspflichtige eindeutig bestimmt ist.
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c (§ 8 Überschrift, Abs. 2 Satz 1)*
In Artikel 1 Nr. 9 sind die Buchstaben a und c zu streichen.
Begründung
Die Einführung einer Anzeigepflicht für S 1-Anlagen wird abgelehnt. Der Vorteil auf Seiten der Betreiber, dass mit den Arbeiten sofort begonnen werden kann, ist faktisch unbedeutend. Die Aufnahme gentechnischer Arbeiten in Labors wird von den Betreibern ohnehin mit Vorlaufzeit geplant und die derzeitige Bearbeitungsfrist im Anmeldeverfahren von 30 Tagen stellt in keiner Weise ein Flexibilitätshindernis dar, im Übrigen kann diese Frist durch vorzeitige Zustimmung der Behörde ohnehin verkürzt werden, was in der Praxis regelmäßig der Fall ist. Dem vermeintlichen Vorteil des sofortigen Beginns stehen gravierende Nachteile für die Betreiber und die behördliche Überwachung gegenüber. Für die Betreiber ergeben sich bei Einführung eines Anzeigeverfahrens erhebliche Rechtsunsicherheiten, da das Risiko einer nachträglichen Anordnung bis hin zu einer vorläufigen Untersagung der Arbeit droht. Dieser Nachteil wiegt deutlich schwerer als die vermeintliche Entlastung durch ein bloßes Anzeigeverfahren. Das bisherige Anmeldeverfahren ist zudem auf Grund der quasi konzentrierenden Wirkung im Hinblick auf die Einhaltung von Vorgaben aus anderem einschlägigen Fachrecht (Arbeitsschutz, Brandschutz, Abfälle, Abwasser, Tierschutz, etc.) für die Betreiber besonders effektiv. Hinsichtlich der gewünschten Verfahrenserleichterung ist die Einführung eines Anzeigeverfahrens daher kontraproduktiv.
Gleichzeitig nimmt das Anzeigeverfahren auf Grund der Möglichkeit des unmittelbaren Beginns der gentechnischen Arbeit ohne präventive Kontrollmöglichkeit mögliche Verstöße gegen das Gentechnikgesetz und damit möglicherweise ein Risiko für die Umwelt und die Gesundheit auf Grund von Fehleinschätzungen bei den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch den Antragsteller in Kauf.
Nach langjähriger Vollzugserfahrung bei der Durchführung von Anmeldeverfahren, an der auch bei der Umsetzung der Systemrichtlinie durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes vom 10. August 2002 festgehalten wurde, und die sich uneingeschränkt bewährt hat, überwiegt der Vorteil der Rechtssicherheit durch präventive behördliche Prüfung sowohl für die Betreiber als auch für die Überwachungsbehörden.
- * Als Folge von Ziffern 4 und 5 sind die Regelungen des Gesetzentwurfs zur Anzeigepflicht zu streichen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 9 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4, 4a)*
In Artikel 1 ist Nummer 10 zu streichen.
Begründung
Das Spektrum möglicher Organismen in der Sicherheitsstufe 2 umfasst eine große Zahl humanpathogener Erreger, die spezielle Schutzmaßnahmen erfordern. Deshalb soll die präventive Kontrolle dieser Arbeiten durch ein Anmeldeverfahren erhalten bleiben, um eine vermeidbare Gefährdung der Beschäftigten sowie der Umwelt auszuschließen.
Wartefristen sind für den Antragsteller durch die mögliche Zulassung eines vorzeitigen Beginns bereits jetzt in der Praxis kaum von Bedeutung. Das eigentliche Ziel der Deregulierung und Entlastung des Antragstellers wird insofern verfehlt, als dem Vorteil des sofortigen Beginns der Arbeit das erhöhte Risiko nachträglicher Anordnungen bis hin zur Untersagung der Arbeit gegenübersteht. Insbesondere im Zusammenhang mit Arbeiten an humanpathogenen Organismen entstehen hierbei erhebliche Risiken.
Die bisher in einem einzigen Bescheid zusammengefassten umwelt- und arbeitsschutzrechtlichen Belange müssten in Zukunft durch getrennte Anordnungen geregelt werden. Die hierzu erforderliche Überwachung würde den Antragsteller zeitlich mehr belasten als er durch ein Anzeigeverfahren entlastet würde. Zudem würde eine für die Behörden nachvollziehbare Sicherheitseinstufung weiterhin das Ausfüllen von Formblättern erforderlich machen. Diese müssten in ihrem Umfang den bisherigen Erfordernissen entsprechen, da die Unterlagen für eine weiterhin vorgesehene Beteiligung der ZKBS geeignet sein müssen.
