A. Problem und Ziel
- Das Übereinkommen der UN ECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa) vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen, BGBl. 2006 II S. 1251, 1252) verfolgt mit seinen drei Säulen (Information, Partizipation und Rechtsschutz) das zentrale Ziel, die Transparenz, Akzeptanz und Qualität von Verwaltungsentscheidungen zu steigern und damit einen effektiven Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Umweltqualität zu leisten. Das Übereinkommen ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten und hat bislang 41 Vertragsparteien.
- Deutschland hat das Aarhus-Übereinkommen am 15. Januar 2007 ratifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 8. August 2007, BGBl. II S. 1392).
- Die auf der zweiten Konferenz der Vertragsparteien in Almaty (Kasachstan) am 27. Mai 2005 durch Beschluss II/1 angenommene Änderung des Aarhus-Übereinkommens ergänzt das Übereinkommen um Mindestanforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen über die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO).
- Die mit der Änderung erfolgten Anpassungen des Aarhus-Übereinkommens entsprechen dem geltenden deutschen Recht, insbesondere dem Gentechnikgesetz. Neben dem vorliegenden Vertragsgesetz bedarf es keiner Änderung der Rechtslage in Deutschland, um die Anforderungen der Änderung des Aarhus-Übereinkommens zu erfüllen.
- Durch die Ratifikation der Änderung des Aarhus-Übereinkommens kann die aktive Rolle, die Deutschland mit der Ratifikation des Aarhus-Übereinkommens auf internationaler Ebene übernommen hat, fortgesetzt werden. Die Unterstützung der Änderung als Vertragspartei ermöglicht es, die hiermit verbundenen Mitgestaltungsrechte im internationalen Bereich sachgerecht wahrzunehmen und auch bei weiteren Entwicklungen entscheidende Impulse zu setzen.
B. Lösung
- Durch das geplante Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation der auf der zweiten Konferenz in Almaty (Kasachstan) am 27. Mai 2005 beschlossenen Änderung des Aarhus-Übereinkommens herbeigeführt werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Ratifikation der Änderung des Aarhus-Übereinkommens keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
- Ein erhöhter Verwaltungsaufwand für Bund, Länder oder Gemeinden ist durch die Ratifizierung der Änderung des Aarhus-Übereinkommens nicht zu erwarten, da aus der Änderung resultierende rechtliche Verpflichtungen bereits durch das geltende deutsche Recht sowie durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Änderung des Aarhus-Übereinkommens sind keine höheren Kosten und damit auch keine Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere die Verbraucherpreise zu erwarten, da aus der Änderung resultierende rechtliche Verpflichtungen bereits durch das geltende deutsche Recht sowie durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
F. Bürokratiekosten
- Durch dieses Gesetz werden keine Informationspflichten geschaffen oder geändert.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Änderung des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Erstes Aarhus-Änderungs-Übereinkommen)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu der Änderung des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Erstes Aarhus-Änderungs-Übereinkommen)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Entwurf
Gesetz zu der Änderung des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Erstes Aarhus-Änderungs-Übereinkommen)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Der auf der zweiten Konferenz der Vertragsparteien in Almaty (Kasachstan) am 27. Mai 2005 beschlossenen Änderung des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen, BGBl. 2006 II S. 1251, 1252) wird zugestimmt. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Änderung des Aarhus-Übereinkommens nach Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
A. Allgemeiner Teil
Das von Deutschland ratifizierte Übereinkommen der UN ECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa) vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) verfolgt mit seinen drei Säulen (Information, Partizipation und Rechtsschutz) das zentrale Ziel, die Transparenz, Akzeptanz und Qualität von Verwaltungsentscheidungen zu steigern und damit einen effektiven Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Umweltqualität zu leisten. Das Übereinkommen ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten und hat bislang 41 Vertragsparteien1).
Deutschland hat das Aarhus-Übereinkommen am 15. Januar 2007 ratifiziert2).
