A. Problem und Ziel
- Die Gemeinden müssen gemäß § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung ab 2005 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von 2.582.024.000 €, also ca. l.032,8 Mio. € an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. € - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.
B. Lösung
- Durch die vorgesehene Verordnung soll der Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz für das Jahr 2006 in Anpassung an die für 2006 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer um 7 Prozentpunkte erhöht werden. Die Berechnung der Erhöhungszahl beruht auf der Steuerschätzung vom Mai 2005 für das Jahr 2006.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Den Ländern fließen auf Grund der Verordnung im Jahr 2006 voraussichtlich rd. 500 Mio. € aus den Kommunalhaushalten zu.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch diese Verordnung entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Äbs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2006
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. August 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 2006
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2006
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2006 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte erhöht.
§ 2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2007 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2006 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Gemeinden müssen gemäß § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung ab 2005 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von 2.582.024.000 €, also ca. 1.032,8 Mio. € an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. € - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.
Die vorliegende Regelung erfolgt für das Jahr 2006. Durch diese Verordnung werden den Ländern Einnahmen von voraussichtlich rd. 500 Mio. € zufließen.
Von der Verordnung sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, weil es sich hier ausschließlich um eine Umschichtung von Haushaltsmitteln der Gemeinden zu den Ländern handelt.
In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1:
Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den verbleibenden Länderbelastungen wird durch eine Erhöhung des Vervielfältigers erreicht. Der Vervielfältiger wird für das Jahr 2006 um 7 Prozentpunkte erhöht.
Die Beitrittsländer sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind. § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
Zu § 2:
§ 2 enthält nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage.
Zu § 3:
Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird der 1. Januar 2006 bestimmt. Zur Bereinigung des Bundesrechts wird erstmals auch ein Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung bestimmt (31. Dezember 2006).