Im Übrigen hat sich auch die ZKBS selbst unter Hinweis auf die Sicherstellung einer detaillierten Risikobewertung in ihrer Stellungnahme partiell gegen ein Anzeigeverfahren für weitere Arbeiten der Stufe 2 ausgesprochen.
6. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe 0a - neu - (§ 14 Abs. 1a Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 14 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
"0a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "sind" das Komma gestrichen und das Wort "und" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "werden," die Wörter "oder die nur zwischen solchen Anlagen befördert werden." eingefügt.
- cc) Nummer 3 wird gestrichen."
- * Als Folge von Ziffern 4 und 5 sind die Regelungen des Gesetzentwurfs zur Anzeigepflicht zu streichen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Aus dem geltenden Gesetzestext wird nicht klar, ob alle drei Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1a Satz 1 GenTG gleichzeitig erfüllt sein müssen oder ob die Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale reicht. Das 1. Tatbestandsmerkmal (mit in § 3 Nr. 3c GenTG genannten Verfahren hergestellt (z.B. Selbstklonierung; Hybridoma)) muss für diese Ausnahmeregelung immer erfüllt sein. Die Tatbestände 2. (Verwendung in Anlage) und 3. (Transport zwischen Anlagen nach Nummer 2) können alternativ erfüllt sein. Dieses wird durch die geänderte Formulierung berücksichtigt.
7. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c (§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 16 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
"c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 ...*
- b) In Satz 2 wird in Nummer 4 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die tatsächliche Lage der Anbaufläche (als Feldblock, Schlag oder Feldstück) anhand geeigneten Kartenmaterials."
Begründung
Die bisherige Praxis erlaubt es den Länderbehörden nicht, die Angaben im Register in Beziehung zu naturschutzrelevanten Flächen zu setzen, da die Grundstücksbezeichnungen ohne Prüfung ihrer Plausibilität und Aktualität übernommen werden.
- * vgl. hierzu Ziffer 3 (Folgeänderung)
8. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c1 - neu - (§ 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
In Artikel 1 Nr. 16 ist nach Buchstabe c folgender Buchstaben c1 einzufügen:
"c1) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- "3. die Postleitzahl, die Gemeinde und die Gemarkung der Freisetzungs- oder Anbaufläche sowie deren Größe." "
Begründung
Der bisherige öffentliche Zugang zum Standortregister des geltenden Gentechnikrechts wird in den vorgelegten Änderungen zum Gentechnikgesetz beibehalten. Es wird damit weiterhin eine flurstückgenaue Information über Anbauflächen für die Öffentlichkeit geboten. Die in Aussicht gestellte Einschränkung des öffentlichen Zugangs auf die Gemarkung wurde somit nicht umgesetzt.
In den letzten Jahren ist es wiederholt zur Zerstörung von Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und persönlichen Diffamierungen gegenüber GVO-Anbauenden gekommen. Zerstört wurden auch langjährige Versuche zur Sicherheits- und Koexistenzforschung sowie Sortenversuche. Damit verbunden waren erhebliche wirtschaftliche Schäden. Um diesen widerrechtlichen Aktivitäten vorzubeugen, soll im öffentlichen Teil des Standortregisters nur die Gemarkung angegeben werden, auf die sich das betreffende Feld bezieht.
9. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 16a) und § 34a BNatSchG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 34a BNatSchG eindeutige Regelungen mit Bezug auf § 16a GenTG über die Bewertung der Beeinträchtigung der Schutzziele und die zeitliche Bearbeitung durch die zuständige Naturschutzbehörde aufzunehmen. Dabei ist insbesondere klarzustellen, dass Anfragepflichten bei Naturschutzbehörden nur dann greifen, wenn die Kommission, die den Antrag im Hinblick auf mögliche Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter nach § 16 Abs. 5 GenTG prüft und bewertet, hierzu Empfehlungen gibt.
Begründung
Nach dem Gentechnikgesetz in Verbindung mit § 34a BNatSchG kann eine Naturschutzbehörde eine Verträglichkeitsprüfung für den beabsichtigten Anbau einer bereits behördlich genehmigten gentechnisch veränderten Pflanze vom anbauenden Landwirt verlangen. Die örtlichen Naturschutzbehörden erhalten dadurch ein Recht, den Anbau von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen innerhalb oder angrenzend an ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu verbieten.
Dadurch kann der für Weiterentwicklung und Innovation in der Agrarproduktion unerlässliche Anbau in einem nicht vertretbaren Maße eingeschränkt werden.
Die vorgesehene Regelung eröffnet außerdem den Naturschutzverbänden zusätzliche Beteiligungsrechte im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung, durch die für die anbauenden Landwirte erhebliche Unwägbarkeiten entstehen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a (§ 16b Abs. 1 Satz 2 und 3)
In Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a ist § 16b Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind die Wörter "erteilt hat" durch die Wörter "innerhalb eines Monats erteilt wurden" zu ersetzen.
- b) In Satz 3 sind nach dem Wort "Praxis" die Wörter "auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung" einzufügen.
Begründung
Es wird eine Frist für die Antwort der Nachbarn des GVO-Erzeugers eingeführt, damit dieser rechtzeitig vor der Aussaat die Bewirtschaftung seiner Flächen festlegen kann. Durch Nichtwahrung der Auskunftsobliegenheit innerhalb der Monatsfrist verliert der Nachbar seinen Anspruch auf Beachtung der ihm gegenüber zu beachtenden Pflichten mit der in § 36a Abs. 2 GenTG geregelten Rechtsfolge. Erhält der GVO-Erzeuger innerhalb eines Monats keine Auskunft, tritt eine Vermutungswirkung ein, die den GVO-Erzeuger von den dem anderen gegenüber obliegenden Pflichten befreit. Die passive Formulierung der zweiten Alternative stellt sicher, dass auch in den Fällen der Personenverschiedenheit zwischen Eigentümer und Bewirtschafter der benachbarten Fläche die befreiende Wirkung eintritt. Dem gleichen Zweck dienen die Regelungen der §§ 3 und 4 GenTPflEV.
Die Ergänzung in Satz 3 dient der Klarstellung:
Erhält der GVO-Erzeuger von dem Bewirtschafter der Nachbarfläche keine Auskunft, so gelten die zu dessen Schutz bestehenden Vorgaben der guten fachlichen Praxis nicht. Die Anzeigepflicht nach Satz 3 gilt daher nur für den Fall einer Abweichung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung.
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe c - neu - (§ 16b Abs. 4)
Dem Artikel 1 Nr. 17 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c) Absatz 4 wird aufgehoben."
Folgeänderung:
Dem Artikel 1 Nr. 17 ist folgender Buchstabe d anzufügen:
"d) In Absatz 6 werden die Wörter ", die Eignung von Person und Ausstattung nach Absatz 4" gestrichen."
Begründung
Eine Regelung, nach der alle Personen, die zu erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßigen oder vergleichbaren Zwecken mit GVO, GVO-enthaltenden oder aus GVO bestehenden Produkten umgehen, die Zuverlässigkeit, Kenntnis, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen müssen, um der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können, ist unverhältnismäßig und praxisfremd. Die Überwachung der Einhaltung dieser Regelung ist zudem ohne einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und Personalaufwand nicht vollziehbar und kontrollierbar, zumal eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 fehlt. Es erscheint völlig ausreichend, wenn sich Personen, die mit GVO bzw. GVO-enthaltenden Produkten umgehen, anhand der durch den Inverkehrbringer gemäß § 16b Abs. 5 mitzuliefernden Produktinformationen darüber informieren, wie die Vorsorgepflicht nach § 16b Abs. 1 erfüllt werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrat mit den Beschlüssen vom 2. April 2004, BR-Drs. 131/04(Beschluss) , und vom 29. April 2005, BR-Drs. 189/05(B) , bereits die Streichung der o.g. Regelung gefordert hat.
12. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d - neu - (§ 16b Abs. 6)
Dem Artikel 1 Nr. 17 ist folgender Buchstabe d anzufügen:
"d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- "(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten und Pflichten hinsichtlich der Koexistenz, insbesondere die gute fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 3 und den Informationsaustausch mit Nachbarschaft und Behörden, sowie die inhaltliche Gestaltung der Produktinformation nach Absatz 5 näher zu bestimmen." "
Begründung
Die Ermächtigungsgrundlage des § 16b Abs. 6 GenTG für die "Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen" (GenTPflEV) deckt derzeit nur eine Regelung der "Grundsätze der guten fachlichen Praxis" ab. In der Verordnung werden aber Pflichten des Erzeugers geregelt, die über eine gute fachliche Praxis, wie sie dem Wortsinn nach und seit jeher auch ihrer Ausformung nach z.B. in § 16b Abs. 3 GenTG oder im Naturschutz- und Bodenschutzrecht verstanden wird, hinausgehen: Eine Mitteilungspflicht gegenüber Nachbarn, eine Anfragepflicht gegenüber Naturschutzbehörden ( § 5 GenTPflEV) und eine Aufzeichnungspflicht ( § 12 GenTPflEV) sind keine Maßnahmen beim Anbau u.ä., sondern ein Aliud. Diese Regelungen lassen sich auch nicht ohne Weiteres mit dem Gesetzestext in Übereinstimmung bringen: Danach ist in § 16b Abs. 1 Satz 2 n.F. eine Erleichterung für den Erzeuger geregelt, wenn der Nachbar ihm die zu seinem Schutz notwendigen Tatsachen auf Anzeige nicht mitteilt. Eine Pflicht zur Anzeige, wie sie in § 3 GenTPflEV vorgesehen ist, kann hieraus nicht ersehen werden. Auch Obliegenheiten des Nachbarn, wie binnen eines Monats auf die Anfrage des Erzeugers zu antworten ( § 4 GenTPflEV), können von der Ermächtigung zur näheren Bestimmung der "guten fachlichen Praxis", die der Erzeuger einzuhalten hat (§ 16b Abs. 1 und 2 GenTG), nicht erfasst sein. Die Neufassung erweitert die Ermächtigungsgrundlage auf die Mitteilungs- und Informationsregelungen der GenTPflEV.
Gleichzeitig soll auf die Ermächtigung in § 16b Abs. 6 GenTG zu Regelungen über Eignung von Person und Ausstattung nach § 16b Abs. 4 GenTG verzichtet werden. Die Verordnungsermächtigung als Quelle eines beachtlichen Bürokratieaufwands ist verzichtbar. Im Vollzug können die notwendigen Konkretisierungen erfolgen wie auch in anderen Rechtsgebieten wie dem Immissionsschutzrecht.*
- * vgl. hierzu auch Ziffer 11 (Folgeänderung)
13. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 19)
Artikel 1 Nr. 21 ist wie folgt zu fassen:
"21. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidungen mit Nebenbestimmungen versehen oder Auflagen verbinden, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gentechnischen Anlage angeordnet werden. Nachträgliche Anordnungen sind zulässig."
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Der Gesetzestext sollte hinsichtlich der Begriffe "Auflage und Anordnung" der allgemein üblichen juristischen Terminologie folgen.
14. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d (§ 25 Abs. 7)
Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung
Diese Sonderregelung ist sprachlich unklar und inhaltlich sowohl tatsächlich wie auch rechtlich bedenklich.
Dem Wortlaut nach betrifft sie die Wahrnehmung der Eigenverantwortung jedes Ordnungspflichtigen, für die Einhaltung einschlägiger Anforderungen Sorge zu tragen.
Die beabsichtigte Privilegierung von Bundesbehörden gegenüber der Überwachung durch Landesbehörden ist ungerechtfertigt. Sie widerspricht einerseits dem Grundsatz, dass die Überwachung Länderaufgabe ist. Im Sinne der Gleichbehandlung, Transparenz und Akzeptanz in der Öffentlichkeit ist wichtig zu dokumentieren, dass für Behörden dieselben Regeln gelten wie für andere Betreiber, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen umgehen. Dieses hat sich bei der Anwendung der Gentechnik im geschlossenen System seit 1990 bewährt: Hier erfolgt z.B. auch eine Gleichbehandlung der verschiedenen Bundesforschungsanstalten mit anderen öffentlichen und privaten Betreibern.
Darüber hinaus ist die Regelung zumindest hinsichtlich der Vollzugszuständigkeit bei Bundesbehörden im Hinblick auf Artikel 83 GG und bei Tätigkeiten von kommunalen Behörden verfassungsrechtlich im Hinblick auf Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG bedenklich. Diese Sonderregelung ist daher zu streichen.
15. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b (§ 26 Abs. 5 Satz 4)
In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b sind in § 26 Abs. 5 Satz 4 die Wörter "Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen nach Satz 1 ab" durch die Wörter "Die zuständige Behörde kann von Anordnungen nach Satz 1 absehen" zu ersetzen.