Auf der zweiten Konferenz der Vertragsparteien in Almaty (Kasachstan) am 27. Mai 2005 wurde durch Beschluss II/1 die Änderung des Aarhus-Übereinkommens angenommen.
Durch dieses "Almaty Amendment" wurde eine Änderung von Artikel 6 Absatz 11 des Übereinkommens beschlossen, um die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei den Entscheidungsverfahren zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu konkretisieren.
Das "Almaty Amendment" ergänzt das Aarhus-Übereinkommen um Mindestanforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen über die Freisetzung und das Inverkehrbringen von GVO und stellt klar, dass Artikel 6 und die darauf bezogenen weiteren Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzuwenden sind.
Die mit der Änderung erfolgten Anpassungen des Aarhus-Übereinkommens entsprechen dem geltenden deutschen Recht, insbesondere dem Gentechnikgesetz3).
Neben dem vorliegenden Vertragsgesetz bedarf es mithin keiner Änderung der Rechtslage in Deutschland, um die Anforderungen der Änderung des Aarhus-Übereinkommens zu erfüllen.
Durch die Ratifikation der Änderung des Aarhus-Übereinkommens kann die aktive Rolle, die Deutschland mit der Ratifikation der Aarhus-Konvention auf internationaler Ebene übernommen hat, fortgesetzt werden. Die Unterstützung der Änderung als Vertragspartei ermöglicht es, die damit verbundenen Mitgestaltungsrechte im internationalen Bereich sachgerecht wahrzunehmen und auch bei weiteren Entwicklungen entscheidende Impulse zu setzen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Auf die Änderung des Aarhus-Übereinkommens ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da die Änderung, soweit sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil die Änderung des völkerrechtlichen Aarhus-Übereinkommens, die innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die am 27. Mai 2005 beschlossene Änderung des Aarhus-Übereinkommens gemäß Artikel 14 Absatz 4 des Aarhus-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für Bund, Länder und Gemeinden werden sich aus der Ratifikation der Änderung des Aarhus-Übereinkommens keine zusätzlichen Kosten ergeben, da aus der Änderung resultierende rechtliche Verpflichtungen bereits durch das geltende deutsche Recht sowie durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
Durch die Änderung des Aarhus-Übereinkommens sind keine höheren Kosten und damit keine Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere die Verbraucherpreise zu erwarten, da aus der Änderung resultierende rechtliche Verpflichtungen bereits durch das geltende deutsche Recht sowie durch europarechtliche Vorgaben vorgeschrieben sind.
Auf die Umwelt wird die Ausführung des Gesetzes auf Grund der bereits bestehenden deutschen und europäischen Rechtslage keine messbaren zusätzlichen Auswirkungen haben.
Durch dieses Vertragsgesetz werden keine Informationspflichten geschaffen oder geändert. Mit der Ratifikation, die durch dieses Gesetz erfolgt, übernimmt Deutschland lediglich die völkerrechtliche Verpflichtung, das europarechtlich bereits bestehende Zulassungssystem für GVO beizubehalten.
Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Almaty, 27. Mai 2005
Beschlussfassung über eine Änderung (Beschluss II/1)
(Übersetzung)
Anhang
Änderung des Übereinkommens
Artikel 6 Absatz 11
- Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 6bis
- Nach Artikel 6 wird ein neuer Artikel eingefügt, der wie folgt lautet:
Artikel 6bis
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen- (1) Jede Vertragspartei sorgt nach den in Anhang Ibis festgelegten Modalitäten für eine frühzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung, bevor sie eine Entscheidung darüber trifft, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.
- (2) Die von den Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten Vorschriften sollen im Einklang mit den Zielen des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit ergänzen und sich wechselseitig stützen.
Anhang Ibis
Nach Anhang I wird ein neuer Anhang eingefügt, der wie folgt lautet:
Anhang Ibis
In Artikel 6bis genannte Modalitäten
- (1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften Vorkehrungen für eine effektive Information über Entscheidungen nach Artikel 6bis und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungen; diese umfassen einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um der Öffentlichkeit ausreichend die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu solchen geplanten Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen.
