Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

A. Problem und Ziel

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. II S. 1178) am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis zum 31. März 2020 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 26. Oktober 2016 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung - CbCRAusdV) vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019 erfolgt ist. Die CbCRAusdV vom 11. Juni 2018 soll um die Staaten und Hoheitsgebiete erweitert werden, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. II S. 1178) am 26. Oktober die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und noch nicht in der CbCRAusdV enthalten sind.

B. Lösung

Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und nicht von der CbCRAusdV vom 11. Juni 2018 oder der Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019 erfasst sind, nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte nach § 138a der Abgabenordnung entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches in der Verwaltung wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 5. Dezember 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Zweite Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

§ 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. II S. 259), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. II S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt erweitert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte soll mit Zustimmung des Bundesrates mit weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte bis zum 31. März 2020 auch mit diesen Staaten.

Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 26. Oktober 2016 haben 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.

Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und nicht von der CbCRAusdV vom 11. Juni 2018 oder der Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019 erfasst sind, in Kraft.

Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung.

II. Alternativen

Keine.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte nach § 138a der Abgabenordnung entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches in der Verwaltung wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

V. Befristung; Evaluierung

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch Artikel 1 wird in § 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 259) der Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 erweitert. Der automatische Informationsaustausch mit den in Artikel 1 neu aufgeführten Staaten und Gebieten erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016. So muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung z.B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung