Verordnung des Bundesministeriums
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Zweite Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Mais

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Mais

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Oktober 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Zweite Verordnung
über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Mais

Auf Grund des § 23 Nr. 9 Buchstabe b sowie des § 34 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Inverkehrbringen

Ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis mit dem dort genannten Ursprung (Erzeugnis) darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Erzeugnis nachweislich eines Analyseberichtes nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 oder eines besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3 keinen gentechnisch veränderten Mais der Linie Bt1O enthält oder nicht aus solchem Mais hergestellt ist.

§ 2 Analysebericht

(1) Der Nachweis im Sinne des § 1 ist durch einen auf Kosten des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen erstellten Analysebericht zu erbringen, der auf einer geeigneten und validierten Methode zum ereignisspezifischen Nachweis des genetisch modifizierten Maises "Bt10" beruht und von einem akkreditierten Labor erstellt worden ist. Ein Labor ist im Sinne des Satzes 1 akkreditiert, soweit es durch eine zuständige Stelle als Labor anerkannt worden ist, das die für die Anwendung von Methoden für den Nachweis und die Quantifizierung gentechnisch veränderter Organismen und aus solchen Organismen hergestellter Erzeugnisse in Lebens- und Futtermitteln bestehenden Anforderungen an Qualifikation und Ausstattung erfüllt.

(2) Der Analysebericht nach Absatz 1 Satz 1 ist jeder Sendung eines Erzeugnisses beim erstmaligen Inverkehrbringen als Begleitdokument beizufügen. Wird eine Sendung eines Erzeugnisses vor dem erstmaligen Inverkehrbringen aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung beim erstmaligen Inverkehrbringen eine beglaubigte Kopie des Analyseberichts als Begleitdokument beizufügen.

§ 3 Besonderer Nachweis

Liegt kein Analysebericht im Sinne des § 2 vor, hat der in der Gemeinschaft niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das Erzeugnis auf seine Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, um den Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Mais der Linie Bt10 enthält oder nicht aus solchem Mais hergestellt worden ist. Für den Nachweis nach Satz 1 gilt § 2 Abs. 1 entsprechend; § 2 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Entscheidung der Kommission 2005/317/EG vom 18. April 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus "Bt10" in Maiserzeugnissen (ABl. EU (Nr. ) L 101 S. 14) für Deutschland außer Kraft außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


Bonn, den
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beauftragt

Anlage(zu § 1)

lfd. Nr. Bezeichnung des ErzeugnissesUrsprungsland
1Maisgluten-Futtermittel gemäß KN Code 2309 9020, die genetisch veränderten Mais enthalten oder daraus hergestellt sind.Vereinigte Staaten von Amerika
2Treber gemäß KN Code 2303 3000, die genetisch veränderten Mais enthalten oder daraus hergestellt sind.Vereinigte Staaten von Amerika

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Gegenstand

Im April 2005 erging die Entscheidung der Kommission 2005/317/EG vom 18. April 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen, genetisch veränderten Organismus "Bt10" in Maiserzeugnissen (ABl. EU (Nr. ) L 101 S. 14); Grundlage ist Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2001 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für die Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG (Nr. ) L 31 S. 1).

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet und wurde der Ständigen Vertretung Deutschlands am 19. April 2005 bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntgabe ist die Entscheidung für Deutschland gemäß Artikel 254 Abs. 3 des EG-Vertrages in Kraft getreten.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich bestimmte aus Mais hergestellte Futtermittel, die den gentechnikrechtlich nicht zugelassenen Bt10-Mais der Firma Syngenta enthalten oder aus diesem hergestellt sein könnten. Mais der Linie Bt10 und daraus hergestellte Produkte dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden, da nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und daraus hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln ohne die erforderliche Genehmigung verboten ist.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat zur Umsetzung der o. g. Entscheidung der Kommission auf der Grundlage des Verfütterungsverbotsgesetzes vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) umgehend die Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Mais vom 22. April 2005 (BAnz. Nr. 79 S. 6755) erlassen. Diese Verordnung ist am 28. April 2005 in Kraft getreten. Sie tritt jedoch mit Ablauf des 27. Oktober 2005 außer Kraft, da es sich um eine ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene und deshalb entsprechend der gesetzlichen Vorschriften auf sechs Monate Geltungsdauer befristete Verordnung handelt.

Da die Kommission ihre Entscheidung nicht aufgehoben hat, soll diese durch die vorliegende Zweite Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Mais in nationales Recht umgesetzt werden. Dies Verordnung soll nunmehr so lange in Kraft bleiben soll bis die Entscheidung von der Kommission wieder aufgehoben wird.

Die vorliegende Verordnung erfasst - entsprechend der Vorgabe der Entscheidung der Kommission - das erstmalige Inverkehrbringen von bestimmten Produkten, wenn für diese kein Analysebericht vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass das Produkt keinen gentechnisch veränderten Mais der Linie Bt10 enthält oder aus dieser hergestellt ist.

Die Verordnung ergeht mit Zustimmung des Bundesrates.

II. Wesentlicher Inhalt

Die Verordnung enthält

III. Rechtsgrundlage

Die Rechtgrundlage für die Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus nunmehr aus § 23 Nr. 9 Buchstabe b sowie § 34 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618).

Der Erlass der Verordnung ist aufgrund der Entscheidung der Kommission zur Vorsorge für die menschliche Gesundheit und tierischen Gesundheit erforderlich.

Das Gentechnikgesetz (GenTG) ist nicht anwendbar, da es das Inverkehrbringen von vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen regelt (vgl. § 2 i. V. m. § 3 Nr. 1 GenTG) und es sich bei den von der Entscheidung der Kommission umfassten Erzeugnisse ausschließlich um Verarbeitungsprodukte handelt, die keine lebenden und vermehrungsfähigen Organismen mehr enthalten. Im übrigen wird das GenTG im Lebensmittel- und Futtermittelbereich überlagert von der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU L 268 S. 1), die das Inverkehrbringen von zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmte GVO, Lebensmittel und Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt worden sind, regelt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird durchgeführt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (EGGenTDurchfG), das die zuständigen Behörden und die Sanktionen für Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung regelt. Der Anwendungsbereich des EGGenTDurchfG bezieht sich jedoch ausdrücklich (§§ 1 und 4) lediglich auf die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003, Nr. 1830/2003 und Nr. 1946/2003 und ist damit auf diese Verordnungen beschränkt. Auf die Durchführung der hier von der Kommission als ausschließliche Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung herangezogene Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist das EGGenTDurchfG daher nicht anwendbar. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird national flankiert durch die Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen.

Die Kommission stützt ihre Entscheidung zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Tiergesundheit (Erwägungsgrund 4) ausschließlich auf Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Begründet wird dies mit dem möglichen Vorhandensein eines (nicht mehr lebensfähigen) gentechnisch veränderten Organismus (Bt10-Mais) im Erzeugnis, der nicht die zwingend erforderliche Inverkehrbringensgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besitzt, sowie damit, dass von der betroffenen Firma keine Informationen und Daten geliefert wurde, die eine Risikobewertung ermöglicht hätten (Erwägungsgründe 1, 2, 5). Die Kommission leitet daher die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf die dort genannten Schutzgüter unter Hinweis auf den Vorsorgegrundsatz (Art. 7 der genannten Verordnung) aus der Vermutung des grundsätzlichen Risikos eines nicht geprüften und genehmigten Produktes ab, für das ein Verbot des Inverkehrbringens mit Erlaubnisvorbehalt gilt (Erwägungsgründe 1 und 6).

Das unverzügliche Inkrafttreten ist zur Durchführung der Entscheidung der Kommission erforderlich, da neue Lieferungen von Erzeugnissen in die Gemeinschaft, die Bt10-Mais enthalten könnten, nicht ausgeschlossen werden können und deshalb weiterhin Handlungsbedarf besteht.

IV. Finanzielle Auswirkungen,

Kosten für die Wirtschaft

Finanzielle Auswirkungen für den Bund durch den Erlass der Verordnung sind nicht ersichtlich. Mehrkosten für Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Sonstige Kosten

Mehrkosten für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, können nicht ausgeschlossen werden. Sie, sind jedoch exakt nicht bezifferbar. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Preiseffekte aus.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 setzt Artikel 1 und 2 Abs. 2 Satz 2 der Entscheidung der Kommission um. Bei den betroffenen Erzeugnissen handelt es sich um Produkte, die ausschließlich als Futtermittel verwendet oder zu solchen verarbeitet werden, da laut Kommission (Erwägungsgrund 9 der Entscheidung) nach Angaben der US-amerikanischen Behörden weder genetisch veränderte Maiskörner noch andere als die genannten daraus hergestellte Erzeugnissen aus Bt10-Mais in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die Erzeugnisse dürfen nur mit dem Nachweis der BtlO-Freiheit in den Verkehr gebracht werden.

Zu § 2

§ 2 setzt Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung um.

Zu § 3

§ 3 setzt Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Entscheidung um.

Zu § 4

§ 4 regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung soll mit Aufhebung der Entscheidung 051317/EG vom 18. April 2005 durch die Kommission außer Kraft treten_