- (2) Eine Vertragspartei kann gegebenenfalls in den für sie geltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen von dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen, und zwar
- a) im Fall einer absichtlichen Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt zu einem anderen Zweck als dem seines Inverkehrbringens, sofern
- i) eine solche Freisetzung unter vergleichbaren biogeografischen Bedingungen bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist und
- ii) vorher genügend Erfahrungen mit der Freisetzung des betreffenden GVO in vergleichbaren Ökosystemen gesammelt worden sind;
- b) im Fall eines Inverkehrbringens eines GVO, sofern
- i) es bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist oder
- ii) es für Forschungszwecke oder das Anlegen von Stammsammlungen bestimmt ist.
- a) im Fall einer absichtlichen Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt zu einem anderen Zweck als dem seines Inverkehrbringens, sofern
- (3) Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit nach Artikel 4 stellt jede Vertragspartei der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Anmeldung, die eingereicht wurde, um eine Genehmigung für eine absichtliche Freisetzung eines GVO in die Umwelt oder für ein Inverkehrbringen eines GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu erhalten, sowie, soweit vorhanden, den Bewertungsbericht zur Verfügung.
- (4) Die Vertragsparteien dürfen folgende Informationen nicht als vertraulich betrachten:
- a) eine allgemeine Beschreibung des betreffenden gentechnisch veränderten Organismus oder der betreffenden genetisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, der um die Genehmigung für die absichtliche Freisetzung ersucht, die vorgesehenen Verwendungszwecke und gegebenenfalls den Ort der Freisetzung;
- b) die Verfahren und Pläne für die Überwachung des betreffenden genetisch veränderten Organismus oder der betreffenden gentechnisch veränderten Organismen und für Notmaßnahmen;
- c) die Umweltverträglichkeitsprüfung.
- (5) Jede Vertragspartei stellt die Transparenz von Entscheidungsverfahren sicher und gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu den einschlägigen verfahrenstechnischen Informationen. Zu diesen Informationen könnte beispielsweise Folgendes gehören:
- i) die Art möglicher Entscheidungen;
- ii) die für die Entscheidung zuständige Behörde;
- iii) nach Absatz 1 getroffene Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung;
- iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind;
- v) Angabe der Behörde, bei der Stellungnahmen eingereicht werden können, sowie der für die Übermittlung von Stellungnahmen vorgesehenen Fristen.
- (6) Die nach Artikel 1 festgelegten Bestimmungen geben der Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für eine geplante absichtliche Freisetzung einschließlich eines Inverkehrbringens als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in geeigneter Form vorzulegen.
- (7) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass bei Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt einschließlich des Inverkehrbringens genehmigt wird, das Ergebnis des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt wird.
- (8) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass sobald eine Behörde eine diesem Anhang unterliegende Entscheidung gefällt hat, der Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen, auf die sie sich stützt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das von Deutschland ratifizierte Übereinkommen der UN ECE (UN-Wirtschaftskommission für Europa) vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) verfolgt das zentrale Ziel, durch die Gewährleistung bestimmter Informations-, Partizipationsund Verfahrensrechte einen effektiven Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Umweltqualität zu leisten. Die drei Säulen der Konvention umfassen den freien Zugang zu Umweltinformationen, die Mitwirkung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Verwaltungsentscheidungen und die gerichtliche Überprüfbarkeit solcher Entscheidungen. Damit werden Transparenz, Akzeptanz und auch die Qualität von Verwaltungsentscheidungen gesteigert.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 20 Absatz 1 am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten und hat bislang 41 Vertragsparteien (40 UN ECE-Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft)1). Deutschland hat das Aarhus-Übereinkommen am 15. Januar 2007 ratifiziert2).