Begründung
Mit der von der Bundesregierung vorgesehenen Ergänzung in § 26 Abs. 5 Satz 4 soll die Entsorgung bzw. Verwertung nicht zugelassener GVO ermöglicht werden. Nach der derzeitigen Formulierung muss die Behörde von einer entsprechenden Anordnung absehen, wenn die nicht zugelassenen GVO einer entsprechenden Verarbeitung außerhalb des Lebens- und Futtermittelbereiches zugeführt werden. Diese Regelung könnte missbräuchlich genutzt werden, um nichtzugelassene GVO zur Energieerzeugung oder als industriellen Rohstoff einzuführen. Mit dem Vorschlag wird die "Ist"- durch eine "Kann"-Vorschrift ersetzt, was der zuständigen Behörde die erforderliche Flexibilität gibt, eine Entsorgung zu ermöglichen und einen möglichen Missbrauch zu unterbinden.
16. Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 27 Abs. 2 und 4)
Artikel 1 Nr. 26 ist wie folgt zu fassen:
"26. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden ... wie Vorlage ...
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn
- 1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder
- 2. die gentechnische Anlage innerhalb von drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist."
Begründung
Buchstabe a entspricht dem Entwurf der Bundesregierung.
Mit Buchstabe b soll Absatz 4 dahingehend geändert werden, dass die Anmeldung gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 1 und 2 einer gesetzlichen Verfristung unterliegt. Eine behördliche Entscheidung (Bescheid) ist bei einer Anmeldung zwar die Regel, aber nicht zwingend erforderlich. Außerdem wurde in der Praxis nicht immer eine Befristung verfügt.
17. Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 28 Abs. 1 Nr. 1)
In Artikel 1 Nr. 27 sind in § 28 Abs. 1 Nr. 1 nach den Wörtern "getroffenen Entscheidungen," die Wörter "sofern sie für die Bundesoberbehörde relevant sind," einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die zuständigen Landesbehörden das BVL nur über Entscheidungen zu unterrichten haben, die für die Bundesoberbehörde auch wirklich bedeutsam sind. So dürften zwar Sicherheitseinstufungen gentechnischer Arbeiten von Interesse für das BVL sein, nicht dagegen die Anmeldebescheide an sich oder Anordnungen, die die Umsetzung einzelner, trivialer Maßnahmen in Anlagen betreffen. Umgekehrt hat auch die Bundesoberbehörde gemäß § 28 Abs. 2 nur die Erkenntnisse an die Landesbehörden weiterzugeben, die für den Gesetzesvollzug von Bedeutung sein können.
18. Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 28 Abs. 1 Nr. 2)
In Artikel 1 Nr. 27 ist § 28 Abs. 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:
- "2. Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter haben können,"
Begründung
Der neu eingeführte Bezug auf die in § 1 Nr. 2 GenTG genannte Koexistenz bei den Informationspflichten der zuständigen Behörde gegenüber der Bundesoberbehörde ist zu streichen.
Bisher mussten die zuständigen Behörden die zuständige Bundesoberbehörde nur über "sicherheitsrelevante" Erkenntnisse und Vorkommnisse unterrichten. Nach der Neufassung müsste auch über Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswirkungen auf den Belang der Koexistenz haben können, berichtet werden. Dies bedeutet einen Mehraufwand für die zuständigen Behörden, der sachlich nicht gerechtfertigt ist: Bei der Koexistenz geht es lediglich um das verträgliche Nebeneinander in der Gesellschaft von konventioneller bzw. ökologischer Produktion und Produktion unter Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen, also um Fragen wie Abstandsflächen und eventuellen Schadenersatz beim Anbau zugelassener Produkte. Sicherheitsfragen, bei denen eine Weitermeldung sinnvoll und angemessen ist, sind also gerade nicht betroffen.
19. Zu Artikel 1 Nr. 27a - neu - (§ 28a Abs. 1 Satz 1)
In Artikel 1 ist nach Nummer 27 folgende Nummer 27a einzufügen:
"27a. In § 28a Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Anordnungen nach § 26" die Angabe "Abs. 4 und 5" eingefügt."
Begründung
Mit § 28a GenTG sollten laut der amtlichen Begründung zum 3. Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes die Artikel 4 Abs. 5, Artikel 8 Abs. 2, Artikel 20 Abs. 4 sowie Artikel 23 der Freisetzungs-Richtlinie (2001/18/EG) umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Konkretisierung dient der Klarstellung des Gewollten.
