836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
A.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GGVSee)
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe ee wie folgt zu fassen:
- "ee) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 eingefügt:
"13. ist "MARPOL" das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397)." ".
Begründung
Die ursprünglich vorgesehene Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 13 ist unvollständig.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c GGVSee)
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist die Gliederungsbezeichnung "b)" durch die Gliederungsbezeichnung "c)" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Bereinigung.
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 3 Abs. 2 GGVSee)
Artikel 1 Nr. 2 ist zu streichen.
Begründung
Die geplante Änderung des § 3 Abs. 2 GGVSee ist aus wasserschutzpolizeilicher Sicht nicht hinreichend geeignet, die Sicherheit beim Laden von Gefahrgut bei Schiffen, die dem SOLAS - Übereinkommen unterliegen und vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden, auch zukünftig zu gewährleisten.
Die Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 GGVSee soll gemäß der Begründung zur Verordnung erfolgen, weil das SOLAS - Übereinkommen abschließend den Bau, die Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Fahrzeuge regelt. Dieser Argumentation folgend, würde dann aber die geplante "Regelungsentschärfung" nicht weit genug gehen, da die zukünftige Gefahrgutverordnung See auch weiterhin für Schiffe eine zusätzliche persönliche Schutzausrüstung nach SOLAS Kapitel II-2 Regel 19 fordert, die vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden.
Der in Rede stehende § 3 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See wurde mit der Vierten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 2. November 2005 (BGBL. I S. 3131) erlassen. Die damalige Begründung zu der bestehenden Regelung macht deutlich, warum aus wasserschutzpolizeilicher Sicht § 3 Abs. 2 GGVSee nicht geändert werden sollte.
Mit Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 wurde für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS - Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden. Die Forderung nach dem Eignungszeugnis für alle Schiffe musste gestrichen werden, weil das SOLAS-Übereinkommen das an die Küsten- und Hafenstaaten gerichtete Verbot enthält über abschließend im SOLAS - Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten. Dies bedeutet aber nicht, dass den Hafenstaaten oder einzelnen Häfen generell untersagt ist, für das Laden bestimmter gefährlicher Güter weitergehende Sicherheitsregelungen vorzuschreiben. Der Hafenanlauf des Schiffes wird dadurch nicht behindert.
Um bei den vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebauten Schiffen eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten, ist es erforderlich, die vor dem 4. November 2003 bestehenden Regelungen über zusätzliche Anforderungen bei der Beförderung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren Flüssigkeiten in Schiffsladeräumen wieder aufzunehmen und hinsichtlich der giftigen Flüssigkeiten zu ergänzen. Die Eignungsbescheinigung wird den betroffenen älteren Schiffen nicht mehr abverlangt. Sie können daher gefährliche Güter an Deck ohne Einschränkung befördern. Wird jedoch beabsichtigt, explosionsfähige Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare und giftige Flüssigkeiten unter Deck zu befördern, ist zur Gewährleistung der sicheren Beförderung ein Nachweis über die Eignung des Laderaums erforderlich. Darüber hinaus ist es erforderlich, Regelungen zum Mitführen persönlicher Schutzausrüstungen aufzunehmen, da der nach SOLAS Kapitel VII verbindliche IMDG - Code hinsichtlich der Notfallmaßnahmen auf den EmS-Leitfaden verweist und dieser Leitfaden den Einsatz dieser Schutzausrüstungen verlangt.
Die bestehende Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 2 GGVSee dient somit der notwendigen Sicherheit beim Umschlag von Gefahrgut und begründet sich durch das "Recht des Ladehafens". Die geplante Änderung des § 3 Abs. 2 GGVSee sollte aus diesem Grunde nicht erfolgen und die bestehende Regelung beibehalten werden.
- (bei Annahme entfallen Ziffern 4 und 5)
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GGVSee)
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 3 Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern "in verpackter Form" das Wort "oder" einzufügen.
Begründung
Redaktionelle Bereinigung.
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GGVSee)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "entzündbare Gase," durch die Wörter "entzündbare Gase und" zu ersetzen sowie die Wörter "und giftige Flüssigkeiten" zu streichen.
- (entfällt bei Annahme von Ziffer 3)
- (entfällt bei Annahme von Ziffer 3)
Begründung
Die Formulierung "giftige Flüssigkeiten" bezieht sich auf den bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 2 GGVSee, der jedoch durch diese Verordnung gerade gestrichen werden soll. Die nunmehr ausschließlich geforderte Maßnahme "Trennung von der Spannungsquelle" dient jedoch nur dem Explosionsschutz; eine Sicherheitsvorkehrung für den Transport giftiger Flüssigkeiten ist nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen schließt die Formulierung "entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C" unstrittig Gefahrgüter der Klassen 6.1 und 8 jeweils mit Sekundärgefahr 3 und einem Flammpunkt unter 23°C ein.
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 7 Abs. 3 Satz 2 GGVSee)
In Artikel 1 Nr. 5 ist die Angabe "Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Bereinigung.
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 8 Abs. 2 GGVSee)
Artikel 1 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
- "6. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b wird gestrichen.
- b) In Buchstabe d wird die Angabe "61° C" durch die Angabe "60° C" ersetzt."
Begründung
Mit dieser Neuformulierung wird erreicht:
- a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b GGVSee bleibt in seiner ursprünglichen Form erhalten; denn für Massengüter in fester Form (darauf bezieht sich diese Vorschrift) gilt der so genannte BC-Code, der diese Angaben gerade vorsieht. Eine Streichung, wie sie die Verordnung vorsieht, wäre insofern nicht dem BC-Code entsprechend.
- b) § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b GGVSee wird stattdessen gestrichen; denn für flüssige Massengüter bzw. Massengüter in verflüssigter Form (darauf bezieht sich diese Vorschrift) ist seit dem 1. Januar 2007 der so genannte IBC-Code in seiner neuen Form anzuwenden. Danach sind für diese Art von Gütern keine Gefahrenklassen und UN-Nummern mehr vorgesehen.
Insofern würde eine Beibehaltung dieser Vorschrift nicht dem IBC-Code entsprechen.
8. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g GGVSee)
In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee sind die Wörter "ortsbewegliche Tanks, Gascontainer" durch die Wörter ", ortsbewegliche Tanks, Gascontainer" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Bereinigung.
B.
- 9. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.