Auf der zweiten Konferenz der Vertragsparteien in Almaty (Kasachstan) am 27. Mai 2005 wurde durch Beschluss II/1 die Änderung des Aarhus-Übereinkommens angenommen. Durch dieses "Almaty Amendment" wurde eine Änderung von Artikel 6 Absatz 11 des Übereinkommens beschlossen, um die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei den Entscheidungsverfahren zu gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu präzisieren.
Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltrelevanten Entscheidungsverfahren. Nach Absatz 11 sind die Bestimmungen dieses Artikels nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien in machbarem und angemessenem Umfang auch bei Entscheidungen darüber anzuwenden, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt genehmigt wird.
Zur Umsetzung des Artikels 6 Absatz 11 des Aarhus-Übereinkommens wurden auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz in Lucca (Italien) im Oktober 2002 rechtlich nicht bindende Leitlinien hinsichtlich des Zugangs zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten bei gentechnisch veränderten Organismen verabschiedet. Diese von einer Arbeitsgruppe erarbeiteten Leitlinien sehen eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Freisetzung von GVO vor.
Gleichzeitig wurde eine neue Arbeitsgruppe der UN ECE zu GVO eingerichtet, um bis zur zweiten Konferenz im Mai 2005 Möglichkeiten für eine Änderung der Konvention einschließlich rechtlich verbindlicher Ansätze für eine erweiterte Anwendung des Aarhus-Übereinkommens im Bereich GVO zu evaluieren.
Auf der Basis des Ergebnisberichts der Arbeitsgruppe zu GVO vom Oktober 2004 einigten sich die Vertragsparteien auf der zweiten Konferenz im Mai 2005 in Almaty (Kasachstan) auf eine Änderung des Übereinkommens, die die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Entscheidungsverfahren zu GVO konkretisiert.
Das "Almaty Amendment" ergänzt das Aarhus-Übereinkommen um Mindestanforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen über die Freisetzung und das Inverkehrbringen von GVO und stellt klar, dass Artikel 6 und damit auch Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens nicht anzuwenden sind.
Die durch die Konventionsänderung bewirkte Konkretisierung des Beteiligungsverfahrens stimmt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu GVO überein. Die relevanten Vorschriften auf Gemeinschaftsebene, insbesondere die Richtlinie 2001/18/EG3) vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt4) und die Verordnung (EG) Nr. 1829/20035) vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel6), enthalten bereits Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren zu GVO, die mit der Änderung des Aarhus-Übereinkommens im Einklang stehen.
Die "Almaty-Änderung" entspricht demzufolge den hierzu bereits im Gentechnikrecht der EG bestehenden Regelungen und führt damit für die EG zu keinem Anpassungsbedarf.
Daher ergeben sich auch keine zusätzlichen neuen Anforderungen für die Ratifikation der Änderung auf nationaler Ebene.
Die aus der Änderung des Aarhus-Übereinkommens resultierenden rechtlichen Verpflichtungen entsprechen dem geltenden deutschen Recht, insbesondere dem Gentechnikgesetz7). Neben dem vorliegenden Vertragsgesetz bedarf es mithin keiner Änderung der Rechtslage in Deutschland, um die Anforderungen der Änderung des Aarhus-Übereinkommens zu erfüllen.
Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus steht den Vertragsparteien seit dem 27. September 2005 zur Ratifizierung, zur Annahme oder zur Genehmigung offen.
Die Europäische Gemeinschaft hat die "Almaty-Änderung" mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 genehmigt (2006/957/EG)8). Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses sollen sich die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus sind, bemühen, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung der Änderung möglichst rasch, spätestens jedoch am 1. Februar 2008 zu hinterlegen. Nach Erwägungsgrund 5 wird dabei eine möglichst simultane Hinterlegung angestrebt.
