841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008
A
Zu der Frage, ob zu dem Gesetz ein Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes gestellt werden soll, ist im Agrarausschuss keine Empfehlung zustande gekommen.
B
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 2 (Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes), Artikel 3 (Änderung der Neuartige Lebensmittelzutaten-Verordnung)
- 1. Der Bundesrat bekennt sich zur Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Landwirte. Er unterstreicht die Notwendigkeit von wirksamen Regelungen zur Koexistenz beim Anbau und der Herstellung von gentechnisch freien und gentechnisch veränderten Futter- und Lebensmitteln. Gleichzeitig sieht er die Notwendigkeit eindeutiger Kennzeichnungsregelungen für Lebens- und Futtermittel.
- 2. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die verpflichtende Kennzeichnungsregelung im Bereich Gentechnik dahingehend anzupassen, dass ein Lebensmittel nur dann als "gentechnikfrei" bzw. "ohne Gentechnik" bezeichnet werden darf, wenn über den gesamten Produktionsprozess, d. h. über alle Herstellungs- und Verarbeitungsstufen hinweg, keine Stoffe, die unter Zuhilfenahme gentechnischer Methoden hergestellt wurden, zum Einsatz kommen.
- 3. Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel dahingehend geändert wird, dass die Ausnahmetatbestände für den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen auf Lebensmittelzusatzstoffe und Futtermittelzusatzstoffe sowie Tierarzneimittel beschränkt werden, wenn für diese Stoffe oder Tierarzneimittel keine Alternativen, außer durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt, auf dem Markt erhältlich sind.
Begründung zu allen Ziffern:
Es sollte eine konsequente Verfahrenskennzeichnung für Lebensmittel und Futtermittel erreicht werden, bei deren Herstellung gentechnische Verfahren oder Produkte zur Anwendung kommen, wobei die Gesamtmenge der zufälligen und technisch nicht zu vermeidenden Anteile des gentechnisch veränderten Materials in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder in einem seiner Bestandteile in Höhe von 0,9 % nicht verändert werden soll.