Eine Regelung, wonach die zuständige Behörde die Öffentlichkeit auch über alle Anordnungen bezüglich gentechnischer Anlagen und Arbeiten zu informieren hat, geht über die 1 : 1-Umsetzung der RL 2001/18/EG hinaus und führt zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Landesbehörden. Die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit sollte daher auf Freisetzungen und das Inverkehrbringen von GVO beschränkt werden. Im Übrigen ermöglichen die Umweltinformationsgesetze der Länder den Zugang zu weiteren Informationen.
20. Zu Artikel 1 Nr. 31a - neu - (§ 36a Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2)
In Artikel 1 ist nach Nummer 31 folgende Nummer 31a einzufügen:
"31a. § 36a Abs. 1 wird wie folgt zu geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach anderen Vorschriften" durch die Wörter "nach anderen Rechtsvorschriften" ersetzt."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach dem bisherigen § 36a i.V.m. § 906 BGB ist ein Landwirt, der gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut, selbst dann für etwaige daraus entstehende Nutzungsbeeinträchtigungen benachbarter Grundstücke ausgleichspflichtig, wenn er allen Vorsorgepflichten, insbesondere der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3, nachgekommen ist. Dieses unverhältnismäßig hohe Haftungsrisiko läuft dem in § 1 Nr. 2 verankerten Gedanken der Gleichbehandlung der verschiedenen Anbauformen zuwider. Es könnte letztlich sogar gleichbedeutend mit einem defacto-Anbauverbot von gentechnisch veränderten Pflanzen sein. Als Folge davon sind negative Auswirkungen auf die Forschung und Entwicklung im Bereich der "Grünen Gentechnik" in Deutschland zu befürchten.
Die Wesentlichkeitstatbestände des § 36a Abs. 1 sind durch das Wort "insbesondere" nicht abschließend geregelt. Für diese Öffnungsklausel besteht kein Bedürfnis. Durch die Streichung des Wortes "insbesondere" soll die Regelung eine abschließende Aufzählung der aufgeführten Fallgruppen in Nummern 1 bis 3 enthalten. Das dient der Rechtssicherheit, weil a) privatrechtliche Vereinbarungen, entgegen landläufiger Meinung, vom Wort "insbesondere" nicht aufgefangen werden und b) keine Fälle genannt werden können, die nicht unter die in den Nummern 1 bis 3 fallen, aber vom Wort "insbesondere" im einleitenden Satz erfasst werden.
Die Liste der Tatbestände, die eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen und damit ein Haftungsrisiko für den GVO-Landwirt begründen, sollte eindeutig sein.
Zu Buchstabe b:
Als Haftungsmaßstab können lediglich Kennzeichnungsverpflichtungen dienen, die sich durch Rechtsvorschriften ergeben. Verpflichtungen privater Standards oder individuelle Vereinbarungen können keine haftungsrechtlichen Relevanz zugemessen werden.
21. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe 0a - neu - (§ 38 Abs. 1 Nr. 1b - neu -)
In Artikel 1 Nr. 32 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
"0a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
- "1b. die nach § 6 Abs. 4 erforderliche Bestellung nicht oder nicht vollständig vornimmt," "
Begründung
Wenn ein Betreiber für gentechnische Arbeiten keinen Projektleiter oder keinen Beauftragten bzw. Ausschuss für Biologische Sicherheit bestellt, wirkt dies als Sicherheitsrisiko auf die gentechnischen Arbeiten zurück. Im Gegensatz zu anderen sicherheitsrelevanten Pflichten, die in § 38 GenTG bußgeldbewehrt werden, ist ein Verstoß aber bisher nicht als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Um Betreiber anzuhalten, die Pflicht zur Bestellung von Projektleitern bzw. Beauftragten bzw. Ausschüssen für Biologische Sicherheit zu erfüllen, sollte die Pflicht bußgeldbewehrt werden.
22. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a (§ 38 Abs. 1 Nr. 4)
In Artikel 1 Nr. 32 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
"a) In Nummer 4 wird das Wort "anmeldet" durch die Wörter "nicht, nicht richtig oder in Verbindung mit § 12 Abs. 5 nicht rechtzeitig anmeldet," ersetzt."
Begründung
In § 38 Abs. 1 Nr. 4 GenTG sollte wegen der Bestimmtheitsanforderungen an das Ordnungs- und Strafrecht klargestellt werden, dass eine Ordnungswidrigkeit auch bei Nichtbeachtung der Frist des § 12 Abs. 5 GenTG vorliegt.