Der federführende Agrarausschuss (A) und der Gesundheitsausschuss (G)
empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe nachstehender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2 Nr. 7 - neu -
In § 2 ist in Nummer 6 am Ende ein Komma einzufügen und folgende Nummer 7 anzufügen:
- 7. § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik - Durchführungsgesetzes für die Überwachung zuständigen Behörden
Begründung
Die AVV Schnellwarnsystem umfasst auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (siehe § 7
Abs. 2 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 Nr. 5). Sie sollte sich deshalb ausdrücklich auch an die nach § 4 Abs. 1 EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zuständigen Behörden richten.
2. Zu § 6
§ 6 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- Meldungen an das Bundesamt erfolgen durch die Kontaktstelle des Befundlandes. Folgemeldungen sowie Nachrichten können auch durch die Kontaktstellen des Sitzlandes und der weiteren betroffenen Länder erfolgen.
Begründung
Nach dem bisherigen Wortlaut von § 6 Satz 2 wären Folgemeldungen durch das Befundland selbst ausgeschlossen. Da jedoch auch hier die Notwendigkeit bestehen kann, weitere Erkenntnisse über das Schnellwarnsystem nachzumelden, ist § 6 Satz 2 entsprechend umzuformulieren.
Im bisherigen Nebensatz von § 6 Satz 1 werden die allgemeinen Meldekriterien von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unnötig wiederholt. Daher kann dieser Nebensatz gestrichen werden; der Wortlaut von Satz 1 wird demjenigen in § 5 Abs. 2 Satz 1 angepasst.
3. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5
In § 7 Abs. 2 Nr. 5 sind nach der Angabe "(Ab1. EG (Nr. ) L 43 S. l)" die Wörter "mit Ausnahme der Lebensmittel im Sinne von Artikel 3 Abs. 4" anzufügen.
Begründung
Von Lebensmitteln, die nur notifizierungspflichtig im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten sind, geht kein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko aus. Wenn keine Ausnahme gemacht wird, wäre zum Beispiel ein nicht notifizierter Noni-Saft im Rahmen des Schnellwarnsystems zu melden.
4. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
In § 7 Abs. 3 Nr. 1 ist Buchstabe a zu streichen.
Begründung
Die Regelung ist entbehrlich, da bereits nicht zugelassene genetisch veränderte und neuartige Lebensmittel durch die Regelungen in § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erfasst sind. Andere Lebensmittel unterliegen keiner Zulassungspflicht.
5. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 6
In § 7 Abs. 3 Nr. 6 sind die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (AB1. EG (Nr. ) L 388 S. 4)" zu ersetzen.
Begründung
Anforderungen an Lebensmittelbedarfsgegenstände werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geregelt. Diese Verordnung ist unmittelbar anwendbar und daher heranzuziehen. Im Übrigen wird auf den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts i.d.F. der BT-Drucksache 015/3657 hingewiesen.
6. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 7 - neu -
In § 7 Abs. 3 Nr. 6 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 7 anzufügen:
- 7. Lebensmitteln, deren Deklaration oder Aufmachung dazu führen kann, dass es bei entsprechender Verwendung zu einer gesundheitsschädigenden Wirkung kommen kann.
Folgeänderung:
In § 7 Abs. 2 ist in Nummer 6 das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 7 zu streichen.
Begründung
Bei Lebensmitteln mit fehlerhafter Deklaration kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass von ihnen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko ausgeht. Es muss in jedem Einzelfall zuerst geprüft werden, ob tatsächlich ein Risiko vorliegt.
7. Zu § 7 Abs. 7 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 2
In § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 5 ist jeweils Satz 2 wie folgt zu fassen:
- In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde das Benehmen mit dem Bundesamt herstellen.
Begründung
Die Entscheidung und die Verantwortung, ob eine Meldung in das Schnellwarnsystem eingestellt wird, liegt allein bei den zuständigen Behörden der Länder. In Zweifelsfällen können die Länder das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ersuchen, eine fachliche Stellungnahme des BfR einzuholen.
8. Zu § 9 Abs. 4
In § 9 Abs. 4 ist das Wort "Kontaktstelle" durch die Wörter "zuständige Behörde" zu ersetzen.
Begründung
Für die Information der Lebens- und Futtermittelunternehmer sind die jeweils zuständigen Vor-Ort-Behörden im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zuständig, die auch die zur Erstellung einer Schnellwarnung notwendigen Daten in den Betrieben erheben. Für die Kontaktstellen in dieser AVV eine Pflicht zur Information der Lebens- und Futtermittelunternehmer einzuführen, ist nicht erforderlich.
Die Kontaktstelle hat nur eine Funktion in der Weiterleitung der Meldungen an bzw. vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Unterrichtung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Diese Information muss durch die zuständigen Behörden und nicht durch eine Kontaktstelle erfolgen. Dies liegt in der Verantwortung der Länder.
9. Zu § 9 Abs. 4
In § 9 Abs. 4 sind nach dem Wort "Futtermittelunternehmers" die Wörter "(Herstellers oder erstmaligen Inverkehrbringers in Deutschland)" einzufügen.
Begründung
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind alle in der Lebensmittelkette Verantwortlichen, u.a. auch der Hande1. Die Unterrichtung sollte daher auf die Unterrichtung der Hersteller oder erstmaligen Inverkehrbringer in Deutschland beschränkt werden.