Punkt 4 b) der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG aus folgendem Grund einberufen wird ( vgl. Drucksache 535/07(B) vom 21.09.07, Ziffern 8, 9 und 20 ):
Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c 1 -neu - ( § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
In Artikel 1 Nr. 16 ist nach Buchstabe c folgender Buchstaben c 1 einzufügen:
- "c 1 ) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Postleitzahl, die Gemeinde und die Gemarkung der Freisetzungs- oder Anbaufläche sowie deren Größe." "
Begründung
Der bisherige öffentliche Zugang zum Standortregister des geltenden Gentechnikrechts wird in den vorgelegten Änderungen zum Gentechnikgesetz beibehalten. Es wird damit weiterhin eine flurstückgenaue Information über Anbauflächen für die Öffentlichkeit geboten. Die in Aussicht gestellte Einschränkung des öffentlichen Zugangs auf die Gemarkung wurde somit nicht umgesetzt.
In den letzen Jahren ist es wiederholt zur Zerstörung von Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und persönlichen Diffamierungen gegenüber GVO-Anbauenden gekommen. Zerstört wurden auch langjährige Versuche zur Sicherheits- und Koexistenzforschung sowie Sortenversuche. Damit verbunden waren erheblichen wirtschaftliche Schäden.
Um diesen widerrechtlichen Aktivitäten vorzubeugen, soll im öffentlichen Teil des Standortregisters nur die Gemarkung angegeben werden, auf die sich das betreffende Feld bezieht.
Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 16a) und § 34a BNatSchG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 34a BNatSchG eindeutige Regelungen mit Bezug auf § 16a GenTG über die Bewertung der Beeinträchtigung der Schutzziele und die zeitliche Bearbeitung durch die zuständige Naturschutzbehörde aufzunehmen. Dabei ist insbesondere klarzustellen dass Anfragepflichten bei Naturschutzbehörden nur dann greifen, wenn die Kommission, die den Antrag im Hinblick auf mögliche Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter nach § 16 Abs 5 GenTG prüft und bewertet hierzu Empfehlungen gibt.
Begründung
Nach dem Gentechnikgesetz in Verbindung mit § 34a BNatSchG kann eine Naturschutzbehörde eine Verträglichkeitsprüfung für den beabsichtigten Anbei einer bereits behördlich genehmigten gentechnisch veränderten Pflanze vom anbauenden Landwirt verlangen. Die örtlichen Naturschutzbehörden erhalten dadurch das Recht, den Anbau von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen oder angrenzend an ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu verbieten.
Dadurch kann der für Weiterentwicklung und Innovation in der Agrarproduktion unerlässliche Anbau in einem nicht vertretbaren Maße eingeschränkt werden.
Die vorgesehene Regelung eröffnet außerdem den Naturschutzverbänden zusätzliche Beteiligungsrechte im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung, durch die für die anbauenden Landwirte erhebliche Unwägbarkeiten entstehen.
Zu Artikel 1 Nr. 31a - neu - ( § 36a Abs. 1, Abs.1 Nr. 2 )
In Artikel 1 ist nach Nummer 31 folgende Nummer 31a einzufügen:
- " 31a. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil das Wort "insbesondere" gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach anderen Vorschriften" durch die Wörter "nach anderen Rechtsvorschriften" ersetzt. "
Begründung zu Buchstabe a)
Nach dem bisherigen § 36a i.V.m. § 906 BGB ist ein Landwirt, der gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut, selbst dann für etwaige daraus entstehende Nutzungsbeeinträchtigungen benachbarter Grundstücke ausgleichspflichtig wenn er allen Vorsorgepflichten, insbesondere der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3, nachgekommen ist. Dieses unverhältnismäßig hohe Haftungsrisiko läuft dem in § 1 Nr. 2 verankerten Gedanken der Gleichbehandlung der verschiedenen Anbauformen zuwider. Es könnte letztlich sogar gleichbedeutend mit einem Defacto-Anbauverbot von gentechnisch veränderten Pflanzen sein. Als Folge davon sind negative Auswirkungen auf die Forschung und Entwicklung im Bereich der "Grünen Gentechnik" in Deutschland zu befürchten.
Die Wesentlichkeitstatbestände des § 36a Abs. 1 sind durch das Wort "insbesondere" nicht abschließend geregelt. Für diese Öffnungsklausel besteht kein Bedürfnis. Durch die Streichung des Wortes "insbesondere" soll die Regelung eine abschließende Aufzählung der aufgeführten Fallgruppen in Nummern 1 bis 3 enthalten. Das dient der Rechtssicherheit, weil
- a) privatrechtliche Vereinbarungen, entgegen landläufiger Meinung, vom Wort "insbesondere" nicht aufgefangen werden und
- b) keine Fälle genannt werden können, die nicht unter die in den Nummern 1 bis 3 fallen, aber vom Wort "insbesondere" im einleitenden Satz erfasst werden.
Die Liste der Tatbestände, die eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen und damit ein Haftungsrisiko für den GVO-Landwirt begründen, sollte eindeutig sein.
Begründung zu Buchstabe b):
Als Haftungsmaßstab können lediglich Kennzeichnungsverpflichtungen dienen die sich durch Rechtsvorschriften ergeben. Verpflichtungen privater Standards oder individuelle Vereinbarungen können keine haftungsrechtliche Relevanz zugemessen werden.