Durch die Ratifikation der Änderung des Aarhus-Übereinkommens kann die aktive Rolle, die Deutschland mit der Ratifizierung des Aarhus-Übereinkommens auf internationaler Ebene übernommen hat, fortgesetzt werden. Die Unterstützung der Änderung des Aarhus-Übereinkommens als Vertragspartei ermöglicht es, die damit verbundenen Mitgestaltungsrechte im internationalen Bereich sachgerecht wahrzunehmen und auch bei weiteren Entwicklungen entscheidende Impulse zu setzen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zur Änderung von Artikel 6
Die Änderung in Artikel 6 Absatz 11 stellt klar, dass die in Artikel 6 niedergelegten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung nicht anzuwenden sind bei Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung oder ein Inverkehrbringen von GVO genehmigt werden.
Zu Artikel 6bis
Der neue Artikel 6bis präzisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren über eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen.
Absatz 1 normiert die Pflicht der Vertragsparteien, anhand der in Anhang Ibis festgelegten Modalitäten für eine frühzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung zu sorgen, bevor Entscheidungen über die Genehmigung für eine absichtliche Freisetzung oder ein Inverkehrbringen von GVO getroffen werden.
Absatz 2 sieht vor, dass die von den Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten Vorschriften im Einklang mit den Zielen des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit stehen und die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit ergänzen sollen.
Zu Anhang Ibis
Der neue Anhang Ibis enthält die in Artikel 6bis genannten Modalitäten. Absatz 1 bestimmt, dass die Vertragsparteien Vorkehrungen für eine effektive Information sowie Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen nach Artikel 6bis treffen, wobei ein angemessener zeitlicher Rahmen mit ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme für die Öffentlichkeit sicherzustellen ist.
Absatz 2 regelt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dem in Anhang Ibis festgelegten Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei GVO vorzusehen.
Absatz 3 verankert die Pflicht der Vertragsparteien, der Öffentlichkeit unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit gemäß Artikel 4 in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Anmeldung sowie gegebenenfalls den Bewertungsbericht zur Verfügung zu stellen.
Absatz 4 legt fest, welche Informationen in keinem Fall als vertraulich behandelt werden dürfen.
Absatz 5 statuiert die Verpflichtung der Vertragsparteien, die Transparenz von Entscheidungsverfahren sicherzustellen und der Öffentlichkeit Zugang zu den einschlägigen verfahrenstechnischen Informationen, die beispielhaft benannt werden, zu gewähren.
Absatz 6 stellt fest, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, alle Stellungnahmen und Unterlagen, die für eine geplante absichtliche Freisetzung oder ein Inverkehrbringen von GVO als relevant gehalten werden, in geeigneter Form vorzulegen.
Nach Absatz 7 werden die Vertragsparteien angehalten, sich um eine angemessene Berücksichtigung des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen über eine absichtliche Freisetzung oder ein Inverkehrbringen von GVO zu bemühen.
Absatz 8 bestimmt, dass nach Erlass einer Entscheidung gemäß Anhang Ibis durch eine Behörde der Wortlaut der betreffenden Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 847:
Vertragsgesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Erstes Aarhus-Vertragsgesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1) Die 41 Vertragsparteien des Übereinkommens sind (Stichtag: 1. Juni 2007): Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland, Zypern
- 2) Vgl. die Bekanntmachung vom 8. August 2007 (BGBl. II S. 1392).
- 3) Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist.
- 1) Die 41 Vertragsparteien des Übereinkommens sind (Stichtag: 1. Juni 2007): Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland, Zypern
- 2) Vgl. die Bekanntmachung vom 8. August 2007 (BGBl. II S. 1392).
- 3) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
- 4) Die Artikel 9 und 24 der Richtlinie 2001/18/EG enthalten Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren zu GVO. Die Artikel 7, 8, 16, 19, 20, 23 und 31 der Richtlinie 2001/18/EG beinhalten Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. Außerdem ist in Artikel 25 der Richtlinie angegeben, welche Informationen nicht vertraulich behandelt werden.
- 5) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
- 6) Die Artikel 6, 18 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthalten Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren zu GVO. In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist festgelegt, welche Informationen nicht vertraulich behandelt werden.
- 7) Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist.
- 8) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 46