Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
1. Zu § 2 Nr. 7 - neu -
In § 2 ist in Nummer 6 am Ende ein Komma einzufügen und folgende Nummer 7 anzufügen:
- 7. § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik - Durchführungsgesetzes für die Überwachung zuständigen Behörden
Begründung
Die AVV Schnellwarnsystem umfasst auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (siehe § 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 Nr. 5). Sie sollte sich deshalb ausdrücklich auch an die nach § 4 Abs. 1 EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz zuständigen Behörden richten.
2. Zu § 6
§ 6 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- Meldungen an das Bundesamt erfolgen durch die Kontaktstelle des Befundlandes. Folgemeldungen sowie Nachrichten können auch durch die Kontaktstellen des Sitzlandes und der weiteren betroffenen Länder erfolgen.
Begründung
Nach dem bisherigen Wortlaut von § 6 Satz 2 wären Folgemeldungen durch das Befundland selbst ausgeschlossen. Da jedoch auch hier die Notwendigkeit bestehen kann, weitere Erkenntnisse über das Schnellwarnsystem nachzumelden, ist § 6 Satz 2 entsprechend umzuformulieren.
Im bisherigen Nebensatz von § 6 Satz 1 werden die allgemeinen Meldekriterien von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unnötig wiederholt. Daher kann dieser Nebensatz gestrichen werden; der Wortlaut von Satz 1 wird demjenigen in § 5 Abs. 2 Satz 1 angepasst.
3. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5
In § 7 Abs. 2 Nr. 5 sind nach der Angabe "(Ab1. (EG) Nr. L 43 S. l)" die Wörter "mit Ausnahme der Lebensmittel im Sinne von Artikel 3 Abs. 4" anzufügen. Begründung
Von Lebensmitteln, die nur notifizierungspflichtig im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten sind, geht kein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko aus. Wenn keine Ausnahme gemacht wird, wäre zum Beispiel ein nicht notifizierter Noni-Saft im Rahmen des Schnellwarnsystems zu melden.
4. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
In § 7 Abs. 3 Nr. 1 ist Buchstabe a zu streichen. Begründung
Die Regelung ist entbehrlich, da bereits nicht zugelassene genetisch veränderte und neuartige Lebensmittel durch die Regelungen in § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erfasst sind. Andere Lebensmittel unterliegen keiner Zulassungspflicht.
5. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 6
In § 7 Abs. 3 Nr. 6 sind die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (AB1. (EG) Nr. L 388 S. 4)" zu ersetzen.
Begründung
Anforderungen an Lebensmittelbedarfsgegenstände werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geregelt. Diese Verordnung ist unmittelbar anwendbar und daher heranzuziehen. Im Übrigen wird auf den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts i.d.F. der BT-Drucksache 015/3657 hingewiesen.
6. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 7 - neu -
In § 7 Abs. 3 Nr. 6 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 7 anzufügen:
- 7. Lebensmitteln, deren Deklaration oder Aufmachung dazu führen kann, dass es bei entsprechender Verwendung zu einer gesundheitsschädigenden Wirkung kommen kann.
Folgeänderung:
In § 7 Abs. 2 ist in Nummer 6 das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 7 zu streichen.
Begründung
Bei Lebensmitteln mit fehlerhafter Deklaration kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass von ihnen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko ausgeht. Es muss in jedem Einzelfall zuerst geprüft werden, ob tatsächlich ein Risiko vorliegt.
7. Zu § 7 Abs. 7 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 2
In § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 5 ist jeweils Satz 2 wie folgt zu fassen:
- In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde das Benehmen mit dem Bundesamt herstellen.
Begründung
Die Entscheidung und die Verantwortung, ob eine Meldung in das Schnellwarnsystem eingestellt wird, liegt allein bei den zuständigen Behörden der Länder. In Zweifelsfällen können die Länder das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ersuchen, eine fachliche Stellungnahme des BfR einzuholen.
8. Zu § 9 Abs. 4
In § 9 Abs. 4 ist das Wort "Kontaktstelle" durch die Wörter "zuständige Behörde" zu ersetzen.
Begründung
Für die Information der Lebens- und Futtermittelunternehmer sind die jeweils zuständigen Vor-Ort-Behörden im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zuständig, die auch die zur Erstellung einer Schnellwarnung notwendigen Daten in den Betrieben erheben. Für die Kontaktstellen in dieser AVV eine Pflicht zur Information der Lebens- und Futtermittelunternehmer einzuführen, ist nicht erforderlich.
Die Kontaktstelle hat nur eine Funktion in der Weiterleitung der Meldungen an bzw. vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Unterrichtung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Diese Information muss durch die zuständigen Behörden und nicht durch eine Kontaktstelle erfolgen. Dies liegt in der Verantwortung der Länder.
9. Zu § 9 Abs. 4
In § 9 Abs. 4 sind nach dem Wort "Futtermittelunternehmers" die Wörter "(Herstellers oder erstmaligen Inverkehrbringers in Deutschland)" einzufügen. Begründung
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind alle in der Lebensmittelkette Verantwortlichen, u.a. auch der Hande1. Die Unterrichtung sollte daher auf die Unterrichtung der Hersteller oder erstmaligen Inverkehrbringer in Deutschland beschränkt werden.
10. Zu § 12 Abs. 3
§ 12 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
- (3) Die durch die Kommission übermittelten Meldungen werden vom Bundesamt den Kontaktstellen auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so findet das Verfahren des § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 Anwendung. Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden vom Bundesamt unverzüglich den Kontaktstellen mitgeteilt. Meldungen der Kategorie 4 werden vom Bundesamt den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen unmittelbar zugeleitet; die Kontaktstelle des Landes, in dem die Grenzkontrollstelle liegt, wird vom Bundesamt nachrichtlich informiert.
Begründung
Die von der Kommission übermittelten Meldungen sollen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit künftig in eine Datenbank eingestellt werden, auf die die Länder Zugriff erhalten. In diese Datenbank sollen alle Meldungen eingestellt werden, damit die Länder gegebenenfalls auf alle Meldungen zugreifen können.
Auch wenn Deutschland zunächst nicht von einer Schnellwarnung betroffen ist, kann sich in Rückverfolgung des Sachverhaltes herausstellen, dass ein deutscher Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer am Vorgang beteiligt ist. Dann muss die zuständige Behörde kurzfristig über den gesamten Schnellwarnvorgang informiert sein, um angemessen und zielgerichtet in dem Betrieb tätig zu werden. Zudem könnte ein in einem anderen Mitgliedstaat erkanntes Risiko auch in Deutschland relevant sein.
Die Übermittlung aktueller Meldungen der Kategorien 1, 2 und 4 soll, wie auch ursprünglich vorgesehen, unverzüglich an die Kontaktstellen bzw. Grenzkontrollstellen erfolgen.